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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1984, Az.: IVb ZR 72/82

Erhöhungsbegehren bei Unterhaltstitel durch Abänderungsklage; Geltendmachung von Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit; Modifizierungen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1984
Aktenzeichen
IVb ZR 72/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.09.1982
AG Bochum

Fundstellen

  • MDR 1984, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1613 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

2. Gabriele H., Ho. Straße ..., B.

3.-6. ...

Prozessgegner

Hans Gerd H., O.straße ..., Bo.

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Kind während seiner Minderjährigkeit einen Unterhaltstitel gegen seine Eltern erlangt, kann es auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen.

In dem Rechsstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1982 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 2) erkannt worden ist und ihr Kosten der beiden ersten Instanzen auferlegt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 2) (fortan: Klägerin) ist die am .... ... 1961 geborene Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe; sie lebt bei ihrer Mutter. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bünde vom 20. September 1979 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen. Mit der vorliegenden, am 10. November 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des genannten Urteils zur Leistung eines höheren Unterhalts zu verurteilen.

2

Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Januar 1982 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen; die Geltendmachung von Unterhalt ab Eintritt der Volljährigkeit durch Leistungsklage im Wege der Klagänderung hat es nicht für sachdienlich erachtet.

3

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 1983, 206 veröffentlichten Urteil die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes nicht mit dem identisch ist, den es nach Eintritt der Volljährigkeit gegen seine Eltern erlangt. Demgemäß hat es die Abänderungsklage, mit der die Klägerin die Erhöhung des für sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres titulierten Unterhalts erreichen will, für unzulässig angesehen.

6

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

7

1.

Die Unterhaltspflicht des Beklagten beruht darauf, daß die Klägerin als seine Tochter mit ihm in gerader Linie verwandt ist, § 1601 BGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern, die sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis herleitet, ist weder auf Seiten des Berechtigten noch auf selten des Verpflichteten an Altersgrenzen gebunden. Sie besteht daher - unter den allgemeinen Voraussetzungen einerseits der Bedürftigkeit und andererseits der Leistungsfähigkeit - dem Grunde nach lebenslang fort.

8

2.

Ebensowenig wie der Grund des Unterhaltsanspruchs wird seine Höhe allein durch den Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes beeinflußt.

9

a)

Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes in bestimmten Fällen bevorzugt ausgestaltet hat. So wird die Bedürftigkeit eines solchen Kindes noch nicht dadurch behoben, daß es Vermögen besitzt; es braucht nicht wie andere Verwandte auf den Stamm eines Vermögens zurückzugreifen, sondern kann von seinen Eltern Unterhalt insoweit verlangen, wie die Vermögenseinkünfte (neben eventuellem Arbeitseinkommen) nicht ausreichen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Außerdem wird die Leistungsfähigkeit der Eltern gegenüber ihrem minderjährigen unverheirateten Kinde über die Grenze der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts hinaus erweitert; sie müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem und des Kindes Unterhalt gleichmäßig verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Konkurrenz zu anderen bedürftigen Verwandten geht in Mangelfällen das minderjährige unverheiratete Kind den anderen Geschwistern und Verwandten vor (§ 1609 Abs. 1 BGB). Ein Fehlverhalten, das nach § 1611 Abs. 1 BGB die Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde, können Eltern ihrem minderjährigen unverheirateten Kinde nicht entgegenhalten (§ 1611 Abs. 2 BGB). Schließlich bestehen in beschränktem Umfang auch Erleichterungen für das minderjährige Kind bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs: Als Mindestbedarf kann ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von dem anderen Elternteil den für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe gesetzlich festgesetzten Regelbedarf als Unterhalt verlangen (§ 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB); für die Anpassung der für einen Minderjährigen titulierten Unterhaltsrente an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht ein vereinfachtes Verfahren (vgl. § 1612 a BGB).

10

b)

Diese Besonderheiten rechtfertigen es jedoch nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor während der Minderjährigkeit bestehenden Anspruch keine Einheit mehr bildet.

11

Durch die genannten Erleichterungen in der Durchsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind sollte in erster Linie die Angleichung an einen zuvor bereits für nichteheliche Kinder bestehenden Rechtszustand erreicht werden (vgl. § 1615 f BGB und die BT-Drucks. 7/4791 S. 7). Weiterreichende Schlüsse auf eine besondere Rechtsnatur des Anspruchs lassen sich daraus nicht herleiten. Die für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes bestehenden materiell-rechtlichen Begünstigungen wirken sich nur in einzelnen Fällen aus, in denen die dargelegten besonderen gesetzlichen Voraussetzunge eingreifen. Hat das Unterhalt begehrende Kind dagegen kein eigenes Vermögen und reichen die Mittel des in Anspruch genommenen Elternteils aus, um den Unterhaltsbedarf des Kindes neben dem anderer bedürftiger Verwandter ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten zu befriedigen, bleiben die Verhältnisse über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus unverändert. Die nur in den genannten Einzelfällen durch die Volljährigkeit - oder die Heirat - des Kindes eintretenden Änderungen haben nicht generell eine andere Wirkung als sonstige wesentliche Änderungen derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind. Zur Geltendmachung solcher Änderungen sieht das Gesetz die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) vor, soweit nicht bereits bei der Titulierung des Unterhalts für das noch nicht volljährige Kind die später eintretenden Änderungen abzusehen und geltend zu machen sind. Die Notwendigkeit von Modifizierungen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit in bestimmten Einzelfällen rechtfertigt es nicht, den nach wie vor auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes ohne Rücksicht darauf, ob die erörterten Änderungen im konkreten Fall tatsächlich eintreten, nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen Anspruchs anzusehen (ebenso OLG Hamm 7. Familiensenat, FamRZ 1983, 208 mit Anm. Bosch; Soergel/Häberle, BGB Nachträge 1983 "vor § 1601" Rdn. 2; a.A. außer dem Berufungsgericht soweit ersichtlich nur AG Altena, FamRZ 1982, 323). Die unveränderte Fortdauer des die Unterhaltspflicht begründenden Rechtsverhältnisses über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus unterscheidet den Verwandtenunterhalt auch grundsätzlich von dem Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten, den für die Zeit vor und nach der Scheidung der Ehe als einen einheitlichen Anspruch aufzufassen der Senat vor allem wegen der durch die Auflösung des Ehebandes veränderten Anspruchsgrundlagen abgelehnt hat (vgl. zum früheren Recht BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 und zu dem seit dem 1. Juli 1977 geltenden Recht FamRZ 1981, 242).

12

3.

Das Berufungsgericht hätte danach die Klägerin nicht auf den Weg der (erneuten) Leistungsklage verweisen dürfen, sondern über die Abänderungsklage sachlich entscheiden müssen. Danach kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung nicht bestehen bleiben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch zu beanstanden wäre, daß das Oberlandesgericht eine seiner Rechtsauffassung angepaßte Klagänderung durch die Klägerin als nicht sachdienlich erachtet hat.

13

Zu einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht in der Lage, weil die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).

Lohmann
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp