Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1988, Az.: VIII ZR 84/87
Leasingvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gesamtschuldnerische Mithaftung; Ausdrückliche Verpflichtung; Haftung des Abschlußvertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1988
- Aktenzeichen
- VIII ZR 84/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 11 Nr. 14a AGBG
Fundstellen
- BGHZ 104, 232 - 239
- BB 1989, 2-3
- DB 1988, 1540-1541 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 856 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2465-2468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1266 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 974-979
Amtlicher Leitsatz
1. Die in einem vorformulierten, AGB enthaltenden Leasingvertrag unter die Vertragsunterschriften gesetzte, ebenfalls vorformulierte und von dem Vertreter des Leasingnehmers nochmals unterschriebene Erklärung, er übernehme neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem Vertrag ist keine individuelle, sondern eine nach dem AGBG zu beurteilende Erklärung.
2. Eine in AGB eines Leasingvertrages enthaltene, von dem Vertreter des Leasingnehmers nochmals unterschriebene Erklärung über seine Mithaftung ist nicht nach § 11 Nr. 14a unwirksam; insbesondere genügt sie dem Erfordernis einer gesonderten, ausdrücklichen Verpflichtung, ohne daß es drucktechnischer Hervorhebung oder einer besonderen Einbeziehungsvereinbarung (§ 2) bedarf.
3. Die Erfüllung der in § 11 Nr. 14a AGB-Gesetz gestellten Anforderungen schließt die Unwirksamkeit der Verpflichtung aus konkreten anderen Gründen (§§ 3, 5, 9 AGB-Gesetz) nicht grundsätzlich aus.
Tatbestand:
Die Klägerin als Leasinggeberin verlangt vom Beklagten als Mithaftendem rückständige Leasingraten aus einem mit der Firma H. M. GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmerin), die im August 1985 in Konkurs gefallen ist, abgeschlossenen Leasingvertrag über eine Computeranlage. Der Beklagte, der der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Leasingnehmerin war, bestreitet seine Mithaftung und macht Nichterfüllung des Leasingvertrages geltend.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1984 bot die Firma S. GmbH (im folgenden: Lieferantin) der Leasingnehmerin die Lieferung einer Computeranlage (Hardware und Software) an. Nachdem der Beklagte ein sogenanntes »Pflichten- und Lastenheft« aufgestellt und die Vertragspartner sich über die Preise geeinigt hatten, bestellte die Leasingnehmerin mit Schreiben vom 22. Mai 1984 die angebotene Hardware für 101 700 DM, ein Textverarbeitungssystem »Forword« für 2 600 DM, ein Standardprogramm »Büro-Complett« für 14 500 DM und »entsprechend unserer mündlichen Vereinbarung vom 9. Mai 1984 ein noch zu erstellendes Fertigungs-Steuerungsprogramm« für etwa 18 000 bis 20 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; außerdem wünschte sie die Ausrüstung mit dem sogenannten »open access«, d. h. den freien Zugang aller Bildschirmplätze zu allen Dateien. Da vereinbarungsgemäß die Finanzierung im Leasingwege erfolgen sollte, schaltete die Lieferantin nunmehr die Klägerin ein. Diese schloß am 3./9. Juli 1984 mit der Leasingnehmerin einen Leasingvertrag ab, dessen Gegenstand mit »1 Fortune-EDV-Anlage lt. Konfiguration« bezeichnet ist. Der Nettoanschaffungswert des Leasinggutes ist auf 145 000 DM beziffert. Die Grundmietzeit sollte 54 Monate betragen, wobei für die ersten 18 Monate je 5 075 DM, für den 19. bis 42. Monat je 3 900,50 DM und für die restliche Zeit je 725 DM zu zahlen waren, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Auf der Vorderseite des Formularvertrages sind die Vertragsbestimmungen § 1 (Grundmietzeit) und § 2 (Mietpreis) abgedruckt. Darunter befindet sich in Fettdruck eine Erklärung des Leasingnehmers über sein Einverständnis mit der Verwertung seiner Daten sowie über seinen Antrag auf Abschluß des Vertrages. Diese Textteile werden von den darunter befindlichen Unterschriften beider Vertragsteile gedeckt, wobei die Leasingnehmerin einen Firmenstempel verwendet und der Beklagte nur mit seinem Familiennamen unterschrieben hat. Sodann folgt ohne drucktechnische Hervorhebung die vorformulierte Erklärung:
Hiermit übernehme(n) ich/wir neben dem Mieter die gesamtschuldnerische Mithaftung aus diesem Vertrag gegenüber der A. GmbH, unter Anerkennung der vorstehenden und umseitigen Vertragsbedingungen.
Diese Erklärung ist vom Beklagten mit Vor- und Zunamen sowie Voranstellung seines Doktortitels unterzeichnet.
Am 24. Juli 1984 bescheinigte der Beklagte auf einem Formular der Klägerin, daß die Leasingnehmerin 24 im einzelnen aufgeführte Positionen (Bestandteile der Computeranlage, darunter auch Softwareteile) erhalten habe. Die am 25. Juli 1984 an die Klägerin gerichtete Rechnung der Lieferantin enthält nur 19 Positionen, darunter ebenfalls Softwareteile, die sich aber nicht mit denen in der Übernahmebestätigung decken; jedoch war der Rechnung eine Abschrift der Aufstellung aus der Übernahmebestätigung beigefügt.
Ab Juli 1984 zahlte die Leasingnehmerin neun Monatsraten von je 5 785,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer und stellte weitere Zahlungen sodann ein. Da trotz Zahlungsaufforderungen keine Raten mehr eingingen, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 30. April 1986.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung von neun Leasingraten für April bis Dezember 1985 in Höhe von 52 069,50 DM nebst 10 % Zinsen auf je 5 785,50 DM seit Fälligkeit der einzelnen Raten gefordert. Der Beklagte hat seine Mithaftung bestritten, unvollständige Lieferung des Fertigungs-Steuerungsprogramms sowie Mängel der gelieferten Teile gerügt und sich auf seine Rücktrittserklärung sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Beklagte nicht wirksam zur Mithaftung verpflichtet habe. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte allerdings gegen seine Inanspruchnahme als Mithaftender für die aus dem Leasingvertrag entstandenen Verpflichtungen. Seine auf der Vorderseite des Vertragsformulars abgegebene Erklärung hält das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht für wirksam. Insbesondere steht § 11 Nr. 14 a AGBG ihrer Gültigkeit nicht entgegen.
1. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verpflichtung schon deshalb wirksam, weil es sich nicht um eine AGB-Regelung handelt, sondern um eine Individualvereinbarung; durch die zweimalige Unterschrift, davon einmal mit dem Familiennamen und einmal mit Doktortitel, Vor- und Zunamen sei dem Beklagten deutlich geworden, daß er durch die zweite Unterschrift für sich persönlich unterzeichne; bei seiner Anhörung in zweiter Instanz habe er erklärt, der Abschlußvertreter der Klägerin habe ihm plausible Gründe für die zweite Unterschrift und deren Form genannt; dem Beklagten könne nicht abgenommen werden, daß er sich an den Inhalt der ihm gegebenen Erklärung nicht mehr erinnere und sich der Übernahme einer eigenen Verpflichtung nicht bewußt geworden sei; vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, daß er seine persönliche Verpflichtung erkannt habe.
b) Träfe die Annahme einer Individualvereinbarung zu, bestünden gegen die Verpflichtung des Beklagten keine Bedenken. Denn § 11 Nr. 14 a AGBG gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und dem Sinn aller Vorschriften der §§ 9-11 AGBG nur für Erklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragstexten.
Eine Individualvereinbarung liegt jedoch nicht vor. Daß die Verpflichtungserklärung unterschrieben worden ist, kann kein Abgrenzungskriterium sein, weil auch Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig in ihrem vollen Text durch Unterschrift gedeckt sind. Ebenso wird ein Vertrag nicht dadurch zum Individualvertrag, daß sich der Partner des AGB-Verwenders über den Vertragsinhalt vollständig im klaren ist. Schließlich macht auch der ausdrückliche Hinweis des Verwenders auf die Bedeutung der Erklärung diese nicht zur Individualabrede, sondern wirkt sich allenfalls hinsichtlich der Einbeziehung in den Vertrag aus (§§ 2 und 3 AGBG). Maßgebend für die Abgrenzung ist demgegenüber, ob eine Bestimmung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG nur für einen Fall oder für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen vorformuliert ist (BGH Urteil vom 22. September 1987 - IX ZR 220/86 = ZIP 1987, 1439 = WM 1987, 1430) und ob der Verwender seinem Partner im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG die ernsthafte Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung der Bestimmung eingeräumt hat (st. Rspr., zuletzt BGH Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86 = ZIP 1987, 1576 = WM 1988, 28 unter I 2 m. w. Nachw.). Feststellungen, die insoweit gegen eine vorformulierte Vertragsbestimmung bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
2. a) Ist von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen, so fällt die Verpflichtung in den Anwendungsbereich des § 11 Nr. 14 a AGBG, weil sie eine eigene (Mit-)Haftung des Beklagten als desjenigen begründet, der als Vertreter einen Vertrag für den Vertretenen, hier die Leasingnehmerin, abgeschlossen hat. Vertragspartner hinsichtlich aller Rechte und Pflichten ist allein die Leasingnehmerin. Der Sachverhalt liegt also anders als in dem durch Senatsurteil vom 23. März 1988 (vorstehend S. 95) entschiedenen Fall.
b) § 11 Nr. 14 a AGBG läßt eine dem Vertreter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegte Eigenhaftung nur zu, wenn diese Verpflichtung durch eine darauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung begründet wird. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Die Erklärung ist nicht in den nach Paragraphen unterteilten Text des Leasingvertrages einbezogen, sondern befindet sich unterhalb der Vertragsunterschriften und ist durch eine nur ihren Inhalt betreffende Unterschrift des Beklagten gedeckt. Das genügt dem Erfordernis einer »gesonderten« Erklärung. Eine völlige Trennung von dem Vertragsformular durch Niederlegung der Verpflichtung auf einem besonderen Blatt ist nicht erforderlich (allg. M., vgl. Koch/Stübing, AGBG § 11 Nr. 14 Rdn. 12; Kötz in MünchKomm 2. Aufl. AGBG § 11 Nr. 14 Rdn. 150; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm. z. AGBG 2. Aufl. Bd. II § 11 Nr. 14 Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. AGBG § 11 Nr. 14 Rdn. 10; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. § 11 Nr. 14 Rdn. 6; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 11 Nr. 14 Rdn. 7). Denn Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, den Vertreter vor versteckten, möglicherweise unklaren und ihn überraschenden Klauseln zu schützen und ihn damit vor einer »Übertölpelung« zu bewahren (Reg. Entw. z. AGBG, BTDrucks. 7/3919 S. 38). Dieser Zweck wird voll erreicht, wenn - wie hier - ein inhaltlich eindeutiger Text unter die Vertragsunterschriften gesetzt wird und dem unterschreibenden Vertreter dadurch ermöglicht und nahegelegt wird, Kenntnis davon zu nehmen. Einer besonderen Hervorhebung durch größeren oder verstärkten Druck bedarf es in einem solchen Falle nicht. Auch der Umstand, daß der Abschlußvertreter der Klägerin die beiden Unterschriftsstellen zuvor angekreuzt hatte, beeinträchtigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Abgesondertheit der Erklärung.
bb) An einer »ausdrücklichen« Erklärung kann ebenfalls nicht gezweifelt werden. Der Text ist so eindeutig formuliert, daß er nicht mißdeutet werden kann. Ob der Beklagte ihn tatsächlich gelesen und zur Kenntnis genommen hat, ist ohne Bedeutung. Ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme war ihm geboten.
cc) Weiterer Voraussetzungen dafür, daß die Verpflichtung des Beklagten nicht schon nach § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam ist, bedarf es nicht. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, es bedürfe zusätzlich einer besonderen Einbeziehungsvereinbarung i. S. von § 2 AGBG (so Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 11 Nr. 14 Rdn. 30, 31 i.V.m. Rdn. 4, 5, 6, 12) bzw. die Mithaftungserklärung dürfe nicht klauselmäßig, sondern müsse individuell zustande kommen, kann dem nicht gefolgt werden. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Wortlaut und dem Sinn von § 11 Nr. 14 c AGBG läßt sich eine derartige Anwendungseinschränkung entnehmen. § 2 AGBG geht bei seiner Festlegung besonderer Einbeziehungsvoraussetzungen von dem Fall aus, daß allgemein formulierte Vertragsbedingungen in einen im übrigen individuell abgefaßten Vertrag einbezogen werden sollen. Handelt es sich dagegen um den Abschluß eines sogenannten Formularvertrages, so bedarf es weder eines besonderen Hinweises auf die Geltung bzw. Einbeziehung der Formularbedingungen noch einer besonderen Einverständniserklärung des Vertragspartners, weil dessen Unterschrift unter dem gesamten Vertrag bereits dessen vollen Inhalt deckt (so auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zum AGBG 1. Aufl. § 2 Rdn. 6 und 19). Die gesonderte Verpflichtungserklärung einer Mithaftung ist einem solchen Formularvertrag gleichzusetzen. Denn die Rechtsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Vertreter als persönlich Haftendem erschöpft sich im Inhalt der gesonderten Erklärung. Sie ist hier durch die Unterschrift voll abgedeckt. Ihr Text verweist ausdrücklich auf den abgeschlossenen Vertrag (zwischen dem Verwender und der Leasingnehmerin) unter ausdrücklicher Anerkennung der »vorstehenden und umseitigen Vertragsbedingungen«. Eine deutlichere Anerkennung und Einbeziehung aller Vertragsteile des Leasingvertrages in den Inhalt der Verpflichtungserklärung läßt sich kaum vorstellen (im Ergebnis ebenso Wolf/Horn/Lindacher aaO § 11 Nr. 14 Rdn. 8).
c) Rechtsfolge der Annahme einer gesonderten, ausdrücklichen Haftungsverpflichtung i. S. von § 11 Nr. 14 a AGBG ist nicht die endgültige Feststellung von deren Wirksamkeit, sondern nur die des Ausschlusses absoluter Unwirksamkeit. Anderweitige Gründe für mangelnde Rechtsverbindlichkeit, wie z. B. Überraschung, inhaltliche Unklarheit oder Unangemessenheit (§§ 3, 5 und 9 AGBG) bleiben jedenfalls denkbar. Auch dies spricht dagegen, § 11 Nr. 14 a AGBG so einschränkend auszulegen, wie es Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner (aaO Bd. II § 11 Nr. 14 Rdn. 30, 31) für erforderlich halten.
3. Konkrete Anhaltspunkte für anderweitige Unwirksamkeitsgründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie werden auch von der Revision nicht schlüssig geltend gemacht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß es einer besonderen Einbeziehungsvereinbarung (§ 2 AGBG) hier nicht bedarf. Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht überraschend und im übrigen so deutlich abgefaßt, daß sie nicht als inhaltlich unklar zu betrachten ist (§§ 3 und 5 AGBG). Schließlich kann auch die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht als unangemessen (§ 9 AGBG) beurteilt werden.
II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Leasingraten für die Zeit von April bis Dezember 1985 nur zu, wenn weder der Leasingvertrag durch die Rücktrittserklärung vom 6. Juni 1985 beendet oder ihm mit Rücksicht auf die geltend gemachten Einwendungen die Grundlage entzogen worden ist, noch der Beklagte sich wegen dieser Beanstandungen auf eine der Leasingnehmerin zustehende Einrede des nichterfüllten Vertrages berufen kann. Das Berufungsgericht hält alle Einwendungen für unbegründet. Seine Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision nicht stand (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).