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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1988, Az.: KVZ 1/87

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
KVZ 1/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.09.1987

Prozessführer

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde, P.straße ..., M.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Theune, Brandes und Dr. Mees am 3. Mai 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1987 wird auf Kosten der Landeskartellbehörde zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 50.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligte zu 2 betreibt in R. ein Unternehmen des Sportartikel-Einzelhandels. Die Betroffene vertreibt als einziges Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland Alpin-Skier der Marke R.. Mit ihrem Angebot zählt die Betroffene zur Gruppe der führenden sechs Marken auf dem Gebiet der Alpin-Skier. Die Betroffene hat ein Vertriebssystem mit Fachhandelsbindung aufgebaut.

2

Die Verfahrensbeteiligte zu 2 bemühte sich vergeblich, von der Betroffenen und anderen Vertreibern führender Marken beliefert zu werden.

3

Auf Veranlassung der Verfahrensbeteiligten zu 2 hat die Landeskartellbehörde der Betroffenen untersagt, sie nicht mit den von ihr vertriebenen Skiern zu beliefern. Die Verfahrensbeteiligte zu 2 sei von einer Belieferung mit den exklusiv vertriebenen Skiern, die auf dem Skimarkt zur Spitzengruppe zählten, abhängig. Die Verbraucher erwarteten von einem Sportfachgeschäft, wie es die Verfahrensbeteiligte zu 2 sei, daß es wenigstens im Winterhalbjahr die führenden Skimarken anbiete. Die Verfahrensbeteiligte zu 2 erfülle nach der räumlichen und personellen Ausstattung ihres Geschäftsbetriebs die von der Betroffenen aufgestellten Anforderungen an ein Fachgeschäft.

4

Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde aufgehoben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

5

II.

1.

Das Beschwerdegericht hat die Nichtbelieferung der Verfahrensbeteiligten zu 2 als sachlich gerechtfertigt angesehen; sie sei nicht belieferungswürdig.

6

Die in dem Vertriebssystem der Betroffenen an die fachliche Eignung des Personals und die sachliche Ausgestaltung der Verkaufsräume gestellten Anforderungen seien, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, im Blick auf die anspruchsvollen Produkte der Betroffenen nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht ersichtlich und werde von keinem der am Verfahren Beteiligten behauptet, daß die Vertriebsvereinbarungen unzumutbare Bedingungen enthielten oder daß die Betroffene die in ihrem Vertriebssystem gestellten Anforderungen nicht einheitlich handhabe. Hinsichtlich der Kundenberatung und der Warenpräsentation entspreche das Unternehmen der Verfahrensbeteiligten zu 2 nicht den Anforderungen, die die Betroffene nach ihrem Vertriebssystem verlange. Solange die Verfahrensbeteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfülle, bestehe für die Betroffene keine Belieferungspflicht.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil ein Einzelfall vorliege, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung nicht erforderten. Die Landeskartellbehörde hält die Sache für grundsätzlich, da die Entscheidung der Sache davon abhänge, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung des § 26 Abs. 2 GWB berücksichtigt werden müßten, und ob insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nur bei der Prüfung des Vertriebssystems an sich generell für alle Fälle einheitlich oder konkret auf den Einzelfall zu beurteilen sei; ferner sei es eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, ob der Gedanke der Marktöffnungsfunktion, wie er § 26 Abs. 2 GWB zu entnehmen sei, nur bei der Prüfung der Frage der Abhängigkeit oder auch im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei; schließlich sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Pflicht des Nachfragers, die Anforderungen des Vertriebssystems des Herstellers vor einer Belieferung zu erfüllen, auch für einen mittelständischen Nachfrager gelte, der sich erst durch die Belieferung mit den begehrten Artikeln den gestellten Anforderungen anpassen könne.

8

3.

Die Nichtzulassungsbeschwerde dient allein der Überprüfung der von dem Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann demnach nur Erfolg haben, wenn das Beschwerdegericht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hatte oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 73 Abs. 2 GWB(BGH, Beschl. v. 16.6.1981 - KVZ 3/80, WuW/E BGH 1867, 1868 - Levi's-Jeans). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85, WuW/E BGH 2351, 2357 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II) ist es eine Frage des Einzelfalls, abhängig von Ware, Branchenübungen, Geschäftszuschnitt und allgemeinen Vertriebsgewohnheiten, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB bei der Beurteilung der Bindungen eines Vertriebssystems zu berücksichtigen sind und ob die dem Händler auferlegten Bindungen zumutbar sind. Entgegen der Meinung der Landeskartellbehörde läßt sich nicht generalisierend ein für alle Fälle maßgebender Abwägungsgrundsatz festlegen. Das Beschwerdegericht hält sich im übrigen bei seiner Einzelfallprüfung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, so daß auch keine Veranlassung besteht, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

10

b)

Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Meinung der Landeskartellbehörde - in seinem Beschluß auch keine grundsätzlichen Ausführungen zur Bedeutung und dem Umfang einer in § 26 Abs. 2 GWB enthaltenen Marktöffnungsfunktion gemacht. Der Beschluß erwähnt diesen Begriff lediglich bei Erörterung der Frage, welche Anforderungen an die Abhängigkeit eines Unternehmens von dem marktstarken Hersteller zu stellen sind. Damit hat das Beschwerdegericht aber nicht eine Abweichung von dem Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB stets unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und damit auch des Zieles, den Marktzutritt offenzuhalten, stattfinden muß.

11

c)

Die Zulassung kann schließlich auch nicht deshalb erfolgen, weil das Beschwerdegericht festgestellt hat, die Verfahrensbeteiligte zu 2 hätte zunächst in ihrem Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen schaffen müssen, die im Vertriebssystem der Betroffenen für eine Belieferung aufgestellt sind. Zur Prüfung, ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist, ist der vom Beschwerdegericht festgestellte und seiner rechtlichen Beurteilung unterzogene Sachverhalt zugrunde zu legen (BGH, a.a.O. - Levi's-Jeans). Das Beschwerdegericht hat die von der Landeskartellbehörde aufgeworfene Frage an Hand der im Verfahren zutage getretenen Umstände fallbezogen behandelt; eine Grundsatzfrage ist dabei nicht hervorgetreten.

12

III.

Danach war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.

Odersky
v. Gamm
Theune
Brandes
Mees