Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1988, Az.: KRB 4/88
Beeinträchtigung anderer Unternehmen durch Auffassung von Zeitungsartikel; Abwägung der Pressefreiheit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- KRB 4/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1989, 427 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kartellordnungswidriges Verhalten nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 GWB
Prozessführer
Dipl.-Volkswirt Gerhard S., geboren am ... 1956 in W., wohnhaft in H., K. Straße ...
Rechtsanwalt Dr. ...
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 25. Oktober 1988
gemäß § 79 Abs. 5 OWiG
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Kammergerichts vom 27. Juli 1987 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, in einem von ihm verfaßten und unter seiner Mitverantwortung publizierten Artikel der Informationszeitschrift "markt intern", andere Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefer- und Bezugssperren aufgefordert zu haben.
Das Kammergericht hatte das Verfahren mit Urteil vom 28. Januar 1985 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin diese Entscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Betroffene vom Kammergericht wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Aufforderung zu Liefer- und Bezugssperren zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge und zahlreiche Verfahrensrügen gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
Das angefochtene Urteil ist auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben und der Betroffene freizusprechen; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Wertung des Kammergerichts, der Betroffene habe vorsätzlich dem Verbot des § 26 Abs. 1 GWB zuwidergehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Kammergerichts verlangte der Betroffene in dem ihm angelasteten Artikel in der Zeitschrift "markt intern" von der Firma Friedrich G. Armaturen-Fabrik GmbH & Co. in H. (G.), sie solle Großhändler, die sich nicht an die von G. im Jahre 1980 eingeführte Vertriebsbindung hielten, sondern auch an sogenannte Außenseiter lieferten, "vertragsgemäß sperren". Diese Aufforderung unterstrich er mit der Warnung, daß für G. viel auf dem Spiel stehe, deshalb sei entschlossenes Handeln (der Firma G.) ein Gebot der Stunde, ansonsten könnte die geplante Einführung des neuen Einhebelmischers "auf eine Mauer eisiger Ablehnung in Handel und Handwerk stoßen".
Das Verlangen, bestimmte Großhändler zu sperren, hat das Kammergericht zu Recht als eine Aufforderung zur Liefersperre angesehen.
Nicht gefolgt werden kann dem angefochtenen Urteil jedoch in der Auffassung, die Befolgung der Aufforderung zur Liefersperre hätte zu einer unbilligen Beeinträchtigung anderer Unternehmen führen sollen.
Das Kammergericht geht davon aus, daß eine in der Absicht der Beeinträchtigung Dritter ausgesprochene Aufforderung zur Liefersperre, die Wettbewerbszwecken dient, grundsätzlich unbillig sei, wenn nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein solcher sei weder in der von G. eingeführten Vertriebsbindung, noch in der hinsichtlich ihrer Durchsetzung von dem Zeugen W. geltendgemachten Interessenübereinstimmung zwischen "markt intern" und G. gegeben.
Dem Kammergericht kann bereits in dem rechtlichen Ausgangspunkt seiner Argumentation nicht gefolgt werden: die Frage der Unbilligkeit einer Behinderung ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB auf der Grundlage einer Gesamtschau zu entscheiden (vgl. WuW/E BGH 1729 = BGH, Beschluß vom 12. Februar 1980 - KRB 4/79).
Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis, daß die mit einer Liefersperre verbundene Behinderung der vom Betroffenen ins Auge gefaßten Unternehmen nicht unbillig wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Händler, der durch eine vom Hersteller eingeführte Vertriebsbindung im Weitervertrieb von Waren eingeschränkt wird, einen klagbaren Anspruch darauf hat, daß der Hersteller diese Bindung auch einhält und gegenüber anderen Unternehmen durchsetzt. Dem gebundenen Händler kann jedenfalls nicht verwehrt werden, den Hersteller nachdrücklich dazu aufzufordern, die Vertriebsbindung seinerseits zu beachten und für die Durchsetzung zu sorgen. Auch eine damit verbundene ausdrückliche Aufforderung zur Nichtbelieferung ungebundener oder die Bindung mißachtender Händler ist kein verbotener Boykottaufruf, denn das Verlangen nach möglichst lückenloser Durchführung gehört zum System einer gesetzlich zulässigen Vertriebsbindung (vgl. v. Gamm, Kartellrecht § 26 Rdn. 16; Langen, Kartellgesetz (6. Aufl.) § 26 Rdn. 32; Markert in Immenga/Mestmäcker § 26 GWB Rdn. 43).
Im vorliegenden Falle hatte die Firma G. eine Vertriebsbindung eingeführt. Von ihrer Rechtswirksamkeit war hier bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Untersagung ihrer Durchführung auszugehen; ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Bindung ihrerseits gegen § 26 GWB verstieß, sind nicht festgestellt worden. Solange ein Händler selbst noch an die Vertriebsregelung gebunden war, hatte er auch das Recht, sich in der oben genannten Weise an den Hersteller zu wenden.
Dieses Recht stand auch der Informationszeitschrift "markt intern" zu, für die der Betroffene handelte.
Ein von dem Vertriebssystem nicht berührter Dritter wird allerdings die lückenlose Einhaltung einer erlaubten Vertriebsbindung (verbunden mit der Aufforderung zur Nichtbelieferung bestimmter Unternehmen) regelmäßig nicht verlangen dürfen, ohne damit gegen § 26 Abs. 1 GWB zu verstoßen.
Handelt es sich indessen um einen Dritten, der es sich in zulässiger Weise zur Aufgabe gemacht hat, die Interessen und Belange der von der Vertriebsbindung betroffenen Unternehmen wahrzunehmen, und der im konkreten Fall auch in Wahrnehmung dieser Interessen handelt, dann kann seine Aufforderung der eines unmittelbar betroffenen Unternehmens gleichgestellt werden.
Die Informationszeitschrift, für die der Betroffene den ihm angelasteten Artikel mitverfaßte, hat sich seit längerem als Sprecher des Fachhandels geriert und wird als solcher nicht zuletzt auch von den Gerichten behandelt und haftbar gemacht (vgl. BGH GRUR 80, 242; BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 - KZR 3/79).
Führt die ständige Parteinahme der Informationszeitschrift "markt intern" für den Fachhandel und das aktive Eingreifen in wettbewerbliche Auseinandersetzungen auf der Seite der Fachhändler dazu, daß die Zeitschrift wie ein "Sprecher" solcher Unternehmen behandelt, ihr entsprechende, sich aus dem GWB und dem UWG ergebende Pflichten auferlegt und ihre Berufung auf die Pressefreiheit auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden, dann ist es konsequent, sie bei der Bewertung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sie die Durchsetzung einer Vertriebsbindung fordern durfte, ebenfalls wie einen "Sprecher" des Fachhandels zu behandeln und ihr insoweit die gleichen Befugnisse zuzugestehen.
Fraglich ist dabei allerdings, ob durch die Vertriebsregelung gebundene Händler (und damit auch der Beschwerdeführer) andere Händler auch zu einer Bezugssperre auffordern dürften, um damit die Vertriebsbindung durchzusetzen. Diese Frage muß indessen hier nicht entschieden werden, denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betroffene mit seinem Artikel bereits zu einer solchen Bezugssperre auffordern wollte.
Bedenken bestehen bereits gegen die Annahme des Kammergerichts, die "Warnung", die der Beschwerdeführer für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Liefersperre ausgesprochen hatte, sei objektiv als eine an das Handwerk und den Facheinzelhandel gerichtete Aufforderung zur Bezugssperre zu beurteilen.
Weder "markt intern" noch die Handwerker und Facheinzelhändler hatten ein Interesse an einer solchen Bezugssperre. Sie sollte und konnte vor allem nicht ohne weiteres Zutun von "markt intern" für den Fall Wirklichkeit werden, daß die Firma G. bestimmte Großhändler weiterbelieferte. "Markt intern" wollte (und mußte) vielmehr zunächst die Reaktion der Firma G. auf den Artikel vom 26. Mai 1983 erfahren, davon den Handwerkern und Facheinzelhändlern berichten und erst dann - falls das Verhalten von G. ihren Interessen zuwiderlief - darüber entscheiden, ob und in welcher Weise zu einer Bezugssperre aufgerufen wurde.
Eine abschließende Beurteilung des objektiven Inhalts der an die Firma G. gerichteten "Warnung" ist indessen hier nicht erforderlich, denn auf Grund der eben genannten Unklarheiten über den objektiven Inhalt der "Warnung" ließe sich nicht mit einer für die Verurteilung des Betroffenen ausreichenden Sicherheit feststellen, daß er die "Warnung" als Bezugssperre verstanden wissen wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, daß sie so verstanden werden würde.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Senat hat den Betroffenen freigesprochen. Es ist nicht zu erwarten, daß in einer weiteren tatrichterlichen Verhandlung neue Feststellungen getroffen werden können, die den Vorwurf vorsätzlichen Zuwiderhandelns im Sinne von § 26 Abs. 1 GWB rechtfertigen.
v. Gamm
Theune
Maltzahn
Broß