Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1988, Az.: 3 StR 147/88
Zum Vorsatz des Täters bei Vorliegen mehrerer Ursachen für den Taterfolg; In dubio pro reo bei nicht sichererer Feststellungsmöglichkeit des Tätervorsatzes; Zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 20.11.1987
Verfahrensgegenstand
versuchter Totschlag
Prozessführer
Glaser Volker Klute P. Ha., geboren am ... 1960 in F.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an dem Polizeibeamten G. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im hinteren Gartenbereich seines Grundstücks ein Treibhaus, in dem er Cannabispflanzen zog. Zum Schutz vor nächtlichen Dieben installierte er eine elektrische Anlage, die den Türgriff der Treibhaustür unter 220 Volt Spannung setzte. Wer den unter Strom stehenden Türgriff anfaßte, konnte einen tödlichen Stromschlag erhalten. Ob die Berührung nur zu einem Bagatellunfall oder zum Tode führte, hing von Zufälligkeiten ab. Der Angeklagte kannte die Gefährlichkeit der Anlage. Üblicherweise schaltete er sie tagsüber aus, indem er die zugehörige Sicherung herausdrückte; gelegentlich vergaß er dies aber auch (UA S. 3).
Am 28. August 1986, in der Zeit von 9.15 Uhr bis 11.00 Uhr, durchsuchten mehrere Polizeibeamte das Anwesen des Angeklagten, nachdem sie ihn geweckt und ihm den Grund ihres Erscheinens erläutert hatten, der in dem Verdacht seiner Beteiligung an einer Brandstiftung lag. Die Polizeibeamten K. und G. wollten das Treibhaus überprüfen. Als G. die Türklinke des Treibhauses berührte, erhielt er einen kurzen Stromschlag. Er konnte die Hand reflexartig zurückziehen und blieb unverletzt.
Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Totschlags dahin eingelassen: Er habe die Gefährlichkeit der Anlage verkannt. Er sei von so hohen Übergangswiderständen ausgegangen, daß man beim Berühren der Klinke allenfalls "einen gewischt bekommt", wie etwa beim Berühren eines elektrischen Weidezauns (UA S. 5). Das Landgericht erachtet die Einlassung für widerlegt.
II.
Auf dieser Grundlage hält die Annahme, der Angeklagte habe gegenüber dem Polizeibeamten G. mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (UA S. 4, 6), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe den Angeklagten des versuchten Totschlags schon deshalb für schuldig befunden, weil die von ihm installierte Anlage geeignet war, einen Menschen zu töten, und weil er diese Eignung gekannt habe (UA S. 6).
1.
Beruht ein (eingetretener oder möglicher) Taterfolg auf mehreren Ursachen (hier: auf der Lebensgefährlichkeit der installierten Anlage im eingeschalteten Zustand; ihrer Einschaltung am Vorabend; der Unterlassung, sie tagsüber auszuschalten, und der Berührung des Verletzten mit ihr), so handelt der Täter vorsätzlich nur, wenn sein Wissen und Wollen im maßgebenden Zeitpunkt des Handelns oder Unterlassens alle für den Erfolgseintritt wesentlichen Ursachen umfaßt. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind insoweit lückenhaft.
a)
Aus der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) geht nicht hervor, ob dem Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeamten oder danach bis zum Zwischenfall überhaupt gegenwärtig war, daß die elektrische Schutzanlage in Betrieb war. Ein solches Bewußtsein versteht sich nach den Umständen nicht von selbst. Die bezeichnete Anlage diente dem Schutz des Treibhauses vor nächtlichen Dieben. Der Zwischenfall ereignete sich im Laufe des Vormittags. Der Angeklagte wurde von der Polizei aus dem Schlafe geweckt und sah sich deshalb möglicherweise plötzlich in einer besonderen Situation, die ihn nicht an die Anlage denken ließ. Unabhängig davon ist festgestellt, daß er es gelegentlich vergaß, sie tagsüber auszuschalten. Ob die zur Kenntnis der Tatumstände erforderlichen eindeutigen Feststellungen in ausreichender Weise im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 8) nachgeschoben worden sind, ist fraglich. Das Landgericht hat bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ausgeführt: Es sei unerheblich, daß der Angeklagte die Anlage, da es schon Tag gewesen sei, noch nicht ausgeschaltet gehabt habe. Denn er habe ja gewußt, daß er sie eingeschaltet habe und sie solange wirksam sein würde, bis er sie wieder ausschalte. Diese Ausführungen lassen nicht sicher erkennen, ob es sich um eine konkrete Feststellung handelt, die sich auf das Bewußtsein des Angeklagten im Augenblick des Tatgeschehens bezieht. Sie machen, wenn sie als Tatsachenangabe zu verstehen wären, nicht deutlich, ob das Landgericht hierbei die Möglichkeit erwogen hat, der Angeklagte könne nur vergessen haben, die Anlage auszuschalten. Sie würden zu Bedenken Anlaß geben, wenn diese Möglichkeit allein mit der Erwägung hat ausgeschlossen werden sollen, daß er die Anlage am Vortage eingeschaltet hatte.
b)
Wenn der Angeklagte wußte, daß die Anlage in Betrieb war, so ergeben die Feststellungen nichts darüber, ob er damit rechnete, daß im Laufe des Vormittags jemand, insbesondere einer der Polizeibeamten, das Treibhaus betreten wollte. Auch dies versteht sich nicht von selbst. Denn die Beamten waren nicht im Zusammenhang mit dem unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen erschienen, sondern wegen eines Verdachts, der Angeklagte sei an einer Brandstiftung beteiligt gewesen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, wo er sich in dem Augenblick befand, als der Geschädigte G. im Begriff war, die unter Spannung stehende Türklinke anzufassen. So bleibt unklar, ob er den gefährlichen Vorgang selbst beobachtete und ihn geschehen ließ, obwohl er ihn - zum Beispiel durch Zuruf - hätte verhindern können.
2.
Im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit gehört zum bedingten Vorsatz, daß der Täter den von ihm als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das kann auch der Fall sein, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet (BGHSt 7, 363, 368 ff.; BGH NJW 1963, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]; 1983, 2268; NStZ 1981, 22, 23). Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gezogen hat. Die Ungewißheit beruht darauf, daß es bei der rechtlichen Würdigung nicht unterscheidet zwischen den hier nicht verwirklichten Risiken einerseits, die sich aus dem zweckbestimmten Betrieb der Anlage insbesondere für nächtliche Diebe ergaben, sowie den Gefahren andererseits, denen andere Personen tagsüber durch die Schutzvorrichtung ausgesetzt sein konnten, falls der Angeklagte sie nicht - wie üblich - abgeschaltet hatte. So hebt das Landgericht zum einen hervor, daß er den Tod eines Opfers billigend in Kauf genommen habe, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, sein Eigentum zu schützen (UA S. 7). Zum anderen aber bemerkt es, es sei für die Annahme bedingten Vorsatzes ohne Bedeutung, daß nicht ein Dieb, sondern ein Polizeibeamter das Opfer der Tat geworden sei (UA S. 8). Während es einleuchtet, daß der Angeklagte den ihm möglicherweise unangenehmen, also unerwünschten Tod eines Menschen (UA S. 7) hingenommen haben mag, um sich nächtlicher Diebe zu erwehren, enthält das Urteil keine Feststellungen in der Richtung, welches Ziel er damit hätte erreichen wollen, daß er den Polizeibeamten in Todesgefahr brachte, ob er etwa Spuren einer Beteiligung an der in Rede stehenden Brandstiftung oder den Anbau der Cannabispflanzen verdecken wollte. Das Urteil ergibt auch nicht, daß ihm gar der Tod aller Menschen gleichgültig gewesen sei, die sich tagsüber, wenn er sein Eigentum nicht schützen mußte, aus welchem Grunde auch immer dem Treibhaus näherten und dessen Tür hätten anfassen können. Für eine so weitgehende Annahme fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten im Urteil. Sie ließe sich auch schwerlich mit der nach den Feststellungen offenen Möglichkeit vereinbaren, daß ihm der Tod eines Opfers unerwünscht war. Das Wissen des Angeklagten, daß die Anlage in eingeschaltetem Zustand "natürlich gegenüber jedermann" wirkte (UA S. 8), kann die für den bedingten Vorsatz erforderliche Billigung des Erfolgseintrittes nicht ersetzen. Direkten Vorsatz hat das Landgericht nicht angenommen; er ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen.
III.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hingewiesen.
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Harms