Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1988, Az.: II ZR 37/88
Vertragsauslegung; Verhältnis eines "Grundvertrages" und eines "Gesellschaftsvertrages" einer GmbH & Co. KG; Übereinstimmender Wille der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen; Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Urkunden; Ausreichender Tatsachenvortrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 37/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 05.01.1988
Prozessführer
Kauffrau Bärbel S., B. C., H.
Prozessgegner
Ad. S. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin KHD-W. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Rolf G. N., N. Weg ..., H. 61
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Januar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1976 veräußerten die drei Gesellschafter der Klägerin, Peter S., Klaus S. und Werner S., ihre Anteile zu 91 Prozent an die Fahrzeug- und Gerätebau GmbH, die später in die KHD-W. baugesellschaft mbH - die jetzige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin - umgewandelt worden ist. Am 29. Juni 1976 schlossen die vier Beteiligten einen "Grundvertrag" und einen "Gesellschaftsvertrag". Hinsichtlich der den Veräußerern verbliebenen Kommanditanteile vereinbarten sie ein Vorkaufsrecht zugunsten der F.- und G. GmbH. Gemäß § 8 Abs. 2 des Grundvertrages soll der Kaufpreis wie folgt ermittelt werden:
"Der Kaufpreis für jeden ganzen Kommanditanteil beträgt DM 240.000,- (in Worten: Zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark) abzüglich des Betrages bis maximal zur Höhe des Nennwertes des Kommanditanteils, der zum Zeitpunkt der Übertragung auf dem Verlustsonderkonto des Kommanditisten verbucht ist ...".
Weiterhin bestimmt § 13 des Gesellschaftsvertrages, der die Überschrift "Gewinn- und Verlustverteilung" trägt, in Absatz 4:
"(4)
Die Verlustregelung in Absatz (1) und (2) bewirkt keine Nachschußverpflichtung der Kommanditisten während ihrer oder ihrer Erben Beteiligung an der Gesellschaft. Im Falle ihres oder ihrer Erben Ausscheiden aus der Gesellschaft - gleich aus welchem Grunde - sind zu diesem Zeitpunkt auf den Verlustsonderkonten verbuchte Beträge bis zur Höhe des Nennwertes der jeweiligen Kommanditeinlage von ihnen oder ihren Erben auszugleichen ...".
Die Beklagte ist die Erbin des am 3. November 1978 verstorbenen Gesellschafters Peter S.. Durch Kauf- und Übertragungsvertrag vom 3. Juni 1985/3. September 1986 übernahm die KHD-W. baugesellschaft mbH den Gesellschaftsanteil der Beklagten zum Preis von 98.790,- DM. Da jedes der für die Kommanditisten geführten Verlustsonderkonten zum 31. Dezember 1985 einen Debetsaldo von 526.772,67 DM aufwies, der sich in der Folgezeit noch weiter erhöhte, wurde der Kaufpreis nach § 8 Abs. 2 des Grundvertrages in der Weise berechnet, daß von dem Betrag von 240.000,- DM ein Abzug in Höhe des Nennwertes des Kommanditanteiles (141.210,- DM) gemacht wurde. Der Rest (98.790,- DM) wurde an die Beklagte gezahlt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einen Verlustausgleich in Höhe des Nennwertes ihrer Kommanditeinlage (141.210,- DM). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht legt den Grund- und den Gesellschaftsvertrag dahin aus, daß § 8 des Grundvertrages keine Spezialregelung gegenüber § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages darstelle, und gibt der Klage unter Anwendung des § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages statt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.
2.
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsbestimmungen ist allerdings an sich rechtlich möglich. Sie verletzt weder anerkannte Auslegungsregeln noch Denk- und Erfahrungssätze. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht § 8 des Grundvertrages und § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages aufgrund des Wortlautes und des Sinnes und Zweckes dieser Bestimmungen so versteht, daß sie Regelungen auf verschiedenen Ebenen enthalten: Während sich § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters mit der Frage des Verlustausgleichs gegenüber der Gesellschaft befaßt, bezieht sich § 8 Abs. 2 des Grundvertrages auf den anders gelagerten Fall, daß die Mehrheitsgesellschafterin das ihr zustehende Vorkaufsrecht ausübt, und regelt die Berechnung des dann an den verkaufsbereiten Gesellschafter zu entrichtenden Kaufpreises.
3.
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler.
Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, vor und bei Abschluß des Grund- und Gesellschaftsvertrages habe zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, daß der Grundvertrag für die Vertragsparteien absoluten Vorrang vor dem Gesellschaftsvertrag haben solle; diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt (GA 10a ff.). In der Berufungserwiderung hat sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, ein zweifacher Abzug sei von den Parteien weder gewollt noch vereinbart worden; das Zusammenspiel des Gesellschaftsvertrages und des Grundvertrages sei nur in der Weise gewollt gewesen, daß im Falle des Verkaufs eines Restanteils an die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin der Verlustausgleich direkt in die Berechnung des Kaufpreises gemäß § 8 Abs. 2 des Grundvertrages einfließen sollte (GA 87 f.). Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht mit dem Argument außer acht lassen, daß hierzu nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen worden seien. Es verkennt, daß es sich bei der Behauptung, es habe über den Vorrang des Grundvertrages Einigkeit bestanden, nicht um eine Rechtsbehauptung, die den Vortrag entsprechender (weiterer) Tatsachen erfordert, sondern um eine Tatsachenbehauptung handelt. Da ein etwaiger übereinstimmender Wille der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen auch dann allein maßgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 10. Juli 1981 - V ZR 51/80, WM 1981, 1171, 1172), hätte das Berufungsgericht dieser Tatsachenbehauptung nachgehen müssen und sich nicht auf die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunden zurückziehen dürfen.
4.
Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen und die angebotenen Beweise zu erheben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dr. Bauer
Dr. Hesselberger
Röhricht
Stodolkowitz