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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1987, Az.: BVerwG 1 A 88.83

Versicherungsgegenstand; Sachgüterabnutzung; Videorecorder; Versicherungsaufsichtsbehörde; Versicherungsgeschäft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 88.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 253 - 258
  • DokBer A 1987, 241-245
  • DÖV 1987, 1065-1067
  • GewArch 1988, 68-71
  • NJW-RR 1988, 343-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 624 (amtl. Leitsatz)
  • VerfB AV 1987, 314-318
  • VersR 1987, 701-704 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegenstand einer Versicherung können auch aus der Abnutzung von Sachgütern (hier: Videorecorder) herrührende Schäden sein (im Anschluß an BVerwGE 32, 196).

  2. 2.

    § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG ermächtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde auch dazu, einem Unternehmen die Fortführung des erlaubnisbedürftigen aber nicht erlaubten und nicht erlaubnisfähigen Betriebs von Versicherungsgeschäften ohne weiteres mit der Wirkung zu untersagen, daß keine Versicherungsverträge mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Versicherungsverträge nicht mehr verlängert werden dürfen.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist und deswegen der Versicherungsaufsicht unterliegt, sowie darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Fortführung der von ihr betriebenen Geschäfte untersagen durfte.

2

Die Klägerin betreibt als GmbH & Co. KG seit 1981 im gesamten Bundesgebiet das von ihr so genannte "Wartungsgarantie"-Geschäft für Heimvideo-Geräte, nämlich den Abschluß und die Durchführung von entgeltlichen "Wartungsgarantie"-Verträgen. Sie hatte im Juni 1983 einen Bestand von etwa 10.400 derartigen Verträgen.

3

Nach diesen Verträgen übernimmt die Klägerin zu den von ihr formulierten "Wartungsgarantie-Bedingungen" bzw. den mit diesen im wesentlich übereinstimmenden neueren "V.-Bedingungen" die "Wartungsgarantie" für den in dem Vertrag bezeichneten Videorecorder gegen eine einmalige Gebühr (1983: 5 DM) sowie eine monatliche Pauschale (1983: 29,50 DM).

Die "Wartungsgarantie-Bedingungen"/"V.-Bedingungen" bestimmen hierzu im wesentlichen folgendes (Textabweichungen der "VWR-Bedingungen" in Klammern):

"1.
Die Firma V. übernimmt die Wartung und Instandhaltung für den vorgenannten Heim-Videorecorder (das vorgenannte Gerät) für die Dauer von 2 Jahren.

2.
Der Wartungsvertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

3.
Die Leistungen der Firma V. erstrecken sich auf Inspektionen oder Instandsetzung, wobei alle technischen Bestandteile, die durch eine normale Gerätebenutzung schadhaft geworden sind, ersetzt werden.

4.
Inspektionen werden während der Vertragsdauer auf Wunsch ohne zusätzliche Gebühr einmal im Jahr durchgeführt. Bei den Inspektionen werden die Teile ausgewechselt oder instand gesetzt, die voraussichtlich demnächst schadhaft werden.

5.
Vor Ausführung von Reparaturen, die Kosten von mehr als 400,- DM ... verursachen können, hat der Wartungskunde einen Kostenvoranschlag durch eine Fachwerkstatt erstellen zu lassen. Wartungs- und Reparaturrechnungen sind im Original der Firma V. innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum einzureichen. Ist kein Kostenvoranschlag eingereicht oder die Frist zur Einreichung der Rechnung nicht eingehalten worden, so ist die Firma V. von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

6.
Die Leistungspflicht der Firma V. beginnt nach einer Wartezeit von 6 Monaten.

7.
Nicht unter den Wartungsvertrag fallen Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Fahrlässigkeit oder durch die Einwirkung von außen sowie durch unsachgemäße Bedienung oder Fremdeingriff verursacht worden sind. Gewährleistungsreparaturen sind ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrages.

8.
(9.) Zusätzlich oder nachträglich eingebautes Zubehör, Antennenanlagen sowie Fernsehgeräte und semiprofessionelle bzw. professionelle Recorder sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

..."

4

Die Klägerin wartet und repariert die Geräte weder selbst - sie betreibt keine Werkstatt und beschäftigt keine Fachkräfte - noch sorgt sie in sonstiger Weise für Wartung und Reparatur der Geräte. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, die von ihren Kunden eingereichten Wartungs- und/oder Reparaturrechnungen auszugleichen. Dies geschieht nach ihren Angaben entweder durch direkte Bezahlung der von den Kunden beauftragten Unternehmen oder durch Erstattung der von den Kunden für Wartung oder Reparatur aufgebrachten Beträge.

5

Die Klägerin beschreibt ihre Tätigkeit in zwei 1983 verwendeten Faltprospekten unter der Überschrift "So bleibt Ihr Videorecorder auf Jahre wie neu ... und Sie sind vor Wartungs- und Reparaturkosten sicher" bzw. "Im Falle eines Falles ... können Sie mit dem VWR (ab) rechnen" wie folgt:

"... Solange alles einwandfrei läuft, wird Ihr Videovergnügen kaum zu überbieten sein. Doch wie das bei hochwertiger Technik nun mal ist, steckt der Teufel manchmal im Detail. Oder sogar, was nie ganz auszuschließen ist, im Herzen Ihres Videorecorders - der Kopftrommel. Und wer da nicht rechtzeitig vorbeugt, muß recht tief ins Portemonnaie greifen.

Vorsorgen ja! Aber wie?

Ganz einfach: Als Mitglied des Videowartungsringes sind Sie vor Wartungs- und Reparaturkosten sicher. Durch die jährliche, fachmännische Wartung können - für Sie kostenlos - frühzeitig Mängel erkannt und beseitigt werden. Wenn das Gerät trotzdem einmal repariert werden muß, zahlen Sie ebenfalls nichts. Sie brauchen nur Ihre Fachwerkstatt zu informieren. Dort wird Ihr Gerät fachmännisch gewartet und repariert. Der V. übernimmt dann für Sie den vollen Rechnungsbetrag (da Können schon mal 500,- DM und mehr zusammenkommen!), ohne daß Sie auch nur einen Pfennig bezahlen müssen. Und das für nur 29,50 DM Monatsbeitrag.

Darum heute schon an morgen denken! Entscheiden Sie sich sofort, denn der V. hat eine Wartezeit von 6 Monaten bis zum ersten Leistungsanspruch. Danach ist Ihr Videorecorder rundum sicher."

6

In dem letztgenannten Prospekt wird außerdem u.a. ausgeführt:

"Sicherheit:

Als Mitglied des Video-Wartungsringes schützen Sie sich vor Wartungs- und Reparaturkosten.

Vorbeugen:

Als V.-Mitglied ist Ihnen eine jährliche, kostenlose Wartung sicher.

Kostenschutz:

Reparaturkosten (Ersatzteile, An- und Abfahrt, Werkstattkosten usw.) werden vom V. in voller Rechnungshöhe übernommen. Auch der Austausch der teuren Kopftrommel, das Herz Ihres Videorecorders, ist in die V.-Leistung mit eingeschlossen.

Vertrauen:

Der technische Zustand Ihres Videorecorders ist dem V. nicht bekannt und wird auch nicht überprüft. Deshalb gibt; es eine Wartezeit von 6 Monaten bis zum ersten Leistungsanspruch. Der Kostenschutz gilt für 2 Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden."

7

Nachdem das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) von der Tätigkeit der Klägerin Kenntnis erhalten hatte, forderte es die Klägerin durch Schreiben vom 25. Februar 1983 und 15. April 1983 zur Einstellung des Geschäftsbetriebs auf. Beide Schreiben sind unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 A 3.66 - (BVerwGE 32, 196 - VerBAV 1969, 249) im wesentlichen damit begründet, daß die Klägerin Versicherungsgeschäfte betreibe und daß es bei einer rein büromäßigen Bearbeitung von Schadensfällen von vornherein nicht in Betracht komme, die Versicherung als aufsichtsfreie Nebenabrede eines anderen Geschäfts - der Wartung - aufzufassen.

8

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, daß sie nach den Grundsätzen, die das BAV in seiner Beschlußkammerentscheidung vom 23. Januar 1976 (VerBAV 1976, 118) für Verträge von Handwerksunternehmen betreffend die Wartung und Instandhaltung - von Fernsehapparaten aufgestellt habe, keine Versicherungsgeschäfte betreibe, weil das Reparaturversprechen bloße Nebenabrede der versprochenen Wartung sei und die von ihr geschlossenen Verträge deswegen insgesamt als Werkverträge mit lediglich versicherungsrechtlichem Einschlag zu bewerten seien.

9

Durch Beschlußkammerentscheidung vom 29. August 1983 stellte das BAV fest, daß die Klägerin der Aufsicht nach § 1 VAG unterliege; ferner untersagte es der Klägerin die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs mit der Wirkung, daß keine Versicherungsverträge mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr verlängert werden dürften.

10

Zur Begründung ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

11

Die Klägerin betreibe dadurch Versicherungsgeschäfte, daß sie gegen monatliches Entgelt die Verpflichtung eingehe, die Reparaturkosten der durch normale Gerätebenutzung schadhaft gewordenen technischen Bestandteile zu übernehmen. Die Klägerin habe damit das Risiko für Verschleißschäden übernommen, deren Zeitpunkt, Häufigkeit und Höhe ungewiß sei. Sie habe dieses Risiko auf eine Vielzahl von Risiken verteilt, die von der gleichen Gefahr bedroht seien. Die Übernahme des Reparaturkostenrisikos sei selbständiger Vertragsinhalt, nicht lediglich unselbständige Nebenabrede zu der im Wartungsgarantie-Vertrag vereinbarten Übernahme der Wartungskosten. Diese Verträge würden nämlich von der Übernahme des Reparaturkostenrisikos geprägt; die Übernahme der Wartungskosten trete dahinter zurück. Dies werde außer in der Werbung der Klägerin durch deren Tätigkeit verdeutlicht, die sich in der Begleichung der eingereichten Rechnungen erschöpfe und damit das Tätigkeitsbild eines Reparaturkostenversicherers biete.

12

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1969 könne bei dieser Sachlage die Risikoübernahme nicht als unselbständige Nebenabrede zu einem Rechtsgeschäft anderer Art angesehen werden. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Beschlußkammerentscheidung des BAV vom 23. Januar 1976; denn diese betreffe einen Fachbetrieb, der Wartung und Reparaturen selbst durchführe.

13

Die Fortführung des Geschäftsbetriebs habe untersagt werden müssen, weil diese Tätigkeit genehmigungsbedürftig und nicht genehmigt sowie mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch nicht genehmigungsfähig sei. Wie das BAV durch Beschlußkammerentscheidung vom 14. März 1983 (VerBAV 1983, 141) bereits entschieden habe, könne es auch gegen Unternehmen, die zum Betrieb von Versicherungsgeschäften nicht zugelassen seien, mit den Zwangsmitteln des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgehen und diesen die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs untersagen. Der gegenteiligen Auffassung des Preußischen OVG (Urteil vom 4. Dezember 1924 - III A 32/23 -, PrOVGE 79, 341 = VerAfP 1924, 103) könne nicht gefolgt werden. Die Untersagung des Geschäftsbetriebs könne auf § 81 VAG gestützt werden. Die Vorschrift des § 87 VAG in der Fassung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139) treffe eine abschließende Regelung nur für die zugelassenen Versicherungsunternehmen. Bei nicht zugelassenen Versicherungsunternehmen könne hinsichtlich der Untersagung auf § 81 VAG als Auffangnorm zurückgegriffen werden.

14

Die Klägerin sei nicht in einer der für Versicherungsunternehmen zwingend vorgeschriebenen Rechtsformen organisiert und sei nicht hinreichend mit Kapital ausgestattet; außerdem konnten ihre Vertragsbedingungen nicht als Versicherungsbedingungen genehmigt werden. Ihr Geschäftsbetrieb könne somit mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden, so daß ihr die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs habe untersagt werden müssen. Sie sei verpflichtet, die bestehenden Verträge bei nächster Gelegenheit zu kündigen.

15

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

16

Ziel der Klage sei, die Gleichstellung der Klägerin mit denjenigen Handwerksunternehmen zu erreichen, die Wartungs- und Reparaturleistungen gegen ein pauschales Entgelt erbrächten, vom BAV gemäß den Grundsätzen der Beschlußkammerentscheidung vom 23. Januar 1976 in ständiger Praxis nicht als Versicherungsunternehmen angesehen würden und deshalb der Versicherungsauf sieht nicht unterstellt seien. Es treffe zwar zu, daß die Klägerin Wartung und Reparaturen nicht selbst wahrnehme und es dem Kunden überlasse, welche Firmen er mit den Arbeiten beauftragen wolle.

17

Diese Umstände seien jedoch unerheblich. Die Beklagte verkenne, daß es für die rechtliche Einordnung der Wartungs-Garantieverträge auf die von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen ankomme. Die Klägerin verspreche - ebenso wie die von der Beklagten begünstigten Wartungs- und Instandsetzungsbetriebe - gemäß Ziff. 1 ihrer Vertragsbedingungen die Wartung und Instandsetzung der Geräte und schulde demgemäß primär eben diese Wartung und Instandsetzung. Jeder Vertragspartner könne die Klägerin auf die Erfüllung dieser Verpflichtung verklagen.

18

Daß die Klägerin diese Verpflichtung nicht mit einem eigenen Apparat erfüllen könne, sei unerheblich: Sie dürfe sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen selbstverständlich anderer Unternehmen bedienen.

19

Durch Ziff. 5 ihrer Bedingungen sei ihren Kunden ein Wahlrecht dahin eingeräumt, daß diese statt der Klägerin ein anderes Unternehmen mit der Wartung und Instandsetzung beauftragen und von der Klägerin Begleichung oder Erstattung der hierbei entstandenen Kosten verlangen könnten. Dieses Recht sei lediglich eine "vergeistigte Form" der primär in natura geschuldeten Leistung. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß die Klägerin deswegen Versicherungsgeschäfte betreibe, weil sie sich zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Instandsetzungsverpflichtungen entweder anderer Unternehmen als Erfüllungsgehilfen bediene oder ihren Kunden die Auswahl der Werkstatt überlasse und die dadurch entstehenden Kosten trage.

20

Aus der Beschlußkammerentscheidung vom 23. Januar 1976 ergebe sich, daß die Beklagte Fernsehreparaturen von der Versicherungsaufsicht freigestellt habe, wenn im Vordergrund von Instandhaltungsverträgen die Wartung als selbständige Leistungsverpflichtung stehe. Ebenso verfahre die Beklagte bei Wartungs- und Instandsetzungsverträgen, die von Handwerksunternehmen hinsichtlich der Wartung und Instandsetzung von Videogeräten geschlossen worden seien, wobei sich bei Videogeräten die Wartung auch auf bewegliche Teile erstrecke. So habe z.B. eine solche Firma einen versicherungsaufsichtsfreien Bestand von etwa 40.000 Wartungsverträgen für Videorecorder und sehe sich die Klägerin nahezu in jedem Bundesland zwei bis drei größeren Firmen gegenüber, die derartige Wartungsverträge anboten, ohne der Versicherungsaufsicht zu unterliegen.

21

Im Falle der Klägerin könne die Beklagte nicht anders verfahren. Die Klägerin habe die von ihr angebotenen Verträge präzise auf die Verträge ihrer Konkurrenten abgestimmt. Auch bei ihr stehe die Wartungsverpflichtung im Vordergrund; auch bei ihren Konkurrenten erfolge die Wartung (nicht automatisch, sondern jeweils) auf Anforderung der Kunden.

22

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 29. August 1983 aufzuheben.

23

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.

24

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend macht sie geltend: Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine - vermeintlich - andere Aufsichtspraxis der Beklagten berufen. Die Beschlußkammerentscheidung vom 23. Januar 1976 (VerBAV 1976, 118) betreffe einen Fernseh- und Elektrogerätefachbetrieb, der Wartung und Reparaturen selbst ausgeführt habe, wobei die Wartung im Vordergrund gestanden habe. Ebenso verhalte es sich in den von der Klägerin vergleichend herangezogenen anderen Fällen. Die Klägerin könne die Vergleichbarkeit mit diesen Fällen auch nicht durch die Behauptung herstellen, daß sie die Garantieleistungen in "vergeistigter Form" schulde. Wartungs- und Reparaturarbeiten seien fachbetriebliche Leistungen aus Werkverträgen; wesentlich sei hierbei die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des Geräts. Die Risikoübernahme trete dahinter zurück. Dagegen liege das Schwergewicht des Versprechens, Wartungs- und Reparaturkosten zu ersetzen, in der Übernahme des Reparaturkostenrisikos. Über den bloßen Kostenersatz hinaus erbringe die Klägerin keine Leistungen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

26

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Besenlußkammer hat in der Entscheidung vom 29. August 1983 zutreffend festgestellt, daß die Klägerin der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegt (unten 1) und hat der Klägerin ferner rechtmäßig den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung untersagt, daß keine Versicherungsverträge mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr verlängert werden dürfen (unten 2).

27

1.

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377 = Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983, BGBl. I S. 1261) - VAG - unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen). Nach § 2 VAG i.V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) in der Fassung vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - 3. DV/BAG - entscheidet eine Beschlußkammer des BAV, ob eine Unternehmung nach § 1 VAG der Aufsicht unterliegt.

28

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Unternehmen ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 VAG, wenn es gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt (Garantie-Versprechen), wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 C 54.81 -, BVerwGE 75, 155 = VersR 1987, 297 <298>).

29

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

30

a)

Die Klägerin verspricht ihren Vertragspartnern für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen: Sie verspricht die Übernahme aller (Personal- und Sach-) Kosten, die durch die Reparatur schadhafter Videorecorder bzw. - begrenzt auf einen "Inspektions"-Termin pro Jahr - durch die vorbeugende Reparatur bzw. den vorbeugenden Austausch voraussichtlich demnächst schadhaft werdender Geräteteile durch die von dem Vertragspartner beauftragte Werkstatt entstehen. Hierbei wird Kostenersatz nur für Schäden geleistet, die durch "eine normale Gerätebenutzung" entstehen, und werden die in Ziff. 7 der Bedingungen genannten Schäden sowie die in Ziff. 8 der "Wartungsgarantie-Bedingungen"/Ziff. 9 der "VWR-Bedingungen" aufgeführten. Geräte und Geräteteile von den Verträgen nicht erfaßt.

31

Die Klägerin hat hiernach ihre - anläßlich von Reparatur und Austausch von Geräteteilen zu erbringenden - Leistungen für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses versprochen; denn es kann nicht vorausgesehen werden, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Vertragspartner während der in die Laufzeit des Vertrages fallenden Nutzungszeit des Vertragsobjekts an diesem einen Schaden erleiden oder ein Zustand eintreten wird, der vorbeugende Maßnahmen nach Ziff. 4 Satz 2 der Bedingungen auslöst, und wie hoch der entstehende Schaden sein wird. Daß die möglichen Schadensdifferenzen zwischen den einzelnen Schadensfällen beträchtlich sein können und somit versicherungsmäßig relevant sind (vgl. BVerwGE 32, 196 <198>), ergibt sich unmittelbar aus den diese Differenzen berücksichtigenden Ziffern 5 und 6 der Bedingungen der Klägerin und wird auch in der Werbung der Klägerin durch die Wendung hervorgehoben, daß im Einzelfall "schon mal 500,- DM und mehr zusammenkommen" könnten.

32

b)

Die Klägerin übernimmt ferner "ohne zusätzliche Gebühr" die isolierten Kosten für eine ohne Reparatur oder Teileaustausch verlaufende "Inspektion" pro Jahr (Ziff. 4 Satz 1 der Bedingungen). Die Klägerin will diese Bestimmung nicht lediglich als Festsetzung einer garantierten Mindestleistung ("Wartungsgarantie") für den Fall verstanden wissen, daß es im Einzelfall nicht zu einer Reparatur oder einem Austausch von Geräteteilen kommt; sie sieht in der genannten Regelung ein besonderes Leistungsversprechen. Auch wenn man dieser Betrachtungsweise folgt, handelt es sich bei diesem Versprechen nicht - wie die Klägerin will - um ein Wartungsversprechen im Rahmen eines Dienstvertrages oder Werkvertrages. Die Klägerin übernimmt durch dieses Versprechen vielmehr auch die Kosten einer einmaligen jährlichen "Inspektion" des Vertragsobjekts. Es kann unentschieden bleiben, wie diese Kostenübernahme rechtlich zu bewerten ist. Für die rechtliche Einordnung der "Wartungsgarantie"-Verträge der Klägerin kommt es hierauf nicht an, weil der rechtliche Charakter dieser Verträge durch das Versprechen geprägt wird, die Kosten für Reparaturen sowie - begrenzt auf einen "Inspektions"-Termin pro Jahr - für die vorbeugende Reparatur und den vorbeugenden Austausch von Geräteteilen zu übernehmen, demgegenüber die Übernahme auch der isolierten "Inspektions"-Kosten keine selbständige Bedeutung hat: Die Übernahme dieser Kosten wird nicht durch ein besonderes Entgelt abgegolten, und das von der Klägerin für den Inbegriff aller von ihr versprochenen Leistungen geforderte jährliche Entgelt von 354 DM wird offensichtlich durch die Reparaturkosten bestimmt, die die Klägerin an die Gesamtheit ihrer Kunden zu leisten hat. Dem entspricht, daß die Klägerin auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Anteil bloßer Wartungskosten an den von ihr insgesamt erbrachten Leistungen lasse sich nicht feststellen.

33

c)

Davon, daß die Klägerin nicht Kostenersatz schulde, sondern primär Wartung und Reparatur zu leisten und ihren Kunden die Wahl zwischen Wartungs- und Reparaturleistung oder Kostenerstattung eingeräumt habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil die in Hannover residierende und kein Fachpersonal beschäftigende Klägerin weder willens noch in der Lage ist, die Inspektions- und Reparaturwünsche ihrer über das Bundesgebiet verstreuten Kunden selbst zu befriedigen. Daß die Klägerin nach Ziff. 1 ihrer Bedingungen "Wartung und Instandhaltung" des in dem jeweiligen Vertrag bezeichneten Videorecorders "übernimmt", ändert hieran deswegen nichts, weil diese Verpflichtung durch die Ziff. 3 bis 6 der Bedingungen im Sinne einer Pflicht zur Kostenübernahme konkretisiert und präzisiert wird. Eben dies erklärt die Klägerin auch in ihren Werbeschriften, in denen sie die Übernahme der Wartungs- und Reparaturkosten als die von ihr geschuldete Leistung beschreibt. Es trifft deshalb auch nicht zu, daß die mit den Wartungs- und Reparaturarbeiten beauftragten Unternehmen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig würden.

34

d)

Die Klägerin verspricht ihre Leistungen auch gegen Entgelt; das bedarf keiner weiteren Darlegung.

35

e)

Die Klägerin verteilt die übernommenen Risiken auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen. Die anfallenden Kosten werden von der Klägerin in voller Höhe - Kosten von mehr als 400 DM nach Einreichung eines Kostenvoranschlags - und ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernommen, insbesondere also auch dann erstattet, wenn sie höher als die von dem Kunden insgesamt oder für einen bestimmten Abrechnungszeitraum geleisteten Beiträge sind. Umgekehrt findet eine Beitragserstattung nicht statt, wenn die dem einzelnen Kunden entstehenden Kosten die Höhe der Beiträge nicht erreichen oder Verträge überhaupt kostenfrei bleiben. Diese Vertragsgestaltung bedeutet, daß die zu erstattenden Kosten aus der Gesamtheit der von den Kunden der Klägerin gezahlten Beiträge gedeckt und damit die von der Klägerin übernommenen Risiken auf die Gesamtheit ihrer Kunden verteilt werden. Das gilt auch für die Kosten einer - ohne vorbeugende Reparatur oder vorbeugenden Austausch von Geräteteilen vorgenommenen - "Inspektion": Da für die Übernahme dieser Inspektionskosten kein besonderes Entgelt erhoben wird und solche Inspektionen nicht in jedem Fall, sondern nur "auf Wunsch" erfolgen (Ziff 4 Satz 1 der Bedingungen), werden auch die Inspektionskosten aus der Gesamtheit aller Beiträge gedeckt und somit auf die Gesamtheit der Kunden der Klägerin verteilt.

36

f)

Der Risikoübernahme liegt schließlich auch eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde: Der von dem einzelnen Kunden zu leistende Beitrag ist so bemessen, daß die Klägerin aus dem gesamten Beitragsaufkommen ihre Leistungspflichten erfüllen kann. Auch dies bedarf keiner näheren Darlegung.

37

g)

Die von der Klägerin versprochene Risikoübernahme ist schließlich auch selbständiger Vertragsinhalt und nicht lediglich unselbständige Nebenabrede zu einem Hauptgeschäft, das seinerseits kein Versicherungsgeschäft ist. Insofern kann offenbleiben, ob die - im Mittelpunkt des Streits der Beteiligten stehende - Selbständigkeit der Risikoübernahme ein eigenständige Merkmal des Versicherungsgeschäfts ist oder lediglich die Selbst Verständlichkeit ausdrückt, daß nicht jedes Garantiegeschäft ein Versicherungsgeschäft darstellt (vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 1 des Entwurfs des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen, in: Motive zum Versicherungsaufsichtsgesetz, Neudruck 1963, S. 30): Daß die von der Klägerin versprochene Risikoübernahme ein Versicherungsgeschäft und nicht unselbständige Nebenabrede zu einem andersartigen Geschäft ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Klägerin in der dargelegten Art und Weise die Erstattung der bei ihren Kunden anfallenden Kosten für die Reparatur und den Austausch von Geräteteilen als Versicherungsleistung verspricht, daß die Übernahme auch der isolierten Kosten für eine "Inspektion" pro Jahr an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändert und daß sich die Verpflichtungen der Klägerin in den genannten Versprechen erschöpfen. Ob, wie die Beschlußkammerentscheidung vom 23. Januar 1976 (VerBAV 1976, 118) angenommen hat, etwas anderes gelten könnte, wenn ein Unternehmen gegen ein Pauschalentgelt Wartung ("Inspektion"), Reparatur und Teileaustausch selbst vornimmt, bedarf hier keiner Entscheidung.

38

2.

Die Beklagte hat der Klägerin auch zu Recht das Betreiben von Versicherungsgeschäften mit der Wirkung untersagt, daß keine Versicherungsgeschäfte mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr verlängert werden dürfen.

39

a)

Die Entscheidung über die Untersagung des Geschäftsbetriebs ist der Beschlußkammer gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 12 der 3. DV/BAG durch Verfügung des Präsidenten des BAV vom 22. Juli 1983 zugewiesen worden.

40

b)

Die gewerberechtliche Untersagungsermächtigung des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung findet gemäß § 6 Satz 2 der Gewerbeordnung auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen keine Anwendung und scheidet deshalb als Ermächtigungsgrundlage von vornherein aus. Die Beschlußkammer hat die Untersagung zutreffend auf § 81 VAG gestützt.

41

Nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift - der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz alle Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben. Diese Versicherungsaufsicht besteht unabhängig davon, ob die Versicherungsunternehmen die gemäß § 5 VAG zum Geschäftsbetrieb erforderliche Erlaubnis besitzen oder, wie die Klägerin, Versicherungsgeschäfte ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis betreiben. Das BAV kann infolgedessen die ihm zukommenden Aufgaben und Befugnisse auch gegenüber einem ohne die erforderliche Erlaubnis tätigen Versicherungsunternehmen wahrnehmen, sofern und soweit die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch gegen ein solches Versicherungsunternehmen ermöglichen und im Einzelfall rechtfertigen. Die Aufsichtsbehörde trifft Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, bereits als werbende Unternehmen an und kann infolgedessen die Aufsicht gegenüber diesen Unternehmen von vornherein nur als sog. "laufende Aufsicht" auf der Grundlage des § 81 VAG führen.

42

In diesem Sinn hat bereits das Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1913 (PrOVGE 63, 407 <409>) aufgrund der damaligen Gesetzeslage ausgeführt, daß sich die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, die ihr Geschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, gemäß § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) "auf den gesamten Geschäftsbetrieb" der aufsichtsunterworfenen Unternehmen erstrecke (vgl. nunmehr § 81 Abs. 1 VAG). Die hiervon abweichende Rechtsauffassung des späteren Urteils vom 4. Dezember 1924 (PrOVGE 79, 341 <341, 347 f.>), die Befugnisse einer "laufenden Aufsicht" ständen der Versicherungsaufsichtsbehörde "nur gegen bereits zugelassene oder sonst zum Geschäftsbetriebe gesetzlich befugte und deshalb der Aufsicht bereits unterstehende Versicherungsunternehmungen" zu (a.a.O. S. 341), beruht auf der - schon damals - mit § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zu vereinbarenden Annahme, daß nur "konzessionierte" Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterständen (vgl. a.a.O. S. 347 f.). Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal durch die inzwischen in das Gesetz eingefügten §§ 2, 83 Abs. 2 Satz 2 VAG zusätzlich klargestellt ist, daß auch diejenigen Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, der Versicherungsaufsicht unterliegen.

43

Daß § 81 VAG die Grundlage der Aufsicht auch über nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherungsunternehmen bildet, wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Unternehmen infolge Mangels der erforderlichen Erlaubnis ihre Versicherungsgeschäfte nicht aufgrund eines nach den §§ 5, 6 und 8 VAG (mit) genehmigten Geschäftsplans betreiben, der als solcher den Maßstab der Aufsicht bilden konnte, und daß sich dementsprechend die Aufsicht über diese Unternehmen nicht auch auf die Einhaltung eines solchen Geschäftsplans erstreckt (vgl. in diesem Zusammenhang PrOVGE 79, 341 <350 f.>). Die Versicherungsaufsicht hat gemäß § 81 Abs. 1 VAG "den ganzen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen" in seiner jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu beaufsichtigen und die angesichts der vorgefundenen Sachlage erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Das Fehlen eines genehmigten Geschäftsplans führt deshalb ebensowenig zum Ausschluß der Aufsicht wie das Fehlen der Erlaubnis überhaupt, sondern kann allenfalls für den Inhalt der konkret zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen von Bedeutung sein.

44

Nach § 81 Abs. 1 VAG hat die Aufsichtsbehörde den ganzen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Aufsichtsbehörde durch § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG u.a. ermächtigt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu erhalten. Die Versicherungsaufsicht hat hiernach kontinuierlich für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände durch hierfür geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Anordnungen zu sorgen. In diesem Rahmen ermächtigt § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG die Aufsichtsbehörde auch dazu, einem Unternehmen die Fortführung des erlaubnisbedürftigen aber nicht erlaubten und nicht erlaubnisfähigen Betriebs von Versicherungsgeschäften ohne weiteres mit der Wirkung zu untersagen, daß keine Versicherungsverträge mehr geschlossen und bereits abgeschlossene Versicherungsverträge nicht mehr verlängert werden dürfen.

45

Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen, die ihre Geschäfte mit der hierfür erforderlichen Erlaubnis betreiben, nicht aufgrund des § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG untersagen kann. Hieraus ergibt sich nicht, daß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG nicht auch zur Untersagung des nicht erlaubten und nicht erlaubnisfähigen Betriebs von Versicherungsgeschäften ermächtigt, sondern nur, daß die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb von zugelassenen Versicherungsunternehmen nicht sofort, sondern erst nach vorgängigem Widerruf der Erlaubnis aufgrund des § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG untersagen kann. Maßnahmen nach § 81 VAG finden ihre rechtliche Grenze in der Erlaubnis zum Betreiben von Versicherungsgeschäften. Diese Erlaubnis muß zunächst nach § 87 VAG widerrufen werden, bevor der nunmehr infolge des Widerrufs unerlaubte und wegen Vorliegens eines Widerrufsgrundes nicht (mehr) erlaubnisfähige Geschäftsbetrieb durch eine auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG zu erlassende Untersagungsverfügung untersagt werden kann und die bestehenden Versicherungsverträge abgewickelt werden können (§ 86 VAG).

46

Gegenüber Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, sind die Befugnisse, die der Versicherungsaufsicht nach § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG zukommen, nicht in der beschriebenen Weise begrenzt. Die Aufsichtsbehörde kann einem solchen Unternehmen daher die Fortführung der Geschäfte ohne weiteres - ohne ihm Gelegenheit zur Einholung der erforderlichen Erlaubnis zu geben - untersagen, wenn der Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens nicht erlaubnisfähig ist und deshalb unvermeidbar eingestellt werden muß. Die Aufsichtsbehörde befindet sich gegenüber einem solchen Unternehmen von vornherein in der Befugnislage, die sie gegenüber einem zugelassenen Unternehmen erst mit und infolge des Erlaubniswiderrufs nach § 87 VAG erreicht: Sie sieht sich in beiden Fällen einem Unternehmen gegenüber, dessen Geschäftsbetrieb erlaubnisbedürftig, jedoch nicht erlaubnisfähig ist und deshalb zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes aufgrund des § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG untersagt werden muß, wenn er nicht durch das Unternehmen freiwillig eingestellt wird.

47

c)

Die Beschlußkammer hat durch die angefochtene Untersagungsverfügung von der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG rechtmäßig Gebrauch gemacht.

48

Die Klägerin ist, wie dargelegt, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG und bedarf somit zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis nach § 5 VAG. Die Beschlußkammer hat zutreffend dargelegt, daß diese Erlaubnis schon deshalb nicht erteilt werden kann, weil die Klägerin nicht die nach § 7 VAG für ein Versicherungsunternehmen zwingend vorgeschriebene Rechtsform. einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat. Ob, wie die Beschlußkammer ohne nähere Prüfung weiter angenommen hat, die Klägerin nicht ausreichend mit Kapital ausgestattet ist und ob auch die von ihr verwendeten Bedingungen nicht genehmigungsfähig sind, bedarf keiner Entscheidung.

49

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper