Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1982, Az.: 5 StR 606/82
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.02.1982
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Diebstahl u.a.
Prozessführer
Günther W. aus H., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
zu 1 nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. September 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß der Angeklagte Wege im übrigen auf Kosten der Landeskasse freigesprochen wird.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Der Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, weil die Urteilsformel eine um drei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als die Gründe (UA S. 2, 29). Worauf der Widerspruch beruht, ist nicht zu erkennen (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 - mit weiteren Nachweisen).
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki