Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: IVb ZR 67/87
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs; Feststellung der Mutwilligkeit einer Rechtsverteidigung; Auswirkung der Verlusterklärung auf das Tragen der Kosten der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 67/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1988, 942
Amtlicher Leitsatz
Dem Revisionsbeklagten ist Prozeßkostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn die Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554a ZPO nicht gegeben sind.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 10. Februar 1988
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird als Revisionsbeklagter Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision bewilligt und insoweit Rechtsanwalt Dr. Kroitzsch beigeordnet. Im übrigen wird ihr Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe
I.
Für die Antragsgegnerin hat sich nach der Einlegung der Revision des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. K. bestellt, den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Der Antragsteller hat eine Revisionsbegründung nicht eingereicht, sondern sein Rechtsmittel vor Ablauf der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist er des Rechtsmittels für verlustig erklärt und zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet worden. Die Antragsgegnerin bittet um Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch.
II.
Dem Antrag kann nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben werden.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 14. Oktober 1953 - II ZR 127/53 - LM ZPO § 119 Nr. 1 und Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58 = NJW 1982, 446), ist dem Revisionsbeklagten im allgemeinen Prozeßkostenhilfe erst zu gewähren, wenn die Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO nicht gegeben sind. Dies entspricht auch der weitaus herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 38; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 119 Anm. B II; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 119 Rdn. 29; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 119 Anm. 2 B; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 119 Anm. 3; a.A. AK ZPO/Deppe-Hilgenberg § 119 Rdn. 10). Auch in Berufungsverfahren wird überwiegend der Eingang der Berufungsbegründung abgewartet, ehe dem - jedenfalls dem erstinstanzlich anwaltlich vertretenen - Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 844).
2.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung in diesem Punkt zu ändern. Im Ausschluß mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Prozeßkostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, muß zugemutet werden, sich eines Revisionsanwalts erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Dabei ist gleichgültig, ob eine bemittelte Partei in der gleichen Lage auf ihre Kosten dies schon früher tun würde. Bis zur Einreichung der Revisionsbegründung bedarf der Revisionsbeklagte in der Regel noch keines anwaltlichen Beistandes, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Wenn eine Revisionsbegründung - wie im vorliegenden Fall - nicht eingereicht wird, weil die Revision zurückgenommen wird, entfällt für ihn endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsache anwaltlich vertreten zu lassen. Im Hinblick darauf kann dem Revisionsbeklagten, der Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen will, zugemutet werden, bis zur Einreichung der Revisionsbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, daß die Revision nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 119 Satz 2 ZPO im Falle der notwendigen Prozeßkostenhilfe nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung mutwillig ist. Die Vorschrift geht davon aus, durch das Obsiegen im vorausgegangenen Rechtszug werde indiziert, daß die Verteidigung gegen das Rechtsmittel eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Indizwirkung kann jedoch nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche gelten. Sie gebietet es nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozeßkostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Lauterbach JZ 1954, 197). Dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. etwa BVerfGE 9, 124, 131; BGHZ 70, 235, 237 m.w.N.), kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Zöller/Schneider aaO). Diesem ist auch zuzumuten, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken. Das gilt bei einer ausländischen Partei jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - in der Vorinstanz durch einen inländischen Rechtsanwalt vertreten war. Im Hinblick auf die angeführte Kommentarliteratur und die veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage (oben 1) besteht auch kein Bedürfnis für besondere Hinweise im Zusammenhang mit der Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Vorinstanz darüber orientiert ist und seinen Mandanten in geeigneter Weise aufklärt.
3.
Für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision ist der Antragsgegnerin - rückwirkend - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Für den insoweit erforderlichen Antrag (§§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO) mußte sie sich anwaltlich vertreten lassen (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1986 - V ZR 141/86 - BGHR ZPO § 515 Abs. 3 Satz 2 Revisionssache, bayrische 1 - NJW 1987, 1333). Obwohl der Streitwert des Nachtragsverfahrens über die Verlustigkeits- und Kostenentscheidung nicht mehr dem Wert der Hauptsache entspricht, sondern nach dem - geringeren - Kosteninteresse zu bemessen ist (BGHZ 15, 394), kann die Antragsgegnerin angesichts ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Antragsgemäß ist ihr insoweit Rechtsanwalt Dr. K. beizuordnen.
Zysk