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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1988, Az.: IVb ZB 58/86

Bewertung einer Versorgungsanwartschaft eines Beamten im Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von nach Ehezeitende gewährtem Urlaub eines Beamten ohne Dienstbezüge bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft im Versorgungsausgleich; Vermögenserwerb nach der Scheidung als Teil zu berücksichtigender Verhältnisse; Bedenken gegen die Berechnung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgungsanrechte der Ehefrau; Effektive Beeinflussung der Bewertung einer auszugleichenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 58/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 27.03.1986
AG Saarbrücken

Fundstellen

  • MDR 1988, 944 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung des Urlaubs, der einem Beamten ohne Dienstbezüge nach Ehezeitende gewährt worden ist, bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft im Versorgungsausgleich. Auch ein Vermögenserwerb nach der Scheidung gehört zu den gem. § 1587c Nr. 1 zu berücksichtigenden Verhältnissen.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 1. Juni 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden beider Parteien wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. März 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.390,32 DM

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. September 1964 - unter Vereinbarung von Gütertrennung - die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Für die Ehefrau war es die zweite Ehe; aus erster Ehe hat sie ebenfalls ein Kind. Nach mehrjähriger Trennung hat der Ehemann den der Ehefrau am 2. April 1982 zugestellten Scheidungsantrag erhoben.

2

Während der Ehezeit (1. September 1964 bis 31. März 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann als Finanzbeamter im höheren Dienst Versorgungsanrechte erworben. Zu deren Höhe hat die für die Versorgung zuständige Oberfinanzdirektion S. (weitere Beteiligte zu 1) in einer Auskunft vom 30. Juli 1982 mitgeteilt: Bezogen auf das Ende der Ehezeit und unter der Voraussetzung, daß er die Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG beantragen werde, betrage der Wert monatlich 1.875,53 DM.

3

Die Ehefrau hat während der Ehezeit außer einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 7,10 DM, bezogen auf den 31. März 1982, Versorgungsanrechte als beamtete Lehrerin erworben. Zu deren Höhe hat der saarländische Minister für Kultus, Bildung und Sport (weiterer Beteiligter zu 2) in einer Auskunft vom 19. Oktober 1982 mitgeteilt: Am 31. März 1982 würden einem Ruhegehalt der Ehefrau Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 11, sowie einem Ortszuschlag nach Tarifklasse I c mit insgesamt 3.665,11 DM zugrundegelegt worden sein, wenn die - bei Ehezeitende ohne Dienstbezüge beurlaubte - Beamtin an diesem Tage wieder Dienst getan hätte; unter dieser Voraussetzung hätte sie bis zur Erreichung der Altersgrenze eine Gesamtzeit von 33,86 Jahren und einen Ruhegehaltssatz von 74 % erreicht; unter der weiteren Voraussetzung, daß sie auch die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit beantragen werde, betrage der ehezeitlich erlangte Wert ihrer Versorgungsanrechte 1.136,76 DM monatlich, bezogen auf das Ehezeitende.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten des Versorgungskontos des Ehemannes für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 365,86 DM (Hälfte der Wertdifferenz) begründet hat. Einem Antrag des Ehemannes, im Hinblick auf erheblichen Vermögenserwerb der Ehefrau während der Ehe § 1587c Nr. 1 BGB anzuwenden, ist es nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ehemannes, die weiterhin auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen gerichtet war, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Ausgleichsbetrag um die Hälfte auf 182,93 DM herabgesetzt und nur in dieser Höhe Rentenanwartschaften für die Ehefrau begründet.

5

Mit ihren - zugelassenen - weiteren Beschwerden erstreben der Ehemann den Ausschluß und die Ehefrau die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs.

6

II.

Die Rechtsmittel der Parteien führen schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Berechnung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgungsanrechte der Ehefrau bestehen.

7

1.

Die Auskunft vom 19. Oktober 1982 berücksichtigt zwar, daß die Ehefrau in ihrer Dienstzeit nur etwa fünf Jahre lang (ab 1. September 1966) die volle Stundenzahl geleistet hat, ab 1. September 1971 bis zum 2. August 1981 aber nur noch teilzeitbeschäftigt war. Bei der Berechnung der Gesamtzeit (durch Erweiterung um die Zeit bis zur Altersgrenze am 31. Juli 2002; § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) und bei der Ermittlung des daraus hergeleiteten Ruhegehaltssatzes von 74 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) geht sie aber davon aus, daß die Ehefrau vom Ehezeitende an bis zur Erreichung der Altersgrenze mit voller Stundenzahl Dienst als Lehrerin leisten werde. Zugleich wird in der Auskunft - im Einklang mit dem Vortrag der Ehefrau - jedoch mitgeteilt, daß sie bei Ehezeitende und vorerst bis zum 31. August 1983 ohne Dienstbezüge gemäß § 92a SBG a.F. bzw. § 95 SBG n.F. beurlaubt sei und daß diese Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig ist. Das Oberlandesgericht hat - wie zuvor schon das Familiengericht - die in der Auskunft mitgeteilten Werte der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne der Fortdauer der über das Ehezeitende andauernden Beurlaubung der Ehefrau Bedeutung beizumessen. Das steht mit der Rechtslage zum Nachteil des Ehemannes nicht im Einklang. Der Senat hat - ohne daß das Oberlandesgericht davon Kenntnis haben konnte - bereits entschieden, daß die Bewilligung sowohl von Teilzeitarbeit wie auch von Urlaub ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden muß, weil sie die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung effektiv beeinflußt (vgl. dieBeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRz 1986, 563, 564 undvom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 unter 3). Die gesetzliche Regelung geht davon aus, daß ein bei Ehezeitende dienstleistender Beamter bis zum Erreichen der Altersgrenze im Dienst bleiben wird. Soweit diese Voraussetzung nach den bei Ehezeitende bestehenden tatsächlichen Verhältnissen - die für die Bewertungshöhe maßgebend sind - nicht zutrifft, muß eine bereits feststehende Abweichung berücksichtigt werden, weil sie zu einer höheren Bewertung des ehezeitlich erlangten Teils der Versorgung führt (vgl. hierzu für den Fall vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Beamten auch denSenatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 40 ff und die Anmerkung Hahne/Glockner FamRZ 1982, 561). Die Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge ist daher jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, wie der Dienstherr sie bei Ehezeitende schon bewilligt hatte.

8

Da die weitere Beurteilung des Oberlandesgerichts danach auf einer unzutreffenden Feststellung des Wertunterschiedes der von den Parteien ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte beruht, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Sache wird wegen der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

9

2.

Für das weitere Verfahren erscheinen folgende Hinweise veranlaßt:

10

a)

Die Höhe der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaft eines Beamten richtet sich grundsätzlich nach der bei Ehezeitende gegebenen Lage. Soweit nach diesem Zeitpunkt auf Grund von Umständen tatsächlicher Art bis zur letzten Tatsacheninstanz bleibende Veränderungen eingetreten sind, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte ergeben, darf der Tatrichter sie jedoch ausnahmsweise berücksichtigen (vgl. dazu schonSenatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Beförderung 1 = FamRZ 1987, 918, 920). Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 10a VAHRG. Es widerspräche dem Grundsatz der Prozeßökonomie, solche Veränderungen bei der (ersten) tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszuklammern, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 10a VAHRG zu einer Abänderungsentscheidung führen würden (ebenso Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 BGB Rdn. 39 a.E.). Soweit der Ehefrau daher über den bei Ehezeitende bereits bewilligten hinaus weiterer Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt worden ist, muß auch das in die Bewertung ihrer Versorgung einbezogen werden.

11

Die weitere künftige Entwicklung nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz kann sich auf die Bewertung hingegen nur auswirken, wenn sie nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist. Das wird das Oberlandesgericht gemäß § 12 FGG zu ermitteln haben. Nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau kann in Betracht kommen, daß sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht wieder aufnimmt, weil es nicht aufgrund ehelicher und familiärer Verpflichtungen zur Beurlaubung kam, sondern - lange nach der Trennung der Parteien - aufgrund einer Augenkrankheit, in deren Folge starke nervöse Störungen auftraten, die ihr das Unterrichten in der Schule unmöglich machten (Schriftsatz der Ehefrau vom 27. Juni 1983, Seite 5). Im Hinblick auf die teils schon in der Ehezeit, teils danach eingetretene erhebliche Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse (vgl. unten zu b) könnte sich ergeben, daß die Ehefrau sich den gesundheitlichen Belastungen einer Lehrtätigkeit in der Schule künftig nicht wieder aussetzen wird. Lassen sich dafür hinreichend sichere Feststellungen treffen, kann auch in Betracht kommen, die beamtenrechtliche Versorgung in diesem Ausnahmefall allein nach den schon bis zum Ende der Ehezeit geleisteten Dienstzeiten zu bewerten.

12

b)

Das Oberlandesgericht hat die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auf ein Viertel des Wertunterschiedes mit der Erwägung begründet, die Ehefrau bedürfe keines Versorgungsausgleichs in voller Höhe, um dessen Zweck zu erreichen. Denn als künftige Alleinerbin ihres hochbetagten Vaters, des Gründers der Firma L. GmbH in H., erhalte sie bei dessen Tod ein Kapitalvermögen, dessen Auszahlung ihr Bruder, der jetzige Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr in Höhe von 1,73 Millionen DM vertraglich garantiert habe; außerdem werde sie Eigentümerin eines größeren Hausanwesens in H., an dem ihr bereits der Nießbrauch zustehe, der allerdings nach ihrem Vortrag wegen notwendiger Renovierungen des Hauses gegenwärtig keinen Gewinn abwerfe. Die Ehefrau habe aber außerdem eine Darlehensforderung von 160.000 DM gegen die GmbH, die mit jährlich 3 % verzinst werde, und sie sei aufgrund einer stillen Beteiligung am Gewinn der GmbH beteiligt. Trotz der generellen Unsicherheit von Vermögenswerten insbesondere in der Form der Firmenbeteiligung erscheine die Prognose gestattet, daß sie hieraus zusammen mit ihrem eigenen Pensionsanspruch eine angemessene Altersversorgung erlangen werde. Eine über die Hälfte des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau hinausgehende Kürzung müsse aber unterbleiben, weil ihre Altersversorgung zu einem erheblichen Teil von der ungewissen wirtschaftlichen Zukunft insbesondere der genannten GmbH abhänge; auch habe sie Einbußen in ihren Anrechten auf Beamtenversorgung wegen der Ehe und der Versorgung des gemeinsamen Kindes erlitten.

13

Diese Ausführungen verlieren ihre tatsächliche Grundlage, wenn sich aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen der Wertunterschied der von den Parteien ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften wesentlich verringern sollte. Daneben wird das Oberlandesgericht die von der weiteren Beschwerde der Ehefrau vermißten Feststellungen zum Vermögenserwerb auch des Ehemannes und zu den tatsächlichen und dauerhaften Einkünften der Parteien aus ihren Vermögensanlagen treffen können. Der Auffassung der Ehefrau, daß ererbtem Vermögen im Rahmen der Beurteilung nach § 1587c Nr. 1 BGB Bedeutung nur zukomme, soweit es während der Ehezeit angefallen ist, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Härteklausel soll generell grundgesetzwidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs vermeiden. Die besondere Hervorhebung des beiderseitigen Vermögenserwerbs "während der Ehe" im Gesetzestext bedeutet nicht, daß eine erst nach Ehezeitende oder sogar erst nach der Scheidung eingetretene Vermögens-Verbesserung nicht mehr berücksichtigt werden darf. Auch solche Änderungen gehören vielmehr zu den Verhältnissen, die uneingeschränkt zu beachten sind, wenn sie - falls über den Versorgungsausgleich erst nach der Scheidung entschieden wird - im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung feststehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 1587c Rdn. 8; siehe auchSenatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 4 - FamRZ 1988, 47, 48 unter c). Das Oberlandesgericht wird daher für die neue Entscheidung auf seiten der Ehefrau die Vermögenslage zu berücksichtigen haben, die sich nunmehr dadurch ergeben hat, daß ihr vermögender Vater inzwischen verstorben ist und sie ihn allein beerbt hat.

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Beschwerdewert: 4.390,32 DM

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp