Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1987, Az.: 4 StR 724/86
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung geändert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 724/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 22.09.1986
- LG Paderborn - 21.01.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Norbert H. aus L., dort geboren am ... 1960
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Februar 1987 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. September 1986 dahin geändert, daß die Staatskasse zu tragen hat:
- a)
ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1986 entstanden sind, und
- b)
ein Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm durch seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1986 erwachsen sind.
- 2.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln; ein Drittel dieser Kosten und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. September 1986 ist trotz seiner Bezeichnung als "Revision" auch als sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils anzusehen, da der Beschwerdeführer bereits in der Rechtsmitteleinlegungsschrift - und damit innerhalb der Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO - zum Ausdruck gebracht hat, daß er "insbesondere auch" die Kostenentscheidung angreife; daß er die sofortige Kostenbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, ist gemäß § 300 StPO unschädlich (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 464 Rdn. 47 m.w.Nachw.).
Die zulässige sofortige Kostenbeschwerde, über die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet.
1.
Sie hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte beantragt, die Kosten der neuen - erstinstanzlichen - Hauptverhandlung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte ist - abgesehen von einem auch in kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat deshalb gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten insoweit gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden Tatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit bilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465 Rdn. 3). Besondere Auslagen, die gemäß § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden könnten, sind nicht entstanden.
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als nach § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erwachsen sind, der Staatskasse aufzuerlegen sind.
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 21. Januar 1986 hatte zum Teil Erfolg. Die Einzelstrafe im Hinblick auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung ist entfallen, diejenige für die schwere räuberische Erpressung (nunmehr in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) geringfügig reduziert und die Gesamtstrafe um vier Monate verringert worden; außerdem ist Jetzt die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86 - und vom 11. Februar 1983-3 StR 484/82 (S)). Angemessen ist es vielmehr, ein Drittel der diesbezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Frage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).
Eine weitergehende Freistellung des Angeklagten von den Rechtsmittelkosten läßt sich nicht - wie von ihm erstrebt - aus § 473 Abs. 3 StPO herleiten: Diese Vorschrift findet keine Anwendung, weil die Revision gegen das genannte Urteil nicht auf die Beschwerdepunkte beschränkt war, mit der sie im Ergebnis Erfolg gehabt hat.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner