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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1982, Az.: 5 StR 606/82

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1982
Aktenzeichen
5 StR 606/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 26.02.1982

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Diebstahl u.a.

Prozessführer

Günther W. aus H., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
zu 1 nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. September 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß der Angeklagte Wege im übrigen auf Kosten der Landeskasse freigesprochen wird.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, weil die Urteilsformel eine um drei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als die Gründe (UA S. 2, 29). Worauf der Widerspruch beruht, ist nicht zu erkennen (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 - mit weiteren Nachweisen).

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki