Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1988, Az.: I ZR 32/86
Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beförderungsvertrag; Abtretbarkeit der Empfängerrechte nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr); Unklagbarkeit des abgetretenen Anspruchs nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds; Passivlegitimation des vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unterfrachtführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 32/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.01.1986
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 Abs. 1 S.2 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- Art. 34 CMR
Fundstellen
- IPRspr 1988, 25
- MDR 1988, 931 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3095-3096 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fuhrunternehmer Eugen S., Z., R.
Prozessgegner
W.-Werke AG Metallwerke,
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang E., Dr. Ulrich P., Erwin Sc., Graf-A.-Straße ..., U.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Abtretbarkeit der Empfängerrechte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.
- b)
Passivlegitimiert gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Empfängers aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist der vom Absender beauftragte (Haupt-)Frachtführer, unter den Voraussetzungen der Art. 34 ff. CMR auch der aufeinanderfolgende Frachtführer, jedoch nicht der vom Hauptfrachtführer eingesetzte Unterfrachtführer, der nicht durch Annahme von Gut und Frachtbrief in den Beförderungsvertrag eingetreten ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen der Metallindustrie in Ulm, belieferte die Firma M. in Ma. im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung mit Waren aus ihrer Produktion. Mit der Besorgung der dabei anfallenden Transporte hatte M. die Firma Mu. beauftragt, ein Speditionsunternehmen in C.. Dieses ließ die Transporte regelmäßig durch die in erster Instanz Mitbeklagte, die Fuhrunternehmerin D., ausführen. Diese sollte auch die in vorliegender Sache in Rede stehende Beförderung übernehmen, war daran aber gehindert, da sie im vorgesehenen Transportzeitraum bereits ausgelastet war. Die Beförderung übernahm daraufhin der Beklagte, an den Frau D. zwecks Ausführung des Transports herangetreten war.
Der Beklagte beförderte das Gut am 10. Oktober 1983 von Deutschland nach I.. Dort wurde der beim Transport eingesetzte Lkw mitsamt der Ladung vor der Verzollung und Ablieferung des Gutes an M. während einer mehrstündigen Abwesenheit des Fahrers am Abend entwendet. Der Lkw wurde zwei Tage später wieder aufgefunden, das Gut blieb verschwunden.
Die Klägerin hat, gestützt auf eine Abtretungserklärung M. vom 30. November 1983, den Beklagten, in erster Instanz auch die Fuhrunternehmerin D., auf Schadensersatz in Höhe von 104.254.070 Lit, dem Rechnungswert des Gutes, in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten und die Fuhrunternehmerin Dürrenberger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil - die Fuhrunternehmerin D. hat die von ihr zunächst ebenfalls eingelegte Berufung später zurückgenommen - hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der seinen bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin nehme den Beklagten zu Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Zwar stünden ihr aus eigenem Recht keine Ansprüche zu. Sie sei weder Auftraggeberin gewesen noch durch den Verlust des Gutes geschädigt worden. Gleichwohl sei sie zur Geltendmachung der eingeklagten Ersatzansprüche legitimiert, da M. ihre Rechte als Empfängerin aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR wirksam an sie abgetreten habe. Die Abtretung habe alle Rechte M. erfaßt und sich nicht nur auf Ansprüche gegen die frühere Mitbeklagte D. bezogen, sondern auch auf solche gegen den Beklagten. An der Wirksamkeit der Abtretung, die nach deutschem Recht zu beurteilen sei, bestehe kein Zweifel. Ein Verstoß gegen italienische Devisenbestimmungen, der den abgetretenen Anspruch nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds unklagbar hätte machen können, sei nicht gegeben. Der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, gleichviel ob er das Gut als Hauptfrachtführer im Auftrag Multispeds oder als von D. eingesetzter Unterfrachtführer befördert habe. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR hafte er auf Ersatz des während der Zeit seiner Obhut am Gut eingetretenen Schadens, der der Höhe nach unstreitig sei. Ein Verschulden Mu. am Verlust der Ladung, das der Beklagte aus der Nichtdurchführung der Verzollung am 10. Oktober 1983 herleite, sei nicht gegeben, fiele auch nicht ins Gewicht, da der Fahrer des Lkw, was der Beklagte zu vertreten habe, den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat, begegnet das Urteil allerdings keinen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht Absenderin, sondern lediglich Abholstelle gewesen sei, daß sie keinen Schaden erlitten habe und daß ihr deshalb aus eigenem Recht Ersatzansprüche weder aus dem Beförderungsvertrag noch aus unerlaubter Handlung erwachsen seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.
b)
Das Berufungsgericht hat die Klägerin für aktivlegitimiert gehalten, weil M. die ihr zustehenden Empfängerrechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR an sie abgetreten habe. Auch das hält, entgegen der Ansicht der Revision, der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa)
Die Revision meint, M. habe an die Klägerin keine Rechte abgetreten, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung erteilt, die nicht wirksam sei und nicht wirksam habe erteilt werden können. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Ihrer Annahme, daß M. nur eine Einziehungsermächtigung und keine Abtretung erklärt habe, steht entgegen, daß sich die Klägerin und M., wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, mit der Erklärung vom 30. November 1983 auf eine Abtretung im Sinne einer Vollrechtsübertragung geeinigt hatten. Das Berufungsgericht ist dabei vom Text der Erklärung vom 30. November 1983 ausgegangen, in der es (in der deutschen Übersetzung) heißt, daß M. alle Rechte aus der Lieferung vom 10. Oktober 1983 an die Klägerin "abtritt". Wie der vom Berufungsgericht zu den Begleitumständen des Zustandekommens dieser Erklärung als Zeuge vernommene kaufmännische Angestellte der Klägerin R. bekundet hat, hat dieser den Text entworfen, nachdem M. telefonisch darum ersucht und gebeten hatte, daß die Klägerin die Rechtsverfolgung in Deutschland übernehmen möge. Bei dieser Sachlage kann die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß die von R. entworfene Erklärung M. vom 30. November 1983 nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach dem Inhalt der vorausgegangenen fernmündlichen Abrede eine Abtretung im Sinne einer Vollrechtsübertragung enthält.
bb)
Die Revision meint weiter, nach der CMR seien bei einem Verlust des Gutes wie hier die Rechte des Empfängers aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens nicht übertragbar, bevor nicht der Empfänger selbst sie geltend gemacht habe. Erst dann könne angenommen werden, daß die frachtrechtliche Verfügungsbefugnis über das Gut, die für die Übertragbarkeit der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR Voraussetzung sei, auf den Empfänger übergegangen sei. An einer solchen vorherigen Geltendmachung seitens des Empfängers fehle es hier. Auch diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werden.
Nach der CMR ist der Empfänger - nicht anders als nach § 435 HGB - legitimiert, die Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag wegen Verlusts des Gutes, wegen Beschädigung (BGHZ 75, 92, 94) und wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen den Frachtführer geltend zu machen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR). Diese Rechte stehen ihm als Gesamtgläubiger neben dem Absender ebenso zu wie diesem (§ 428 BGB; BGHZ 75, 92, 96; Urt. v. 6. Mai 1981 - I ZR 70/79, VersR 1981, 929, 930 = TranspR 1982, 41, 42). Auch hinsichtlich der Abtretbarkeit der Rechte aus dem Beförderungsvertrag gelten für Absender und Empfänger keine unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere ist die Abtretbarkeit dieser Rechte durch den Empfänger nicht davon abhängig, daß dieser sie vorher gegen den Frachtführer geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger - wie in vorliegender Sache und wie häufig in den Fällen des Verlusts des Gutes - die Verfügungsbefugnis noch nicht erlangt hatte. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR setzt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts des Gutes den Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis vom Absender auf den Empfänger nicht voraus.
cc)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht aus der Erklärung M. vom 30. November 1983 nicht nur eine Abtretung von Rechten gegen die Fuhrunternehmerin D., sondern auch gegen den Beklagten hergeleitet habe. Eine derartige Bedeutung komme aber, so meint die Revision, der Erklärung M. nicht zu. Sowohl die Klägerin als auch M. hätten allein die frühere Mitbeklagte D. als den von Multisped beauftragten Frachtführer angesehen, so daß auch nur im Hinblick auf sie Veranlassung für eine Rechtsübertragung bestanden habe. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen R., der, wie erwähnt, die Erklärung M. vom 30. November 1983 auf Seiten der Klägerin entworfen hatte, entnommen, daß sich die Klägerin und M. nicht nur über die Abtretung von Ansprüchen gegen die frühere Mitbeklagte D. einig gewesen seien, sondern auch über die Abtretung der Empfängerrechte M. gegen den Beklagten. Wie das Berufungsgericht dazu festgestellt hat, waren die Klägerin und M. dabei davon ausgegangen, daß die Verantwortlichkeit für den Verlust des Gutes auch den Beklagten treffe, weil er es gewesen sei, der den Transport ausgeführt habe. Im Hinblick darauf kann die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Abtretungserklärung M. vom 30. November 1983 auch deren Rechte gegen den Beklagten umfaßte, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
dd)
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung M. richte sich nach deutschem Recht, so daß es nicht darauf ankomme, ob, wie der Beklagte geltend gemacht habe, nach italienischem Recht die Verstempelung einer Abtretungsurkunde und deren Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung sei. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Wirksamkeit einer Abtretung bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem für den abgetretenen Anspruch maßgebenden Recht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1957 - II ZR 99/56, WM 1957, 1574, 1575; MünchKomm-Martiny vor Art. 12 Rdnr. 132; vgl. auch Art. 33 EGBGB n.F.). Das ist hier das deutsche Recht. Mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl, die die Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht getroffen haben, unterliegen Forderungen aus einem Beförderungsvertrag wie hier kraft hypothetischen Parteiwillens grundsätzlich dem am Niederlassungsort des Frachtführers geltenden Recht (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72, NJW 1974, 412, 413 = VersR 1974, 325, 326; MünchKomm-Martiny vor Art. 12 Rdnr. 222; Helm in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., § 425 Rdnr. 28). Dieser ist vorliegend in Deutschland belegen.
ee)
Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klagbarkeit des abgetretenen Anspruchs nicht nach Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl 1952 II S. 637, 645) wegen Verstoßes gegen italienische Devisenbestimmungen in Zweifel gezogen hat. Eine Beeinträchtigung der italienischen Zahlungsbilanz, auf die es insoweit ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1970 - II ZR 12/69, NJW 1970, 1507 = MDR 1970, 913); hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet. Schadensersatzleistungen, die die Klägerin aufgrund der Abtretung erhält, gleichen, nicht anders als eine Zahlung M., lediglich die Kaufpreisansprüche der Klägerin aus, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz des Verlusts des Gutes bestehengeblieben sind.
2.
Zu Recht macht jedoch die Revision geltend, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der von M. an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag nicht als passivlegitimiert angesehen werden könne.
a)
Passivlegitimiert wäre der Beklagte gegenüber Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag nur dann, wenn er den Transport entweder als vom Absender beauftragter Hauptfrachtführer oder als aufeinanderfolgender Frachtführer im Sinne der Art. 34 ff. CMR ausgeführt hätte. Wäre er dagegen als Unterfrachtführer im Auftrag der früheren Mitbeklagten D. tätig geworden, hätte er außerhalb des Beförderungsvertrages zwischen dem Absender und D. gestanden. Abtretbare Empfängerrechte hätten M. in diesem Falle gegen den Beklagten nicht zugestanden. Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist nur das zwischen dem Absender des Gutes und dem von ihm beauftragten (Haupt-)Frachtführer bestehende Rechtsverhältnis, bei Einschaltung eines Unterfrachtführers, der durch Annahme von Gut und Frachtbrief in den Beförderungsvertrag eintritt, auch das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Unterfrachtführer. Dagegen kann der Empfänger aus dem Rechtsverhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer im Sinne der Art. 34 ff. CMR ist, keine Rechte gegen den Unterfrachtführer herleiten. Gegen ihn stehen dem Empfänger - ebenso wie dem Absender - keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer zu. Rechte insoweit hat der Empfänger - ebenso wie der Absender - allein gegen den Hauptfrachtführer (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246 f. = TranspR 1988, 108, 111).
b)
Danach kann der Beklagte auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht als passivlegitimiert angesehen werden.
aa)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß Auftraggeber und Absender die Firma Mu. in Como war. Jedoch hat es offengelassen, ob Multisped (über die Klägerin) den Beklagten oder die frühere Mitbeklagte Dürrenberger mit der Beförderung beauftragt hatte, ob also der Beklagte von Mu. beauftragter Frachtführer oder - von D. eingesetzter - Unterfrachtführer war (BU 17). Daß letzteres der Fall war, ist in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.
bb)
Aufeinanderfolgender Frachtführer (Art. 34 ff. CMR) war der Beklagte nicht. Dies hätte vorausgesetzt, daß er einen von Mu. als Absender dem Hauptfrachtführer (Dürrenberger) ausgehändigten Frachtbrief zusammen mit dem Gut übernommen hätte (BGH, Urt. v. 9. Februar 1984 - I ZR 18/82, VersR 1984, 578, 580 = TranspR 1984, 146, 148; Urt. v. 25. Oktober 1984 - I ZR 138/82, NJW 1985, 555, 556 = VersR 1985, 134, 135 = TranspR 1985, 48, 50). So war es hier aber nicht. Den Frachtbrief in vorliegender Sache hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht Multisped (oder die Klägerin oder D. für Mu.), sondern der Beklagte ausgestellt.
III.
Ob der Klägerin deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Zwar schließt die CMR Ansprüche aus unerlaubter Handlung neben solchen aus dem Beförderungsvertrag nicht aus (Art. 28 CMR), und bei deliktischen Ansprüchen wäre sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Jedoch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Berechtigung des Klagebegehrens nach Deliktsrecht nicht geprüft und Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung insoweit einschließlich der Frage des Entlastungsbeweises (vgl. § 831 BGB) erlaubten, nicht getroffen.
IV.
Danach war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht, soweit es dabei auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ankommen sollte, zu klären haben, ob im Hinblick auf Tatort und Sitz der Geschädigten der deliktsrechtlichen Beurteilung italienisches Recht zugrunde zu legen ist.
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees