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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1960, Az.: 2 StR 528/60

Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Blutschande; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Revision; Vernehmung einer Vernehmungsperson trotz Berufung der vernommenen Personen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht; Umfang einer Belehrung von Zeugen bezüglich des Vorliegens von Auskunftsverweigerungsrechten oder Zeugnisverweigerungsrechten; Voraussetzungen für eine zeugenschaftliche Anhörung eines Polizeibeamten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1960
Aktenzeichen
2 StR 528/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 30.06.1960

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Juni 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 1. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts geltend.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

4

1.)

Die Revision beanstandet zu unrecht, daß Amtsgerichtsrat G. über den Inhalt der Aussagen, die zwei Töchter des Angeklagten vor ihm im Ermittlungsverfahren gemacht hatten, als Zeuge vernommen worden ist, nachdem die Töchter in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hatten. Wie die Revision selbst anführt, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 2, 99 ff (= NJW 1952, 356 ff) ausgesprochen und seitdem in ständiger Rechtsprechung (BGHSt 7, 195 [BGH 03.02.1955 - 4 StR 582/54];  11, 338) [BGH 22.05.1958 - 1 StR 533/57]daran festgehalten, daß über den Inhalt einer Zeugenaussage vor einem Richter Beweis erhoben werden darf, und zwar in der Weise, daß der Richter, vor dem die Auskunftsperson nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht Bekundungen gemacht hat, als Zeuge gehört wird. Hiervon abzuweichen, geben die Darlegungen der Revision keine Veranlassung.

5

2.)

Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht hätte die Zeugen, die nach Belehrung über das ihnen wegen naher Verwandtschaft mit dem Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht davon Gebrauch gemacht hatten, noch über die - etwaige - Möglichkeit der Zeugnisverweigerung wegen der Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung unterrichten müssen. Dazu bestand, da es sich insoweit nur uni die Befugnis handelt, die Beantwortung einzelner Fragen abzulehnen, für die Strafkammer kein Anlaß, nachdem die Zeugen ihr Recht, die Aussage im ganzen zu verweigern, ausgeübt hatten. Im übrigen kann ein Angeklagter seine Revision nicht darauf stützen, daß die Belehrung eines Zeugen über das diesem in § 55 Abs. 1 StPO eingeräumte Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben ist (BGHSt 11, 213).

6

3.)

Unzutreffend ist auch, daß der damalige Leiter der O. Schutzpolizei, Bezirkskommissar W., nicht als Zeuge hätte vernommen werden dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anhörung eines Polizeibeamten über den Inhalt einer vor ihm gemachten Aussage der ihr Zeugnis später verweigernden Auskunftsperson unzulässig sei. Die Vorschrift des § 252 StPO bezieht sich nur auf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. "Aussage" im Sinne dieser Bestimmung ist also allein das bei einer Vernehmung Bekundete. Demgemäß steht das Verbot des § 252 StPO, wie schon in der Entscheidung BGHSt 2, 99 gesagt ist, der zeugenschaftlichen Anhörung eines Polizeibeamten nur entgegen, wenn und soweit er Verhörsperson war. War er das nicht, und hat er nur in anderer Weise von der einem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, etwa dadurch, daß der Verletzte ihn um Hilfe angegangen und hierbei von der Tat berichtet hat, so kann er darüber, was ihm bei einer solchen Gelegenheit erzählt worden ist, vernommen werden. Daß die Vernehmung hierüber im Falle späterer Zeugnisverweigerung des Verletzten oder des Anzeigenden zulässig bleibt, ist schon vom Reichsgericht in JW 1935, 2979 ausgesprochen und auch später vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bejaht worden (NJW 1956, 1886; vgl. im übrigen auch BayObLG NJW 1952, 517).

7

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Bezirkskommissar W. die Ehefrau des Angeklagten und die sie begleitende Tochter Gertrude nicht als Zeugen vernommene Vielmehr haben Mutter und Tochter von sich aus den "Höchsten von der Polizei", zu dem sie von der Funkstreife gebracht werden wollten, in seiner Eigenschaft als Dienst vorgesetzten des Angeklagten um Hilfe angegangen und haben dabei von dessen Verfehlungen gegenüber den Töchtern in knappen Zügen berichtet. Erst nachher sind sie als Zeugen, wenn auch auf Veranlassung des Bezirkskommissars W., von der Kriminalpolizei gehört worden. Die diesem gegenüber zuvor gemachten Angaben sind also von Mutter und Tochter aus freien Stücken und nicht unter dem Druck der Zeugengestellung abgegeben worden und können deshalb nicht, wie die Revision es möchte, als "Aussagen vernommener Zeugen" angesehen werden, auf die sich § 252 StPO bezieht. Infolgedessen war die Strafkammer berechtigt, den Bezirkskommissar W. über den Inhalt dessen zu vernehmen, was die Ehefrau und die Tochter Gertrude des Angeklagten gesagt haben, als sie ihn freiwillig aufsuchten.

8

4.)

Das sonstige Vorbringen der Revision ist gleichfalls nicht geeignet, ihr zum Erfolge zu verhelfen. Der Bekundung des Zeugen G., er habe die Angehörigen des Angeklagten vor deren Vernehmung darauf hingewiesen, daß er selbst über den Inhalt ihrer Aussage später als Zeuge gehört werden könnte, hat die Strafkammer, wie im Urteil hervorgehoben ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Deshalb, weil der Zeuge Günter D. auf die Frage, ob eine Abtreibung bei der Tochter Gertrude des Angeklagten vorgenommen worden sei, die Auskunft verweigert hat, war die Strafkammer nicht gehindert, die ihr durch die Aussage des Zeugen G. unterbreiteten Angaben der Tochter Gertrude als glaubhaft anzusehen, soweit sie das unsittliche Verhalten des Angeklagten dieser gegenüber betrafen. Daß das Landgericht die Tatsache der Auskunftsverweigerung durch Günter D. bei der Prüfung der Wahrheit oder Unwahrheit jener den Angeklagten belastenden Angaben nicht übersehen hat, geht aus den Erörterungen des Urteils zur Beweiswürdigung hervor, in denen erwähnt ist, daß Günter D. bestätigt hat, im Jahre 1952 Geschlechtsverkehr mit seiner Cousine Gertrude gehabt zu haben.

9

5.)

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligen den Rechtsfehler ergeben.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Menges
Kirchhof