Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: 3 StR 556/87
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 556/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1988, 367-368
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Werner R. aus D., dort geboren am ... 1962,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. Februar 1988
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers V. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an dem Nebenkläger V. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision eingelegt. Zur Begründung der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Einen bestimmten Revisionsantrag hat er nicht gestellt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Zwar hat die Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in der Regel die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen (z.B. BGH StV 1981, 393; BGH, Urteil vom 3. September 1968 - 1 StR 205/68, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 286/77, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82; Gribbohm NStZ 1983, 97, 98). Eines ausdrücklichen Revisionsantrags bedarf es auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers in der Regel dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt (vgl. RGSt 56, 225). Dies ist aufgrund der vom Nebenkläger allgemein erhobenen Sachbeschwerde hier nicht der Fall.
Der Angeklagte ist wegen eines den Nebenkläger zum Anschluß berechtigenden Delikts, nämlich eines versuchten Totschlags an ihm, verurteilt worden. Vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2496) konnte der Nebenkläger in Fällen dieser Art Revision einlegen, um eine höhere Bestrafung zu erreichen (BGHSt 33, 114, 118) [BGH 09.01.1985 - 3 StR 502/84]. Mit dem durch das Opferschutzgesetz neu eingefügten § 400 StPO sollte die weitgespannte selbständige Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers als eines bloßen Zusatzbeteiligten im Offizialverfahren eingeschränkt werden (BTDrucks. 10/5305 S. 15). Der Nebenkläger kann daher nach dieser Vorschrift das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. Die allgemein erhobene Sachbeschwerde läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revisionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im übrigen, daß sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts, wegen versuchten Totschlags auf fünf Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlossen hat (Bd. III Bl. 627 d.SA).
Zschockelt,
Kutzer,
Detter,
Harms