Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1988, Az.: 4 StR 37/88
Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 23.10.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Horst Emil Sidney K. aus B., geboren am ... 1934 in W.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Februar 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 1987
- a)
im Schuldspruch geändert und dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist,
- b)
im Ausspruch über die in den Fällen II, 1 und 2 verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten - vgl. insoweit BGHSt 27, 287, 289) Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (fortgesetzten) homosexuellen Handlungen in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, wegen (fortgesetzten) Missbrauchs eines Kindes und wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht als Tatmehrheit gewerteten rechtlichen Verhältnisses der Taten zu II, 1 und II, 2 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler ergeben. Da nach den Feststellungen zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Taten zum Nachteil der Andrea G. (Fall II, 2) teilweise mit sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Bruders Ralf (Fall II, 1) zusammentrafen (UA 20), ist insoweit zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im übrigen ist die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs und der Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II, 3 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe könnte auch unabhängig davon keinen Bestand haben, weil im Tenor eine um vier Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre sechs Monate) genannt wird als in den Urteilsgründen (zwei Jahre zwei Monate - UA 27) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1982 - 5 StR 606/82 - und vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 m.w.Nachw.).
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner