Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1966, Az.: II ZR 27/64
Anspruch auf Darlehensrückzahlung bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung; Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung eines Kontos
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 27/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.12.1963
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Referent Johann Peter von P., jetzt: K., M.straße ...
Prozessgegner
Dipl.-Kaufmann Dr. Fritz V., H., G.-Ha. Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatopräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger gewährte dem Beklagten am 18. Dezember 1961 ein Darlehen von 3.810,- DM. Der Beklagte nahm am gleichen Tag einen vom Kläger auf ihn gezogenen Wechsel über 8.000,- DM, zahlbar am 10. März 1962, an. Die Darlehensvaluta überwies der Kläger auf das Konto des Beklagten bei der D. Bank, Filiale H. Der Beklagte zahlte am 8.9. März 1962 1.000,- DM zurück. Er nahm gleichzeitig vier vom Kläger ausgestellte Wechsel an, und zwar einen über 1.220,- DM, fällig am 8. April 1962, und drei zu je 2.000,- DM, fällig am 8. Mai, 8. Juni und 8. Juli 1962. Der Wechsel vom 18. Dezember 1961 wurde für erledigt erklärt.
Der Beklagte lösten die neu ausgestellten Wechsel nicht ein. Der Kläger erwirkte gegen ihn ein Wechselvorbehaltsurteil über einen Teilbetrag von 500,- DM. Im Nachverfahren erhöhte der Kläger seine Klage um 2.310,- DM und beantragte, den Beklagten unter Einbeziehung des Betrages von 500,- DM aus dem Wechselvorbehaltsurteil zu verurteilen, den gesamten Restbetrag des gewährten Darlehens von 2.810,- DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wechsel an ihn zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Er hat ferner Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Herausgabe der fünf Wechsel zu verurteilen, hilfsweiae festzustellen, daß er zur Einlösung der Wechsel nicht verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, daß er am 18. Dezember 1961 wie auch schon geraume Zeit vorher infolge Schizophrenie geschäftsunfähig gewesen sei. Er sei auch um den Darlehensbetrag nicht mehr bereichert, weil er die Darlehensvaluta zur Zahlung von Verbindlichkeiten aus Gefälligkeitswechseln verwendet habe. Die Ansprüche gegen seine Partner seien wertlos.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bei der Darlehensgewährung und den Wegfall der Bereicherung des Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandeogericht hat der Klage unter Aufrechterhaltung des Wechselvorbehaltsurteils stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils, Abweisung der Klage im vollen Umfang und auf Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil läßt es dahingestellt, ob der Beklagte beim Empfang des Darlehens geschäftsunfähig gewesen ist. Der Beklagte sei in jedem Fall gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung des restlichen Darlehensbetrages verpflichtet. Die Bereicherung sei nicht weggefallen. Zwar seien von seinem Konto, auf das die Darlehensvaluta überwiesen worden ist, entsprechend seiner Weisung durch die Bank Gefälligkeitsakzepte eingelöst worden. Diese Weisungen des Beklagten seien, wenn er entsprechend seiner Behauptung geschäftsunfähig gewesen sei, nichtig. Gegen die Bank bestehe daher ein Anspruch auf Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge.
Zutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Erörterungs- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt. Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe die Valuta auf sein Konto bei der D. Bank, Filiale H., erhalten. Bein Bankvertrag unterlag daher vermutlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Verkehr für Nichtbankierkunden. Nach Nr. 23 AGB trägt der Kunde den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Der Beklagte hat sich allerdings nicht darauf berufen, daß sein Bankvertrag mit der D. Bank den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterlegen habe und danach der Anspruch auf Wiedergutschrift gegen die Bank ausgeschlossen sei, wenn er nach Abschluß des Bankvertrages geschäftsunfähig geworden sei. Das war auch nicht nötig, denn zur vollständigen Beurteilung seines Sachvortrags zum Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung gehörte die allgemeinkundige Tatsache, daß die D. Bank durchweg Bankverträge nur nach Maßgabe der AGB schließt und daß sich in diesen eine Reihe von Freizeichnungen der Bank, insbesondere für Schäden durch unerkennbare Geinteukrankheit, befinden. Voraussetzung für den Wegfall der Bereicherung wegen der vorgenommenen Verfügungen über das Guthaben wäre allerdings, daß der Beklagte eine Ersatzpflicht nach Nr. 23 AGB wirksam übernommen hat, d.h. bei der Errichtung des Kontos geschäftsfähig gewesen ist. Der Beklagte hatte geltend gemacht, daß er "seit geraumer Zeit" an einer Geisteskrankheit leide. Der Zeitpunkt der Errichtung des Kontos ist nicht erörtert worden. Hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung des von ihn angenommenen Anspruchs auf Wiedergutschrift gegen die Bank Nr. 23 AGB in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und mit den Parteien die Aussichten eines solchen Anspruchs erörtert, so hätte der Kläger, wie seine Revisionserwiderung ergibt, die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag hinsichtlich des Klaggrundes der ungerechtfertigten Bereicherung dahin zu ergänzen, daß die etwaige Geschäftsunfähigkeit des Beklagten, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Kontos vorgelegen hat.
Hiernach bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Beklagte aus dem Wechsel oder jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung haftet und ob Beweis über seine Geschäftsunfähigkeit bei der Darlehensgewährung und gegebenenfalls bei der Errichtung des Kontos zu erheben war, weiterer tatsächlicher Erörterungen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben und die Widerklage nicht abgewiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem Anspruch des Beklagten auf Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge gegen die Bank gelangen, so wird auch zu erörtern sein, ob ein Wegfall der Bereicherung bereits deshalb verneint werden kann, weil an die Stelle der Forderung aus dem Guthaben, die der Kläger dem Beklagten durch die Überweisung der Darlehensvaluta auf sein Konto verschafft hatte, ein entsprechender Anspruch gegen die Bank getreten ist, der aber nur im Wege des Rechtsstreits durchgesetzt werden könnte. Fehlt die Zahlungsbereitschaft des Dritten, so könnte die Herausgabe der Bereicherung gegebenenfalls nur durch Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten zu bewirken sein (vgl. RGZ 86, 347). Zu erörtern wäre auch, ob der Wegfall der Bereicherung deshalb zu verneinen ist, weil die Darlehensvaluta zur Tilgung bestehender Schulden des Beklagten aus den Gefälligkeitsakzepten verwandt worden ist.
Da Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Klägers gegebenenfalls auch für die spätere Zeit auftreten könnten, wird das Berufungsgericht in diesem Falle zu prüfen haben, ob die Prozeßfähigkeit des Beklagten für die von ihm vorgenommenen Prozeßhendlungen angenommen werden kann oder ob eine Prüfung gemäß § 56 ZPO stattzufinden hat.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel