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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1988, Az.: III ZR 221/86

Verjährung; Sozialversicherungsträger; Amtshaftungsanspruch; Herstellungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1988
Aktenzeichen
III ZR 221/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 242 - 250
  • MDR 1988, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1776-1778
  • NVwZ 1988, 761 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährung eines gegen den Sozialversicherungsträger gerichteten Amtshaftungsanspruchs wird durch klageweise Geltendmachung des auf dasselbe Fehlverhalten gestützten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor den Sozialgerichten unterbrochen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

2

Der am 28. Februar 1912 geborene Kläger war bis zum Jahre 1966 bei der AOK in G. - zuletzt als Verwaltungsamtmann - beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 22. November 1966 aus dem Dienst entlassen und war bis zum 15. November 1970 arbeitslos. Vom 16. November 1970 ab war er als Angestellter beim Bundesverwaltungsamt und beim Bundesamt für den Zivildienst tätig. Seit Juli 1976 bezieht der Kläger Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung, in der er im Jahre 1969 nachversichert worden war.

3

Bei der Berechnung der Rente wurde die Zeit der Arbeitslosigkeit von der Bundesversicherungsanstalt nicht als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) anerkannt, weil der Kläger während dieses Zeitraums nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Seine hiergegen vor dem Sozialgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg; die Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. Juni 1980 zurückgewiesen.

4

Mit einer am 21. August 1981 beim Sozialgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte des vorliegenden Verfahrens auf »Schadensbeseitigung« in Anspruch. Er beantragte »die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 23. November 1966 bis zum 15. November 1970 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachzumelden«. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Februar 1985 die Klage ab.

5

Mit der vorliegenden Klage, die am 3. Juli 1985 bei Gericht eingereicht und der Beklagten am 2. September 1985 zugestellt wurde, begehrt der Kläger als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung die Differenz zwischen der ihm tatsächlich gezahlten Rente und dem Rentenbetrag, der ihm zustünde, wenn die Zeit seiner Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit anerkannt worden wäre.

6

Der Kläger hat nach seiner Dienstentlassung unstreitig den damaligen Leiter des Arbeitsamtes G., H., mit dem er auch persönlich bekannt war, in seinem Dienstzimmer aufgesucht. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger hierbei eine Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt angestrebt oder - so die Beklagte - ob es sich nur um private Belange gehandelt hat. Der Kläger ist der Auffassung, daß H. es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn als Arbeitssuchenden registrieren zu lassen; zumindest aber habe dieser es versäumt, ihn darauf hinzuweisen, daß er sich förmlich als Arbeitssuchender habe melden müssen, damit die Ausfallzeit später bei der Berechnung seiner Rente mitberücksichtigt werden könnte.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 24 559,80 DM nebst Zinsen und ab 1. Juli 1985 eine laufende monatliche Rente von 380,05 DM zu zahlen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz allen weiteren Schadens aus der unterlassenen Beratung durch den Arbeitsamtsleiter verpflichtet sei. Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat sich u. a. auf Verjährung berufen.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

9

I.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Arbeitsamtsleiter H. als Amtsträger der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Dies ist daher für die revisionsrechtliche Würdigung zugunsten des Klägers zu unterstellen.

10

a) Eine Amtspflichtverletzung kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht schon deshalb verneint werden, weil das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1985, durch das der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch abgelehnt worden ist, ausgeführt hat, der Arbeitsamtsleiter habe gegenüber dem Kläger keine Belehrungspflichten verletzt. Zwar sind die Zivilgerichte wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an ein verwaltungs- oder sozialgerichtliches Urteil, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage abweist, im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 77, 338, 341;  90, 4, 12; 93, 87, 91; 95, 28, 35). Im Streitfall entfaltet das Urteil des Landessozialgerichts, soweit darin ein pflichtwidriges Handeln des Arbeitsamtsleiters H. verneint wurde, jedoch keine Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozeß. Die Ausführungen des Landessozialgerichts sind nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nicht in Rechtskraft erwächst daher die Feststellung der dem Klageanspruch zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolgen zieht (BGHZ 94, 29, 33 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84] m. w. Nachw.). Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war der vom Kläger geltend gemachte Herstellungsanspruch, in dessen Rahmen die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitsamtsleiters lediglich eine Vorfrage war. Die hierzu gemachten Ausführungen des Landessozialgerichts sind mithin nicht in Rechtskraft erwachsen.

11

b) Die rechtskräftige Ablehnung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schließt auch nach materiellem Recht die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht aus (vgl. auch Brugger AöR 1987 (Bd. 112), 389, 404 f.). Auf diesem Standpunkt steht auch das Bundessozialgericht (BSGE 49, 76, 78;  51, 89, 94;  58, 104, 110) [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83]. Es betrachtet den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als »weiteren Baustein« im System des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs, das neben dem Amtshaftungsanspruch Regelungen über die Enteignungsentschädigung, einen Ausgleich für enteignungsgleiche Eingriffe, den Aufopferungsanspruch, den Folgenbeseitigungsanspruch usw. enthält (BSGE 49, 76, 78).

12

2. Das Berufungsgericht hat etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als verjährt angesehen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

13

Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) begann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Jahre 1980 mit der Zustellung des klageabweisenden Urteils des Landessozialgerichts vom 3. Juni 1980. Sie war gleichwohl bei Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht verstrichen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde vielmehr durch die am 21. August 1981 bei dem Sozialgericht eingereichte und demnächst i. S. des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellte Klage, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht hat, in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB bis zum rechtskräftigen Abschluß jenes Verfahrens durch das Urteil des Landessozialgerichts vom 13. Februar 1985 (§ 211 Abs. 1 BGB) unterbrochen. Die vom erkennenden Senat für die Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Erlaß amtspflichtwidriger Verwaltungsakte aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 95, 238, 242 ff.;  97, 97, 110, 112) treffen auch für die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu.

14

3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist als richterrechtliches Institut in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den Fall entwickelt worden, daß ein Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Der Anspruch ist auf Vornahme einer mit Recht und Gesetz in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden des Versicherten gewesen sein muß (BSGE 56, 61, 62;  50, 12, 13 f. m. w. Nachw.). Dabei muß sich der Versicherungsträger unter Umständen auch das rechtswidrige Verhalten einer anderen Behörde zurechnen lassen (BSGE 51, 89, 94 ff.). Für das anspruchsbegründende Fehlverhalten der Behörde genügt ein schlichtes Verwaltungshandeln im Rahmen der Daseinsvorsorge (BSGE 49, 76, 79). Ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters ist nicht erforderlich (BSGE 49, 76, 77 ff.;  51, 89, 94). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat - anders als der Amtshaftungsanspruch - nicht die Zahlung einer Geldentschädigung, sondern die Herstellung des Rechtszustandes, der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde, zum Gegenstand (BSGE 46, 124, 125;  51, 88, 94).

15

4. Im Blick auf diese Rechtsnatur und den Inhalt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist seiner Verfolgung im Klagewege verjährungsunterbrechende Wirkung für den Amtshaftungsanspruch nach den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 95, 238 und BGHZ 97, 97 beizulegen. Die tragenden Gründe, mit denen in diesen Entscheidungen eine Verjährungsunterbrechung des Amtshaftungsanspruchs durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage bejaht worden ist, treffen auch auf die klageweise Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu.

16

a) Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, ist es für den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten (zumindest) empfehlenswert, Primärrechtsschutz gegen das amtspflichtwidrige Verwaltungshandeln in Anspruch zu nehmen; das entspricht auch dem heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes (BGHZ 95, 238, 242, 244;  97, 97, 110). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist in seiner Zielsetzung mit der Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes eng verwandt. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird in der Regel die gesetzlich vorgesehene Leistung, nicht eine daneben oder an deren Stelle tretende Ersatzleistung verlangt; die im Gesetz vorgesehene, durch das behördliche Fehlverhalten dem Versicherten entgangene Leistung wird nunmehr lediglich mit einer anderen rechtlichen Begründung begehrt (BSGE 48, 269, 276; vgl. auch Bley, Sozialrecht 5. Aufl. B II 5 a S. 66). Der Herstellungsanspruch soll die Erfüllung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BSGE 49, 76, 80). Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden, sind die aus dem Herstellungsanspruch erwachsenden Belastungen solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen hätte (BSGE 51, 89, 94).

17

b) Angesichts dieses Rechtszustandes liegt es für den Geschädigten nahe und ist für ihn auch zumindest im Blick auf § 254 BGB sachgerecht zu versuchen, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der in enger Beziehung zu dem durch das Fehlverhalten der Behörde beeinträchtigten originären Hauptanspruch aus dem Sozialrechtsverhältnis steht, durchzusetzen. Der Herstellungsanspruch hat auch weniger strenge Voraussetzungen als der Amtshaftungsanspruch (kein Verschulden, keine Subsidiaritätsklausel). Zudem entscheidet über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch das Gericht mit der größeren Sachnähe, auf dessen Beurteilung der Zivilrichter im Amtshaftungsprozeß (soweit er nicht schon durch die Rechtskraft gebunden ist) zurückgreifen kann. Wenn schon im Sozialrecht ein besonderer Rechtsbehelf zur Wiedergutmachung behördlichen Fehlverhaltens entwickelt worden ist, sollte der Bürger bereits aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit zunächst diese Möglichkeit ergreifen. Nicht selten werden sich dadurch spätere Amtshaftungsprozesse erübrigen. Bei dieser Sachlage wäre es unbefriedigend, wenn man von dem Bürger verlangen sollte, sein Recht (zur Vermeidung der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen) vorsorglich in zwei Parallelprozessen zu suchen. Die öffentliche Hand muß ohnehin damit rechnen, daß der Bürger nach erfolgloser Herstellungsklage noch Amtshaftungsansprüche, die zudem weitergehen können (z. B. auch entgangenen Gewinn umfassen), erhebt.

18

c) In der Frage der Verjährungsunterbrechung kann es dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, daß er mit seiner auf Durchsetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gerichteten Klage erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 110). Er durfte diese Klage zur Wahrung seiner Interessen für geeignet halten, wie schon der Umstand zeigt, daß das Sozialgericht in erster Instanz der Klage stattgegeben hatte.

19

5. Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Amtshaftungsansprüche nicht verjährt. Der Umfang der Verjährungsunterbrechung des Amtshaftungsanspruchs durch die Klage vor den Sozialgerichten bestimmt sich danach, was Gegenstand jener Klage war (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813; 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868 und 3. November 1987 - VI ZR 176/87, zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 209 I - Unterbrechungsumfang 1 - vorgesehen; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582). Der Kläger hat zwar in dem Sozialgerichtsprozeß - anders als im jetzigen Amtshaftungsprozeß - nicht geltend gemacht, seine Registrierung als Arbeitssuchender sei rechtswidrig unterblieben. Das ändert aber nichts an der Identität des Anspruchs, da der Kläger den einheitlichen Lebenssachverhalt jetzt nur ergänzt hat und zusätzlich unter einem weiteren Gesichtspunkt beurteilt wissen will.

20

II.

1. Das Berufungsurteil wird daher von seiner Begründung nicht getragen. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sachstand kann der erkennende Senat die - von dem Berufungsgericht offengelassene - Frage, ob der Arbeitsamtsleiter H. eine (etwaige) Amtspflichtverletzung schuldhaft begangen hat, nicht verneinen. Zwar gilt der Grundsatz, daß ein Beamter nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht (hier: das Landgericht) ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Beamten verneint (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164 f.) [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]. Dieser Grundsatz findet hier indes keine Anwendung, da das Landgericht den Sachverhalt noch nicht unter dem Gesichtspunkt der amtspflichtwidrig unterlassenen Registrierung des Klägers als Arbeitssuchender gewürdigt hat (Senatsurteil aaO).

21

Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

22

2. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:

23

Das Berufungsgericht wird zunächst dem Vortrag des Klägers nachgehen müssen, er sei von H. trotz ordnungsgemäßer Meldung als Arbeitssuchender nicht in den amtlichen Unterlagen registriert worden, sonst wäre die Zeit, in der er Arbeitssuchender war, als Arbeitslosigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG anerkannt worden.

24

Wenn der Kläger hiermit nicht durchdringt, kommt es darauf an, ob der Arbeitsamtsleiter H. Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt hat. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Nach dem bisherigen Sachstand bestehen Zweifel daran, ob H. solche Pflichten trafen. Der Kläger war nur an der Arbeitsvermittlung interessiert. Arbeitslosengeld oder -hilfe stand dem Kläger - wie ihm bekannt war - nicht zu. Die Rentenversicherung, für die eine Arbeitslosigkeitsmeldung relevant werden konnte, war für H. ein fremder Versicherungszweig. Der Kläger war immerhin vorher Verwaltungsamtmann bei einer AOK gewesen, brauchte also von H. kaum als belehrungsbedürftig angesehen zu werden. Anders könnte es sein, wenn H. aufgrund intensiverer Gespräche, die über die Arbeitsvermittlung hinausgingen, hätte erkennen können, daß der Kläger insoweit in einem Irrtum befangen war.