Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1988, Az.: IVa ZR 73/87
Reparaturen als Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; Einstufung des Umgangs mit einem Schweißgerät im Privatbereich als gewöhnlich; Abgrenzung zwischen Betriebshaftpflicht und Privathaftpflicht; Zurechnung der Tätigkeit dem beruflichen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 73/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.12.1986
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- Nr. 1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung
Fundstellen
- DAR 1989, 142
- MDR 1989, 238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Toni N., F.-E.-Straße 9, L.
Prozessgegner
Z. Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Dr. Heinz K., U. straße 30, F.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Gebrauch eines Kfz gehören auch Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken.
- 2.
Der Umgang mit einem Schweißgerät auch im privaten Bereich ist nicht ungewöhnlich.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger - ein gelernter Installateur - hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" der Beklagten heißt es unter Ziffer 1.1:
"Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -."
Ziffer 1.3.1 dieser Bedingungen lautet:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
Am 20. Juli 1984 führte der Kläger Schweißarbeiten aus. Bei der Reparatur eines PKW's, und zwar in einer Lagerhalle, die er und ein Geschäftspartner gemeinsam zum Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels gemietet hatten, geriet das zu reparierende Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff um sich und vernichtete einen Teil des Gebäudes sowie verschiedene Fahrzeugteile.
Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens unter Hinweis auf die Ziffer 1.1 ihrer "Besonderen Bedingungen" abgelehnt.
Der Kläger hat vorgebracht:
Das Schweißen von Fahrzeugen gehöre nicht zum Berufsbild eines Installateurs. Der Schaden sei bei der Reparatur seines privaten Wagens eingetreten. Er persönlich und nicht die aus ihm und seinem Geschäftspartner bestehende BGB-Gesellschaft habe einige Tage vor dem Schadensereignis den fraglichen PKW angeschafft. Der Wagen habe auch nicht in den Geschäftsbetrieb eingebracht werden sollen. Zudem befasse sich die BGB-Gesellschaft nur mit dem Gebrauchtwagenhandel, aber nicht mit Reparaturen. Die in dem Betrieb vorhandenen Werkzeuge hätten dem Ausschlachten von Fahrzeugen zur Erlangung von Ersatzteilen gedient. Das Schweißgerät habe nicht zur Werkstatteinrichtung gehört, sondern sei von ihm eigens für die Reparatur seines Fahrzeugs ausgeliehen worden. Da er einen Schweißerlehrgang mitgemacht habe, sei er ausreichend fachkundig gewesen.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Ziffer 1.1 und 1.3.1 ihrer "Besonderen Bedingungen" und macht ferner geltend, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Versicherungsschutz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Da der Kläger in der zum Betrieb des Kraftfahrzeughandels gehörenden Halle Einrichtungen des Betriebes wie z.B. die Hebebühne und sonstige Werkzeuge benutzt habe, habe sich die typische Gefahr eines solchen Betriebes verwirklicht. Dies könne nicht mit der Erwägung verneint werden, das zu reparierende Fahrzeug habe dem Kläger selbst gehört und nicht in das Geschäft der BGB-Gesellschaft eingebracht werden sollen. Falls es sich jedoch um eine private Tätigkeit gehandelt haben sollte, wäre sie jedenfalls als eine "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" im Sinne von Ziffer 1.1 der "Besonderen Bedingungen" der Beklagten anzusehen.
Dem kann nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privathaftpflicht in der Weise vorgenommen, daß in den Schutzbereich des versicherten Risikos einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Tätigkeit fällt, die in innerem ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb steht, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß das schadenstiftende Handeln bestimmt war, den Interessen des Betriebes zu dienen (vgl. Senatsurteil vom 7.10.1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181[BGH 07.10.1987 - IVa ZR 140/86]). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Mitinhaber einer Gebrauchtwagenhandlung an seinem privaten PKW Reparaturen vornimmt. Diese Handlung dient nicht den Interessen des Betriebes, dem die Vornahme von Reparaturen hier sogar verboten gewesen sein soll, sondern ausschließlich dem privaten Interesse des die Handlung vornehmenden Firmenmitinhabers. Daß das Fahrzeug auch zu betrieblichen Zwecken hätte benutzt werden sollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 7.10.1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181[BGH 07.10.1987 - IVa ZR 140/86]) ist nicht festgestellt. Daher kann der vorliegende Fall nicht anders beurteilt werden, als wenn der Firmenmitinhaber seinen - angeblich - privaten PKW unter Benutzung der vorhandenen Einrichtungen in einem benachbarten Betrieb repariert hätte. Daß diese Handlung nicht bestimmt ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, liegt auf der Hand.
Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit dem beruflichen Bereich zuzurechnen ist. Auch hier muß die Tätigkeit den Interessen des Berufes zu dienen bestimmt sein (vgl. Senatsurteil vom 3.6.1987 - IVa ZR 247/85 - VersR 1988, 125) was bei der Reparatur eines ausschließlich privaten Kraftfahrzeuges des Firmenmitinhabers durch diesen selbst nicht der Fall ist.
Auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Schweißarbeiten an dem PKW um eine "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" im Sinne von Nr. 1.1 der "Besonderen Bedingungen" der Beklagten gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Tätigkeit war sicher gefährlich. Ungewöhnlich war sie jedoch nicht. Der Umgang mit einem Schweißgerät auch im privaten Bereich ist nach Kenntnis des Senats heutzutage nicht mehr ungewöhnlich.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig. Nach Ziffer 1.3.1 der "Besonderen Bedingungen" der Beklagten ist die Haftpflicht aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen. Dieser Fall liegt hier vor. Unstreitig hat der Kläger, nach seinem eigenen Vorbringen Halter und Eigentümer, an dem Kraftfahrzeug Reparaturen vorgenommen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist anerkannt, daß solche Reparaturen zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (BGHZ 78, 52, 54; OLG München VersR 1987, 196[OLG München 05.07.1985 - 18 U 2012/85]; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. Anm. 3 B zu § 10 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl. Rdn. 95 und 103 zu § 10 AKB). "Gebrauch" hat der Senat in BGHZ 78, 52, 54 ff. und im Urteil vom 27.6.1984 - IVa ZR 7/83 - VersR 1984, 854 nur für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn Schweißarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen werden, weil sich dabei im Hinblick auf dessen körperliche Beteiligung die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auswirken.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter