Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1988, Az.: IVa ZR 247/84
Wirksamkeit von Klauseln in einem Wartungsvertrag für Video-Geräte; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners; Leistungsfreiheit bei verschuldensunabhängiger Versäumung einer 1-Monatsfrist zur Einreichung der Rechnung; Entbindung von der Pflicht zur Nachfristsetzung; Wirksamkeit einer Pauschalierungsklausel (3 Monatsbeiträge) im Fall der Auflösung des Vertrags; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 247/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.02.1984
- LG Hannover - 24.05.1983
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 13 Abs. 1 AGBG
- § 11 Nr. 4 AGBG
Fundstellen
- NJW-RR 1988, 819-821 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1988, 1281-1283 (Volltext mit red. LS)
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 1984 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 1983 dahin abgeändert, daß die Klage zu Nr. 2 des Klageantrags abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6.
Tatbestand
Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte bietet den Besitzern von Video-Geräten den Abschluß von "Wartungsverträgen" unter Verwendung von Allgemeinen "Wartungsgarantie-Bedingungen" an. Der Wartungsvertrag soll für die "Rundumsicherheit" der Geräte sorgen und vor hohen Reparaturrechnungen schützen. Gegen einen monatlichen Beitrag von 29,50 DM übernimmt die Beklagte "die Wartung und Instandhaltung" der Video-Geräte für die Dauer von zwei Jahren. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Leistungen der Beklagten erstrecken sich auf Inspektionen oder Instandsetzungen, wobei alle technischen Bestandteile, die durch eine normale Gerätebenutzung schadhaft geworden sind, ersetzt werden. Inspektionen werden während der Vertragsdauer auf Wunsch ohne zusätzliche Gebühr einmal im Jahr durchgeführt. Bei den Inspektionen werden die Teile ausgewechselt oder instandgesetzt, die voraussichtlich demnächst schadhaft werden. Die Beklagte führt jedoch selbst keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, übernimmt vielmehr die Begleichung von Rechnungen Dritter für diese Arbeiten.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen stellte durch Beschlußkammerentscheidung vom 29. August 1983 fest, daß die Beklagte der Aufsicht nach § 1 VAG unterliege und untersagte ihr die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes mit der Wirkung, daß keine Versicherungsverträge mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr verlängert werden dürfen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 1987 (BVerwG 1 A 88.83, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) abgewiesen.
Der Kläger hält die folgenden sechs Klauseln der von der Beklagten verwendeten Bedingungen für unwirksam:
5.
... Wartungs- und Reparaturrechnungen sind im Original der Firma V. innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum einzureichen. Ist kein Kostenvoranschlag eingereicht oder die Frist zur Einreichung nicht eingehalten worden, so ist die Firma V. von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.6.
Die Leistungspflicht der Firma V. beginnt nach einer Wartezeit von sechs Monaten.9.
...(2)
Bleibt der Wartungskunde trotz Mahnung in Verzug ist die Fa. V. zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.(3)
Für diesen Fall hat der Wartungskunde eine Auflösungspauschale in Höhe von 3 Monatsbeiträgen zu zahlen.(4)
Diese Auflösungspauschale wird auch fällig, wenn der Wartungskunde den Vertrag vorzeitig kündigt.10.
Bei Eintritt von Kostensteigerungen ist die Fa. V. berechtigt, die Monatspauschalen zu erhöhen. Sie ist verpflichtet, die Erhöhung einen Monat vorher bekannt zu geben. Beträgt die Erhöhung mehr als 20 % der bisherigen Monatspauschale, so ist der Kunde berechtigt, zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen, in dem die Erhöhung angekündigt wird.
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 13 AGBG, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage zu Ziffer 5 abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagte die volle Klageabweisung, der Kläger die Verurteilung auch nach Ziffer 5 des Klageantrages.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG für die vorliegende Unterlassungsklage klagebefugt. Das wird von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.
Die Revision des Klägers hat Erfolg, die der Beklagten nur zum Teil.
Der Kläger hat auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Verurteilung, weil die verwendeten Vertragsbedingungen für die vor der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes abgeschlossen und noch bestehenden Verträge von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 81, 222, 225, 228).
3.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klausel Nr. 5 (Ziff. 1 des Klageantrages) im nichtkaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt. Es sieht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darin, daß die Beklagte bei Versäumung der Monatsfrist zur Einreichung der Rechnung leistungsfrei wird. Diese Frist sei zu kurz bemessen, zumal der Kunde auf das Ausstellungsdatum der Rechnung, auf das abgehoben werde, keinen Einfluß habe. Es sei unzumutbar, den Kunden auf Regreßansprüche gegen einen Handwerker zu verweisen, der eine Rechnung verspätet zusendet.
Das ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Revision der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, bei der Klausel handele es sich um eine Leistungsbeschreibung, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Das Berufungsgericht läßt allerdings die rechtliche Einordnung des von der Beklagten angebotenen Vertragstyps offen. Das Landgericht hatte einen Werkvertrag angenommen. Dem folgt das Berufungsgericht nicht, meint vielmehr nur, Ausgangspunkt und Interessenlage seien der beim Werkvertrag vergleichbar. Die Parteien haben im Laufe des Rechtsstreits darüber gestritten, ob es sich um einen Versicherungsvertrag (so zunächst der Kläger) oder um einen Vertrag mit mehr dienstvertraglichem Charakter (so die Revision des Klägers) oder um ein Dauerschuldverhältnis mit werkvertraglichem Einschlag (so die Revision der Beklagten) handelt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat in seiner Beschlußkammerentscheidung vom 29. August 1983 (VerBAV 1984, 139) angenommen, daß die Beklagte ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft betreibt und hat ihr den Betrieb des Unternehmens untersagt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und ist dabei davon ausgegangen, daß die Beklagte ein - nicht genehmigtes und auch nicht genehmigungsfähiges - Versicherungsunternehmen betreibt. Dem folgt der erkennende Senat in vollem Umfang. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Die "Wartungsverträge" sind deshalb am gesetzlichen Leitbild des Versicherungsvertrages zu messen.
Nr. 5 der "Wartungsgarantie-Bedingungen" stellt sich danach als eine Obliegenheit dar, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist (§ 6 Abs. 3 VVG). Die beanstandete Klausel beinhaltet eine Leistungsfreiheit des Verwenders bei einer Versäumung der einmonatigen Einreichungsfrist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden oder auf die Kausalität des Verstoßes. Das steht mit der abgestuften Regelung des § 6 Abs. 3 VVG, der auf den Grad des Verschuldens und die Kausalität des Verstoßes unter bestimmten Umständen Rücksicht nimmt, nicht in Einklang. Die Klausel ist deshalb schon wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 VVG, der bei derartigen Verträgen nicht abbedungen werden kann (§§ 15a, 187 VVG), unwirksam. Die Beklagte, die sich bisher nicht als Versicherungsunternehmen verstanden hat, will aber mit der Nr. 5 ihrer Wartungsgarantie-Bedingungen - anders als dies etwa bei der entsprechenden Bedingung eines genehmigten Versicherungsunternehmens angenommen werden könnte - ersichtlich eine dem § 6 Abs. 3 VVG entsprechende Regelung ausschließen. Die genannte Vertragsbestimmung verstößt zugleich gegen § 9 AGBG. Der Kläger kann deshalb nach § 13 Abs. 1 AGBG die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Kunde wird in unangemessener Weise dadurch benachteiligt, daß die Klausel die sehr einschneidende Rechtsfolge des völligen Verlustes der Gegenleistung unterschiedslos an die Versäumung einer relativ kurz bemessenen Frist knüpft, ohne Raum für eine Prüfung der individuellen Verhältnisse, insbesondere des Verschuldens und der Kausalität zu lassen. Auch wer ohne jedes Verschulden die Frist versäumt, etwa infolge von Krankheit, verliert nach dem klaren Wortlaut der Klausel den Anspruch auf die Leistung ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Fall die Nachprüfung der Reparaturleistung erschwert worden ist. Diese Regelung berücksichtigt in einseitiger Weise nur die Belange des Verwenders der Klausel. Es mag sein berechtigtes Anliegen sein, die Rechnungen in zeitnaher Folge nach der Durchführung der Reparatur zu erhalten, um sie besser überprüfen zu können. Dazu braucht die Beklagte aber nicht das Verschulden des Kunden bei der Versäumung der Frist und die Kausalität völlig außer acht zu lassen. Der Senat hält die verhältnismäßig kurz bemessene Ausschlußfrist von einem Monat unter der Voraussetzung für angemessen, daß in einer § 6 Abs. 3 VVG entsprechenden Weise das Verschulden des Kunden an der Versäumung der Frist und die Kausalität berücksichtigt werden. In der vorliegenden, dies ersichtlich ausschließenden Form benachteiligt die Klausel aber den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise.
4.
In der Klausel Nr. 6 (Ziff. 2 des Klageantrages) sieht das Berufungsgericht zwar die Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistung, unterzieht sie jedoch gleichwohl der Inhaltskontrolle, weil sie das eigentliche Hauptleistungsversprechen einschränke und den Vertragszweck gefährde. Das Risiko der Beklagten einerseits und das Interesse des Kunden andererseits an einer alsbaldigen Übernahme der Reparaturkosten stünden in einem nicht vertretbaren Verhältnis zueinander, weil der Kunde ein halbes Jahr, also fast ein Viertel der Vertragszeit ohne eine entsprechende Gegenleistung bleibe. Diese Risikobeschränkung sei so verschleiert, daß sie für den Partner kaum erkennbar sei.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten zu Recht. Ob die Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegt, weil sie die von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung umschreibt (§ 8 ABGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Sie ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine in vielen Versicherungszweigen, vor allem in der Krankenversicherung, der Lebensversicherung, der Tierversicherung und der Rechtsschutzversicherung übliche Klausel, durch die das versicherte Risiko in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt wird. Diese Risikobeschränkung ist weder schwer erkennbar und deshalb verschleiert, wie das Berufungsgericht annimmt; die Klausel ist in den nur eine Seite umfassenden "Wartungsgarantie-Bedingungen" übersichtlich angeordnet und wird selbst dem flüchtigen Leser nur schwer entgehen. Die Regelung ist aber auch nicht unangemessen. Die genannten Klauseln in Versicherungsverträgen sind - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden. Sie entsprechen überall da einem berechtigten Anliegen des Versicherers, wo die Gefahr besteht, daß das versicherte Risiko bei Vertragsschluß schon latent als Schaden vorhanden oder doch angelegt ist. Die Wartezeit soll in diesen Fällen dazu führen, daß möglichst nur bei Vertragsschluß noch nicht absehbare und damit ungewisse Risiken unter den Versicherungsschutz fallen. Ähnlich verhält es sich auch hier: Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, bei Vertragsschluß schon erkennbare oder sich abzeichnende Schäden nicht in den Vertrag einzubeziehen. Die Vereinbarung einer Wartezeit ist geeignet, diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Eine Wartezeit von sechs Monaten ist nicht unangemessen lang. Das Berufungsgericht verkennt das Gewicht der Länge dieser Wartezeit, wenn es sie schlicht zu der Vertragsdauer von zwei Jahren in Relation setzt. Zum einen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß die Mehrzahl der Verträge nicht nach zwei Jahren beendet wird; zum anderen liegt es in der Natur der Sache, daß bei einem sich ständig abnutzenden technischen Gerät die ersten sechs Monate der Vertragsdauer weniger schadenträchtig sind als die spätere Zeit. Der Kunde wird durch diese sechsmonatige Wartefrist nicht unangemessen in seinen Rechten beschnitten. Er kann billigerweise nicht erwarten, daß bei Vertragsschluß schon vorhandene oder kurz darauf auftretende Störungen unter den Vertrag fallen, zumal eine Untersuchung des Geräts in den Bedingungen nicht vorgesehen ist. Bei einem Vertrag über ein neues Gerät wird besonders deutlich, daß die Vereinbarung einer sechsmonatigen Wartefrist eine für beide Seiten vertretbare, vernünftige Lösung ist. Denn in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf eines Video-Gerätes fallen auftretende Störungen regelmäßig unter die übliche sechsmonatige Garantie des Herstellers. Erst im Anschluß daran ist ein Versicherungsschutz der hier vorliegenden Art für den Kunden überhaupt sinnvoll.
5.
Die Klausel Nr. 9 Satz 2 der Bedingungen (Ziff. 3 des Klageantrages) verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts im nicht kaufmännischen Verkehr gegen § 11 Nr. 4 AGBG. Denn sie enthalte eine Regelung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt werde, dem Vertragspartner eine Nachfrist zu setzen. Aus § 326 Abs. 1 wie auch aus § 634 Abs. 1 BGB ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, daß dem säumigen Teil eine Nachfrist zu setzen sei, soweit Gläubiger-Rechte von Mahnung oder Nachfristsetzung abhängig seien. Die Nichtzahlung der Prämie trotz Mahnung sei daher kein wichtiger Grund, der die Beklagte berechtige, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Eine Nachfristsetzung sei unabdingbar. Aus der Unwirksamkeit des Satzes 2 folge zugleich die Unwirksamkeit des Satzes 3 von Nr. 9 der Wartungsgarantie-Bedingungen.
Dem folgt der Senat im Ergebnis. Das Versicherungsvertragsgesetz hat die Leistungsfreiheit oder das Kündigungsrecht des Versicherers wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie in § 39 VVG von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Ein Kündigungsrecht steht dem Versicherer nur dann zu, wenn er dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmt, ihn genau auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist mit der Zahlung im Verzuge ist. Selbst dann fallen die Wirkungen der Kündigung fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Diesen strengen Anforderungen entspricht die beanstandete Klausel nicht. Sie ist deshalb schon wegen Verstoßes gegen §§ 39, 42 VVG unwirksam und beschwert zugleich in unangemessener Weise den Kunden (§ 9 AGBG). Die Beklagte wird nicht dadurch unbillig belastet, daß von ihr die Setzung einer Nachfrist und eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumnis verlangt werden.
Damit entfällt zugleich die anschließende Klausel, die die Ersatzpflicht des Kunden im Falle einer rechtswirksamen Kündigung regelt (Ziff. 4 des Klageantrages).
6.
Die Pauschalierungsklausel in Nr. 9 Satz 4 der Bedingungen (Ziff. 5 des Klageantrages) hält das Berufungsgericht für wirksam. Die Wirksamkeit der Klausel scheitere nicht daran, daß eine vom Beklagten zu vertretende Vertragsauflösung nicht gesondert geregelt sei. Auch ohne vertragliche Klarstellung brauche der Kunde in einem derartigen Fall nach Treu und Glauben keine Zahlung zu leisten. Die Höhe der Auflösungspauschale von drei Monatsbeiträgen sei nicht zu beanstanden. Sie liege noch unter dem, was die Beklagte als Provision für die Vermittlung eines Zweijahres-Vertrages aufwenden müsse. Die Klausel lasse nach ihrem erkennbaren Sinne auch die Möglichkeit offen, daß der Kunde im konkreten Fall den Nachweis erbringe, der Beklagten sei ein geringerer Schaden erwachsen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts des Rechtes zum Gegenbeweis bedürfe es insoweit nicht.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht legt seiner Auffassung offensichtlich die Argumentation der Beklagten zugrunde, die Klausel regele den Fall, daß ein Kunde, obgleich ihm kein Kündigungsrecht zustehe, er sich also vertragswidrig verhalte, gleichwohl kündige; dann solle der sich daraus für die Beklagte ergebende Schadensersatzanspruch durch eine Ablösungspauschale abgegolten werden, um für beide Vertragsteile lästige Streitereien zu vermeiden; darin liege rechtlich und wirtschaftlich keine Benachteiligung, vielmehr eine Begünstigung des Kunden. Diese Argumentation ist jedoch in sich widersprüchlich. Nach den vorliegenden Vertragsbedingungen hat der Kunde in der Tat kein Recht auf vorzeitige Kündigung. Ihm verbleibt nur das bei allen Dauerschuldverhältnissen unabdingbare, sich aus § 242 BGB ergebende Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund. Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte in ihren Bedingungen die Rechtsfolgen eines gar nicht vorhandenen Kündigungsrechts regeln wollte. Kündigt ein Kunde vorzeitig, ohne hierzu durch einen wichtigen Grund legitimiert zu sein, und will die Beklagte sich ihm gegenüber kulant erweisen, so braucht sie dazu keine Regelung in ihren Vertragsbedingungen. Bei unbefangenem Verständnis kann die Klausel also nur den Fall der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grunde betreffen. Jedenfalls ist im Verfahren nach § 13 AGBG diese mögliche, sogar naheliegende, kundenfeindliche Auslegung zugrundezulegen. Daß bei einer Kündigung aus wichtigem Grund die unterschiedslose Auferlegung einer Auflösungspauschale in Höhe von drei Monatsbeiträgen nicht angeht, bestreitet auch die Beklagte nicht. Die Klausel ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG unwirksam.
7.
Nr. 10 der Vertragsbedingungen (Preisanpassungsklausel = Ziff. 6 des Klageantrages) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts im nichtkaufmännischen Verkehr unwirksam. Die von der Beklagten gewählte Formulierung sei zu allgemein und zu unbestimmt und verstoße deshalb gegen § 9 AGBG. Das dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht schaffe keinen adäquaten Ausgleich, weil es nicht sofort bestehe, vielmehr der Kunde erst berechtigt sei, zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen, in dem die Erhöhung angekündigt werde.
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Das Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen in § 11 Nr. 1 AGBG greift hier nicht ein, weil es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Daraus kann zwar geschlossen werden, daß eine derartige Klausel nicht von vornherein unwirksam ist. Ob sie wirksam ist, bemißt sich aber nach der Generalklausel des § 9 AGBG, mithin danach, ob durch die Klausel der Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (BGH Urteil vom 11. Juni 1980, VIII ZR 174/79 = NJW 1980, 2518, 2519). Eine solche Benachteiligung ist hier zu bejahen. Das Berufungsgericht hebt zu Recht hervor, daß die Klausel zu unbestimmt ist. Das gilt schon für die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung. Eine Erhöhung ist nach dem Wortlaut der Klausel nur vom Eintritt von Kostenersteigerungen abhängig. Es wird weder gesagt, in welchem Bereich diese Kostensteigerungen auftreten müssen, noch insbesondere in welchem Umfang. Nach dem Wortlaut der Klausel kann eine geringfügige Kostensteigerung in irgendeinem Bereich zum Anlaß für die Erhöhung der Monatspauschale genommen werden. Vor allem aber ist die Erhöhung der Monatspauschale der Höhe nach überhaupt nicht eingegrenzt. Sie ist insbesondere nicht etwa auf das Ausmaß von Kostensteigerungen im Wartungs- und Reparaturbereich beschränkt. Die Klausel kann also bei der hier maßgeblichen kundenfeindlichen Auslegung so verstanden werden, daß eine geringe Kostensteigerung zu einer erheblichen Erhöhung der Monatspauschale verwendet und damit nachträglich das vereinbarte Preisverhältnis zum Nachteil des Kunden verändert wird. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen will § 9 AGBG verhindern.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in der in der Klausel enthaltenen Kündigungsmöglichkeit des Kunden bei einer Erhöhung der Monatspauschale um mehr als 20 % keinen ausreichenden Ausgleich für die Erhöhungsklausel gesehen. Dieses Lösungsrecht ist vor allem deshalb unbefriedigend, weil es nur zum Ende des Vertragsjahres gewährt wird, in dem die Erhöhung angekündigt wird. Da die zunächst vorgesehene Vertragsdauer ohnehin nur zwei Jahre beträgt, könnte bei Anwendung der Klausel der Fall eintreten, daß ein Kunde verpflichtet wird, während der Hälfte der Vertragszeit eine überhöhte Prämie zu zahlen. Das ist keine ausgewogene Regelung. Diese Möglichkeit führt vielmehr dazu, daß die ganze Klausel unwirksam ist.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs