Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: VII ZB 6/88
Voraussetzung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist; Verschulden bei Versäumnis des Ausfüllens von Behördenformularen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- VII ZB 6/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 943 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer aus anderen Rechtsstreitigkeiten weiß, daß ein ordnungsgemäßer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe Erklärungen und Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, innerhalb der Berufungsfrist hierzu aber weder einschlägige Erklärungen abgibt noch Unterlagen vorlegt, kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe ohne Verschulden annehmen dürfen, mangels ausreichender Mittel an der Einlegung der Berufung gehindert zu sein.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Dr. Thode
am 19. Mai 1988
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 4. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 9.862,53 DM
Gründe
Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger hat das Landgericht Darmstadt mit Teilurteil vom 7. Mai 1987 die wegen eines Anspruchs von 13.650 DM betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 7. Januar 1982, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eigentumswohnung durch den Beklagten erstellt worden war, für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte wegen eines Betrages von mehr als 3.787,47 DM vollstreckt. Wegen des offen gebliebenen Betrages ist das Verfahren fortgesetzt worden.
Das Teilurteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. Mai 1987 zugestellt worden. Mit einem eigenen Schreiben vom 13. Juni 1987, eingegangen am 15. Juni 1987, hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und zugleich Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Da dem Schreiben keine Erklärungen und Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten beilagen, hat der Vorsitzende des Berufungssenats am 16. Juni 1987 folgendes Schreiben an den Antragsteller verfügt:
"In pp. bitte ich um umgehende Vorlage einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ich weise Sie darauf hin, daß hierzu die Verwendung des Ihnen wohl bekannten amtlichen Vordrucks notwendig ist und daß die Vorlage dieser Erklärung u.U. maßgebenden Einfluß auf die Zulässigkeit der Berufung hat."
Die Kanzlei hat die Verfügung zwar noch am selben Tag ausgeführt; wie der Beklagte jedoch glaubhaft gemacht hat, ist das Schreiben erst am Montag, den 22. Juni 1987, zur Post gelangt und dem Beklagten schließlich am 24. Juni 1987 zugegangen. Mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen am 26. Juni 1987, hat der Beklagte die erforderlichen Angaben auf dem entsprechenden Vordruck (§ 117 ZPO) eingereicht.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1987, zugestellt am 27. Oktober 1987, hat das Berufungsgericht dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt, da er es schuldhaft versäumt habe, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Berufungsfrist vorzulegen. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 1987, eingegangen am 6. November 1987, Berufung eingelegt und zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Berufungsgericht hat dem nicht entsprochen, sondern mit Beschluß vom 4. Dezember 1987 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, kann ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist zwar auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, mangels ausreichender eigener Mittel an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (vgl. z.B. BGH Urteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 = FamRZ 87, 925). Voraussetzung ist dafür aber, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur die Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die gemäß § 117 ZPO erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen beibringt (vgl. z.B. BGH NJW 1986, 62 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1981 - VII ZR 127/81 = VersR 81, 884, jeweils m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die Berufungsfrist lief nämlich bereits am Montag, dem 22. Juni 1987, ab, während der Beklagte seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe erst am 26. Juni 1987 mit den erforderlichen Angaben versah.
2.
Da ihn an dieser Fristversäumung auch ein Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt (§ 233 ZPO).
Dabei kann offen bleiben, ob das vom Vorsitzenden des Berufungssenats verfügte Schreiben vom 16. Juni 1987 nicht deutlicher hätte zum Ausdruck bringen müssen, daß die Unterlagen innerhalb der Berufungsfrist vorzulegen sind. Denn selbst wenn das Schreiben insoweit mißverständlich sein sollte, beruht darauf die Fristversäumung nicht, weil es dem Beklagten nach seinen eigenen glaubhaften Angaben erst nach Ablauf der Berufungsfrist zuging. Damit konnte sich aber ein etwa durch das Schreiben geschaffener Vertrauenstatbestand, eine umgehende Vorlage der angeforderten Erklärung reiche zur Fristwahrung aus, auf die Versäumung der Frist nicht mehr auswirken.
Soweit der Beschwerdeführer meint, ihn treffe schon deshalb kein Verschulden, weil er als "juristischer Laie" über die hier einzuhaltenden Voraussetzungen nicht Bescheid wissen müsse, geht das fehl. Denn nach den - von der Beschwerde nicht in Frage gestellten - Feststellungen des Berufungsgerichts im Beschluß vom 9. Oktober 1987 war ihm "aus einer Mehrzahl anderer Rechtsstreitigkeiten die Notwendigkeit der Einreichung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bekannt". Abgesehen davon wäre es aber auch seine selbstverständliche Pflicht gewesen, sich entweder in der Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts oder aber bei seinem Anwalt, der ihn in dem noch nicht durch Teilurteil beendeten Verfahrensteil weiter vertrat, nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Antragsstellung zu erkundigen. Da er das unterließ, handelte er schuldhaft.
Scheidet damit aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, ist die Berufung unzulässig, weil sie erst lange nach Fristablauf (22. Juni 1987) in ordnungsgemäßer Form eingelegt worden ist (6. November 1987).
3.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 9.862,53 DM
Doerry
Bliesener
Walchshöfer
Thode