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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1988, Az.: I ZR 227/86
„PPC“

Auslegung eines einem Unterlassungsantrag stattgebenden Urteilstenors; Würdigung eines Verhaltens als widersprüchlich; Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht; Verwirkungseinwand gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch; Nachweis des durch Kennzeichenbenutzung geschaffenen schützenswerten Besitzstands; Anforderungen an Art der Darlegungsführung und Beweisführung; Begründetheit eines Auskunftsbegehrens/ Schadensersatzbegehrens; Schutzwürdiger Besitzstand des Schuldners als Voraussetzung; Rückschlüsse auf einen Duldungswillen bezgl. Verwendung einer Buchstabenfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1988
Aktenzeichen
I ZR 227/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14866
Entscheidungsname
PPC
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.11.1986
LG Köln - 04.02.1986

Fundstellen

  • MDR 1988, 1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2469-2471 (Volltext mit amtl. LS) "PPC"
  • NJW-RR 1988, 1507 (amtl. Leitsatz) "PPC"

Prozessführer

PPC AG,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. C. J., R.straße ..., C., S.

Prozessgegner

BBC B. B. AG,
vertreten durch die Herren Dr. G. B. und Dr. W. H., Ba. S.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Verwirkung kennzeichnungsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

  2. 2.

    Zur Frage der Schadenswahrscheinlichkeit, wenn ein etwaiger Marktverwirrungsschaden auch auf die gleichzeitige Verwendung einer nur geringfügig abweichenden und ebenfalls zur Verwechslung führenden firmenrechtlichen Kennzeichnungsweise zurückzuführen sein kann, die aber von der Klägerin geduldet wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gerichtete Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1986 zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Die Klage auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wird abgewiesen, soweit diese Ansprüche auf Handlungen der Beklagten gestützt sind, die bis einschließlich Februar 1979 begangen worden sind.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die im vorigen Jahrhundert gegründete Schweizerische Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Cie.. Schon vor 1914 wurde in Deutschland die Brown, Boveri & Cie. Aktiengesellschaft gegründet, an der die Klägerin mehrheitlich beteiligt ist. Die Klägerin und ihre Unternehmensgruppe ist seit Jahrzehnten - auch in Deutschland - unter ihrer Firmenabkürzung BBC bekannt, BBC ist auch als Warenzeichen der Klägerin eingetragen, in Deutschland seit dem 13. März 1920 mit Priorität vom 18. Dezember 1919 unter der Nummer 249916, unter anderem für elektrische Maschinen und deren Bestandteile, elektrische Apparate, Relais, Kontroller, elektrische Widerstände, automatische Regulierapparate, Meßinstrumente. Außerdem gibt es für die Klägerin noch mehrere internationale Registrierungen der Bezeichnung BBC, die auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz genießen. Die Klägerin wickelt ihre gesamte geschäftliche Tätigkeit unter der Bezeichnung BBC ab, für die sie den Rang einer berühmten Marke in Anspruch nimmt. Zu ihrer Warenpalette gehören unter anderem Prozeßrechner, programmierbare Steuergeräte, sonstige Geräte zur industriellen Steuerungs-, Regelungs- und Datenverarbeitungstechnik und andere Leitanlagen für Industrie und Gewerbe. Zwischen der Klägerin und der deutschen Brown, Boveri & Cie. AG besteht bezüglich der Marke BBC ein (schuldrechtliches) Lizenzverhältnis. Die Klägerin wickelt unabhängig von der deutschen Brown, Boveri & Cie. AG auch selbst umfangreiche Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland ab.

2

Die Beklagte - ebenfalls ein Schweizer Unternehmen - wurde am 11. Mai 1970 mit ihrer Firma PPC Electronic AG im Handelsregister eingetragen. Die Buchstabenfolge PPC steht für Precision Printed Circuits. Die Beklagte befaßt sich mit Herstellung und Vertrieb von (elektrischen) Leiterplatten (sogenannten bedruckten Schaltungen). Seit 1975 benutzt sie auf Rechnungen, Lieferangeboten u.a. neben ihrer vollen Firma auch die Bezeichnung PPC Electronic, wobei die Buchstabenfolge PPC besonders herausgehoben ist. Bis dahin verwendete sie ihren vollen Firmennamen. Die Beklagte liefert auch in die Bundesrepublik Deutschland, nach ihrer Behauptung seit 1971.

3

Zwischen den Parteien bestanden von 1970 bis zum Jahre 1979 geschäftliche Beziehungen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1979 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Benutzung der Bezeichnung PPC in der Schweiz ab. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 1981 mahnte die Klägerin die Beklagte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Buchstabenfolge PPC ab. Am 25. Mai 1980 hinterlegte die Beklagte in der Schweiz unter Nummer 305 699 die Marke PPC Electronic. Im März 1981 klagte die Klägerin gegen die Beklagte in der Schweiz auf Feststellung, daß diese Marke nichtig sei (Rechtsbegehren 1); sie verlangte ferner, es sei der Beklagten zu verbieten, die Buchstabengruppe PPC im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkaufen und Inverkehrbringen von Präzisionsleiterplatten (Rechtsbegehren 2) und als Bestandteil ihrer Firma oder sonstwie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden (Rechtsbegehren 3). Die Beklagte ließ daraufhin die Marke PPC Electronic wieder löschen. Im übrigen blieb die Klage aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung, in bezug auf das Rechtsbegehren 2 jedenfalls mangels Begehungsgefahr ohne Erfolg (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts abgedruckt in GRUR Int. 1984, 544).

4

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Bezeichnung PPC in der Bundesrepublik Deutschland markenmäßig und darüber hinaus auch in Alleinstellung verwendet. Sie habe im geschäftlichen Verkehr auf Messen und auch im sonstigen geschäftlichen Verkehr umfangreiche Prospektmappen - wie Anlage 16 zur Klageschrift - verteilt mit Dutzenden von Prospekten, auf denen die Buchstabenkombination PPC graphisch und größenmäßig stark hervorgehoben gegenüber dem Wort Electronic, aber ohne die Firmenbezeichnung AG erscheine, und anderen Prospekten, in denen schlagwortartig schlicht von PPC-Präzision die Rede sei. Damit - so hat die Klägerin gemeint - habe die Beklagte die Marken- und Namensrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin hat erklärt, sie greife den Firmennamen der Beklagten PPC Electronic AG mit Rücksicht auf die vorerwähnte Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts nicht an, sofern die Beklagte für alle Teile dieses Firmennamens genau die gleichen Buchstaben in genau der gleichen Größe, Farbe, Type etc. benutze und die Buchstaben PPC innerhalb des Firmennamens nicht hervorgehoben würden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "PPC" warenzeichenmäßig ohne Hinzufügung der weiteren Firmenbestandteile "Electronic AG" in einer gegenüber diesen Firmenbestandteilen ab- oder hervorgehobenen Art und Weise, insbesondere Gestaltung, zu verwenden.

6

Außerdem hat die Klägerin Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus den begangenen und im Unterlassungsantrag näher beschriebenen Verletzungshandlungen sowie Auskunft darüber begehrt, wann, wo und in welchem Umfang, insbesondere in welchen Auflagen, die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren und in der Werbung die Buchstabenzusammenstellung "PPC" in einer gegenüber den Firmenbestandteilen "Electronic AG" ab- oder hervorgehobenen Art und Weise, insbesondere Gestaltung, benutzt hat und benutzt und insbesondere welchen Umsatz sie unter Verwendung der hervorgehobenen Buchstabenzusammenstellung "PPC" in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hat.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil abgedruckt in GRUR 1988, 219).

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

10

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat den Klageantrag seinem Wortlaut entsprechend ausgelegt und in dieser Form als hinreichend bestimmt angesehen. Es hat dazu ausgeführt, daß der im Antrag verwendete Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs, dessen Abgrenzbarkeit von einer nur firmenmäßigen Benutzung die Beklagte angezweifelt hatte, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur so fest umrissen sei, daß seine Verwendung im Urteilsausspruch den Umfang der Rechtskraft hinreichend erkennen lasse. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1976 - I ZR 18/75, GRUR 1977, 260, 261 = WRP 1977, 186 - Friedrich Karl Sprudel; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB); sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

12

II.

Zur Frage der materiellen Begründetheit der Klageansprüche hat das Berufungsgericht ausgeführt:

13

1.

Der Unterlassungsanspruch sei im geltend gemachten Umfang gemäß § 24 Abs. 1, § 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG sachlich begründet. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei erwiesen, daß die Beklagte die Bezeichnung PPC warenzeichenmäßig in Alleinstellung benutzt habe. Die Bezeichnung PPC sei sowohl mit dem prioritätsälteren Warenzeichen Nr. 249916 BBC als auch mit der ebenfalls mit Zeitvorrang im Verkehr durchgesetzten Firmenabkürzung BBC insbesondere klanglich, aber auch bildlich verwechslungsfähig.

14

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Die Beklagte habe bis Ende 1974 die Bezeichnung PPC ausschließlich in der nicht angegriffenen Form, nämlich nur im Rahmen der Gesamtfirma und in gleicher Schreibweise wie die übrigen Bestandteile "Electronic AG" verwendet. Als verwirkungsrelevant seien daher nur die etwa vier Jahre von 1975 bis zum Zugang des Abmahnschreibens der Klägerin vom 19. Februar 1979, aufgrund dessen die Beklagte habe erkennen müssen, daß die Klägerin die Bezeichnung PPC nicht nur in der Schweiz - wo die Abmahnung erfolgte -, sondern überall dort, wo die Parteien konkurrierten und die Klägerin ältere Rechte besitze, nicht mehr hinnehmen werde. Daß die Beklagte in diesen vier Jahren einen schützenswerten wertvollen Besitzstand in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe, sei nicht hinreichend dargetan. Dazu fehle es insbesondere am Vortrag von Einzelheiten über den Umfang des Auftretens der Beklagten in Deutschland unter der Bezeichnung PPC in den angegriffenen Verwendungsweisen. Selbst bei Unterstellung eines wertvollen Besitzstands und eines Vertrauenstatbestands würde jedoch die dann erforderliche Interessenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis führen, daß der Verwirkungseinwand nicht durchgreifen könne, da dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Kennzeichnung vor Verwässerung in Anbetracht des hohen Durchsetzungsgrads und des hervorragenden Rufs dieser Kennzeichnung der Vorrang vor den Interessen der Beklagten an der Weiter Verwendung der Bezeichnung PPC in den angegriffenen Formen gebühre; denn der Beklagten bleibe das Recht zur rein firmenmäßigen Benutzung von PPC in jeder Form und auch der warenzeichenmäßigen Benutzung ihres vollen Firmennamens unter Einschluß von PPC erhalten, sofern diese Buchstaben nicht hervorgehoben würden.

15

Aus ähnlichen Gründen sei auch der Anspruch aus § 16 UWG nicht verwirkt, ohne daß dies näherer Darlegungen bedürfe.

16

2.

Auch der Schadensersatzfeststellungs- und der Auskunftsanspruch der Klägerin seien begründet. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB, da die Klägerin die Auskunft zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötige. Die Verschuldensvoraussetzung sei erfüllt, weil die Beklagte bei gehöriger Sorgfalt die Kennzeichenverletzung habe erkennen müssen. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, weil die Entstehung eines - noch nicht berechenbaren - Schadens als Folge der Rechtsverletzungen hinreichend wahrscheinlich sei.

17

III.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

18

1.

Gegen die - verfahrensfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnung PPC mit dem Warenzeichen und der Firmenabkürzung BBC, des Zeitvorrangs der letztgenannten Kennzeichnung sowie der warenzeichenmäßigen Verwendung von PPC werden Revisionsrügen nicht erhoben.

19

2.

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Erklärung der Klägerin unbeachtet gelassen, wonach sie das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts respektieren wolle und sich nur gegen die im Klageantrag beschriebene Form der warenzeichenmäßigen Benutzung wende. Hierzu stehe - wie die Revision meint - die Auslegung des dem Unterlassungsantrag stattgebenden Urteilstenors des Landgerichts durch das Berufungsgericht im Widerspruch, da bei dieser Auslegung auch - infolge einer unterschiedlichen Auslegung des Warenzeichen- bzw. markenmäßigen Gebrauchs im Berufungsurteil einerseits und im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts andererseits - Verhaltensweisen vom Verbot erfaßt würden, die der Beklagten nach der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts nicht mehr streitig gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht habe mit dieser über das von der Klägerin Gewollte hinausgehenden Auslegung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen; mindestens aber hätte es das Verhalten der Klägerin als nach § 242 BGB widersprüchlich würdigen müssen.

20

Diese Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, weil die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift steht und weder einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch die Vernachlässigung eines in sich widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin erkennen läßt. Letztere hat an der von der Revision selbst für deren Ansicht zitierten Stelle der Klagebegründung (Bl. 9 GA) - übereinstimmend mit den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 6 BU) - lediglich erklärt, daß sie mit Rücksicht auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts den Firmennamen der Beklagten nicht angreife. Sie hat jedoch im unmittelbaren Anschluß daran - ebenfalls in der Klagebegründung - unzweideutig erkennen lassen, daß sie hiervon eine markenartige Verwendung dieses Namens ausnehme und eine solche nach ihrer Ansicht zu unterlassende Verwendungsweise in jeder Alleinstellung oder Hervorhebung der Buchstaben PPC sehe. Damit hat die Klägerin auch hinreichend deutlich gemacht, daß sie das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts eben nur insoweit auch für den deutschen Rechtsraum hinnehmen wolle, als es Verwendungsformen betrifft, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht angegriffen werden.

21

3.

Die Revision bleibt auch erfolglos, soweit sie rügt, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin als nicht verwirkt beurteilt hat.

22

Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für den Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 78 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, 427, 428 = WRP 1966, 270 - Prince Albert; Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G - man; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname). Ob das Berufungsgericht den nach diesen Grundsätzen relevanten Benutzungszeitraum zutreffend festgestellt und gewürdigt hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, da es jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß schon der erforderliche - und der Beklagten obliegende - Nachweis eines durch die Kennzeichenbenutzung geschaffenen schützenswerten Besitzstands fehlt.

23

Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht hätte nicht so sehr auf die Umsatzentwicklung bei der Beklagten abstellen dürfen, deren Nachweis es vermißt habe, sondern erkennen müssen, daß es auf das Maß der Bekanntheit der Beklagten unter der fraglichen Kennzeichnung am Ende des "Duldungs"-Zeitraums ankomme und daß dafür die vom Berufungsgericht als Beweismittel verworfene Marktstudie der Gnostic Forschungs GmbH aus dem Jahre 1982 Rückschlüsse erlaubt hätte, nämlich dahin, daß die Beklagte sich unter einer Firma mit dem allein unterscheidungskräftigen Bestandteil "PPC" in den Jahren 1970 bis 1979 eine anerkannte Marktstellung erobert habe. Mit diesem Angriff vernachlässigt die Revision die Besonderheit des vorliegenden Streitfalls, in dem es nicht um den Besitzstand im Zusammenhang mit der Bekanntheit der Beklagten geht, den diese schlechthin durch die Verwendung ihrer Firmenbezeichnung in den Jahren 1970 bis 1979 gewonnen hat; denn diese Bekanntheit beruht bis 1974 ausschließlich und auch ab 1975 weiterhin in erheblichem Umfang auf einer Verwendungsweise von "PPC" mit dem Zusatz "Electronic AG", die der Beklagten auch in Zukunft unbenommen bleibt. Das vorliegende Unterlassungsbegehren kann daher nur den Besitzstand treffen, den die Beklagte ausschließlich aufgrund der jetzt angegriffenen besonderen Verwendungsformen ihrer Bezeichnung gewonnen hat. Ob ein allein hierauf zurückzuführendes "Mehr" an Bekanntheit und damit ein Besitzstand in der Bundesrepublik Deutschland insoweit überhaupt nachweisbar bzw. feststellbar und schutzwürdig wäre, erscheint schon zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte den Anforderungen, die an eine solche Art der Darlegungs- und Beweisführung zu stellen sind, nicht genügt. Unter den vorliegend gegebenen und vorstehend ausgeführten Besonderheiten des Streitfalls ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Angaben darüber vermißt hat, in welchem Umfang die Beklagte gerade unter den angegriffenen Verwendungsformen in der Bundesrepublik Deutschland aufgetreten ist; denn eine solche Darlegung wäre notwendig gewesen, um sich überhaupt der Möglichkeit einer Abschätzung des etwaigen höheren Bekanntheitsgrades anzunähern, der gerade auf diese Benutzungsformen zurückgehen und vorliegend den in Frage stehenden Besitzstand darstellen könnte.

24

Das Berufungsgericht hat die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs somit zu Recht verneint und demgemäß auch die gegen die Unterlassungsverurteilung gerichtete Berufung der Beklagten ohne Rechtsverstoß zurückgewiesen.

25

4.

Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auch das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren als begründet erachtet hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

26

a)

Keiner Prüfung bedarf, ob solche Ansprüche aus Verletzungshandlungen entstanden sind, die die Beklagte bis zum Februar 1979 - dem Zeitpunkt des Zugangs des ersten Abmahnschreibens der Klägerin vom 19. Februar 1979 - vorgenommen hat. Denn solche Ansprüche sind, soweit sie entstanden sind, jedenfalls verwirkt.

27

Anders als die Verwirkung des zeichenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt die des Schadensersatzanspruchs - und des zu dessen Vorbereitung dienenden akzessorischen Auskunftsanspruchs - keinen schutzwürdigen Besitzstand des Schuldners, sondern nur voraus, daß die Beklagte aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens der Klägerin darauf vertrauen durfte, letztere werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an die Beklagte herantreten, die diese aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hatte (vgl. BGHZ 26, 52, 66 f - Sherlock Holmes). Diese Voraussetzung kann vorliegend aber entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts aufgrund des bereits festgestellten Sachverhalts als erfüllt angesehen werden.

28

Unter den hier gegebenen Voraussetzungen begegnet es schon rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht als verwirkungsrelevanten Zeitraum allein die Zeitspanne von 1975 bis 1979 angesehen und diese Zeit als zu kurz zur Begründung eines Duldungsanscheins bzw. eines Vertrauenstatbestands (vgl. BGHZ 26, 52, 66 f - Sherlock Holmes) beurteilt hat. Das Berufungsgericht hätte hier nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit 1970 in Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin gestanden und dabei ebenfalls bereits die Bezeichnung PPC verwendet hatte. Auch wenn diese Verwendung von 1970 bis 1974 nur in Verbindung mit den Firmenbestandteilen "Electronic AG" erfolgte, durfte sie für die Frage, ob die Beklagte mit einer Duldung des Gebrauchs der Buchstabenfolge PPC durch die Klägerin rechnen durfte, nicht außer Betracht bleiben. Es hätte nämlich nahegelegen, daß die Klägerin, falls sie überhaupt Anstoß an der Verwendung der Buchstabenfolge PPC nehmen wollte, auch schon gegen die Gesamtbezeichnung "PPC Electronic AG" vorgegangen wäre. Auch aus der Duldung dieser Bezeichnung in den Jahren 1970 bis 1974 durfte daher die Beklagte gewisse Rückschlüsse auf einen Duldungswillen der Klägerin ziehen. Hinzu kommt eine Besonderheit des vorliegenden Falls, die das Berufungsgericht sowohl bei der Einbeziehung der Zeit von 1970 bis 1974 als auch bei der Beurteilung der Bedeutung der nachfolgenden - von ihm allein berücksichtigten - vier Jahre ebenfalls nicht hätte außer Betracht lassen dürfen: Die Parteien standen seit 1970 in ständigen Geschäftsbeziehungen; von einem Vertragspartner kann aber nach Treu und Glauben eher und schneller erwartet werden, daß er eine Verletzung seines Kennzeichens beanstandet, wenn sie ihn stört, als von einem beliebigen Dritten; Verwirkung kann daher gegenüber einem Geschäftspartner eher als sonst in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 13.2.1970 - I ZR 51/68, GRUR 1970, 308, 310 re. Sp. - Duraflex).

29

Bei Anwendung dieser Grundsätze und Mitberücksichtigung des bereits durch Duldung der gleichfalls verwechslungsfähigen Gesamtbezeichnung "PPC Electronic AG" in den Jahren 1970 bis 1974 begründeten Vertrauenstatbestands hätte das Berufungsgericht hier - ungeachtet des im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch unerheblichen Fehlens eines Besitzstandsnachweises - zu dem Ergebnis kommen müssen, daß bis zum Februar 1979 hinreichender Anlaß für eine Annahme der Beklagten bestand, die Klägerin dulde die Verwendung der Bezeichnung PPC auch in den seit 1975 in Erscheinung getretenen und jetzt angegriffenen Verwendungsformen. Wer sich aber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kennt oder kennen muß, und wer damit - wie die Klägerin vorliegend - den Eindruck der Duldung des verletzenden Verhaltens erweckt, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in - nach § 242 BGB - unbilligen Widerspruch, wenn er später aus diesen Rechtsverletzungen Schadensersatzansprüche herleiten will (BGHZ 26, 52, 67 - Sherlock Holmes). Das Berufungsgericht hätte daher den Schadensersatzfeststellungsanspruch und demgemäß auch den Auskunftsanspruch insoweit als verwirkt ansehen müssen.

30

b)

Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich etwaiger Schadensersatz- und Auskunftsansprüche für die Zeit ab Februar 1979, da von dieser Zeit an die Beklagte erkennen mußte, daß die Klägerin jedenfalls nunmehr die Buchstabenfolge PPC in der Kennzeichnung der Beklagten nicht mehr dulden wollte.

31

Auch insoweit begegnet die in den Vorinstanzen ausgesprochene bzw. bestätigte Verurteilung der Beklagten jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

32

Zwar durfte das Berufungsgericht für die in Frage stehende Zeit ab Februar 1979 schuldhaftes Handeln - mindestens in der Form der Fahrlässigkeit - annehmen, da die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen mußte, daß sie ältere Rechte der Klägerin gegen deren Willen verletzte. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die - sowohl für die Schadensersatzfeststellung als auch für die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs unerläßliche - Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des verletzenden Handelns hinreichend dargelegt, läßt jedoch eine tragfähige tatsächliche Grundlage vermissen.

33

Nicht ganz zweifelsfrei erscheint bereits, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt - wie sonst bei der Verletzung von Zeichenrechten (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1974 - I ZR 110/73, GRUR 1975, 434, 437 f m.w.N. - BOUCHET) - allein von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, daß solche Verletzungshandlungen regelmäßig mindestens einen Marktverwirrungsschaden zur Folge haben und daß es demgemäß näherer Darlegungen des Gläubigers zur Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung in der Regel nicht bedarf (BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan); denn der vorliegende Fall weist insoweit schon die Besonderheit auf, daß ein etwaiger Marktverwirrungsschaden auch auf die gleichzeitige Verwendung einer nur geringfügig abweichenden und ebenfalls zur Verwechslung führenden firmenrechtlichen Kennzeichnungsweise zurückzuführen sein kann, die aber von der Klägerin geduldet wird. Selbst wenn aber trotz dieser Besonderheit die allgemeine Lebenserfahrung noch als grundsätzlich ausreichend zur Begründung der Wahrscheinlichkeit zumindest der vom Berufungsgericht angenommenen Vergrößerung eines Marktverwirrungsschadens anzusehen wäre, könnte dies bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht genügen. Denn eine ins Gewicht fallende Vergrößerung der hier bereits aufgrund der - weiter hinzunehmenden - Benutzungsweise in den Jahren 1970 bis 1974 entstandenen Marktverwirrung durch die Aufnahme der jetzt angegriffenen Benutzungsformen im Jahre 1975 kann, wenn allein von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen wird, allenfalls für die ersten Jahre als wahrscheinlich angesehen werden, in die die neue, zusätzlich verwirrende Benutzungsweise fällt. Ein Ersatz des in diesen ersten Jahren noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstandenen Schadens kommt jedoch wegen der dargelegten Verwirkung entsprechender Ansprüche nicht in Betracht. Ob auch vier Jahre nach Aufnahme der angegriffenen Benutzungsweise deren Fortsetzung neben anderen ebenfalls verwechslungsfähigen Formen noch geeignet ist, ein weiteres, irgendwie berechenbares Mehr an Marktverwirrung zu schaffen, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung allein nicht beurteilt werden. Insoweit bedarf es näherer Darlegungen und Feststellungen, aus denen sich die Schadenswahrscheinlichkeit unter so besonders gelagerten Umständen ergeben könnte, wobei es insbesondere auf Art, Umfang und Zeitpunkt der speziell warenzeichenmäßigen Verwendungsweise ankommen kann.

34

Das Berufungsgericht hat solche Feststellungen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Auch die Parteien hatten bisher keine Gelegenheit, sich zu der Besonderheit zu äußern, die sich aus der Teilverwirkung der Ansprüche ergibt. Der Rechtsstreit ist daher insoweit noch nicht entscheidungsreif.

35

IV.

Unter Zurückweisung der Revision im übrigen ist das Berufungsurteil demnach aufzuheben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zurückgewiesen hat.

36

Auf die Berufung der Beklagten ist in Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils die Auskunfts- und Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf Verletzungshandlungen gestützt wird, die bis einschließlich Februar 1979 begangen sind. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht u.a. auch zu berücksichtigen haben, daß dem Auskunftsantrag die nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags und des Schadensersatzbegehrens mutmaßlich auch hier gewollte Beschränkung auf die Verletzungsform einer warenzeichenmäßigen Verwendung nicht deutlich zu entnehmen ist und eine Klarstellung insoweit ratsam erscheinen könnte.

v. Gamm
RiBGH Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
v. Gamm
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees