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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1988, Az.: 3 StR 499/87

Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1988
Aktenzeichen
3 StR 499/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 20.01.1987

Fundstellen

  • NStZ 1988, 419
  • NStZ 1990, 95 (red. Leitsatz)
  • StV 1988, 369-370

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Hermann Peter W. aus H., geboren am ... 1928 in P.

Amtlicher Leitsatz

Nur diejenige Aussage des Beschuldigten darf nicht verwertet werden, die durch die in § 136a I StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer W. zusammen mit dem früheren Mitangeklagten We. wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar We. zu sieben Jahren und den Beschwerdeführer zu neun Jahren Freiheitsstrafe. Die bei der Tat verwendeten Schußwaffen und Gesichtsmasken hat es eingezogen.

2

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben W. und We. am 5. Dezember 1985 die Bank für Gemeinwirtschaft in E. überfallen und 49.120 DM erbeutet. We. bedrohte die Kassiererin mit dem mitgeführten Revolver, aus dem er zur Einschüchterung einen Schuß auf die Panzerglasscheibe der Kassenbox abgab, während W. die Anwesenden vom Eingangsbereich aus mit einer schußbereiten Pistole bedrohte, We. wurde nach der Tat von der Besatzung eines alarmierten Streifenwagens festgenommen. W. gab einen Schuß in Richtung der beiden Polizeibeamten ab, die das Feuer erwiderten. Dann zwang er den in der Nähe parkenden Zeugen D., ihm seinen Pkw zu überlassen, mit dem er entkam.

3

We. hat die Tat von Anfang an gestanden und das Urteil des Landgerichts angenommen. W. bestreitet, der Mittäter We. gewesen zu sein; er wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Seine Revision ist unbegründet.

4

I.

Verfahrensrügen

5

1.

Verstoß gegen § 136 a StPO

6

Nachdem der frühere Mitangeklagte We. nach dem Banküberfall am Abend des 5. Dezember festgenommen worden war, hat er, nach dem Namen des flüchtigen Mittäters gefragt, einen "Heinz" angegeben, dessen wie "Web." oder "Wö." klingenden Nachnamen er nicht genau wisse. Die Vernehmungsbeamten versuchten vergeblich, von Werner nähere Einzelheiten über die Identität des Mittäters zu erlangen. Schließlich erklärten sie gegen 2.50 Uhr (am 6. Dezember 1985): Der Mittäter habe möglicherweise bei dem Schußwechsel mit der am Tatort eingetroffenen Polizei eine Verletzung davongetragen, er könne jetzt irgendwo liegen und verbluten; We. möge sich überlegen, ob er das verantworten könne. Unter dem Eindruck dieser Vorstellung gab er den Namen und die Wohnanschrift des Beschwerdeführers an.

7

Die Revision sieht in dem Vorgehen der Vernehmungsbeamten eine verbotene Täuschung im Sinne des § 136 a StPO. Denn sie hätten gewußt, daß eine Verletzung des Mittäters ausgeschlossen gewesen sei. Das mache die Verwertung der durch Täuschung erzielten Aussage Werners unzulässig.

8

Der Senat kann offenlassen, ob die behauptete Täuschung vorlag. Denn die Beweiswürdigung weist auch in diesem Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

9

a)

Das in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer von dem früheren Mitangeklagten We. abgelegte Geständnis ist verwertbar, auch soweit er darin den Beschwerdeführer als Mittäter bezeichnet hat. Denn nach dem Revisionsvorbringen muß der Senat davon ausgehen, daß die Täuschung des früheren Mitangeklagten durch die Ermittlungsbeamten nicht mehr fortgewirkt hat, als dieser in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Schweigerecht gemäß § 243 Abs. 4 StPO die Einzelheiten der Tat und die Beteiligung des Beschwerdeführers eingestanden hat.

10

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf nur diejenige Aussage des Beschuldigten nicht verwertet werden, die durch die in § 136 a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar (BGHSt 22, 129, 133/34; 27, 355, 359; 32, 68, 71; BGH bei Dallinger MDR 1972, 199; vgl. auch BGHR StPO § 100 b Verwertungsverbot 1). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Einem Angeklagten muß in der Hauptverhandlung die volle Freiheit gewährleistet sein, sich so zu verteidigen, wie er es für angemessen hält. Will er sich dadurch Strafmilderung verschaffen, daß er die Tat rückhaltlos unter Angabe auch der anderen Tatbeteiligten einräumt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung leistet, so darf ihm dies nicht dadurch unmöglich gemacht werden, daß seine unabhängig von der früheren Täuschung gemachten Angaben für unverwertbar erklärt werden, nur weil sie sich mit seiner unter Täuschung zustande gekommenen früheren Einlassung decken. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der verbotswidrigen Einwirkung und der Aussage kann durch fehlerfreie Wiederholung der Vernehmung beseitigt und der Verfahrensverstoß damit geheilt werden. In diesen Fällen hängt die volle Verwertbarkeit des in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung abgelegten Geständnisses allein davon ab, ob sich der Angeklagte bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung der freien Entscheidungsmöglichkeit bewußt war (so auch jeweils zu § 136 a StPO: Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 30; Boujong in KK 2. Aufl. Rdn. 41; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 65; Müller in KMR, Stand Dezember 1987 Rdn. 20; Rogall in SK StPO Rdn. 86; Alsberg/ Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 485 f.).

11

Daraus folgt: Will der Beschwerdeführer rügen, daß ein vor dem erkennenden Gericht prozeßordnungsgemäß abgelegtes Geständnis des Mitangeklagten noch von einer früheren Täuschung seitens eines Vernehmungsbeamten beeinflußt war, so muß er in der Revisionsbegründung in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darlegen, daß und inwiefern die unzulässige Vernehmung im Ermittlungsverfahren noch bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung fortgewirkt hat (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 298; Kleinknecht/Meyer a.a.O.); denn sonst ist seinem Vorbringen kein Verfahrensfehler zu entnehmen. An die Darlegungslast zur Fortwirkung der polizeilichen Täuschung bei einem Geständnis in der Hauptverhandlung sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Täuschung zurückliegt und je geringer ihre Motivationswirkung war.

12

bb)

Der Revisionsvortrag genügt diesen Anforderungen nicht.

13

Die Revision meint insoweit nur, daß die Darstellung, die We. in der Hauptverhandlung gegeben habe, nach der von ihr für nicht überzeugend gehaltenen "Doktrin zur Fortwirkung" verwertbar bleibe. Daß Werner ohne frühere polizeiliche Täuschung auch in der Hauptverhandlung seinen wahren Mittäter verschwiegen und auf die Geltendmachung der in der alsbaldigen Preisgabe des Mittäters liegenden Strafmilderungsgründe verzichtet hätte, behauptet die Revision jedoch nicht.

14

Auch wenn man die Behauptung, die Täuschung habe bei dem Geständnis in der Hauptverhandlung fortgewirkt, dem Zusammenhang der Revisionsausführungen entnehmen würde, wäre die Rüge insoweit nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; die Tatsachen, die für eine Beurteilung der Fortwirkung des Verfahrensfehlers wesentlich sind - u.a. das ausführliche zweite polizeiliche Geständnis vom 17. Februar 1986 und die von Werner hierfür gegebene Motivation (Bd. I Bl. 216 ff. d.A.) - werden nämlich nicht mitgeteilt. Die von der Revision nicht vorgetragenen weiteren polizeilichen Geständnisse und die hierzu abgegebenen Erklärungen We. sind ein wesentliches Indiz dafür, daß die unzulässige Täuschung vom 6. Dezember 1985 schon nicht bei der ausführlichen Einlassung vom 17. Februar 1986 und erst recht nicht bei der zehn Monate nach der Täuschung begonnenen Hauptverhandlung fortgewirkt hat. Das gilt um so mehr, als die damalige Täuschung nur eine verhältnismäßig geringe Motivationskraft hatte, weil die Polizeibeamten keine Schußverletzung des Beschwerdeführers vorgespiegelt, sondern nur auf die Möglichkeit einer solchen hingewiesen haben.

15

b)

Die Revision meint: Selbst wenn man von der Verwertbarkeit der Darstellung, die We. in der Hauptverhandlung gegeben habe, ausgehe, liege ein Verfahrensverstoß gegen § 136 a StPO jedenfalls darin, daß die Strafkammer "daneben aber auch verbotswidrig die Aussage verwertet" habe, "in der We. noch am Tattag vor der Kriminalpolizei W. als den Mittäter bezeichnet hatte". Auf dieser Aussage und ihrer Verwertung beruhe die Verurteilung des Beschwerdeführers.

16

aa)

Sollte die Revision mit diesen Ausführungen behaupten wollen, die tatrichterliche Feststellung über Nennung von Namen und Wohnung des Beschwerdeführers in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1985 beruhe auch auf anderen Beweismitteln als dem Geständnis We. in der Hauptverhandlung, ist die Rüge unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, auf welchen angeblich unverwertbaren Beweismitteln die Feststellung beruht.

17

bb)

Sollte die Revision dagegen mit der genannten Beanstandung die Rechtsauffassung vertreten, daß bei der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Beschwerdeführers nur diejenigen Teile der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage We. verwertbar seien, mit denen er den Beschwerdeführer der Mittäterschaft bezichtigt, nicht aber diejenigen Teile, in denen die Umstände geschildert werden, unter denen We. erstmals den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, so ist die Rüge unbegründet. Nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO sind bei einem Geständnis des Beschuldigten auch bei dessen Zustimmung die Aussagen unverwertbar, die unter Verletzung der in § 136 a StPO geregelten Verbote zustande gekommen sind. Dies bedeutet jedoch nur, daß der Ausschluß der Verwertbarkeit für das verbotswidrig erlangte Geständnis gilt. Wirkt - wie hier - eine frühere verbotswidrige Vernehmung bei der Wiederholung des Geständnisses nicht mehr fort und kommt dieses prozeßordnungsgemäß zustande, so ist es insgesamt verwertbar. Es ist nicht verboten, eine während des Ermittlungsverfahrens begangene Täuschung des Beschuldigten und deren Erfolg durch rechtlich einwandfreie Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen. Das Landgericht durfte daher berücksichtigen, We. vor der Strafkammer über seine Situation nach der Festnahme und die durch Täuschung erzielten Angaben berichtet hatte.

18

2.

Verstoß gegen § 252 StPO

19

Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Polizeibeamten Di., B. und M. als Zeugen über die ihnen gegenüber gemachten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört habe, obwohl diese in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat. Die Strafkammer habe auch den Inhalt der beiden im öffentlichen Gelände versteckten Container nicht berücksichtigen dürfen, weil die Ehefrau die Polizeibeamten während der Vernehmung zu den Verstecken geführt habe und sich daher die Unverwertbarkeit der Vernehmung auf die Container erstrecke.

20

Das Landgericht hat nicht gegen das Beweisverbot des § 252 StPO verstoßen. Die beanstandeten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Inhalt der beiden ihm zugerechneten Container waren verwertbar.

21

Macht ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dürfen wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots nichtrichterliche Verhörspersonen nicht über den Inhalt der früheren Vernehmung als Zeugen gehört werden (BGHSt 2, 99;  11, 338;  34, 231, 234). Auch eine informatorische Befragung durch die Polizei kann eine solche nicht verwertbare frühere Vernehmung sein (BGHSt 29, 230). Von dem Verwertungsverbot werden jedoch Äußerungen nicht erfaßt, die ein Zeuge, ohne vernommen zu werden, spontan vor der Polizei gemacht hat, nachdem er sich aus eigener Initiative an die Polizei gewandt und um deren Hilfe nachgesucht hat (BGH NJW 1956, 1886 f.; GA 1970, 153 f.; NStZ 1986, 232; BGH, Urt. vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 528/60). Hier liegt ein gleich zu beurteilender Sachverhalt vor.

22

Nach dem mit den Urteilsfeststellungen (UA S. 21 f.) im wesentlichen übereinstimmenden Vortrag der Revision erschien die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1985 nachts gegen 3.25 Uhr auf der Polizeirevierwache ... in H. und gab gegenüber dem diensthabenden Beamten Di. an, daß sie mit ihrem Neffen Container versteckt habe, die in Sicherheit gebracht werden müßten; in den Behältern befänden sich Waffen ihres Ehemanns, der im Verdacht stehe, am 5. Dezember 1985 in E. eine Bank überfallen zu haben. Frau W. führte die Polizeibeamten zunächst zu einem Spielplatz. Dort fanden sie einen in einer Plastiktüte im Gebüsch versteckten Behälter. Nunmehr erklärte Frau W., daß noch ein zweiter Container versteckt sei, und dirigierte die Polizei zu einem anderen Ort, wo ein gleicher Behälter, abgedeckt mit einem übergestülpten Pappkarton, vor einer Mülltonnenreihe abgestellt war. Beide Container wurden sichergestellt.

23

Das Landgericht durfte die Aussagen der Polizeibeamten über die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus eigener Initiative veranlaßte nächtliche Such- und Sicherstellungsaktion und die von ihr hierfür gegebene Begründung bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Um eine durch § 252 StPO verbotene Verwertung einer früheren Vernehmung handelte es sich hierbei nicht. Die Revision behauptet nicht, daß die zum polizeilichen Einschreiten aufgeforderten Beamten aus H. mit der Aufklärung des in E. begangenen Banküberfalls befaßt waren. Deren Fragen, wo sich diese Container bisher befunden hätten und wo man sie jetzt finden könne, dienten ausschließlich der Durchführung der von Frau W. veranlaßten Sicherstellung. Die Beamten mußten schon wegen ihrer präventiv-polizeilichen Zuständigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit überprüfen, ob die Erzählungen der mitten in der Nacht und sehr aufgeregt (UA S. 21) erschienenen Frau W. über angebliche Waffen-Verstecke auf öffentlichem Gelände zutrafen.

24

3.

Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags

25

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins an der Wohnung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.

26

Die Strafkammer hat bei ihrer Beweiswürdigung nicht gegen die Wahrunterstellung verstoßen.

27

Auch der Vorrang der Sachaufklärung verbot nicht die Wahrunterstellung. Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob eine Wahrunterstellung als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die dieser bestreitet (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 94). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Grundlage des Beweisbegehrens waren vage Angaben einer Zeugin vom Hörensagen.

28

Die Strafkammer mußte den Beschwerdeführer von dem Bewertungswechsel bei der Beurteilung der Erheblichkeit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung nicht unterrichten (vgl. hierzu Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 89). Er durfte - auch im Hinblick auf die gewichtigen für seine Täterschaft sprechenden Beweise (Geständnis We., Wiedererkennung durch den Zeugen D., Auffinden der Tatwaffe in seinem Container) - nicht darauf vertrauen, daß die Strafkammer den im Beweisantrag beschriebenen Zustand seiner Wohnung trotz der unsicheren Aussage der Zeugin L. noch bei der Urteilsberatung als erheblich ansah.

29

4.

Unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags

30

Der Beweisantrag vom 7. November 1986 brauchte nicht beschieden zu werden, weil ihm das Landgericht stattgegeben hat. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 11. September 1987, deren Richtigkeit die Revision nicht bestritten hat.

31

5.

Fehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags

32

Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Oberstleutnants Ba. zu der Lagerung von Signalnebelkörpern in der T.-K.-Kaserne in Lü. zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt (UA S. 29 f.).

33

Selbst wenn sich aus der Beweisbehauptung die Möglichkeit ergeben würde, daß ein Schwager des früheren Mitangeklagten We. Zugang zu solchen in elf verschiedenen Kasernen der Bundesrepublik gelagerten Signalnebelkörpern gehabt hat, so wäre dies kein tragfähiges Indiz dafür, daß der Inhalt der beiden Container, in denen die Tatwaffe des Mittäters We. gefunden worden ist (UA S. 17, 22, 32 ff., 44), nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Denn er hat selbst eingeräumt, Zugang zu beiden Containern gehabt und sie nach der Tat zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung seiner Schwägerin gebracht zu haben (UA S. 17/18; 23, 25 f.). Im übrigen hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung bedacht, daß sich in den Containern auch von We. stammende Gegenstände - so die Handgelenktasche mit auf "We." lautenden Ausweispapieren (UA S. 22, 32) - befunden haben.

34

II.

Sachrüge

35

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil insgesamt nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben. Die Einwände der Revision sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch soweit sie sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. Dr. Weg. wendet. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Sachverständige sei schon bei der Erstattung des Gutachtens von seiner Täterschaft ausgegangen und daher voreingenommen gewesen, so hätte er ihn in der Hauptverhandlung als befangen ablehnen können.

Ruß
Gribbohm
Kutzer
Detter
Harms