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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1988, Az.: II ZR 17/87

Zur Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen Schadensersatzansprüchen des Buchberechtigten; Entstehung eines Pfandrechts zu Gunsten einer Bank trotz Geschäftsunfähigkeit des Kunden; Zum Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld; Besitzverschaffungswille als ein natürlicher Wille, den auch ein Geschäftsunfähiger haben kann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1988
Aktenzeichen
II ZR 17/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 10.12.1986
LG Köln - 17.12.1985

Fundstellen

  • DB 1988, 1489
  • DNotZ 1989, 355-357
  • MDR 1988, 841 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3260-3263 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 79 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1988, 859
  • ZIP 1988, 829-833

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ist eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden, obwohl die zu ihrer Bestellung notwendige dingliche Einigung wegen Geschäftsunfähigkeit des Grundstückseigentümers nichtig ist, so kann dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen Schadensersatzansprüchen des Buchberechtigten nicht entgegengehalten werden (Ergänzung zu BGHZ 71, 19, 23) [BGH 24.02.1978 - V ZR 182/75].

  2. b)

    Nr. 21 Abs. 1 der AGB der Sparkassen enthält unmittelbar die für die Verpfändung von Sachen und Rechten notwendige Einigung zwischen der Sparkasse und dem Kunden. Die Wirksamkeit dieser antizipierten Einigung wird durch die später eintretende Geschäftsunfähigkeit des Kunden nicht berührt, so daß das Pfandrecht trotzdem entstehen kann; der dazu erforderliche Besitzverschaffungswille des Kunden ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern nur ein natürlicher Wille, den auch ein Geschäftsunfähiger haben kann.

Redaktioneller Leitsatz

Das Pfandrecht für das Kreditinstitut (hier: nach Nr. 21 Abs. 1 der AGB der Sparkassen) wird wirksam durch eine im voraus getroffene, für die Verpfändung erforderliche, Einigung mit dem Kunden unmittelbar aufgrund der Pfandrechtsklausel begründet.

Die nachträglich eintretende Geschäftsunfähigkeit des Kunden hat keine Auswirkung.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1988
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Klägers zu 1 und der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage des Klägers zu 1 auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld nur Zug um Zug gegen Zahlung von 101.301,11 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Beklagte zur Herausgabe der mit dem Klageantrag Ziffer 2 a vom Kläger herausverlangten Gegenstände verurteilt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1985 teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der auf dem Grundstück der Kläger F... und Margot R... (Eigentümer zu je 1/2), I... Weg ..., ... K... ..., im Grundbuch von M... Blatt ... zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld von 500.000 DM nebst 18 % Zinsen zu bewilligen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 % der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2; der Kläger zu 1 trägt 11 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eheleute und Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks. Sie verlangen von der verklagten Sparkasse die Zustimmung zur Löschung einer auf ihrem Grundstück zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld. Der Kläger fordert ferner die Herausgabe von der Beklagten verpfändeten Wertpapieren, Lebensversicherungspolicen und Goldmünzen sowie die Auszahlung von Erträgnissen aus Effekten.

2

Der Kläger, Bezirksvertreter der K...-D... D... R... AG, unterhält seit 1951 oder 1952 bei der Beklagten ein Girokonto. Im Jahre 1975 erkrankte er an einer manisch-depressiven Psychose. Nach ständiger ärztlicher, teilweise stationärer Behandlung wurde er am 9. September 1982 als geheilt entlassen. Während eines anschließenden Erholungsurlaubs in Spanien verunglückte die Klägerin so schwer, daß sie zunächst im Krankenhaus und später zu Hause bis eine Woche vor Weihnachten 1982 bettlägerig und bis zur Hüfte eingegipst war.

3

Ab November 1982 begann der Kläger in großem Stile Geld auszugeben. Er war durch den Geschäftsführer der I... Smaragd-Handelsgesellschaft auf den Smaragdhandel aufmerksam gemacht worden und glaubte, damit in kürzester Zeit ein Vermögen verdienen zu können. Deshalb kaufte er nicht nur Geschäftsanteile an der I..., sondern auch in großem Umfang Smaragde. Er schaffte sich einen Mercedes-PKW für 91.044,29 DM an, kaufte der Klägerin einen Schmuckring für 60.000 DM und gab umfangreiche Umbauarbeiten am Haus der Kläger in Auftrag. Am 18. November 1982 wies sein Girokonto noch ein Guthaben von 91.172,76 DM auf, am 25. November 1982 betrug das Guthaben nur noch 28.107,53 DM. An diesem Tage löste die Beklagte einen vom Kläger ausgestellten Scheck über den Kaufpreis von 169.597,86 DM für eine Smaragd-Kollektion ein. Dadurch entstand ein Schuldsaldo von 143.841,23 DM. Ende November 1982 löste die Beklagte zwei Schecks über je 15.000 DM und zunächst den Scheck für den Ring nicht ein. Nach Vorsprache des Klägers beim damaligen Leiter der kontoführenden Zweigstelle der Beklagten wurde dieser Scheck bar an die Juwelierin ausgezahlt. Anfang Dezember löste die Beklagte zwei Schecks über je 373.658,93 DM nicht ein. Ähnliches wiederholte sich bei einer Reihe von Schecks, die der Kläger begeben hatte.

4

Am 10. Dezember 1982 bevollmächtigte die Klägerin den Kläger in notarieller Urkunde, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Am 16. Dezember nahm der Kläger einen über sein Girokonto abzuwickelnden, bis 23. Dezember 1982 befristeten Barkredit von 203.000 DM bei der Beklagten auf. In dieser Kreditvereinbarung übernahm die Klägerin, vertreten durch den Kläger, die Haftung als Mitschuldnerin für sämtliche Verpflichtungen, die der Kläger im Laufe der Geschäftsverbindung mit der Beklagten hat oder haben wird. Am 27. Dezember 1982 anerkannte der Kläger im eigenen Namen und als Bevollmächtigter seiner Ehefrau in notarieller Urkunde, der Beklagten 500.000 DM nebst 18 % Zinsen zu schulden. In derselben Urkunde bestellte er, auch im Namen seiner Ehefrau, auf dem gemeinsamen Grundstück eine Buchgrundschuld über 500.000 DM zugunsten der Beklagten. Darauf folgte am 11. Januar 1983 eine schriftliche Kreditvereinbarung des Klägers mit der Beklagten. Diese stellte dem Kläger einen Kredit auf seinem Girokonto in Höhe von 515.000 DM zur Verfügung, der in Höhe von 505.000 DM bis 30. Juni 1983 befristet war. Auch hier verpflichtete sich die Klägerin, vertreten durch den Kläger, als Mitschuldnerin für die Verbindlichkeiten des Klägers zu haften. Dieser Kredit wurde abgesichert unter anderem durch die Grundschuld über 500.000 DM, durch Verpfändung des bei der Beklagten unterhaltenen Wertpapierdepots Nr. 165.760 des Klägers, durch Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen und durch Verpfändung von zehn Krügerrand-Goldmünzen.

5

Der Kläger hat Ende Dezember 1982/Anfang Januar 1983 Barbeträge von 20.000 und 68.000 DM vom Konto abgehoben, um aus den Umbaumaßnahmen herrührende Handwerkerrechnungen zu bezahlen. Im Laufe des Januar 1983 wurden dem Konto noch weitere Beträge belastet. Am 12. Januar 1983 betrug der Schuldsaldo bereits 520.272,50 DM.

6

Der Kläger kam am 26. Januar 1983 wegen seiner Erkrankung wieder in stationäre Behandlung. Nach Einleitung eines Entmündigungsverfahrens wurde der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers zum (vorläufigen) Vormund bestellt. Dieser verhinderte weitere Umbauten am Grundstück, verkaufte den Mercedes-PKW und übergab die noch im Besitz des Klägers befindlichen Smaragde der Beklagten. Außerdem zahlte er den Erlös aus dem PKW-Verkauf in Höhe von 61.403,50 DM und 20.000 DM zum Ausgleich für eine Wertverbesserung des Grundstücks durch die Erstellung einer Mauer, auf das Konto des Klägers bei der Beklagten ein. Gegen die Juwelierin erwirkte er einen vollstreckbaren Titel auf Zahlung des Kaufpreises für den Ring. Der Betrag von 60.000 DM wurde an den Kläger bezahlt. Das Entmündigungsverfahren wurde nach Zurücknahme des Antrags am 11. April 1984 eingestellt. Damit endete auch die Vormundschaft über den Kläger.

7

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe wegen der unstreitigen Geschäftsunfähigkeit des Klägers in der Zeit von November 1982 bis 26. Januar 1983 keine Rechte an den Sicherheiten erlangt. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der näher bezeichneten Grundschuld zu bewilligen (Klagantrag Ziffer 1). Der Kläger fordert zudem die Herausgabe von zwei Lebensversicherungspolicen, von Sparkassenobligationen der Beklagten im Nennwert von 35.000 DM, von Obligationen der Rheinischen Bodenkreditbank zum Nennwert von 2.400 DM und von zehn Krügerrand-Goldmünzen (Klagantrag Ziffer 2 a). Außerdem verlangt er die Zahlung von 25.067 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Oktober 1984 von der Beklagten (Klagantrag Ziffer 2 b). Es handelt sich dabei um Depotzinsen und Rückzahlungsbeträge aus fälligen Obligationen, die in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis 27. März 1984 zugunsten des Klägers bei der Beklagten angefallen sind.

8

Die Beklagte beantragt

die Abweisung der Klage.

9

Sie meint, an den Sicherheiten stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu und gegen den Zahlungsanspruch habe sie wirksam aufgerechnet. Sie habe gegen beide Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung des negativen Abschlußsaldos von 539.308,52 DM aus dem Kontoauszug vom 30. Dezember 1984. Beide Kläger hätten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen trage der Kunde den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Der Beklagten sei die Erkrankung des Klägers nicht bekannt gewesen. Aufgrund seines Auftretens habe sie keinen Anlaß zu Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit gehabt. Die Klägerin hafte ihr außerdem aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil sie dem Kläger in Kenntnis seiner Erkankung die notarielle Vollmacht erteilt habe. Ohne diese hätte der Kläger die Grundschuld nicht bestellen können und dann auch den Kredit nicht bekommen.

10

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Klage des Klägers auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld und Herausgabe der anderen Sicherheiten nur Zug um Zug gegen Zahlung von 101.301,11 DM nebst Zinsen an die Beklagte stattgegeben und die Zahlungsklage wegen Aufrechnung abgewiesen; hingegen hat es die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Klägerin richtete, zurückgewiesen. Die Revision des Klägers richtet sich gegen die ihm aufgegebene Zug-um-Zug-Leistung und die Abweisung seiner Zahlungsklage. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision gegen beide Kläger ihre Anträge auf Abweisung der Klagen weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen sind nur teilweise begründet.

12

I.

Beide Vorinstanzen gingen ohne weiteres davon aus, daß der Kläger prozeßfähig ist. Auch in der Revisionsinstanz besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln. Keine Partei hat sich auf die Prozeßunfähigkeit des Klägers berufen. Auch der Tatsachenvortrag gibt keine Anhaltspunkte für eine erneute Geschäftsunfähigkeit und damit auch Prozeßunfähigkeit des Klägers (§ 52 ZPO).

13

II.

Anspruch der Kläger auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld.

14

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf die Löschungsbewilligung aus ungerechtfertigter Bereicherung und gemäß § 894 BGB zu, weil die Sicherungsabreden mit den Klägern nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig seien. Gegenüber dem Anspruch des Klägers stehe der Beklagten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 101.301,11 DM nebst Zinsen zu. Der Kläger habe sich in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (Fassung 1957 mit Änderungen 1967), die Gegenstand der Geschäftsverbindung geworden seien, verpflichtet, den Schaden zu tragen, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Beklagte von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Klägers unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Die Beklagte habe bis zum 25. November 1982 unverschuldet keine Kenntnis von der Anfang November 1982 eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers gehabt. In dieser Zeit sei ihr ein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. In der Zeit danach sei die Unkenntnis nicht unverschuldet, deshalb stehe ihr kein weiterer Schadensersatzanspruch zu. Gegenüber dem Löschungsanspruch der Klägerin habe die Beklagte dagegen kein Zurückbehaltungsrecht. Zwar stelle die Bevollmächtigung des Klägers gegenüber der Beklagten, welche auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertraut habe, ein Verschulden bei Vertragsschluß dar. Trotzdem stehe der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 BGB ergebe, daß das Verschulden der Klägerin gegenüber der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung der Beklagten wegen der Nichterkennung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht ins Gewicht falle. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

15

2.

Der Kläger war unstreitig in der Zeit von Anfang November 1982 bis 26. Januar 1983 wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Gemäß § 105 Abs. 1 BGB waren seine in dieser Zeit abgegebenen Willenserklärungen nichtig. Deshalb konnte die vom Kläger in der notariellen Urkunde vom 27. Dezember 1982 zugunsten der Beklagten bestellte Gesamtbuchgrundschuld nicht entstehen. Die dazu gemäß § 873 Abs. 1 BGB notwendige dingliche Einigung kam wegen der Nichtigkeit der Erklärung des Klägers nicht zustande. Als Geschäftsunfähiger konnte der Kläger auch seine Ehefrau, die Klägerin, insoweit nicht wirksam vertreten (§§ 104, 105, 165 BGB). Die Erklärung des Klägers, die dieser bei der Grundschuldbestellung als Vertreter der Klägerin abgegeben hat, kann dieser auch nicht nach Rechtsscheingesichtspunkten zugerechnet werden, weil das Gesetz allgemein den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit nicht schützt und das Risiko insoweit dem Geschäftspartner des Geschäftsunfähigen zuweist (vgl. Sen.Urt. BGHZ 53, 210, 215[BGH 09.02.1970 - II ZR 137/69]; MünchKomm.-Thiele § 165 Rdnr. 9; Soergel-Leptien § 165 Rdnr. 1). Die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofesvom 15. Oktober 1987 (III ZR 235/86, BGHR BGB vor § 171 Rechtsscheinhaftung 1 = WM 1987, 1426), das einen anderen Sachverhalt betrifft, steht dem nicht entgegen.

16

Da die nicht entstandene Grundschuld in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist dieses unrichtig. Deshalb können die Kläger als Grundstückseigentümer von der Beklagten als Buchberechtigten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs in der Form der Bewilligung der Löschung verlangen.

17

3.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Beklagten auch gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB nicht zu.

18

Zwar kann einem Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 41, 30, 35[BGH 22.01.1964 - V ZR 25/62] zu § 273 Abs. 2 BGB). Dies gilt aber nicht für den vorliegenden Fall.

19

Gemäß § 1192 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auf die Grundschuld entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. Zu den entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört § 1144 BGB (vgl. MünchKomm.-Eickmann § 1192 Rdn. 2; Soergel-Baur § 1192 Rdnr. 5). Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger gegen Befriedigung die Aushändigung des Hypothekenbriefes und der sonstigen zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden - einschließlich der Löschungsbewilligung - verlangen. Gegenüber diesem Anspruch kann der Hypothekengläubiger kein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer persönlicher Ansprüche geltend machen. § 1144 BGB gewährt dem Eigentümer ein uneingeschränktes Recht auf Aushändigung der Urkunden bzw. Erteilung der Löschungsbewilligung. Andernfalls würde ein Zurückbehaltungsrecht den von § 1144 BGB nicht gewollten tatsächlichen Erfolg haben, daß der Gläubiger wegen der anderen persönlichen Ansprüche durch die Hypothek eine Art Sicherung erhielte. Diesen der Regelung des § 1144 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1978 (BGHZ 71, 19, 23) [BGH 24.02.1978 - V ZR 182/75] auch auf den Fall angewandt, daß die durch die Hypothek zu sichernde Forderung nicht entstanden ist und auch nicht mehr entstehen wird. Ein Hypothekengläubiger kann in einem solchen Fall nicht besser stehen als der vom Eigentümer befriedigte Hypothekengläubiger. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind nicht ersichtlich.

20

Auch im vorliegenden Fall ist die Grundschuld - wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers - nicht entstanden. Deshalb gelten hier dieselben Grundsätze wie bei der Hypothek. Die Beklagte würde, wenn man ihr ein Zurückbehaltungsrecht zubilligen wollte, für ihre persönlichen Ansprüche gegen den Kläger eine Art Sicherung erlangen, was dem in §§ 1144, 1192 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken widersprechen würde.

21

Steht der Beklagten die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch der Kläger nicht zu, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die Kläger hat. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob an der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten werden kann, daß Nr. 3 Abs. 2 der AGB der Sparkassen (= Nr. 23 AGB der Banken) wirksam ist (vgl. die Sen.Urt. v. 16.6.1966 - II ZR 27/64, WM 1966, 973 und BGHZ 52, 61[BGH 05.05.1969 - II ZR 263/67] sowieUrt. v. 30.5.1974 - III ZR 57/72, WM 1974, 1001, 1003).

22

Beiden Klägern steht somit ein uneingeschränkter Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld gegen die Beklagte zu. Deshalb ist in diesem Punkt das Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers wiederherzustellen und das Berufungsurteil zugunsten der Klägerin aufrechtzuerhalten.

23

III.

Anspruch des Klägers auf Freigabe der mit dem Klagantrag Ziffer 2 a herausverlangten Sicherheiten (Wertpapiere, Lebensversicherungspolicen, Krügerrand-Goldmünzen).

24

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe auch diese Sicherheiten ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die von ihr mit den Klägern getroffenen Sicherungsvereinbarungen nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig seien. Soweit das Berufungsgericht dabei auf die vom Kläger unter dem 2. Dezember 1982 unterschriebene "Verpfändungserklärung zur Besicherung der gesamten Geschäftsverbindung" und die Kreditvereinbarung vom 4./11. Januar 1983 abstellt, begegnet seine Auffassung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger in dieser Zeit geschäftsunfähig war, konnte er weder wirksame Sicherungszweckerklärungen noch die zur Verpfändung notwendigen Willenserklärungen abgeben. Dennoch steht ihm z.Zt. kein Herausgabeanspruch zu. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Pfand- und Sicherungsrechte an den herausverlangten Gegenständen aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam entstanden sind.

25

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger bei der Errichtung eines Sparkontos am 22. Juli 1969 ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne jeden einschränkenden Zusatz anerkannt. Dies genügte nach der damaligen Rechtslage, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in ein Vertragsverhältnis einzubeziehen (vgl. statt vieler Canaris, Bankvertragsrecht 1. Bearb. Anm. 1208). Die Wirkung dieser Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beschränkte sich nicht auf den Sparvertrag, sondern galt für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten (BGH, Urt. v. 28.1.1974 - III ZR 185/71, WM 1974, 272, 273 m.w.N.). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reicht die Feststellung aus, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jedenfalls ab 22. Juli 1969 für die Geschäftsbeziehungen der Parteien gelten; darauf, ob sie nicht auch schon vom Beginn der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1951 oder 1952 ab galten, kommt es nicht entscheidend an.

26

2.

Nach Nr. 21 Abs. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (Fassung 1. April 1977; abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl. S. 616 f.), dienen Wertgegenstände jeder Art, die in den Besitz oder sonst in die Verfügungsmacht irgendeiner Stelle der Sparkasse gelangen oder gelangt sind, soweit gesetzlich zulässig, als Pfand für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden. Dabei ist gleichgültig, ob diese Wertgegenstände durch den Kunden selbst oder sonst für seine Rechnung durch Dritte in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder sonst in die Verfügungsmacht irgendeiner Stelle der Sparkasse gelangen oder gelangt sind. Zu den Wertgegenständen zählen z.B. Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepot-Anteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Lager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligungen oder sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse selbst. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 und zu dem gleichen Zweck sind Forderungen des Kunden gegen Dritte an die Sparkasse abgetreten, sofern über die Forderungen ausgestellte Urkunden in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen oder gelangt sind.

27

Diese Klausel enthält unmittelbar die für die Verpfändung von Sachen und Rechten notwendige dingliche Einigung zwischen der Sparkasse und dem Kunden und, was hier für die Lebensversicherungen bedeutsam ist, die (Voraus-) Abtretung der Forderungen des Kunden gegen Dritte, über die Urkunden ausgestellt sind, sobald sie in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen oder gelangt sind. Beide Vereinbarungen können im voraus getroffen werden und führen, wenn sie bei der Besitzerlangung noch fortbestehen, zur Entstehung des Pfandrechts und zum Übergang der Forderungen (Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdnr. 2657; Liesecke, WM 1969, 548). Die Wirksamkeit der antizipierten Einigung wird durch die später eintretende Geschäftsunfähigkeit des Kunden nach dem Grundgedanken der §§ 130 Abs. 2, 153 BGB nicht berührt, so daß das Pfandrecht trotzdem entstehen kann; der dazu erforderliche Besitzverschaffungswille des Kunden ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern nur ein natürlicher Wille, den auch ein Geschäftsunfähiger haben kann (Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdnr. 2712) und der beim Kläger bei der Übergabe der Gegenstände auch vorgelegen hat. Die gleichen Grundsätze gelten für die abgetretenen Forderungen des Kunden gegen Dritte, über die eine Urkunde ausgestellt ist, die in den Besitz der Sparkasse gelangt.

28

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Beklagte trotz der Geschäftunfähigkeit des Klägers an den ihr verpfändeten Wertpapieren und Krügerrand-Münzen ein Vertragspfandrecht erlangt hat und daß ihr die Ansprüche des Klägers aus den Lebensversicherungen sicherungshalber abgetreten worden sind.

29

3.

Hat die Beklagte aber wirksam Sicherungsrechte an den herausverlangten Gegenständen erlangt, steht dem Kläger nur dann ein Anspruch auf Herausgabe zu, wenn er nachweist, daß der Sicherungszweck weggefallen ist, d.h. grundsätzlich, daß der Beklagten keine Ansprüche mehr aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ohne daß es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage ankommt, ob und in welcher Höhe der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, daß die Beklagte jedenfalls einen Anspruch in Höhe von 60.000 DM gegen den Kläger hat. Es handelt sich dabei um den Betrag, den die Beklagte durch Einlösung des wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksamen Schecks an den Juwelier für den Schmuckring ausgezahlt hat, den der Kläger ebenfalls im Zustande der Geschäftsunfähigkeit gekauft hat.

30

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagten stehe wegen der Scheckzahlung nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Juwelier zu. Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers und der darauf beruhenden Unwirksamkeit der scheckrechtlichen Anweisung habe es von vornherein an einer dem Kläger zurechenbaren Leistungsbestimmung gefehlt. In einem solchen Falle sei der Bereicherungsanspruch allein im Verhältnis des Angewiesenen (Sparkasse) zum Leistungsempfänger (Juwelier) abzuwickeln. Die Beklagte habe daher nur einen Anspruch gegen den Juwelier. Dies greift die Revision der Beklagten mit Recht an.

31

Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die scheckrechtliche Anweisung an die Beklagte wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksam war. Als sie den Scheckbetrag an den Juwelier bezahlte, leistete sie an diesen als Nichtberechtigten, denn auch er hatte keinen Anspruch auf den Kaufpreis, weil der Kaufvertrag über den Schmuckring ebenfalls nichtig war. Trotzdem ist diese Leistung der Beklagten dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Dieser hat durch seinen Vormund den Juwelier auf Zahlung des Betrages von 60.000 DM verklagt, den Prozeß gewonnen und das Geld erhalten. In der Erhebung der Klage gegen den Juwelier und der Geltendmachung der Forderung auf Zahlung des Betrages von 60.000 DM liegt die Genehmigung der Zahlung der Beklagten an den Juwelier. Deshalb konnte der Kläger gemäß § 816 Abs. 2 BGB vom Juwelier die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (BGH, Urt. v. 15.5.1986 - VII ZR 211/85, WM 1986, 906). Die Genehmigung der Scheckzahlung durch den Kläger hat im Verhältnis zur Beklagten zur Folge, daß sie dadurch einen voll wirksamen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Kläger erlangte, den dieser bislang nicht ausgeglichen hat. Da dieser Anspruch der Beklagten gemäß Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen durch die bestehenden Sicherheiten gesichert ist, kann der Kläger diese, solange die Forderung der Beklagten noch offen ist, grundsätzlich nicht zurückverlangen.

32

IV.

Anspruch des Klägers auf Zahlung von 25.067 DM nebst Zinsen.

33

Bei diesem Betrag handelt es sich um Erträgnisse aus dem Depot des Klägers, die in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis 27. März 1984 angefallen sind. Auch die Bezahlung dieser Geldsumme kann der Kläger z.Zt. nicht fordern. Sein Anspruch unterliegt gemäß Nr. 21 Abs. 1 Satz 3 AGB-Sparkassen als Anspruch "des Kunden gegen die Sparkasse" ebenfalls dem vertraglich vereinbarten Pfandrecht. Ein solches Pfandrecht an eigener Schuld ist rechtlich möglich (BGH, Urt. v. 20.12.1955 - I ZR 171/53, WM 1956, 217;Urt. v. 15.11.1961 - V ZR 52/60, WM 1962, 183; Liesecke, WM 1969, 553). Allerdings verstößt die Verweigerung der Auszahlung eines Giroguthabens wegen eines daran bestehenden Pfandrechts gegen Treu und Glauben, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Bank in anderer Weise genügend gesichert sind (BGH, Urt. v. 20.12.1955 aaO). Dieses Problem stellt sich hier nicht, weil der Kläger nur diese eine Geldforderung gegen die Beklagte erhebt, der jedoch die Forderung der Beklagten in Höhe von 60.000 DM gegenübersteht. Von einem Giroguthaben des Klägers kann daher keine Rede sein. Die Beklagte ist somit berechtigt, auch die Auszahlung des eingeklagten Guthabens zu verweigern.

34

Daß insgesamt eine Übersicherung der Forderungen der Beklagten vorliegt, die diese gemäß Nr. 21 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichten würde, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

35

Nach allem steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten wirksam erlangten Sicherheiten und ein Zahlungsanspruch nicht zu. Deshalb war seine Klage unter teilweiser Abänderung des Berufungsurteils und Änderung des landgerichtlichen Urteils in diesem Punkte abzuweisen.

36

V.

Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin ihre offensichtlich versehentlich eingelegte Revision wieder zurückgenommen hat. Besondere Kosten sind dadurch nicht entstanden.