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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1988, Az.: 4 StR 331/88

Entfallen der Anordnungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Rechtfertigung hinsichtlich einer Kostenverteilung gegenüber der Staatskasse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1988
Aktenzeichen
4 StR 331/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 14.03.1988
LG Kaiserslautern - 17.03.1987

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Rabah-Ben-Amor S. aus K,., geboren am ... 1963 in F. (Tunesien), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Juli 1988
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 dahin geändert, daß der Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 entstanden sind, und ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.

  2. 2.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat mit seiner - unbeschränkt eingelegten - Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 teilsweise Erfolg gehabt:

2

Der Schuldspruch wurde von gefährlicher auf vorsätzliche Körperverletzung geändert, der Straf- und der Maßregelausspruch wurden aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 statt zu (insgesamt) drei Jahren Freiheitsstrafe nur noch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ganz entfallen. Das ist ein nicht unerheblicher Teilerfolg, der es rechtfertigt, der Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Verfahrensauslagen des ersten Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86).

4

Da der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde Erfolg hat, sind der Staatskasse auch die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 473 StPO Rdn. 2).

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