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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1986, Az.: BVerwG 1 C 54/81

Fehlender Rechtsanspruch; Satzungsmäßige Leistung; Versicherungsgeschäft; Unterstützungen; Gesamtinhalt der Satzung; Vereinsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Leistungsanspruch; Versicherungsaufsicht; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 54/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 15.12.1977 - 1 K 234/77
OVG Münster 12.07.1978 - IV A 332/78

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 155 - 167
  • DVBl 1987, 524-527 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1900-1902 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 791 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 297-300 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt eine Vereinigung keinen Rechtsanspruch auf die von ihr erbrachten satzungsmäßigen Leistungen, so betreibt sie schon deswegen keine Versicherungsgeschäfte i. S. von § 1 Abs. 1 VAG, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Leistungen gerade um "Unterstützungen" i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG handelt oder nicht (Änderung der Rechtsprechung).

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsanspruch auf die in der Satzung einer Vereinigung vorgesehenen Leistungen besteht, kommt es auf den Gesamtinhalt der Satzung an.

3. Die bloße Bindung an den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Leistungsanspruch und erfüllt schon deswegen nicht die Merkmale eines Versicherungsgeschäfts i. S. von § 1 Abs. 1 VAG (Änderung der Rechtsprechung).

4. Eine Vereinigung, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch besteht, kann auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes der Versicherungsaufsicht nach dem VAG unterliegen (Änderung der Rechtsprechung).