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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: III ZR 12/87

Schiedsgerichtshof; Ablauf der Entscheidungsfrist; Fristverlängerung; Möglichkeit zur Stellungnahme; Ordre Public

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1988
Aktenzeichen
III ZR 12/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 178 - 184
  • DB 1988, 2052 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1988, 216
  • MDR 1988, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3090-3092 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 943-946

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ablauf der Entscheidungsfrist nach Art. 18 I der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (IHK-VfO) führt nicht automatisch zur Beendigung des Schiedsrichteramts.

2. Gibt der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Parteien eines Schiedsverfahrens vor der Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach Art. 18 I nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, so verstößt dies nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public.

Tatbestand:

1

Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen, nach denen die Antragstellerin Erzeugnisse der Antragsgegnerin in Italien vertreiben sollte. Der zwischen den Parteien geschlossene Liefervertrag von 1977 enthält eine Schiedsabrede, nach der alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen oder sich auf ihn beziehen, »endgültig gemäß den Bestimmungen für Schlichtung und Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer ohne jede Berufung bei den üblichen Gerichten, durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden« werden sollen.

2

Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des Vertrages gekommen war, erhob die Antragstellerin am 30. Mai 1980 Schiedsklage. Der vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bestellte belgische Schiedsrichter bestimmte Brüssel als Ort des Schiedsverfahrens und legte fest, daß das Verfahren sich nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (IHK-VfO) und ergänzend nach den Bestimmungen des belgischen Einheitlichen Gesetzes über das Schiedswesen richten solle. Im Laufe des Schiedsgerichtsverfahrens kam es mehrfach zu Verlängerungen der Entscheidungsfrist durch den Schiedsgerichtshof. Durch den endgültigen Schiedsspruch vom 10. Dezember 1983, der der Antragsgegnerin am 3. Februar 1984 zugestellt wurde, verurteilte der Schiedsrichter die Antragsgegnerin zur Zahlung verschiedener Beträge in italienischer, deutscher und amerikanischer Währung.

3

Die Antragsgegnerin behauptet, die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO vom 22. Juli bis zum 31. Oktober 1981 sei nicht erfolgt. Sie macht außerdem geltend, bei den Verlängerungen seien die verfahrensmäßigen Rechte der Parteien nicht gewahrt worden. Eine Aufhebungsklage der Antragsgegnerin gegen zwei Zwischenentscheidungen und die Schlußentscheidung des Schiedsrichters vor dem Tribunal de Première Instance in Brüssel blieb ohne Erfolg; über die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden worden.

4

Das Landgericht hat den Schiedsspruch auf Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Revision der Antragstellerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

5

Die Voraussetzungen nach Art. III ff. des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl 1961 II S. 122) für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 1983 liegen vor.

6

1. Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs. 1 UNÜ).

7

2. Die formalen Erfordernisse der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. IV UNÜ sind gegeben.

8

3. Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. Ein solcher Versagungsgrund ist von der Antragsgegnerin zu behaupten und zu beweisen (vgl. OLG Hamburg KTS 1983, 504).

9

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich geworden ist (Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ).

10

Der Schiedsspruch ist nach Art. 24 Abs. 1 IHK-VfO verbindlich. Er kann weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlaßstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage entsprechenden Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52, 184, 188). Ebensowenig setzt die Verbindlichkeit die Erteilung eines Exequaturs im Erlaßstaat voraus.

11

b) Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Schiedsspruch schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil das Amt des Schiedsrichters durch Ablauf der Frist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO erloschen war und das schiedsgerichtliche Verfahren deshalb den anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht entsprach (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ), hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Sie ist zu verneinen, weil das Amt des Schiedsrichters nach der genannten Bestimmung nicht erloschen ist.

12

ba) Art. 18 IHK-VfO lautet:

13

1. Der Schiedsrichter soll seinen Schiedsspruch innerhalb von 6 Monaten seit dem Tage erlassen, an dem er das in Artikel 13 vorgesehene Schriftstück unterzeichnet hat.

14

2. Der Schiedsgerichtshof kann diese Frist ausnahmsweise und auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Schiedsrichters oder notfalls von Amts wegen verlängern, falls er es für notwendig hält.

15

3. Wird keine Fristverlängerung gewährt, so entscheidet der Schiedsgerichtshof, erforderlichenfalls unter Anwendung des Artikels 2 Abs. 8, in welcher Weise das Verfahren zu Ende geführt werden soll.

16

Art. 2 Abs. 8 IHK-VfO lautet:

17

Ein Schiedsrichter kann ersetzt werden im Falle seines Todes oder seiner Verhinderung, oder falls er infolge einer Ablehnung oder aus anderen Gründen sein Amt niederlegen muß oder falls der Schiedsgerichtshof nach Prüfung der Stellungnahme eines Schiedsrichters feststellt, daß dieser seiner Aufgabe nicht gemäß der Schiedsordnung oder innerhalb der auferlegten Frist nachkommt. In allen diesen Fällen wird gemäß Abs. 3, 4 und 6 verfahren.

18

bb) die Auslegung der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer ist allerdings grundsätzlich nicht revisibel. Einerseits kann die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (BGH Urteil v. 29 Juni 1987 - II ZR 6/87 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 - Ausl. Recht 2; Urteil v. 14. Januar 1986 - X ZR 54/84 - WM 1986, 461 = ZIP 1986, 653); andererseits sind auch im Inland verwendete ausländische oder auf der Grundlage ausländischen Rechts formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht nicht überprüfbar (BGH Urteil v. 14. Januar 1986 aaO). Für die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer kann grundsätzlich nichts anderes gelten.

19

Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht. Jedenfalls nachdem das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung nicht vorgenommen hat, ist eine Auslegung der Verfahrensordnung durch das Revisionsgericht wie bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (Zöller/Schneider 15. Aufl. § 550 Rn. 10) zulässig.

20

bc) Art. 18 IHK-VfO läßt bei Überschreitung der Sechsmonatsfrist das Mandat des Schiedsrichters nicht automatisch erlöschen, sondern gibt lediglich dem Schiedsgerichtshof die Befugnis, einen anderen Schiedsrichter zu ernennen (vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt IPrax 1985, 44; ebenso Raeschke-Kessler/Bühler, ZIP 1987, 1157, 1161 ff.). Der Schiedsrichter »soll« zwar nach Art. 18 Abs. 1 seinen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erlassen, an dem er das in Art. 13 Abs. 1 vorgesehene Schriftstück unterzeichnet hat, in dem seine Aufgabe bestimmt wird. Geschieht dies nicht, so ist nach Art. 18 Abs. 3 zunächst eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs darüber notwendig, in welcher Weise das Verfahren zu Ende geführt werden soll. Dabei ist »erforderlichenfalls« Art. 2 Abs. 8 anzuwenden, der für bestimmte Fälle die Ersetzung des Schiedsrichters vorsieht. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß der Schiedsrichter im Falle des Art. 18 Abs. 3 sein Amt erst verliert, wenn der Schiedsgerichtshof eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne getroffen hat. Ein automatischer Amtsverlust des säumigen Schiedsrichters hätte eine ausdrückliche und eindeutige Regelung in diesem Sinne nahegelegt und erfordert.

21

Da der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Schiedsrichter nicht ersetzt, sein Amt vielmehr mehrfach verlängert hat, ist es unerheblich, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist in der Sitzung des Schiedsgerichtshofs am 22. Juli 1981 nicht beschlossen worden ist und die gegenteilige Protokollierung eine Fälschung darstellt.

22

Dieser - vom Berufungsgericht selbst nicht verwendete - Gesichtspunkt vermag die Entscheidung daher nicht zu stützen.

23

c) Das Berufungsgericht stützt seine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs darauf, daß der Schiedsgerichtshof vor der ersten und weiteren Verlängerungen des Schiedsrichtermandats der Antragsgegnerin kein rechtliches Gehör gewährt habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

24

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darstellt, liegt dann vor, wenn »die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder (wenn) sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können« (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ). Keiner dieser Umstände ist im vorliegenden Fall gegeben.

25

Die Antragsgegnerin ist sowohl von dem schiedsrichterlichen Verfahren als auch von der Bestellung des Schiedsrichters gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO steht diesen Maßnahmen nicht gleich, da sie - wie ausgeführt - keine Neubestellung des Schiedsrichters bedeutet.

26

Die Antragstellerin ist auch durch die von ihr beanstandeten Verlängerungen der Entscheidungsfrist nicht gehindert worden, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.

27

d) Die von der Antragsgegnerin beanstandete Handhabung der Verfahrensordnung der IHK durch den Schiedsgerichtshof bei den Verlängerungen der Entscheidungsfrist rechtfertigt auch keine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ. Diese Bestimmung setzt voraus, daß»die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) nicht entsprochen hat«.

28

Mit der Bildung des Schiedsgerichts hatten die Verlängerungen der Entscheidungsfrist nichts zu tun (vgl. oben III 1 bc).

29

Ob die Verlängerungspraxis des Schiedsgerichtshofs dem Wortlaut und dem Sinn des Art. 18 Abs. 2 IHK VfO in der zur Zeit der Entscheidungen geltenden Fassung entsprach, kann dahinstehen. Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde die Nichtanerkennung eines inzwischen ergangenen Schiedsspruchs nicht rechtfertigen; denn die enge Formulierung der Voraussetzungen einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO sollte die Parteien des Schiedsverfahrens lediglich vor einer ungebührlichen Verzögerung der Entscheidung schützen. Ist nach Verlängerung ein Schiedsspruch ergangen, so hat dieser Schutzzweck sich erledigt und vermag eine Nichtanerkennung des Schiedsspruchs nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, daß die Entscheidung in der Sache einem anderen Schiedsrichter übertragen worden wäre, ist zwar eine tatsächliche Folge der Nichtverlängerung. Der Schutz des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ erstreckt sich aber nicht auf die bloße Möglichkeit, daß der neue Schiedsrichter in der Sache anders entschieden hätte.

30

e) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann auch nicht nach Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ versagt werden, weil sie dem deutschen ordre public widersprechen würde.

31

Einem ausländischen Schiedsspruch kann unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 74) [BGH 15.05.1986 - III ZR 192/84]. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

32

Für die im Schiedsverfahren anwaltlich beratene und vertretene Antragsgegnerin war unschwer erkennbar, daß nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs über die Art des Verfahrensfortgangs anstand. Sie hatte die Möglichkeit, auch ohne ausdrückliche Aufforderung dem Schiedsgerichtshof ihre Auffassung vorzutragen, wie dies geschehen sollte. Dies hat sie nicht getan. Unter diesen Umständen stellt es keinen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel dar, wenn der Schiedsgerichtshof sie nicht jeweils vor seiner Entscheidung zu einer Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert hat.