Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1988, Az.: IVb ZR 49/87
Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit; Einbeziehung des Kindergeldausgleichsanspruchs in die Unterhaltsberechnung; Ermittlung des Bedarfssatzes aus der Düsseldorfer Tabelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 49/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.03.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 1039
Redaktioneller Leitsatz
Bei der beiderseitigen Barunterhaltspflicht der berufstätigen Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind erfolgt keine Anrechnung des Wertes von Betreuungsleistungen eines Elternteils für ein anderes, minderjähriges Kind auf sein für die Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind verfügbares Einkommen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. März 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Beklagten ab 1. Juli 1987 an den Kläger zu zahlende monatliche Unterhalt 435 DM (statt 425,80 DM) beträgt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger und seine am ... geborene Schwester (die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte frühere Klägerin zu 2.) stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrer Mutter, die als Lehrerin berufstätig ist und für die beiden Kinder zusammen monatlich 150 DM Kindergeld bezieht. Der Beklagte ist als Architekt ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig.
Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 8. Dezember 1982 hat der Beklagte an den Kläger und seine Schwester monatlich je 422,50 DM Unterhalt zu zahlen; dabei war berücksichtigt, daß der nach dem Einkommen des Beklagten an sich geschuldete monatliche Unterhalt von je 460 DM im Einverständnis aller Beteiligten um den Kindergeldausgleichsanspruch von 37,50 DM je Kind gekürzt wurde. Ab Januar 1985 zahlte der Beklagte freiwillig 487,50 DM monatlichen Unterhalt für jedes Kind.
Der Kläger und seine Schwester haben im Wege der Abänderungsklage monatlich je (605 DM abzüglich 37,50 DM Kindergeldausgleich =) 567,50 DM Unterhalt ab 12. März 1986 verlangt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten entsprochen, für den Kläger jedoch nur für die Dauer seiner Minderjährigkeit. Vom Eintritt seiner Volljährigkeit an hat der Kläger eine Unterhaltserhöhung auf monatlich (700 DM abzüglich 37,50 DM =) 662,50 DM begehrt. Das Amtsgericht hat ihm ab 10. April 1986 nur einen von monatlich 422,50 DM auf 464 DM erhöhten Unterhalt zugesprochen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Kammergericht zurückgewiesen; auf die Berufung des Beklagten hat es die Abänderungsklage des Klägers für die Zeit ab 10. April 1986 abgewiesen und auf einen als Widerklage verstandenen Antrag des Beklagten den an den Kläger zu zahlenden Unterhalt ab 16. September 1986 auf 400 DM und ab 1. Juli 1987 auf 425,80 DM im Monat herabgesetzt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, den monatlichen Unterhalt ab 10. April 1986 auf 662,50 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur einen geringen Teilerfolg (vgl. unten zu 5 b).
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Änderungen in der Höhe des Unterhaltsanspruchs auch für die Zeit nach Eintritt seiner Volljährigkeit - um die es im Revisionsverfahren nur noch geht - mit der Abänderungsklage geltend zu machen hat (vgl.Senatsurteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82 - FamRZ 1984, 682, 683). Die Unterhaltspflicht des Beklagten beruht weiterhin auf § 1601 BGB. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage auch ohne Rechtsfehler für zulässig angesehen; denn der Kläger hat sie darauf gestützt, daß sein Unterhaltsbedarf infolge des nunmehr erreichten Lebensalters gestiegen sei und das Einkommen des Beklagten sich nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß erhöht habe.
2.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf des Klägers für die Zeit nach Eintritt seiner Volljährigkeit neu bemessen. Es hat den in dem abzuändernden Urteil eingeschlagenen Berechnungsweg, der dem Bedarfssatz aus der Düsseldorfer Tabelle nur das Nettoeinkommen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten zugrundegelegt hatte, nicht mehr beibehalten, weil nach dem Wegfall ihrer Betreuungspflichten jetzt auch die erwerbstätige Mutter des Klägers barunterhaltspflichtig sei. Das steht im Einklang mit der Rechtssprechung des Senats zum Fortfall von Bindungen, die im Abänderungsverfahren an sich für die Unterhaltsbemessung bestehen (vgl. etwaUrteile vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790 m.w.N. undvom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 - Bindung 1). Der Senat hat zwar für einen Einzelfall entschieden, daß der Tatrichter für eine Übergangszeit auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erbrachte Betreuungsleistungen eines Elternteils als dem Barunterhalt des anderen gleichwertig erachten darf(Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 543). Ob daran festzuhalten ist, kann dahinstehen (vgl. dazuSenatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - FamRZ 1988, 159, 162). Jedenfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht davon ausgegangen ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers müßten für seinen Unterhalt künftig beide Eltern als gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Kläger kann daher vom Beklagten nur den Teil des Unterhalts verlangen, der nicht auf seine Mutter entfällt.
3.
Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, in mittleren bis gehobenen Einkommensverhältnissen (zwischen etwa 4.000 bis 6.000 DM monatlich), wie sie hier bei Zusammenrechnung der von den geschiedenen Eltern erzielten Nettoeinkommen vorlägen, sei es nicht gerechtfertigt, dem volljährigen Kind einen höheren Unterhaltsbedarf als monatlich 800 DM zuzubilligen. Weil der Kläger mit seiner Mutter, bei der er wohne, zusammen wirtschaften könne, mindere sich sein Bedarf noch um 50 DM auf monatlich 750 DM. Nach der im Einverständnis aller Beteiligten erfolgten Verrechnung des auf den Kläger entfallenden Kindergeldanteils von 75 DM verbleibe ein monatlicher Bedarf von 675 DM.
Diese Berechnung, die sich in einem dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen hält, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs kann die Summe der Einkommen beider Elternteile zugrundegelegt werden; dabei kommt eine Begrenzung des Bedarfs nach oben in Betracht (vgl. Senatsurteilevom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474 undvom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151).
4.
Kernpunkt des Streites ist die Bestimmung der Haftungsanteile des Beklagten und der Mutter des Klägers für dessen Unterhalt. Das Berufungsgericht hat sie verhältnismäßig aus den Nettoeinkommen der beiden Elternteile jeweils nach Abzug der für deren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge ermittelt.
a)
Das bereinigte Nettomonatseinkommen des Beklagten im Jahre 1985 hat das Kammergericht mit durchschnittlich 3.437,55 DM festgestellt. In die Verhältnisrechnung für das Jahr 1986 hat es - ohne nähere Begründung - einen Betrag von 3.566,52 DM eingestellt. Die Differenz von 128,97 DM liegt sogar noch über dem infolge der Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst für 1986 erforderlichen Zuschlag von 3,5 %, den das Berufungsgericht auch bei der Ermittlung des Einkommens der Mutter des Klägers gemacht hat. Damit erweist sich der Revisionsangriff, wonach diese Erhöhung beim Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, jedenfalls für die Zeit bis zum 30. Juni 1987 als unbegründet. Wegen der Zeit ab 1. Juli 1987 vgl. unten zu 5 b.
Die Revision beanstandet weiter, daß eine Rückzahlung der Investitionsabgabe in Höhe von mindestens 1.080 DM im Jahre 1985 dem Einkommen des Beklagten nicht hinzugerechnet worden sei. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, daß für die Unterhaltsbemessung alle für die Lebenshaltung tatsächlich verfügbaren Einkünfte herangezogen werden müssen, und daß Einkünfte, die nicht regelmäßig, sondern nur einmal erzielt werden, auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sind (vgl. etwaSenatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 157 m.w.N.). Bei der verhältnismäßig geringen Höhe des hier in Rede stehenden Einmalbetrages ist es aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Kammergericht dieser im Jahre 1985 erfolgten Zahlung keine Auswirkung mehr für das Jahr 1986 zugemessen hat.
Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers übergangen habe, der Beklagte habe Ende 1985 ein Haus geerbt, aber keine Auskunft erteilt, ob er daraus Einkommen erziele. Das Gericht habe auch entgegen seiner gemäß § 139 ZPO bestehenden Verpflichtung nicht darauf hingewiesen, daß es diesen Vortrag für unvollständig halte. Der Kläger hätte auf einen solchen Hinweis vorgetragen, daß der Beklagte Ende 1985 ein Haus, aus dem er Mieteinnahmen, sowie sonstiges Vermögen geerbt habe, aus dem er regelmäßig Erträge erziele. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Das, was der Kläger über die durch Erbschaft erlangten Einkünfte des Beklagten vorgetragen hat oder auf Hinweis des Gerichts noch vorgetragen hätte, reicht nicht aus, um konkrete Grundlagen für eine Berechnung oder auch nur für eine Schätzung zusätzlicher Einkünfte des Beklagten zu gewinnen.
b)
Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter des Klägers hat das Berufungsgericht aus ihren Einkünften im Jahre 1985 unter Hinzurechnung einer Gehaltserhöhung von 3,5 % für 1986 mit durchschnittlich 2.555 DM festgestellt.
Insoweit beanstandet die Revision, daß monatliche Ratenzahlungen von 100 DM nicht abgesetzt worden sind, die aus einer Schuld der Mutter des Klägers gegenüber dem Bezirksamt Tiergarten wegen der Kosten einer zeitweisen Heimunterbringung der Schwester des Klägers stammen. Der Angriff hat keinen Erfolg. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Verpflichtung für einen Zeitraum (1. Januar 1983 bis 31. August 1983) entstanden, in dem der Beklagte für die Schwester des Klägers unstreitig Barunterhalt in Höhe von monatlich 422,50 DM an die Mutter des Klägers geleistet hat. Daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die aus einer zweckfremden Verwendung dieser Mittel durch die Mutter des Klägers entstandene Abzahlungsverpflichtung bei der Ermittlung der Haftungsanteile außer Betracht gelassen hat. Andernfalls würde der Beklagte trotz Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter mit diesen Kosten indirekt - nämlich durch eine Erhöhung seines Anteils am Unterhalt des Klägers - noch einmal belastet werden.
c)
Das für die Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB relevante Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht für die Zeit der Minderjährigkeit der Schwester des Klägers (also bis zum 30. Juni 1987) um weitere 605 DM von 3.566,52 DM auf (abgerundet) 2.960 DM gekürzt, weil er an sie - unter Einschluß des Kindergeldanteils - in dieser Höhe monatlich Barunterhalt zahlen müsse. Andererseits hat es das Einkommen der Mutter des Klägers ungekürzt der Berechnung zugrundegelegt, weil die von ihr der Schwester des Klägers gewährten Betreuungsleistungen ihr einsatzpflichtiges Einkommen nicht verringerten. Die Revision sieht hierin einen Widerspruch gegen die Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt. Sie beanstandet das Ergebnis, das ihrer Auffassung nach trotz geringerem Einkommen zu einer höheren Unterhaltsbelastung der Mutter des Klägers für die beiden Kinder führe, als sie der Beklagte zu tragen habe.
Das angefochtene Urteil hält jedoch auch diesen Angriffen stand.
Bei der Bemessung der Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die Verteilung der Unterhaltslast nach der Leistungsfähigkeit zwischen gleichrangig Verpflichteten (hier: der Eltern). Diese ist nach den für Unterhaltszwecke tatsächlich verfügbaren Mitteln zu bestimmen. Das rechtfertigt es, auf seiten des Beklagten den an seine Tochter während deren Minderjährigkeit zu zahlenden Barunterhalt von 605 DM vorweg abzusetzen denn dieser Betrag steht für seinen eigenen und den Unterhalt des Klägers nicht mehr zur Verfügung (vgl.Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153, 154). Demgegenüber wird auf Seiten der Mutter des Klägers deren verfügbares Einkommen nicht dadurch geschmälert, daß sie ihrer Tochter Betreuungsunterhalt leistet. Durch die Pflege und Erziehung der Tochter erfüllt die Mutter zwar ihre Verpflichtung, zu deren Unterhalt beizutragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das hat indessen nur zur Folge, daß sie während der Minderjährigkeit der Tochter zu deren Unterhalt nicht außerdem durch Barleistungen beitragen muß. Aus der Bestimmung läßt sich aber nicht herleiten, daß die Mutter ihre Einkünfte um einen fiktiven Betrag kürzen kann, um die für die Berechnung des Haftungsanteils am Unterhalt des (volljährigen) Klägers maßgeblichen Erwerbsverhältnisse zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Auch wenn die der Tochter erbrachten Betreuungsleistungen die Kräfte der Mutter neben ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich beanspruchen, bleibt das tatsächlich verfügbare Einkommen der Mutter unangetastet; sie wird durch den mit der Betreuung des noch minderjährigen Kindes verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand allenfalls daran gehindert, einem Nebenerwerb (z.B. Nachhilfestunden) nachzugehen und dadurch ihre Barmittel noch zu erhöhen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts führt auch nicht zu dem Ergebnis, daß die Mutter des Klägers diesem mehr Unterhalt zu leisten hat als der Beklagte. Die Revision übersieht, daß ein volljähriges Kind neben dem in Form einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu gewährenden Unterhalt keinen zusätzlichen Anspruch auf Betreuung hat. Das schließt freilich nicht aus, daß die Mutter des Klägers mit seinem Einverständnis ihrer Unterhaltspflicht in der Weise nachkommt, daß sie ihn in ihrem Haushalt versorgt. Soweit sie ihm dabei mehr zuwendet, als ihrem Haftungsanteil entspricht, etwa indem sie ihm die vom Beklagten gezahlten Unterhaltsbeträge voll zur freien Verfügung beläßt, statt die Versorgung von der Zahlung von Kostgeld abhängig zu machen, oder indem sie ihm neben der Versorgung gar noch selbst Geld gibt, handelt es sich um freiwillige Leistungen.
5.
Vor Ausführung der gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlichen Verhältnisrechnung hat das Berufungsgericht bei beiden Elternteilen jeweils einen Betrag von monatlich 1.300 DM für die Bestreitung ihres eigenen angemessenen Lebensunterhalts abgesetzt. Gegen diesen Abzug des sogenannten Selbstbehalts bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu das bereits genannte Senatsurteil vom 6. November 1985 FamRZ 1986, 153, 154 unter 6b m.w.N.); er wird von der Revision auch nicht angegriffen.
a)
Die für die Zeit vom 10. April 1986 bis zum 30. Juni 1987 für die Berechnung des Anteils des Beklagten am Barunterhalt des Klägers verbleibenden Mittel sind danach auf Seiten des Beklagten mit (2.960 - 1.300 =) 1.660 DM und bei der Mutter des Klägers in Höhe von (2.555 - 1.300 =) 1.255 DM rechtsfehlerfrei festgestellt. Der sich daraus für diesen Zeitraum ergebende Anteil des Beklagten liegt mit 385 DM (von 675 DM) unterhalb dessen, was im abzuändernden Urteil dem Kläger zugesprochen war. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht dessen Abänderungsklage abgewiesen und für die Zeit ab Zustellung der Abänderungswiderklage (16. September 1986) den vom Beklagten zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß auf monatlich 400 DM herabgesetzt.
b)
Für die Zeit ab 1. Juli 1987 (Volljährigkeit der Schwester des Klägers) ist die Bemessung des auf den Beklagten entfallenden Unterhaltsanteils für den Kläger (im Tenor des Berufungsurteils: 425,80 DM; in den Entscheidungsgründen: 425,33 DM) dagegen teilweise fehlerhaft. Die Revision des Klägers rügt für diesen Zeitraum zu Recht, daß das Kammergericht die 1986 eingetretende Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst auf seiten des Beklagten nicht berücksichtigt. Das ergibt sich daraus, daß es bei ihm von dem für 1985 festgestellten bereinigten Monatsnettoeinkommen (3.437,85 DM) ausgegangen ist, statt das für 1986 ermittelte (3.566,52 DM) zugrundezulegen. Tatsächlich erhöht sich bei richtiger Berechnung der Einsatzwert für die Anteilsberechnung auf seiten des Beklagten dadurch, daß die Abzugsberechtigung für den Unterhalt seiner minderjährigen Schwester entfallen ist, von 1.660 DM um 605 DM auf 2.265 DM (nicht, wie vom Kammergericht angenommen auf 2.138 DM). Der Haftungsanteil des Beklagten errechnet sich danach wie folgt:
675 DM × 2.265 DM: 3.520 DM = 435 DM
Die Revision des Klägers war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der vom Beklagten ab 1. Juli 1987 an den Kläger zu zahlende monatliche Unterhalt 435 DM beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO.
Blumenröhr
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