Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1973, Az.: IV ZR 147/72
Zugewinn; Wertermittlung; Anfangsvermögen; Endvermögen; Leistungsverweigerung; Grobe Unbilligkeit; Kaufkraftverlust; Lebenserhaltungsindex
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 147/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 385 - 394
- DB 1974, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 2391 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 445-449
- FamRZ 1974, 83
- JR 1974, 112
- JZ 1974, 293-295 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 137-140 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
A: Bei der lediglich nominellen Wertsteigerung des Anfangsvermögens, die durch den Kaufkraftschwund des Geldes bedingt ist, handelt es sich nicht um einen Zugewinn im Sinne von § 1373 BGB.
B: Der Kaufkraftschwund der DM kommt am besten und der Realität am nächsten in dem Anstieg des vom Statistischen Bundesamt errechneten Lebenshaltungsindex zum Ausdruck. Durch einen Vergleich des durch die verschiedenen Zeitpunkte geltenden Lebenshaltungsindex läßt sich mit einer für die Bedürfnisse der Rechtspraxis ausreichenden Annäherung die Verteuerung und die daraus resultierende Entwertung des Geldes berechnen; vgl. Praxishilfen, Teil B.
Es ergibt sich folgende Formel: Wert Endvermögen = Wert des Anfangsvermögens x Lebenshaltungsindex bei Ende des Güterstandes : Lebenshaltungsindex zu Beginn des Güterstandes (vgl. BGH, aaO. , S. 85; Palandt, § 1376 BGB Rdn. 12).
C. Der unechte oder nur scheinbare Zugewinn kann von dem Ausgleich auch nicht dadurch ausgeklammert werden, daß man dem Schuldner eine Einrede analog § 1381 Abs. 1 BGB zugesteht.
D. Es handelt sich nicht um ein Problem der Einzelfallgerechtigkeit, dessen sachgerechte Lösung dem Ermessen des Richters und seiner Würdigung der besonderen Umstände übertragen werden kann. Es geht statt dessen um die Ausführung eines wirtschaftlichen Sachverhalts, der bei jedem güterrechtlichen Ausgleich seinen Stellenwert hat.