Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1988, Az.: III ZR 194/86
Mitverpflichtung von Rechtsanwälten als selbständige Vertragspartner; Nachprüfung der Auslegung eines Individualvertrags durch die Revision; Beratung im Rahmen eines Bauherrenvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 194/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.06.1986 - AZ: 5 U 5521/85
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. ...
2. Rechtsanwalt Dr. Erwin R., P. Straße ..., M.,
3. ...
Prozessgegner
1. Stefanie S. M. straße ..., G.,
2. Firma B. B. und V.-GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Stefanie S., M. straße ..., G.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 25. Februar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1986 - 5 U 5521/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision des Beklagten zu 2) verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht nimmt rechtsbedenkenfrei an, daß neben der Beklagten zu 1) auch die in der "Kanzlei Dr. R. pp" verbundenen Rechtsanwälte - darunter der Beklagte zu 2) - aus der Vereinbarung vom 27. Mai 1983 als selbständige Vertragspartner mitverpflichtet werden. Es handelt sich um einen Individualvertrag, dessen Auslegung in der Revisionsinstanz nur in eingeschränktem Umfange nachgeprüft werden kann. Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich. Die Revision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
2.
Ohne Rechtsverstoß gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin mit der Anwaltssozietät einen einheitlichen Anwaltsvertrag geschlossen habe. Unstreitig hat der Beklagte zu 3) die Klägerin im Rahmen des Bauherrenmodells "Universitätsstadt P.- H." rechtlich beraten. Die Vereinbarung vom 27. Mai 1983, die unternehmerische Elemente enthält, diente der Verwirklichung der rechtlichen Konzeption für das Bauherrenmodell, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt. Das gilt um so mehr, als die Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dazu bestimmt war, die Verteilung der Funktionsträgerschaften im Rahmen des Bauherrenmodells optimal zu lösen. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die rechtsberatende Tätigkeit des Beklagten zu 3) gegenüber der unternehmerischen Tätigkeit nicht völlig in den Hintergrund trat und nicht nur eine untergeordnete Rolle spielte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein einheitlicher und umfassender Anwaltsvertrag vor (BGHZ 18, 340, 346; 57, 53, 56; Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84 = NJW 1985, 2642 m.w.Nachw.).
Eine andere Beurteilung könnte geboten sein, wenn die Beteiligten zwei deutlich voneinander getrennte Vereinbarungen, nämlich eine über die Rechtsberatung und eine weitere über eine Betätigung im unternehmerischen Bereich, getroffen hätten (vgl. Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 55/75 = WM 1977, 551, 552). Das hat jedoch das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung abgelehnt. Es hat ausgeführt, daß die rechtsberatende Tätigkeit des Beklagten zu 3), insbes. die steuerrechtliche Beratungstätigkeit, sich auch auf die Vereinbarung vom 27. Mai 1983 erstreckte. Daß sich der Beklagte zu 3) in dieser Vereinbarung gegenüber den Klägerinnen, seinen Mandantinnen, auch zu Zahlungen mitverpflichtete, vermag entgegen der Ansicht der Revision nichts an der Beurteilung zu ändern, daß die Vereinbarung in enger Verbindung mit der Rechtsberatung in Fragen des gesamten Projekts - vor allem auf steuerrechtlichem Gebiet - durch den Beklagten zu 3) steht.
3.
a)
Das Berufungsgericht hat eine Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) aus der genannten Vereinbarung rechtsbedenkenfrei bejaht. Der mit einem Rechtsanwalt, der einer Anwalts Sozietät angehört, abgeschlossene Anwaltsvertrag verpflichtet grundsätzlich alle der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte als Gesamtschuldner (BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 248; Senatsurteile vom 13. Oktober 1983 - III ZR 163/82 = LM § 138 [Cf] BGB Nr. 11 und vom 14. November 1985 - III ZR 80/84 = NJW 1986, 1490 [BGH 14.11.1985 - III ZR 80/84]). Zwar mag ausnahmsweise die Annahme eines Einzelmandats naheliegen, wenn ein Anwalt der Sozietät mit einer Tätigkeit betraut wird, die an sich außerhalb der eigentlichen Aufgaben des Anwalts liegt (Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 18, 217; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 2. Aufl., Rn. I 6 S. 4). Im Streitfall war jedoch, wie dargelegt, die umstrittene Vereinbarung in die Rechtsberatung in Fragen des gesamten Bauherrenmodells und seiner steuerlich optimalen Einzelausgestaltung eingebettet.
b)
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 3) habe sich beim Abschluß der Vereinbarung vom 27. Mai 1983 im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehalten. Die genannte Vereinbarung lag noch im Rahmen der Rechtsberatung und Vertragsgestaltung bei Bauherrenmodellen. Wie der Beklagte zu 2) selbst eingeräumt hat, befaßte sich der Beklagte zu 3), der damals bereits geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) war, schon vor seinem Eintritt in die Sozietät "als in dieser Problematik erfahrener Anwalt" insbes. mit der Erstellung von Verträgen im Rahmen von Bauherrenmodellen. Die Beklagte zu 1) hatte ihre Geschäftsräume auf derselben Büroetage wie die Anwaltssozietät. Im Hinblick auf diesen "Zuschnitt" der Sozietät, der ein auf Rechtsfragen des Bauherrenmodells und dessen Abwicklung spezialisierter Anwalt angehörte, hat der Beklagte zu 3) mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 27. Mai 1983 seine Vertretungsmacht nicht überschritten.
Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten zu 2) erkennen.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp