Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1988, Az.: 1 StR 383/88
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen; Voraussetzungen für die Annahme eines stillschweigend abgeleiteten Obhutsverhältnisses; Strafrahmenwahl bei mehreren Möglichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 11.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1989, 21
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine häusliche Gemeinschaft begründet für sich noch kein Obhutsverhältnis i. S. des § 174 I Nr. 1 StGB.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden oder belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zu Recht abgelehnt. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß zwischen Tatopfer und Täter ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Dies war nach den Feststellungen hier nicht den Fall. Das Tatopfer Beate R. und ihre Mutter lebten in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Eine solche häusliche Gemeinschaft begründet aber für sich noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NJW 1953, 471; BGH, Urt. vom 8. März 1955 - 2 StR 526/54; BGH, Urt. vom 14. Mai 1957 - 1 StR 107/57; BGH GA 67, 21; OLG Braunschweig HESt 2, 52, 53; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 174 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 174 Rdn. 6). Voraussetzung ist vielmehr, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Diese Voraussetzung ist ohne Zweifel bei den Eltern oder denjenigen, denen kraft Gesetzes oder gerichtlicher Entscheidung das Personensorgerecht übertragen ist, gegeben. Ebenso kann sie aber auch bei Personen vorliegen, die im Einverständnis mit dem Personensorgeberechtigten die Erziehung ausüben, gleichgültig ob dieses Einverständnis ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird. Eine ausdrückliche Übertragung auch nur eines Teiles der Erziehungsgewalt auf den Angeklagten konnte das Landgericht nicht feststellen. Bei einer Hausgemeinschaft, in der die personenberechtigte Mutter mit dem Stiefvater und ihrem Kind lebt, liegt es freilich nahe, daß dem Stiefvater wenigstens stillschweigend die (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Jugendlichen übertragen wird. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Darum hat sich das Landgericht bemüht (UA S. 25, 26). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reichen die festgestellten Tatsachen nicht aus, um von der Annahme eines stillschweigend abgeleiteten Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgehen zu können. Der Umstand, daß die Stieftochter ihren Stiefvater mit seinem Vornamen ansprach, spricht eher gegen seine "Vaterstellung". Daß in Hausgemeinschaft lebende Personen miteinander zärtlich umgehen, also auch einander umarmen und sich gelegentlich Küsse auf die Wange geben, ist ebenfalls kein Indiz für die Begründung eines Obhutsverhältnisses. Die Meinung der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch einzelne Handlungen erzieherischen Charakters dadurch übernommen, daß er dem Mädchen bei gelegentlicher Hilfe in seiner Landwirtschaft sachdienliche Anweisungen erteilt habe und daß er es auch zeitweise zur Schulbushaltestelle gebracht habe, haben ebenfalls keine indizielle Bedeutung für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses. Insgesamt läßt sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Obhutsverhältnis vorlag oder nicht, kein Rechtsfehler des Landgerichts feststellen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiterhin, daß dem Landgericht bei der Strafrahmensbestimmung ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Das Tatgericht habe trotz des Vorliegens des Regelbeispieles des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nicht angenommen. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß gegen die Strafrahmensbestimmung rechtliche Bedenken bestehen. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB anzunehmen ist, in seine Erwägungen einbezogen, daß beim Angeklagten von verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen ist. Nach dem Grundgedanken des § 50 StGB hätte die Strafkammer den Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nicht nochmals gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern dürfen (BGH NJW 1986, 1699, 1700). Bei korrekter Rechtsanwendung hätten dem Landgericht zwei Strafrahmen zur Verfügung gestanden, nämlich der des § 176 Abs. 3 mit Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten, oder der Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zur Entscheidung der Frage, welcher Strafrahmen zu wählen war, wäre eine Gesamtwürdigung erforderlich gewesen. Der Senat schließt jedoch aus, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten entfernt sich soweit von den in Frage kommenden Mindeststrafen, daß ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafrahmens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Kühn
Foth
v. Gerlach
Brüning