Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: III ZR 11/81
Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages wegen der Höhe des Zinssatzes; Voraussetzungen der wirksamen Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäftes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 11/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 28.11.1980
- LG Koblenz - 26.02.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1981-1982 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 821-824
Prozessführer
Frau Johanna K., C. straße ..., K.,
Prozessgegner
KKG K. Aktiengesellschaft B. für F.,
vertreten durch den Vorstand, die Herren Horst G. und Jürgen van G., L. straße ..., M. 1,
Amtlicher Leitsatz
Ein wucherähnliches Kreditgeschäft, das nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann durch Vertrag gemäß § 141 BGB bestätigt werden, wenn die Gründe für die Sittenwidrigkeit nicht fortbestehen.
Das Kreditgeschäft bleibt unwirksam, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, daß trotz Wegfalls einzelner Umstände die weiterwirkenden übrigen allein oder zusammen mit hinzutretenden neuen Umständen auch das neu vorgenommene Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen lassen.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein Kreditvertrag gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig war, kann er durch Bestätigung nach § 141 BGB nur Gültigkeit erlangen, wenn die Gründe für diese Sittenwidrigkeit nicht mehr fortbestanden. Wenn sich die Sittenwidrigkeit aus einer Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von objektiven und subjektiven Einzelumständen ergibt, so muß bei Wegfall eines dieser Umstände geprüft werden, ob nicht trotzdem die weiterwirkenden übrigen allein oder in Verbindung mit hinzutretenden neuen Umständen auch das neu vorgenommene Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen lassen. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB handelt es sich bei den einzelnen Umständen, deren Gesamtwürdigung beim wucherähnlichen Kreditgeschäft zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führt, nicht stets um notwendige Tatbestandsmerkmale, die nebeneinander erfüllt sein müssen. Manche Einzelumstände, die sonst häufig bei einem sittenwidrigen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB vorliegen, können im Einzelfall fehlen, wenn nur die übrigen erheblichen Umstände so schwer wiegen, dass sie allein die Gesamtwürdigung des Geschäfts als sittenwidrig rechtfertigen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
Die Klägerin gewährte der Beklagten am 13. Juni 1978 einen Teilzahlungskredit mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das von der Beklagten unterzeichnete Kreditantragsformular enthielt folgende Berechnung:
| Auszahlung | 5.500,- DM |
|---|---|
| fremde Auslagen | 55,- DM |
| Restschuldversicherung für 36 Monate | 07,90 DM |
| 5.762,90 | |
| DM Kreditgebühr für 36 Monate | 1.763,44 DM |
| Bearbeitungsgebühr | 165,- DM |
| Gesamtkredit | 7.691,34 DM. |
Der jährliche Effektivzins war mit 22,51 %, incl. Maklergebühr mit 23,16 % angegeben.
Der Kreditantrag enthielt ferner eine Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts der Beklagten und eine Verweisung auf die auf der Rückseite abgedruckten Vertrags- und Zahlungsbedingungen der Klägerin.
Der Darlehensbetrag von 5.500 DM wurde der Beklagten durch den Vermittler der Klägerin, die Firma O. in N., ausgezahlt.
Als die Beklagte nach der ersten Monatsrate von 201,34 DM in den beiden folgenden Monaten die vereinbarten weiteren Raten von je 214 DM nicht mehr zahlte, kündigte die Klägerin den Kredit und stellte die Restschuld fällig. Am 19. Oktober 1978 zahlte die Beklagte weitere 475 DM.
Danach hat die Klägerin mit der Klage noch 6.758,39 DM verlangt. Dabei hat sie gemäß ihren AGB für drei Mahnungen zusammen 35 DM Mahngebühren, ferner monatliche Verzugszinsen von 1,5 % berechnet und für nicht verbrauchte Kreditgebühren 1.414,19 DM gutgebracht.
Vor der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, daß es den Darlehensvertrag wegen der Höhe des Zinssatzes und der sonstigen Vertragsbestimmungen für sittenwidrig und nichtig halte; deshalb könne die Klägerin nur die Rückzahlung des Kapitals entsprechend den vereinbarten Fälligkeitsdaten in Raten verlangen.
Als die - in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertretene - Beklagte dieses gerichtliche Schreiben am 16. Januar 1980 erhielt, unterzeichnete sie am gleichen Tage eine Erklärung gegenüber der Klägerin, in der es heißt:
"Bestätigung ... bzw. Rückzahlungsvorschlag
Hiermit erkenne ich Helga-Johanna K. nochmals ausdrücklich die damaligen Kreditbedingungen vom 13.6.1978 in allen Punkten an.
Mir waren auch damals die Kreditkosten insgesamt bekannt und wußte, daß ich bei der KKG mehr Zinsen zahlen würde als z.B. bei der Deutschen Bank (nur hätte ich bei der Deutschen Bank das Darlehen niemals bekommen).
Das ich das Darlehen bis heute nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt habe, liegt in meiner finanziellen angespannten Lage, denn kurz nach der Kreditaufnahme verlor ich meinen Arbeitsplatz und beziehe seitdem nur Sozialhilfe.
Ich habe aber seinerzeit das Darlehen nicht nur für mich aufgenommen, sondern habe einer Freundin auch einen Betrag daraus zur Verfügung gestellt, die mir aber wiederum bis heute nichts gezahlt hat.
Inzwischen haben sich meine Finanzen etwas gebessert und meine Freundin zahlt mir jetzt auch jeden Monat einen Betrag.
Ich kann also ab sofort mtl. DM 150,- bezahlen (heute das erste mal)."
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 26. Februar 1980 nur zur Rückzahlung des Restkapitals - 1.847,30 DM sofort, weitere 2.976,55 DM in steigenden Monatsraten - nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei zwar gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig; das ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände: Der von der Klägerin verlangte Effektivzins von 25,84 % übersteige den marktüblichen Zins von 8,36 % um weit mehr als 100 %; hinzu kämen die erheblichen Ansprüche der Klägerin für den Fall des Verzugs, die die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers ins Unangemessene und Untragbare steigerten. Trotzdem sei die Klage begründet, weil die Beklagte mit ihrer - nach dem Hinweis des Gerichts auf das grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung abgegebenen - Erklärung den Kreditvertrag gemäß § 141 BGB bestätigt und einen Rückzahlungsvorschlag unterbreitet habe, den die Klägerin ausdrücklich angenommen habe. An diese Erklärung sei die Beklagte gebunden, selbst wenn sie sie ohne Kenntnis des Inhalts unterschrieben haben sollte.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch ein wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtiger Vertrag nach § 141 BGB bestätigt werden kann (Krüger-Nieland/Zöller RGRK 12. Aufl. § 141 BGB Rdz. 2). Hierzu bedarf es einer neuen Einigung der Vertragsparteien. Dabei braucht nicht über alle einzelnen Abmachungen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts erneut eine Willensübereinstimmung hergestellt und erklärt zu werden (Krüger-Nieland/Zöller a.a.O. Rdz. 12; MünchKomm. Mayer-Maly § 141 BGB Rdz. 11); es genügt vielmehr, daß sich die Parteien in Kenntnis der Abreden "auf den Boden des Vertrages stellen" (BGH Urt. v. 23. November 1967 - II ZR 199/66 = WM 1968, 276). Mit der Bestätigung kann eine Vertragsänderung oder -ergänzung verbunden werden; die Bestätigung kann sogar in der Änderungsvereinbarung liegen (BGHZ 7, 161, 163) [BGH 23.09.1951 - V BLw 113/51]. Notwendig ist ein Bestätigungswille. Er setzt voraus, daß der Bestätigende zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hat (Krüger-Nieland/Zöller a.a.O. Rdz. 10; Mayer-Maly a.a.O. Rdz. 13).
a)
Ohne Erfolg bleiben muß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO festgestellt, daß die Beklagte bei Unterzeichnung des Schreibens vom 16. Januar 1980 aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 14. Januar 1980 gewußt habe, daß der Kreditvertrag vom 13. Juni 1978 sittenwidrig und nichtig sei. Unstreitig hatte die Beklagte die gerichtliche Verfügung vorher erhalten. Darin war eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß das Gericht den Vertrag für sittenwidrig und daher nichtig hielt. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, sie habe diese Verfügung nicht gelesen oder nicht verstanden.
b)
Auch im übrigen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Erklärung der Beklagten vom 16. Januar 1980 das Angebot einer Bestätigung des Kreditvertrages nach § 141 BGB, verbunden mit einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung, sieht. Zwar hat die Klägerin selbst in erster Instanz und in der Berufungsbegründung eine solche Auffassung noch nicht vertreten, sondern erstmals im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auf eine entsprechende Antrage des Senatsvorsitzenden hin erklärt, sie sehe in dieser Erklärung ein bestätigendes Schuldanerkenntnis. Trotzdem hält sich die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Erklärung gibt, im Rahmen der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Möglichkeiten des Tatrichters.
c)
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten übergangen, das auf eine Anfechtung der Erklärung vom 16. Januar 1980 wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler O. hinausgelaufen sei. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszuge ohne Beweisantritt nur behauptet, sie habe die Urkunde unterschrieben, ohne sich mit dem Inhalt vertraut zu machen. Der Tatsachenvortrag, mit dem sie in der Revisionsbegründung eine arglistige Täuschung durch den Vermittler O. begründen will, ist neu und daher nach § 561 ZPO unbeachtlich.
d)
Nicht von entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getragen wird aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Angebot der Beklagten vom 16. Januar 1980 angenommen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, worin die Annahmeerklärung liegen soll; die Klägerin selbst hat hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen. Wenn man in der Erklärung vom 16. Januar 1980 ein Angebot der Beklagten sehen will, dann war es - auch nach der Würdigung des Berufungsgerichts - auf eine Bestätigung nur in Verbindung mit einer Vereinbarung über eine Erfüllung in monatlichen Raten von 150 DM gerichtet. Das war auch für die Klägerin als Empfängerin dieser Erklärung erkennbar; sie selbst führt in der Revisionserwiderung aus, das Schreiben vom 16. Januar 1980 sei aus der Einsicht der Beklagten erwachsen, eine sofortige hohe Zahlung als Folge der Nichtigkeit des Kreditvertrages wäre für sie ungünstiger als die Abwicklung in bequemen Raten. Angesichts der erkennbar engen Verbindung von Bestätigung und Ratenzahlung konnte die Klägerin nicht nur das Angebot der Bestätigung des ursprünglichen Kreditvertrags annehmen, die zugleich begehrte Ratenzahlung aber ablehnen. Gerade das aber hat sie getan, indem sie auch nach Erhalt des Schreibens den Klageantrag auf sofortige Zahlung des Gesamtbetrages weiterverfolgte. Hierin liegt eine Ablehnung des gesamten Angebots der Beklagten.
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt in sich widersprüchlich: Es führt zunächst aus, die Beklagte habe am 16. Januar 1980 eine Bestätigung abgegeben und einen Rückzahlungsvorschlag unterbreitet, den die Klägerin ausdrücklich angenommen habe; später stellt es dagegen fest, die Parteien hätten abweichende Bestimmungen nicht getroffen, und verurteilt die Beklagte antragsgemäß zur sofortigen Zahlung des gesamten Klagebetrages nebst Zinsen ohne Gewährung von Raten. Das Urteil kann daher schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
2.
Selbst wenn es aber zu einer Einigung gekommen wäre, läge darin keine wirksame Bestätigung des Kreditvertrages vom 13. Juni 1978.
a)
Wenn dieser Kreditvertrag gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig war, konnte er durch Bestätigung nach § 141 BGB nur Gültigkeit erlangen, wenn die Gründe für diese Sittenwidrigkeit nicht mehr fortbestanden (BGHZ 60, 102, 108). Wenn sich - wie hier beim wucherähnlichen Kreditgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB - die Sittenwidrigkeit aus einer Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von objektiven und subjektiven Einzelumständen ergibt (st. Rspr des Senats, grundlegend zuletzt BGHZ 80, 153), so muß bei Wegfall eines dieser Umstände geprüft werden, ob nicht trotzdem die weiterwirkenden übrigen allein oder in Verbindung mit hinzutretenden neuen Umständen auch das neu vorgenommene Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen lassen. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (BGHZ 80, 153, 159 zu I, 2) handelt es sich bei den einzelnen Umständen, deren Gesamtwürdigung beim wucherähnlichen Kreditgeschäft zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führt, nicht stets um notwendige Tatbestandsmerkmale, die nebeneinander erfüllt sein müssen. Manche Einzelumstände, die sonst häufig bei einem sittenwidrigen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB vorliegen, können im Einzelfall fehlen, wenn nur die übrigen erheblichen Umstände so schwer wiegen, daß sie allein die Gesamtwürdigung des Geschäfts als sittenwidrig rechtfertigen.
b)
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestätigung nach § 141 BGB nicht hinreichend berücksichtigt.
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Beklagte am 16. Januar 1980 aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 1980 die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kannte, ist doch die Folgerung des Berufungsgerichts fehlerhaft, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die schwächere wirtschaftliche Lage der Beklagten zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Sie steht im Widerspruch zum Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 16. Januar 1980 und zu ihren Beweggründen, die sich aus dieser Erklärung ergeben. Wie die Klägerin selbst in ihrer Revisionserwiderung ausführt, sah sich die Beklagte damals der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Klage vom Landgericht trotz Sittenwidrigkeit des ursprünglichen Kreditvertrages zur Zahlung eines sofort fälligen hohen Betrages und weiterer Raten verurteilt zu werden, deren Aufbringung ihr, da sie inzwischen von Sozialhilfe lebte, noch mehr Schwierigkeiten bereiten mußte als die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Raten. Nur um diese Gefahr durch die vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung abzuwenden, war die Beklagte bereit, sich den Bedingungen des ursprünglichen Vertrages zu unterwerfen. Das ergab sich auch für die Klägerin erkennbar aus dem Inhalt der Erklärung vom 16. Januar 1980. Durch eine Einigung auf der Grundlage dieser Erklärung nutzte die Klägerin zu ihrem eigenen Vorteil die schwächere wirtschaftliche Lage der Beklagten aus. Das aber kann in Verbindung mit sonstigen Umständen den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen. Auch wenn ein Darlehensnehmer weiß, daß die Vertragsbedingungen ihn grob benachteiligen, wenn er sich ihnen aber trotzdem wegen seiner schwächeren wirtschaftlichen Lage unterwirft und der Darlehensgeber das erkennt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschließt, kann das Rechtsgeschäft sittenwidrig und daher nichtig sein.
Zu Unrecht meint die Klägerin, § 138 BGB sei nicht anwendbar, weil die Zwangslage, in der sich die Beklagte im Januar 1980 befand, eine Folge der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 138, 812 BGB gewesen sei. Wenn ein Schuldner eine berechtigte Forderung aufgrund seiner finanziellen Schwäche nicht fristgemäß erfüllen kann, darf der Gläubiger diese Notlage nicht zu seinem eigenen Vorteil ausnutzen, indem er sich für eine Ratenzahlungsvereinbarung eine den Schuldner grob benachteiligende Erhöhung der Forderung und eine zusätzliche Verzinsung versprechen läßt, die den Schuldner übermäßig belastet, weil sie dazu führt, daß nur ein geringer Teil jeder Rate zur Kapitaltilgung dient und dadurch die Zeit der Verzinsung unerträglich verlängert wird.
3.
Das Berufungsurteil kann auch nicht gemäß § 563 ZPO mit der Begründung aufrechterhalten werden, das Berufungsgericht habe die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit verkannt und daher schon zu Unrecht den ursprünglichen Vertrag vom 13. Juni 1978 als nichtig angesehen. Wie die Klägerin nicht verkennt, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats gehalten, deren Grundsätze in dem - nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten - Urteil vom 12. März 1981 noch einmal zusammengefaßt worden sind (BGHZ 80, 153). Danach ist die Gegenüberstellung des effektiven Jahreszinses, der sich aus den Kreditbedingungen des zu überprüfenden Vertrages einerseits und aus dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergibt, eine geeignete Beurteilungsgrundlage.
Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank sei keine geeignete Erkenntnisquelle für die hier maßgeblichen Marktverhältnisse, weil sie nur auf Meldungen einer relativ zu geringen Zahl von Kreditinstituten beruhe, unter denen auch noch die Großbanken durch ihre Filialen überproportional vertreten seien, die einen Sondermarkt bedienenden Teilzahlungsbanken mit ihren höheren Refinanzierungskosten dagegen praktisch gar nicht, so handelt es sich um Angriffe, die - gestützt auf allgemein bekannte Tatsachen - bereits früher gegen die Rechtsprechung des Senats vorgebracht worden sind und die ihm schon in der Entscheidung BGHZ 80, 153 keinen Anlaß zur Änderung dieser Rechtsprechung gegeben haben.
Die Klägerin meint jedoch weiter, diese Rechtsprechung verbiete es nicht, konkrete Besonderheiten der Preisbildung in der Gruppe der Teilzahlungsbanken und Abweichungen des einzelnen Kreditvertrages zu berücksichtigen; das habe das Berufungsgericht versäumt. Wieweit diese Angriffe der Klägerin im einzelnen begründet sind, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin selbst kommt nämlich in einer ihre Überlegungen berücksichtigenden Vergleichsrechnung, die sich an das Abrechnungsschema bei Scholz, WM 1981, 540 anschließt, zu dem Ergebnis, der effektive Jahreszins der Klägerin betrage 24,14 %, der Marktzins dagegen 10,47 %. Auch wenn man von diesen Zahlen ausgeht, rechtfertigt der Unterschied - der Zinssatz der Klägerin liegt um rund 130 % über dem Marktzins - noch die Feststellung, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, das die Beklagte grob benachteiligt. Dieses objektive Mißverhältnis ist immer noch so groß, daß es den Darlehensvertrag als wucherähnlich und sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen läßt, wenn man im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren AGB zusätzlich ergebenden erheblichen Ansprüche der Klägerin im Falle des Verzuges berücksichtigt - insoweit werden von der Klägerin in der Revisionsinstanz keine Einwendungen mehr gegen die Würdigung der Vorinstanzen erhoben - und hinzunimmt, daß die Beklagte sich, für die Klägerin erkennbar, am 16. Januar 1980 nur aufgrund ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage und unter dem Druck des Rechtsstreits den Forderungen der Klägerin unterworfen hat.
4.
Die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nur ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des Nettokreditkapitals zu, ist somit jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79). Daß die Rückzahlung nur in den vom Landgericht festgesetzten Raten mit einer Verzinsung von 4 % ab Fälligkeit zu erfolgen hat, ist von der Klägerin in den Rechtsmittelinstanzen nicht angegriffen worden; alle Raten sind im übrigen inzwischen fällig.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg