Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1970, Az.: I ZR 51/68
„Duraflex“
Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche; Bestehen einer engen Zusammenarbeit zwischen Zeicheninhaber und Zeichenverletzer; Ernstliche Verwechselungsgefahr durch einen ähnlichen klanglichen Gesamteindruck; Deutung einer Endsilbe als Beschaffenheitsangabe; Verwirkung bei anfänglicher Bösgläubigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 51/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11234
- Entscheidungsname
- Duraflex
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.03.1968
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 31 WZG
Fundstelle
- MDR 1970, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Duraflex
Prozessführer
Firma H. -GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans H., D. -S., P.,
Prozessgegner
Firma H. D., R., P. straat,
vertreten durch ihre Gesellschafter, die Firma N. I.,
diese vertreten durch Herrn O., und die Firma H. N.V.,
diese vertreten durch Herrn L.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche in einem Falle, in dem zwischen Zeicheninhaber und Zeichenverletzer eine engere Zusammenarbeit bestanden hatte.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die in Holland ansässige Klägerin stellt Teile für Leichtmetalljalousien her. Sie ist Inhaberin des Wortzeichens "Luxaflex", das unter den Nrn. 163 473 und 186 688 in den Jahren 1952 bzw. 1955 u.a. für Jalousien, Markisen und deren Teile international registriert worden ist. Sie vertreibt die von ihr hergestellten Teile u.a. in der Bundesrepublik über einen Düsseldorfer Konzernbetrieb, der bis zu Beginn der sechziger Jahre unter dem Namen "Luxaflex-Aluminium GmbH" firmierte.
Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit bemüht, mit mehreren Jalousien-Herstellern in der Bundesrepublik - darunter auch der Beklagten - Lizenzverträge zu schließen, wonach diese entsprechend den Herstellungsrichtlinien der Klägerin deren Material zu "Original-Luxaflex-Jalousien" sollten verarbeiten und mit dem Zeichen "Luxaflex" versehen dürfen. Die Beklagte hat seit Jahren von der Klägerin oder der genannten Düsseldorfer Firma Teile zur Herstellung von Jalousien, insbesondere mit der Bezeichnung "Luxaflex" versehene Lamellen, gekauft und verarbeitet. Bis zum 30. September 1963 hat sie mit Einwilligung der Klägerin Jalousien unter der Bezeichnung "Luxaflex", aber auch unter anderen Bezeichnungen vertrieben. Ein im Jahre 1963 von der Klägerin erstrebter Lizenzvertrag mit der Beklagten ist nicht zustande gekommen.
Die Beklagte hatte im Jahre 1954 die Zeichen "Luxanorm" und "Luxamatic" registrieren lassen, diese jedoch im Frühjahr 1958 nach einer Absprache mit der Klägerin aufgegeben, nachdem sie im März 1958 die Zeichen "DÜRAnorm" und "DÜRAmatic" angemeldet hatte. Ferner meldete die Beklagte das mit der Klage angegriffene Zeichen "DURAflex" an, das im Jahre 1959 unter der Nr. 723 321 registriert wurde.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Zeichen "Luxaflex" genieße starke Verkehrsgeltung. Bis 1963 habe der Umsatz an Luxaflex-Jalousien in der Bundesrepublik etwa 50 Millionen DM erreicht und der Werbeaufwand über 3 Millionen betragen. Zumindest angesichts dieser Verkehrsgeltung müsse das Zeichen "DURAflex" der Beklagten als verwechslungsfähig angesehen werden. Die Klägerin hat die Beklagte nach ihrer Behauptung erstmals im April 1961 und sodann erneut im August 1963 verwarnt und schließlich Anfang 1965 Klage erhoben mit dem Antrag,
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, Leichtmetalljalousien, jalusetten oder deren Teile sowie ihre Verpackung oder Umhüllungen mit der Bezeichnung "DURAflex" zu versehen, die so bezeichneten vorgenannten Waren in den Verkehr zu bringen, die Bezeichnung "DURAflex" auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder dergl. anzubringen und/oder die mit der Bezeichnung "DURAflex" versehenen Geschäftsunterlagen zu gebrauchen;
- 2.
das Warenzeichen "DURAflex" Nr. 723 321 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes löschen zu lassen;
- 3.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die nach I 1 zu unterlassenden Handlungen begangen habe, und zwar aufgeteilt nach der Benutzung bei den einzelnen Waren und den Verpackungen, in den einzelnen Werbemitteln (Anzeigen, Prospekte usw.) auf Briefbogen, Formularen u. dgl., ferner aufgeteilt nach den einzelnen Bundesländern und Kalendervierteljahren;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nach I 1 zu unterlassenden Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.
Das Landgericht hat den Klageanträgen nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und zusammenfassend folgendes vorgetragen: Das beanstandete Zeichen sei mit dem kennzeichnungsschwachen Klagezeichen nicht verwechslungsfähig. Die Benutzung des Zeichens "DURAflex" sei ihr 1958 bei einer Besprechung von der Klägerin ausdrücklich gestattet worden. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verwirkt. Die Klägerin habe zumindest seit der Besprechung im Jahre 1958 von dem Zeichen gewußt und die Werbedrucksachen gekannt, die seit 1958 die streitige Bezeichnung enthalten hätten, 1960 habe die Klägerin sogar Lamellen geliefert, die mit dem beanstandeten Zeichen hätten versehen werden sollen. Als die Klägerin im August 1963 erstmals eine Verwarnung ausgesprochen habe, sei bereits ein schutzwürdiger Besitzstand vorhanden gewesen. Offenbar sei die Klägerin zunächst bereit gewesen, die Benutzung des strittigen Zeichens zu dulden, und erst später anderen Sinnes geworden.
Das Oberlandesgericht hat nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf die nicht verjährte Zeit beschränkt werden.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß die Klägerin partei- und prozeßfähig sei und daß der Klägerin an dem in den Jahren 1952 und 1955 international registrierten und auch in der Bundesrepublik benutzten Zeichen "Luxaflex" Zeichenschutz zustehe. Diese Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, werden von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG zwischen dem prioritätsälteren Klagezeichen "Luxaflex" und dem beanstandeten Zeichen "DURAflex" angenommen hat. Sie meint, der übereinstimmende Bestandteil "flex" sei eine glatte Beschaffenheitsangabe, die eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne, weil die Vorsilben hinlänglich unterschiedlich seien. Die Gefahr von Verwechslungen werde zudem durch den deutlich unterschiedlichen Sinngehalt der Vorsilben ausgeschlossen. Das Berufungsgericht habe auch keine Verkehrsdurchsetzung des Klagezeichens festgestellt, so daß in der Revisionsinstanz dessen äußerst schwache ursprüngliche Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen sei.
Diese Angriffe der Revision sind selbst dann nicht begründet, wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung und Ingebrauchnahme des beanstandeten Zeichens noch keine Verkehrsgeltung für das Klagezeichen erworben hatte. Nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts stehen sich die für identische Waren benutzten beiderseitigen Zeichen ihrem klanglichen Gesamteindruck nach derart nahe, daß eine ernstliche "Verwechslungsgefahr zu befürchten ist; denn der Gesamteindruck werde bei beiden dreisilbigen Zeichen einerseits durch die gemeinsame Endsilbe "flex" und andererseits durch die übereinstimmende Vokalfolge u und a des Anfangsbestandteils bestimmt. Das Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung nicht verkannt, daß eine Verwechslungsgefahr nicht schon dann angenommen werden könnte, wenn zwei Zeichen ausschließlich in einem schutzunfähigen Bestandteil übereinstimmen. Es hat vielmehr den anerkannten Beurteilungsgrundsatz angewandt, daß nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr bei mehrsilbigen Worten auch dann zu befürchten sein kann, wenn eine deutlich vorhandene klangliche Ähnlichkeit der Vorsilbe durch deren Verschmelzung mit einer übereinstimmenden, an sich schutzunfähigen Nachsilbe noch gesteigert wird (vgl. BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma; 1965, 670, 671 - basoderm).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zugunsten der Beklagten unterstellt, der Verkehr könne die Endsilbe "flex" als Beschaffenheitshinweis verstehen. Dazu ist zu bemerken, daß es sich bei dieser Silbe entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht um eine glatte Beschaffenheitsangabe handelt und daß auch kein Anlaß besteht, das Klagezeichen insgesamt als von Hause aus äußerst schwaches Zeichen zu behandeln. Weder der Bestandteil "flex" noch die Vorsilbe "Lux" enthalten für den Verkehr klar verständliche Angaben über Beschaffenheit oder Bestimmung der so gekennzeichneten Jalousien oder deren Teile. Abgesehen davon, daß beide nur eine verstümmelte bzw. durch das zwischengeschobene a veränderte Form fremdsprachlicher Ausdrücke darstellen, ist ihr Sinngehalt auch noch mehrdeutig (flexibel oder Reflex einerseits und Luxus oder Lux = Licht andererseits). Daß derartigen Wortprägungen die Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen, nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann, hat der Senat bereits mehrfach ausgeführt (vgl. GRUR 1966, 436 - Vita-Malz; 1966, 495 - Uniplast). Im Streitfall wird der Sinngehalt durch die Verschmelzung der beiden Bestandteile zu einer Worteinheit noch verschwommener und undeutlicher mit der Folge, daß diese Worteinheit - wie schon das Landgericht ausgeführt hat - insgesamt ähnlich wie eine Fantasieangabe mit normaler Kennzeichnungskraft wirkt.
Der Revision kann endlich auch nicht darin beigetreten werden, daß trotz klanglicher Verwechselbarkeit die Gefahr von Verwechslungen deshalb ausgeschlossen sei, weil die voneinander abweichenden Vorsilben Lux und Dur einen unterschiedlichen Sinngehalt aufwiesen. Zwar kann der Leser oder Hörer erfahrungsgemäß auch geringere optische oder klangliche Unterschiede leichter erfassen, wenn zumindest eines der Vergleichszeichen einen völlig eindeutigen, sich jedermann aufdrängenden Begriffsinhalt aufweist (BGHZ 28, 320 - Quick; GRUR 1961, 232, 234 - Hobby; 1966, 38, 41 - Centra). Davon kann aber im Streitfall schon deshalb keine Rede sein, weil ein etwaiger erkennbarer Begriffsinhalt der Vergleichszeichen teilweise sogar übereinstimmt und der unterschiedliche Sinngehalt der Vorsilben sich einem großen Teil der sprachunkundigen Letztverbraucher um so schwerer erschließt, weil die Vorsilben mit der anderen Silbe eng zu einer Einheit verbunden worden sind.
Da sonach das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr rechtsirrtumsfrei bejaht hat, erübrigt sich die Prüfung, ob im Streitfall zusätzlich die Verletzung einer nachvertraglichen Unterlassungspflicht in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1967, 533, 536 [BGH 30.05.1967 - Ia ZB 16/65] - Myoplastic).
II.
Die Benutzung des verwechslungsfähigen Zeichens "DURAflex" ist der Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gestattet worden. Bei der Besprechung im Frühjahr 1958 war die Klägerin lediglich damit einverstanden, daß die Beklagte die seinerzeit als verwechslungsfähig beanstandeten früheren Zeichen "Luxanorm" und "Luxamatic" in "Duranorm" und "Duramatic" abwandelte. Das kurz zuvor von der Beklagten angemeldete dritte Zeichen "DURAflex" war hingegen - wie das Berufungsgericht ohne Rechts- und Verfahrensverstoß als Ergebnis der Beweisaufnahme feststellt - nicht Gegenstand dieser Abmachung.
Die Revision greift diese Feststellungen nicht an, sondern wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht auch eine Verwirkung der gegen das Zeichen "Duraflex" gerichteten Ansprüche verneint hat. Auch diese Angriffe sind im Ergebnis jedoch nicht begründet, wenn auch der Revision zuzugeben ist, daß einige Erwägungen des Berufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben. Bei diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß zeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach gefestigter Rechtsprechung dann der Verwirkung unterliegen, wenn der Inhaber eines älteren Kennzeichens seine Ansprüche so spät geltend macht, daß der Verletzer annehmen darf, der Berechtigte werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, wenn ferner der Verletzer durch die länger andauernde ungestörte Benutzung seines Zeichens einen wertvollen Besitzstand erworben hat und wenn daher die verspätete Geltendmachung der Ansprüche auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter). Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig wahrgenommen hat, will das Berufungsgericht den Grundsatz anwenden, daß eine Säumnis bezüglich der Verwarnung dann nicht zurechenbar sei, wenn der Zeicheninhaber die Verletzung nur unter dem Zwang der Verhältnisse geduldet, aber sichtlich mißbilligt habe. Nach diesem Grundsatz hatte bereits das Reichsgericht einen Fall beurteilt, in dem ein berechtigter Saatgutzüchter von einem gerichtlichen Vorgehen abgesehen hatte, weil er ein solches Vorgehen wegen der ungeklärten Anschauungen in den Kreisen der Saatgutsachverständigen für erfolg- und zwecklos angesehen hatte, wobei dem Verletzer bekannt war, aus welchen Gründen ein Einschreiten unterblieb (RG MuW 1932, 176, 178). Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Untätigkeit eines Zeicheninhabers, der vor 1945 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und einen auffallenden Rechtsstreit nicht wagen durfte, den Verwirkungseinwand des Verletzers nicht rechtfertigen konnte (GRUR 1956, 558, 562 - Regensburger Karmelitergeist). Daß die Umstände des Streitfalls anders liegen, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, die Klägerin habe sich in einer ähnlichen Situation befunden, weil sie die Beklagte als Lizenznehmerin für ihre "Luxaflex-Arbeitsgemeinschaft" habe gewinnen wollen und weil sie aus diesem Grunde und wegen der Bedeutung der Beklagten nicht rigoros habe vorgehen können. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Interessenlage der Klägerin mochte es zwar als verständlich erscheinen lassen, daß sie "behutsam mit der Beklagten verhandelte. Daß sich die Klägerin aber im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rechte in keiner Zwangssituation im Sinne der erwähnten Rechtsprechung befand, erhellt bereits daraus, daß sie sich tatsächlich schon im Jahre 1958 ohne nachteilige Folgen gegen zwei andere Zeichen der Beklagten gewandt hatte. Angesichts der engen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien war die Klägerin nach Treu und Glauben sogar eher im Gegenteil gehalten, nicht übermäßig lange untätig zuzusehen, daß die Beklagte nutzlose Aufwendungen für das beanstandete Zeichen erbrachte.
Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da der Klägerin eine verspätete Geltendmachung ihrer Rechte nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht zur Last gelegt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie mit dem Gebrauch ihres im März 1958 angemeldeten und ein Jahr später eingetragenen Zeichens schon vor dessen nachgewiesener Verwendung im Katalog 1959 (Anlage D) begonnen hat. Bei dieser Inbenutzungnahme handelte die Beklagte nach Meinung des Berufungsgerichts bösgläubig und daher auf eigene Gefahr, weil sie das Klagezeichen gekannt habe und die Verwechselbarkeit ihres Zeichens habe erkennen müssen. Diese Würdigung erscheint jedenfalls dann rechtlich bedenkenfrei, wenn man zusätzlich noch folgendes berücksichtigt: Auf Grund ihrer Zusammenarbeit mit der Klägerin war die Beklagte befugt, das Klagezeichen "Luxaflex" in. ihrem Werbematerial mitzuverwenden. Indem sie dann gleichzeitig in dieses Werbematerial auch das Zeichen "DURAflex" aufnahm, ergab sich aus diesem Nebeneinander eine gesteigerte Gefahr der Verwechslungen, da der umworbene Verkehr aus den beiden ähnlichen Zeichen fast unvermeidlich auf die gleiche betriebliche Herkunft oder zumindest auf eine enge Zusammenarbeit schließen mußte. Dieser Umstand konnte auch der Beklagten als einem markterfahrenen Unternehmen nicht verborgen bleiben. Je länger das Nebeneinander andauerte desto mehr wuchs auch für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte hatte daher wenig Anlaß, gutgläubig darauf zu vertrauen, daß die Klägerin die Benutzung der verwechslungsfähigen Bezeichnung selbst dann noch dulden werde, wenn die von der Klägerin erstrebte enge Zusammenarbeit endgültig scheiterte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zunächst, daß die Beklagte nicht wie ein redlicher Zeichenverletzer behandelt werden kann, der sein Zeichen gutgläubig in Benutzung nimmt, daß sie vielmehr bei dieser Inbenutzungnahme ein erhöhtes Risiko in Kauf nahm. Nun ist zwar eine Verwirkung nach anerkannter Rechtsprechung selbst in Fällen anfänglicher Bösgläubigkeit nicht ausgeschlossen. Doch ist dann in der Regel eine längere Zeitdauer erforderlich als bei einer von Anfang an gutgläubigen Benutzung, wobei nicht allein diese Zeitdauer, sondern auch Art und Umfang des erworbenen Besitzstandes ins Gewicht fallen (BGHZ 21, 666 - Hausbücherei; 34, 345, 346 - Cuypers; BGH GRUR 1969, 694, 696 - Brillant). Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob der Verwirkungseinwand dann durchgreifen könnte, wenn die Klägerin bis zum Herbst 1963 - also dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte das Klagezeichen mit Einwilligung der Klägerin mitbenutzte - völlig untätig geblieben wäre und zugesehen hätte, daß ihr Geschäftspartner in dieser Zeit einen wertvollen Besitzstand erwarb. Denn auf Grund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte bereits im Frühjahr 1961 - sei es von dem Verkaufsdirektor L., sei es von dem Zeugen G. -darauf hingewiesen worden ist, sie verletze das Klagezeichen. Daß diese Feststellung aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, macht auch die Revision nicht geltend.
Ein Zuwarten der Klägerin bis zum Frühling 1961 stellte mangels anfänglicher Gutgläubigkeit der Beklagten selbst dann noch keine verspätete Wahrnehmung der Rechte dar, wenn man andererseits zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß gegenüber einem Geschäftspartner eine Verwirkung eher in Betracht kommen kann. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte, was sich aus ihren bisherigen Angaben um so weniger entnehmen läßt, als sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes zunächst das Zeichen "DURAflex", das auf ihren Geschäftssitz Düren hinweist, für sich beansprucht und in den Prospekten teilweise in einer verwirrenden Weise ebenfalls benutzt hatte. Unerheblich ist ferner der Umstand, daß die Beklagte im November 1960 Lamellen bei der Klägerin bestellt und diese darüber informiert hatte, diese Lamellen sollten mit dem angegriffenen Zeichen versehen werden. Aus diesem Vorgang läßt sich nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts herleiten, weil die Klägerin wenige Monate später die Verwechslung des Zeichens beanstandet hatte.
Dem Berufungsgericht ist endlich darin beizutreten, daß eine Verwirkung auch nicht in der Folgezeit eingetreten ist; denn der Klageerhebung im Januar 1965 war im August 1963 eine erneute anwaltliche Verwarnung vorausgegangen und kurz darauf endete der Zeitraum, während dessen die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin Jalousien unter der Bezeichnung "Luxaflex" vertrieben hatte. Nachdem die Beklagte im Frühjahr 1961 den Standpunkt der Klägerin erfahren hatte, konnte sie auf deren Duldung um so weniger vertrauen, als die Verwechslungsgefahr - wie bereits erwähnt - für den Fall der Beendigung der engen Zusammenarbeit zunahm, je bekannter das Klagezeichen wurde und je länger die Beklagte das Klagezeichen neben dem angegriffenen Zeichen mitbenutzt hatte. Zu Unrecht verweist demgegenüber die Revision darauf, die beiden Herren der Klägerin, die im Jahre 1961 die erwähnte Verwarnung ausgesprochen hätten, seien ausweislich ihrer Aktennotizen selbst der Meinung gewesen, daß eine Kollision zwischen den beiderseitigen Zeichen nicht bestanden habe. Da es sich um betriebsinterne Aktennotizen der Klägerin handelte, sind diese unerheblich für die Frage, ob die Beklagte Anlaß hatte, auf eine Untätigkeit der Klägerin zu vertrauen.
Da auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechts- oder Verfahrensverstoß nicht erkennen lassen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Alff
Simon
Merkel