Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1988, Az.: IVb ZR 13/87
Ermittlung des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des Anderen übersteigt ; Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens jedes Ehegatten ; Anspruch auf Zugewinnausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 13/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 593
Redaktioneller Leitsatz
Keine analoge Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB.
Ein Nießbrauchrecht ist dann kein wirtschaftlich zusätzlich zu bewertenden Vermögenszuwachs bei einem Zugewinnausgleich, wenn der Berechtigte der alleinige Eigentümer des Grundstücks ist.
Keine Pflicht des Tatrichters zum Erforschen von Tatsachen, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners der Ausgleichsforderung begründen könnten. Ein solches Recht muß der Schuldner vorbringen und beweisen.
Vgl. auch BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Dezember 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1922 geborene Beklagte war seit dem 19. Dezember 1975 in dritter Ehe mit der im Jahre 1938 geborenen Klägerin im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Auf den am 30. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Klägerin verlangt Ausgleich des Zugewinns.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 109.942,99 DM nebst 4 % Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 29.395,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Familiengerichts geändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Bei der Ermittlung des Betrages, um den der Zugewinn des Beklagten den Zugewinn der Klägerin übersteigt (§ 1378 Abs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht die im Urteil des Familiengerichts angesetzten Werte zur Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens jedes Ehegatten übernommen, soweit diese in der Berufungsinstanz unangefochten geblieben und rechtlich unbedenklich waren.
I.
Den Zugewinn des Beklagten hat das Berufungsgericht danach auf folgende Weise bestimmt:
A.
Das Anfangsvermögen zum 19. Dezember 1975 (§ 1374 Abs. 1 BGB) hat es wie das Familiengericht aus Aktiva von 140.600 DM und Passiva von 76.819,31 DM mit 63.780,69 DM errechnet und diesen Wert zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinne aus Kaufkraftschwund (BGHZ 61, 385, 393) [BGH 14.11.1973 - IV ZR 147/72] auf einen Wert von 77.813,77 DM zum Endstichtag (30. Dezember 1980) umgerechnet.
1.
In den Aktiva ist eine Forderung von 124.000 DM enthalten, bei der es sich um einen Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten gegen seine zweite, seit dem 16. November 1975 von ihm geschiedene Ehefrau Ursula R. handelt. Diesem im Urteil des Familiengerichts als unstreitig bezeichneten Anspruch lag folgendes zugrunde: Zum Vermögen der zweiten Ehefrau gehörte im Zeitpunkt der Zustellung ihrer Scheidungsklage am 23. Juli 1975 ein bebauter Grundbesitz, den sie 1962 erworben hatte und auf dem die damaligen Eheleute neben einem vorhandenen älteren Haus 1962 ein Wohn- und Geschäftshaus errichteten und 1968 erweiterten, das sie danach bewohnten und in dem der Beklagte eine Lehrmittelhandlung und einen Verlag betrieb. In einer privatschriftlichen Scheidungsvereinbarung vom 1. Oktober 1975 hatte sich Ursula R. zwar verpflichtet, diesen Grundbesitz ihren drei aus der Ehe mit dem Beklagten hervorgegangenen Kindern zu übertragen, doch wollten die Parteien diese - formnichtige - Regelung später u.a. wegen der schweren Erkrankung eines Sohnes ebensowenig verwirklichen wie die in der gleichen Vereinbarung vorgesehene Aufnahme der drei Kinder als Kommanditisten in die beiden jeweils in der Rechtsform der KG betriebenen Unternehmen des Beklagten. Den Wert des Ausgleichsanspruchs hat das Familiengericht aus dem Verkehrswert des Grundstücks errechnet, den ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger für 1975 mit 320.000 DM ermittelt hatte; nach Abzug der Grundstücksbelastungen, die nach Angabe des Beklagten damals mit 72.000 DM valutierten, ergab sich der Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz mit 124.000 DM; dabei ist zugunsten des Beklagten vorausgesetzt worden, daß dieser keinen Zugewinn erzielt hatte und seine zweite Ehefrau kein ihren Zugewinn schmälerndes Anfangsvermögen besaß. Gegen diesen Wertansatz haben die Parteien in der Berufungsinstanz nichts vorgebracht. Auch die Revision führt insoweit keine Angriffe.
2.
Es ist unter den Umständen des Falles rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht dem Anfangsvermögen des Beklagten nicht den Wert eines (anteiligen) Nießbrauchs gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet hat, den er an dem genannten Grundbesitz im Februar 1976 erlangt hat. Damit hat es folgende Bewandtnis: Während der Ehe der Parteien schloß der Beklagte mit seiner geschiedenen Ehefrau Ursula R. mehrere Vereinbarungen. Diese räumte zunächst mit notarieller Urkunde vom 4. Februar 1976 dem Beklagten, der Klägerin und sich selbst jeweils zu einem Drittel den unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Grundbesitz ein. Abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 1041 BGB) wurde dabei bestimmt, daß die Nießbrauchsberechtigten neben dem laufenden Unterhalt die Reparatur- und Wiederherstellungskosten der Gebäude zu tragen hätten, hiervon jedoch die mitberechtigte Ursula R. so lange befreit sei, wie sie ihr Nießbrauchsrecht nicht ausübe. Dem lag zugrunde, daß die Parteien nach ihrer Eheschließung zusammen mit den drei Kindern aus der zweiten Ehe des Beklagten, für die ihm das Sorgerecht übertragen worden war, auf dem Grundbesitz wohnten, nicht hingegen die ihren Kindern allerdings unterhaltspflichtige Grundstückseigentümerin. Mit notariellem Vertrag vom 1. August 1979 übereignete Ursula R. sodann den Grundbesitz an den Beklagten gegen Übernahme der alleinigen persönlichen und dinglichen Haftung für alle Belastungen und sofortige Zahlung von 40.000 DM. Weitere 40.000 DM versprach der Beklagte ihr "zum Ausgleich des Zugewinns" bis zum 1. Januar 1982 zu zahlen. Ursula R. verpflichtete sich, nach Zahlung des Betrages das zu ihren Gunsten eingetragene Nießbrauchsrecht löschen zu lassen. Die Vertragschließenden erklärten, daß mit dem Vollzug der Vereinbarung auch der Zugewinnausgleich aus ihrer Ehe abgegolten sei.
Bei der Bestellung des Nießbrauchs handelte es sich damit nur um eine Maßnahme, mit der der Beklagte und seine frühere Ehefrau die Vermögensauseinandersetzung nach dem Scheitern ihrer Ehe einleiteten. Durch die Bestimmung, wem die Nutzungen zufallen und wer die Lasten des Grundbesitzes tragen sollte, stellten sie sich auf die durch Ehescheidung und Wiederheirat des Beklagten entstandene tatsächliche Lage ein, bis durch den Vertrag vom 1. August 1979 eine endgültige Lösung gefunden wurde. Da der Beklagte noch während der Ehezeit mit der Klägerin Alleineigentümer des Grundstücks wurde, stellte das für ihn fortbestehende Nießbrauchsrecht wirtschaftlich keinen zusätzlich zu bewertenden Vermögenszuwachs mehr dar, der durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom güterrechtlichen Ausgleich der Parteien ausgeklammert werden müßte.
3.
Eine auch nur teilweise Berücksichtigung des Grundstückswertes im Anfangsvermögen des Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist ebenfalls ohne Rechtsfehler unterblieben. Bei dem Grundbesitz, dessen Eigentümer der Beklagte aufgrund des Vertrages vom 1. August 1979 wurde, handelte es sich nicht um Vermögen, das er auch nur teilweise durch Schenkung erworben hat. Der Beklagte hat nie behauptet und das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung zugunsten des Beklagten unausgewogen waren und ihm ein überschießender Wert unentgeltlich zugewendet wurde. Eine solche Behauptung läßt sich insbesondere nicht dem von der Revision aufgegriffenen Hinweis des Beklagten entnehmen, es sei gewiß nicht die Absicht seiner früheren Ehefrau gewesen, der Klägerin als ihrer Nachfolgerin eine Schenkung zuzuwenden, indem sie das Grundstück unter seinem tatsächlichen Wert an den Beklagten übereignete. Möglich ist allerdings, daß der Verkehrswert des Grundstücks abzüglich Belastungen im Zeitpunkt der Übereignung höher war als der Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten. Für eine teilweise Schenkung läßt sich daraus nichts herleiten, zumal die Vertragsparteien weitere Zahlungspflichten des Beklagten vereinbart haben. Damit mag sich zugleich ihre - rechtlich unscharf gefaßte - Abrede erklären, nach der die (zweite) Zahlung von 40.000 DM "zum Ausgleich des Zugewinns" erfolge.
Schon diese Vertragsgestaltung steht auch der von der Revision verfochtenen Auffassung entgegen, durch den Vertrag vom 1. August 1979 habe der Beklagte nur das erhalten, was ihm seine frühere Ehefrau als Zugewinnausgleich geschuldet habe; deshalb sei der Grundstückswert anstelle des Zugewinnausgleichsanspruchs in die Aktiva des Anfangsvermögens aufzunehmen. Dabei wird weiter übersehen, daß der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem (unstreitigen) Wert des Grundstücks zur Zeit der Zustellung der Klage im damaligen Scheidungsverfahren errechnet worden ist. Der Grundstückswert zur Zeit der Übereignung auf den Beklagten kann damit nicht gleichgesetzt werden. Die von der Revision befürwortete Surrogation kann unmittelbar aus § 1374 Abs. 2 BGB nicht hergeleitet werden. Einer analogen Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB steht nicht nur entgegen, daß die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht analogiefähig ist (vgl. etwa BGHZ 80, 384; 82, 145 [BGH 30.10.1981 - I ZR 156/79]und 149 m.w.N.); es fehlt hier auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin an einem durch den Grunderwerb eingetretenen Vermögenszuwachs des Beklagten nicht beteiligt werden sollte. Soweit Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen in Frage stehen, handelt es sich zwar um eheneutrale Tatbestände, doch besteht kein Grund, diese aus dem Zugewinnausgleich zu eliminieren (vgl. MünchKomm/Gernhuber BGB § 1374 Rdn. 14; Hoegen Urteilsanmerkung zu BGH LM BGB § 1374 Nr. 3).
B.
Das Endvermögen des Beklagten zum 30. Dezember 1980 (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB) hat das Berufungsgericht mit 170.400,47 DM (Aktivposten: 429.346,34 DM; Passivposten: 258.945,87 DM) festgestellt. Das beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht.
1.
Den Wert des Grundstücks hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, im Endvermögen mit 390.000 DM berücksichtigt. Den bis zum Stichtag (30. Dezember 1980) an die frühere Eigentümerin noch nicht bezahlten Betrag von 40.000 DM hat es in dieser Höhe als Teil der Verbindlichkeiten ausgewiesen. Das Berufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, den fortbestehenden Nießbrauch der früheren Eigentümerin daneben als Passivposten in die Endvermögensrechnung einzustellen, weil er aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Zahlung des restlichen Abgeltungsbetrages (40.000 DM) zu löschen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Argument, es sei verkannt, daß der Nießbrauch bereits 1976 bestellt worden sei und daher keine Konnexität mit der Verpflichtung zur Zahlung von 40.000 DM bestanden habe. Der Nießbrauch müsse daher mit seinem objektiven Wert, für den das sachverständig beratene Familiengericht 96.649 DM angesetzt habe, als Abzugsposten vom Grundstückswert berücksichtigt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Nießbrauch der früheren Eigentümerin an ihrem eigenen Grundstück sich auf dessen Wert zwischen 1976 und 1979 ausgewirkt hat, ist unerheblich. Ohne den Übereignungsvertrag vom 1. August 1979 wäre das für die Vermögenslage des Beklagten von vornherein bedeutungslos. Das Gesetz verlangt eine Wertberechnung zu einem bestimmten Stichtag (§ 1376 Abs. 2 BGB). Dabei sind grundsätzlich nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Durch den Vertrag vom 1. August 1979 war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - das Nießbrauchsrecht der früheren Eigentümerin zu einem bloßen Sicherungsrecht umgestaltet worden. Die Vertragsparteien hätten stattdessen den Nießbrauch auch sogleich löschen lassen und den Zahlungsanspruch auf andere Weise, z.B. durch Bestellung einer Grundschuld, absichern können. Auch dies hätte nicht zu einem die berücksichtigte Verbindlichkeit (40.000 DM) übersteigenden Wertansatz geführt. Daraus wird deutlich, daß der Fortbestand dieses Nießbrauchs die Endvermögensbilanz des Beklagten nicht beeinflußt.
2.
In den Passiva des Endvermögens des Beklagten ist ein Betrag von 50.000 DM enthalten, mit dem das Berufungsgericht den Wert des am Stichtag für die Klägerin bestehenden Nießbrauchs am Grundbesitz des Beklagten berücksichtigt hat. Demgegenüber hatte das Familiengericht unter Übernahme einer entsprechenden Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen einen Betrag von 105.222 DM angesetzt. Dessen Wertberechnung hält die Revision für zutreffend. Dabei verkennt sie jedoch, daß die Berechnung des Sachverständigen davon ausging, der jeweilige Grundstückseigentümer habe die Zinsen für die in Abteilung III eingetragenen Grundstücksbelastungen allein mit der Folge zu tragen, daß der jährliche Nutzungswert des Nießbrauchs durch solche Lasten und durch Bewirtschaftungskosten nicht gemindert werde. Auch war nicht berücksichtigt, daß nach dem gesetzlichen Leitbild ein Nießbraucher nur den gewöhnlichen Grundstücksunterhalt zu bestreiten hat (§ 1041 BGB), nicht aber wie hier die Klägerin auch für einmalige Reparatur- und Wiederherstellungskosten aufkommen muß. Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung der Klägerin gefolgt, die dargelegt hatte, daß sich die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Voraussetzungen weder der Vertragsurkunde vom 4. Februar 1976 entnehmen ließen noch der vom Beklagten selbst vorgetragenen tatsächlichen Handhabung des Zins- und Tilgungsdienstes für die eingetragenen Grundpfandrechte entsprächen. Es hat daher den sachverständig errechneten jährlichen Nettonutzungswert des gesamten Nießbrauchs am Grundstück (17.517 DM) um 10 % für zu erwartenden Reparaturaufwand (abgerundet 1.752 DM) und um weitere 6.224 DM für den Zinsdienst auf die eingetragenen Grundpfandrechte gekürzt. Aus einem Drittel des verbleibenden Nettonutzungswertes von (9.541: 3 =) 3.180 DM hat das Berufungsgericht - unter Verwendung des auf die statistische Lebenserwartung der Klägerin und der jeweiligen Restnutzungsdauer der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Häuser bezogenen Vervielfältigers - den Gesamtwert ihres Nießbrauchs auf 50.000 DM geschätzt.
Gegen diese auch rechnerisch zutreffenden, widerspruchsfreien und revisionsrechtlich daher nicht zu beanstandenden Ausführungen wendet sich die Revisionsbegründung nicht. Sie erhebt gegen die Feststellungen auch keine Verfahrensrügen. Die Revision bekämpft in diesem Zusammenhang allein Gesichtspunkte, mit denen das Berufungsgericht zusätzlich begründet hat, warum es der Wertermittlung des gerichtlichen Sachverständigen und des Familiengerichts nicht gefolgt ist. Es kann indessen offenbleiben, ob für die Wertermittlung auch berücksichtigt werden dürfte, daß die Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt rein tatsächlich an der Ausübung des Nießbrauchs kein Interesse mehr haben konnte, weil sie sich bereits einem neuen Partner zugewandt hatte. Der dargelegten Berechnung wird die Grundlage nicht entzogen, wenn dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleibt. Ebensowenig kommt es noch darauf an, ob das Berufungsgericht für die Wertermittlung der unstreitigen Tatsache Beachtung schenken durfte, daß der Beklagte etwa zwei Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag durch einen mit der Klägerin in einem anderen Verfahren geschlossenen Prozeßvergleich vom 26. November 1982 deren Nießbrauch mit einer Zahlung von (nur) 10.000 DM abgefunden hat. Soweit das Berufungsgericht hieraus aus nicht die Folgerung gezogen hat, den Wert dieses Rechtes noch unter den geschätzten Betrag von 50.000 DM herabzusetzen, ist das für den Beklagten nur günstig, denn andernfalls wäre sein Endvermögen und damit sein Zugewinn höher.
3.
Nicht zu beanstanden ist, wie das Berufungsgericht im Endvermögen des Beklagten dessen fortbestehenden anteiligen Nießbrauch am - nunmehr eigenen - Grundbesitz behandelt hat. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Recht mit dem im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen errechneten Wert von 71.061 DM angesetzt werden darf oder ob aus den gleichen Gründen, die bei der Wertberechnung des Nießbrauchs der Klägerin zur Herabsetzung geführt haben (vgl. vorstehende Ziffer 2.), auch hier eine Herabsetzung geboten wäre. Denn mit welchem Wert dieses Recht in der Endvermögensberechnung auch anzusetzen ist, er ist jedenfalls in gleicher Höhe einerseits als das Vermögen erhöhender und andererseits als den Grundstückswert mindernder Betrag zu berücksichtigen, so daß sich im Ergebnis die beiden Ansätze aufheben. Insoweit hat auch die Revision nichts beanstandet.
C.
Den Zugewinn des Beklagten hat das Berufungsgericht danach ohne Rechtsfehler mit (B: 170.400,47 - A: 77.813,77 =) 92.586,70 DM festgestellt.
II.
Den Zugewinn der Klägerin hat das Berufungsgericht auf folgende Weise bestimmt:
A.
Das Endvermögen der Klägerin zum 30. Dezember 1980 ist mit 74.686,24 DM (Aktivposten: 97.234,77 DM; Passivposten: 22.548,53 DM) festgestellt. Von der Revision beanstandet wird insoweit lediglich, daß das Berufungsgericht den Vermögenswert des Nießbrauchs der Klägerin am Grundstück des Beklagten mit nur 50.000 DM bewertet hat statt - wie das Familiengericht im Anschluß an das eingeholte Sachverständigengutachten - mit 105.222 DM. Dieser Angriff bleibt aus den gleichen Gründen, die insoweit oben bereits dargelegt worden sind (vgl. I. B 2.), ohne Erfolg.
B.
Das Anfangsvermögen zum 19. Dezember 1975 betrug unstreitig 33.516,93 DM und auf den Stichtag des Endvermögens indexiert 40.891,35 DM.
C.
Damit verbleiben als Zugewinn der Klägerin jedenfalls nicht mehr als (74.686,24 - 40.891,35 =) 33.794,89 DM und als übersteigender Zugewinn des Beklagten damit (92.586,70 - 33.794,89 =) 58.791,81 DM. Die Hälfte dieses Überschusses (29.395,90 DM) steht der Klägerin seit Rechtskraft der Scheidung als Ausgleichsforderung nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) zu. Mehr hat ihr das Berufungsgericht nicht zugesprochen.
Damit kann zugleich unentschieden bleiben, ob dem Anfangsvermögen der Klägerin aus Rechtsgründen (§ 1374 Abs. 2 BGB) noch der Wert des anteiligen Nießbrauchs am Grundbesitz des Beklagten hinzugerechnet werden müßte, der ihr nach Eintritt des Güterstandes von der damaligen Grundstückseigentümerin unentgeltlich eingeräumt worden ist.
III.
Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht § 1381 Abs. 1 BGB nicht angewandt habe. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Auch dieser Angriff bleibt erfolglos. Umstände, die über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus die Gewährung des Ausgleichsanspruchs als grob unbillig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch festgestellt. Verfahrensrügen erhebt die Revision auch insoweit nicht. Von sich aus brauchte der Tatrichter nicht nach Tatsachen zu forschen, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners der Ausgleichsforderung ergeben könnte; diese hat vielmehr der Schuldner darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 47. Aufl. § 1381 Anm. 3; Baumgärtel/Laumen Handbuch der Beweislast BGB § 1381 Rdn. 1).
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp