Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1988, Az.: VIII ZR 12/87
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Sittenwidrigkeit; Gesetzwidrigkeit; Nichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1988
- Aktenzeichen
- VIII ZR 12/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 104, 18 - 26
- BB 1988, 1140
- DB 1988, 1312-1313 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1988, 562-563
- MDR 1988, 669 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1781-1782 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 943 (amtl. Leitsatz)
- WM 1988, 825
- ZIP 1988, 720-722
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Grundlage, Wirkung und den Grenzen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
Ein Anerkenntnis, das sich auf ein gesetzt- oder sittenwidriges Ausgangsgeschäft bezieht, und dessen Nichtigkeitsgründe bei Abgabe fortbestehen, ist nichtig.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Eigentümerin und Verpächterin vom Beklagten als Pächter Räumung und Herausgabe eines in S. gelegenen 12 273 qm großen Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einer Lkw-Halle bebaut. Eigentümer war ursprünglich der Beklagte. Er veräußerte es durch notariellen Vertrag vom 3. April 1985 an die Klägerin und pachtete es aufgrund eines weiteren am selben Tage notariell beurkundeten Vertrages von ihr für die Dauer von zwei Jahren. Zum Abschluß dieser Verträge kam es, weil der Beklagte meinte, auf diesem Wege seine Firma, die F. & N. oHG, sanieren zu können. Darauf drängte seine Hausbank, die Sparkasse M., deren Forderungen gegen die oHG der Beklagte auf seinem Grundstück dinglich gesichert hatte. Der Kaufpreis von 400 000 DM war gemäß § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages auf ein Konto der oHG bei der Sparkasse zu zahlen. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner in § 3, daß die Rechte im Grundbuch Abteilung III Nr. 14, 15, 17, 18, 19 (sämtlich Grundschulden für die Sparkasse) und Nr. 20 (Sicherungshypothek für das Land N.) bestehenbleiben. Gemäß §§ 10-12 des notariellen Grundstückskaufvertrages gewährte die Klägerin dem Beklagten ein bis zum 30. April 1987 unkündbares mit 8,75 % (= 12 250 DM jährlich = 1 021 DM monatlich) zu verzinsendes Darlehen von 140 000 DM. Die Darlehensvaluta diente in Höhe von 68 000 DM zur Tilgung der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 16 eingetragenen Grundschuld für die A. Lebensversicherungs AG und in Höhe von 20 000 DM zur Tilgung der in Abteilung III Nr. 20 eingetragenen Sicherungshypothek zugunsten des Landes N. Die restliche Darlehensvaluta wurde dem Konto der Firma F. & N. oHG bei der Sparkasse M. gutgeschrieben. Zur Sicherung des Darlehens trat der Beklagte der Klägerin Ansprüche aus 15 im einzelnen in § 12 aufgeführten Lebensversicherungsverträgen ab. Ihr Rückkaufswert betrug ca. 80 000 DM. In dem notariell beurkundeten Pachtvertrag verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Pachtzinszahlungen von 3 019 DM. Nach näherer Bestimmung des § 7 des Pachtvertrages räumte die Klägerin dem Beklagten ein auf zwei Jahre befristetes Wiederkaufsrecht an dem Pachtgrundstück zum Preise von 460 000 DM ein. In der Bestimmung heißt es dann unter anderem:
»Das Wiederkaufsrecht erlischt, sofern die Verpächterin das heute gewährte Darlehen und/oder den vorliegenden Pachtvertrag fristlos zu kündigen berechtigt ist und die Kündigung ausspricht. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Das Sanierungsvorhaben des Beklagten scheiterte. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma F. & N. oHG wurde mangels Masse abgelehnt. Mit Schreiben vom 19. Juni 1985 kündigte die Klägerin sowohl den Pachtvertrag als auch den Darlehensvertrag wegen Pacht- und Darlehenszinsrückstands von insgesamt 9 884,06 DM und wies zugleich auf das Erlöschen des Wiederkaufsrechts hin.
Am 15. August 1985 unterschrieben der Beklagte und seine beiden Schwestern, mit denen er auf dem Grundstück wohnt, eine vom Geschäftsführer der Klägerin formulierte Erklärung, in der sich alle drei Bewohner »unwiderruflich« und »rechtsverbindlich« verpflichteten, das Haus zu räumen.
Der Beklagte hat bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen weder Pacht- noch Darlehenszinsen gezahlt. Dem auf Zahlungsverzug gestützten Räumungs- und Herausgabebegehren ist er mit der Behauptung entgegengetreten, die Klägerin habe ihn unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Notlage gezwungen, das Grundstück zu einem Spottpreis zu veräußern. Der Verkehrswert betrage 1,2 Millionen DM. Der Pachtzins sei überhöht, und der Geschäftsführer der Klägerin habe gewußt, daß er, der Beklagte, zur Zahlung des Pacht- und Darlehenszinses nicht in der Lage gewesen sei. Der Klägerin sei es nur darum gegangen, sich das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, es hätten am 10. Juni 1985 deshalb keine Zahlungsrückstände bestanden, weil die Klägerin aus den abgetretenen Lebensversicherungen insgesamt 78 487,60 DM erhalten habe. Die Kündigung vom 19. Juni 1985 und die Erklärung vom 15. August 1985 seien nur zum Schein erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zugesichert, die Erklärung vom 15. August 1985 habe nur formale Bedeutung, die Klägerin werden davon keinen Gebrauch machen. Er habe ihm gedroht, er werde ihn um alles bringen, wenn er die Erklärung nicht unterschreibe. In der Klageerwiderung hat der Beklagte die Verträge vom 3. April 1985, die er für sittenwidrig und daher für nichtig hält, und die Erklärung vom 15. August 1985 vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Verträge vom 3. April 1985 seien nicht wegen Verletzung der Formvorschrift des § 313 BGB gemäß § 125 BGB nichtig. Falls die verschiedenen Abmachungen als ein einheitlicher Vertrag zu gelten hätten, wäre § 313 BGB nur dann nicht gewahrt, wenn der rechtliche Zusammenhang der verschiedenen Absprachen nicht urkundlich verlautbart wäre. Das sei indessen nicht der Fall.
Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob die Erklärung des Beklagten vom 15. August 1985, wie das Landgericht gemeint hat, als abstraktes Schuldanerkenntnis zu werten sei, und ausgeführt, es handle sich jedenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das dahin auszulegen sei, daß für die Zukunft alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen, soweit sie dem Beklagten am 15. August 1985 bekannt gewesen seien oder mit denen er zumindest gerechnet habe, ausgeschlossen sein sollten. Nach dem Wortlaut und der aus den Umständen zu folgernden Interessenlage der Parteien habe der Zweck der Erklärung vom 15. August 1985 jedenfalls darin gelegen, die Wirksamkeit der Kündigung dem Streit zu entziehen und vergleichsweise endgültig festzulegen. Die Behauptung, die Erklärung vom 15. August 1985 sei im Einverständnis der Klägerin nur zum Schein abgegeben worden, habe der Beklagte nicht genügend substantiiert und nicht hinreichend unter Beweis gestellt.
Das Schuldanerkenntnis selbst sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das Drängen der Klägerin durch acht- bis zwölfmalige Telefonanrufe sei nicht sittenwidrig; auch die Androhung, das Dachgeschoß auszubauen, um darin Asylanten unterzubringen, sei nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, die Verträge vom 3. April 1985 seien wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig, sei der Beklagte ausgeschlossen. Sämtliche Umstände, aus denen er die Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen herleite, habe der Beklagte spätestens mit Erhalt der Kündigung und dem Verlangen nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses gekannt. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Vergleich der von den Parteien aufgrund dieser Verträge geschuldeten Leistungen zur Bejahung der Sittenwidrigkeit führen müsse.
II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von der Formwirksamkeit der Verträge vom 3. April 1985 ausgegangen.
a) Der Formzwang des § 313 BGB besteht für alle mit einem Grundstückskaufvertrag verknüpften Absprachen dann, wenn diese mit dem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden sollen. Maßgebend dafür ist der Parteiwille (RGZ 97, 219). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern hat unterstellt, rechtliche Einheit sei gewollt. Davon muß in der Revisionsinstanz zugunsten des Beklagten ausgegangen werden.
b) Der Wille der Vertragschließenden, mit einem Grundstückskaufvertrag andere Absprachen, hier einen Pacht- und einen Darlehensvertrag, zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden, kann wirksam auch durch Niederlegung der Vereinbarungen in mehreren notariellen Urkunden verwirklicht werden. Da in diesem Falle die Vermutung gegen rechtliche Einheit spricht, muß die Abhängigkeit der Absprachen voneinander urkundlich verlautbart werden (RG JW 1925, 2602; RG AKZ = Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1940, 252 m. Anm. von Tietze aaO S. 253; RG WarnRspr 1922 Nr. 1932; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 57/60 = WM 1961, 1000). Nichtigkeit ist mithin nicht nur dann anzunehmen, wenn bei rechtlicher Einheit des Vertragswerks Teile beurkundet sind, andere dagegen nicht (so RG JW 1934, 3265), sondern auch dann, wenn die Abhängigkeit der Teile keinen Ausdruck gefunden hat, z. B. weil die Parteien gemeint haben, die Tatsache, daß alle Teile des einheitlichen Vertragswerks - überhaupt - beurkundet seien, reiche aus (so RG WarnRspr 1922 Nr. 123). Die Frage, ob die Verlautbarung in einer Urkunde genügt, ist im Urteil des Reichsgerichts vom 4. März 1940 (AKZ 1940, 252) offengeblieben. In dem in JW 1925, 2602 veröffentlichten Urteil heißt es, es sei in § 313 BGB nur eine einmalige formrichtige Beurkundung der Absprachen vorgeschrieben, deshalb genüge es, wenn der rechtliche Zusammenhang aus einer Urkunde zu entnehmen sei. An der Richtigkeit dieser Ansicht kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn es sich bei dem zweiten notariell beurkundeten Vertrag um eine Ergänzung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages handelt. So liegt der Fall hier. In der notariellen Urkunde des Notars S. vom 3. April 1985 sind Kauf- und Darlehensvertrag niedergelegt. Der Pachtvertrag vom selben Tage, der - versehentlich - dieselbe Nummer in der Urkundenrolle des Notars S. erhalten hat, enthält in § 7 die Einräumung des Wiederkaufsrechts zugunsten des Beklagten und regelt die Rechtsfolgen seiner Ausübung in bezug auf den Kauf- und auf den Darlehensvertrag. Er bestimmt außerdem, daß das Wiederkaufsrecht erlischt, sofern die Verpächterin das gewährte Darlehen und/oder den Pachtvertrag fristlos zu kündigen berechtigt ist und die Kündigung ausspricht. Die Anforderungen an das Formerfordernis einer urkundlichen Verlautbarung der Abhängigkeit beider Teile des Vertragswerks sind damit gewahrt. Der Hinweis der Revision auf Staudinger/Wufka (BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 150) ergibt für den von ihr vertretenen gegenteiligen Standpunkt nichts. Die Bemerkung des Verfassers, Endemann habe die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1925, 2602) mit Recht abgelehnt, ist irreführend. Endemann läßt nämlich den Grundsatz, daß der rechtliche Zusammenhang sich nur aus einer Urkunde zu ergeben brauche, durchaus gelten und wendet sich aus anderen Gründen gegen das Urteil des Reichsgerichts (Endemann JW 1925, 2603).
2. Die Revision meint, der Standpunkt des Berufungsgerichts, das deklaratorische Schuldanerkenntnis schneide auch den Einwand der Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ab, sei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1973 (BGHZ 60, 102 unter 3) und die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 6. Mai 1982 - III ZR 11/81 (WM 1982, 740 = NJW 1982, 1981 [BGH 06.05.1982 - III ZR 11/81] unter II 2). Die Revisionsrüge ist berechtigt.
a) Die Wertung der vom Beklagten am 15. August 1985 unterzeichneten Erklärung als deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis einer vertraglichen (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB) und gesetzlichen (§ 985 BGB) Räumungs- und Herausgabepflicht hält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das im Gesetz nicht geregelte deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis findet seine Grundlage in dem für das Schuldrecht geltenden Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB). Einem Vergleich (§ 779 BGB) ähnlich, zielt es darauf ab, ein Schuldverhältnis wirksam festzustellen, d. h., es dem Streit zu entziehen. Das geschieht in der Weise, daß Einwendungen, die das Entstehen oder Fortbestehen des - kausalen - Schuldverhältnisses in Frage stellen, abgeschnitten werden. Wurzelt das deklaratorische Schuldanerkenntnis in der Vertragsfreiheit, so folgt daraus, daß es ein Schuldverhältnis nur insoweit wirksam feststellen und dem Streit entziehen kann, als es der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Zwingende Rechtssätze und gesetzlich festgelegte Schranken der Vertragsfreiheit sind der Disposition der Parteien entzogen. Zu diesen Schranken gehören die Regelungen der §§ 134, 138 BGB (vgl. Staudinger/Marburger, BGB 12. Aufl. § 781 Rdn. 21). Nichtig ist aus diesem Grunde das deklaratorische Anerkenntnis nicht nur, soweit es selbst gegen eine Verbotsnorm oder die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit es sich auf ein gesetz- oder sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (vgl. OLG Koblenz - rechtskräftiges - Urteil vom 12. Dezember 1983 = ZIP 1984, 568 unter I 2 a. E. und unter I 4, allerdings ohne Begründung; OLG Hamburg Urteil vom 31. Januar 1986 = BB 1986, 348 unter 2). Zwar nicht für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wohl aber in dem vergleichbaren Fall der Bestätigung (§ 141 BGB) eines zuvor mündlich zugesagten »üblichen« Reverses über unrichtige Konnossemente durch dessen Aushändigung hat sich der Bundesgerichtshof in dem von der Revision zitierten Urteil vom 25. Januar 1973 (aaO S. 107) von dem aufgezeigten Grundsatz leiten lassen, ebenso für den Fall der Bestätigung eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts im Urteil vom 6. Mai 1982 (aaO unter II 1 a und b). Ähnlich wie die Neuvornahme, bestätigt auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis das kausale Rechtsgeschäft, in dem es seine Wirksamkeit »feststellt« und den Streit über die Wirksamkeit beendet. So wie in dem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall durch Aushändigung des Reverses das in seiner mündlichen Zusage versprochene rechtswidrige Verhalten »nur noch abschließend vollzogen« wurde (BGHZ 60, 102, 107), ist hier durch das kausale Anerkenntnis der Räumungs- und Herausgabepflicht der in dem notariellen Grundstückskaufvertrag angelegte und nach - schlüssiger - Darstellung des Beklagten sittenwidrige Erwerb des Grundstücks im Hinblick auf den damit verbundenen Verlust des Wiederkaufsrechts und der pachtrechtlichen Befugnis zum Besitz vollendet worden. Hier wie in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dauerte die Wirkung des sittenwidrigen Verhaltens einer der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt noch an. Deshalb wird die Erklärung des Beklagten vom 15. August 1985 von der Nichtigkeitsfolge erfaßt. Auf seine Kenntnis von den Umständen, die das Unwerturteil begründen und die der Beklagte im übrigen auch schon bei Abschluß der notariellen Verträge besaß, kommt es bei derartiger Fallgestaltung nicht an.
3. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - ungeprüft gelassen, ob die in Rede stehenden Verträge wegen sittenwidriger Übervorteilung des Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig sind. Der Beklagte hat das schlüssig behauptet. Sein Vorbringen mußte der Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrunde gelegt werden.
IV. Das angefochtene Urteil konnte danach - ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte auch zur Anfechtung seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen berechtigt war - keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst sind in der Revisionsinstanz nicht gegeben. Deshalb war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Verträge vom 3. April 1985 wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind.