Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1987, Az.: I ZR 190/85
„Teilzahlungsankündigung“
Unterlassung von Aussagen des Versandhandelsunternehmens hinsichtlich seines Verkaufssystems; Ankündigung, alle Waren gegen Zahlung des Kaufpreises in Raten zu veräußern; Fehlen eines gesonderten Hinweises; Lieferung gegen Zahlung des Kaufpreises als Nachnahme in Fällen zweifelhafter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eines Kunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 190/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14946
- Entscheidungsname
- Teilzahlungsankündigung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 15.08.1985
- LG Darmstadt - 04.12.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 645 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 810-812 (Volltext mit amtl. LS) "Teilzahlungsankündigung"
- ZIP 1988, 741-743
Verfahrensgegenstand
Teilzahlungsankündigung
Prozessführer
V. e.V.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand Frau Dr. Thea B. und Frau Dr. Gabriele
E., L. platz 11-13, B.
Prozessgegner
Friedrich B. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Anton S., Dr. Helmut K., Dr. Wolf S., Peter L. und Adolf Z., B. straße 10, B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn bei der Ankündigung eines Versandhandelsunternehmens, alle Waren gegen Zahlung des Kaufpreises in Raten zu veräußern, nicht gesondert darauf hingewiesen wird, daß in Fällen zweifelhafter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eines Kunden die Lieferung nur gegen Zahlung des Kaufpreises als Nachnahme erfolgt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 1985 auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main vom 4. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der Interessen der Verbraucher, zu dessen satzungsgemäßen Zielen insbesondere auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher gehört.
Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, wirbt für ihre Erzeugnisse in Katalogen, in denen sie die Verkaufsbedingungen und die besonderen Vorteile ihres Systems den Kunden mitteilt. Dazu gehört, daß sämtliche von der Beklagten angegebenen Preise Teilzahlungspreise sind.
In den Verkaufskatalogen für das Jahr 1983/84 druckte die Beklagte unter anderem folgende Bedingung ab: "Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf Teilzahlungen. Für alle Bestellungen ist die nebenstehende Teilzahlungsstaffel verbindlich. Bei Barzahlung oder Kürzung der Teilzahlung können daher keine Nachlässe gewährt werden". Sie beschrieb die damit verbundenen Einkaufsvorteile folgendermaßen:
"Teilzahlung ohne Aufschlag auf den Katalogpreis. Katalogpreise sind Teilzahlungspreise ... Alles, was Sie bestellen, kommt grundsätzlich auf Rechnung - also keine Nachnahme ... Den ersten Monatsbetrag zahlen Sie erst nach Empfang und Begutachtung der Ware".
Für das Jahr 1984/85 warb die Beklagte damit, daß "bei Nachnahme, Barzahlung oder Kürzung der Teilzahlung keine Nachlässe gewährt werden können". Bei der Darstellung der Einkaufsvorteile ist der Zusatz "... also keine Nachnahme" entfallen.
Die Beklagte teilte einer Ausländerin, die aufgrund des Kataloges eine Bestellung aufgegeben hatte, in einem Formularschreiben unter dem 2. Dezember 1983 mit, daß sie Ausländer grundsätzlich nur gegen Nachnahme beliefere.
Der Kläger, der von diesem Schreiben Kenntnis erhielt, hat die Werbung der Beklagten als irreführend angegriffen, weil die angesprochenen Interessenten davon ausgingen, die Beklagte schließe mit allen Kunden stets nur Kaufverträge, bei denen der Kaufpreis durch Teilzahlungen beglichen werden könne, und führe keine Bestellungen gegen Nachnahme aus. In dieser Erwartung würden insbesondere ausländische Besteller getäuscht.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, die vorbezeichneten Aussagen in ihren Katalogen zu unterlassen, wenn sie Ausländer nur gegen Nachnahme beliefere. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine strafbewehrte Erklärung, daß sie die beanstandeten Aussagen unterlasse, wenn sie sämtliche Ausländer nur gegen Nachnahme beliefere, wobei sie sich vorbehalte, die Annahme von Aufträgen ganz abzulehnen oder im Einzelfall gegen Nachnahme zu liefern.
Der Kläger, der diese Erklärung nicht für ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gehalten hat, hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorbezeichneten Aussagen in den Verkaufsbedingungen und der Darstellung der Einkaufsvorteile zu verwenden, wenn bei Ausländern Lieferung nur gegen Nachnahme erfolge.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, wenn die von ihr - anläßlich aller Bestellungen - eingeholten Auskünfte über die wirtschaftliche Bonität des Kunden sehr schlecht seien, schließe sie mit diesem einen Kaufvertrag nicht ab. Sie sei allerdings bereit, diese Kunden gegen Rechnung oder Nachnahme zu beliefern, wenn sie es wünschten. Auf diesen selbstverständlichen Vorbehalt, der nur etwa 1 % ihrer Bestellungen betreffe, brauche sie in der Werbung nicht besonders hinzuweisen. Sie hat weiter vorgetragen, sie mache dabei gegenüber Ausländern und Inländern keinen Unterschied, insbesondere liefere sie nunmehr an Ausländer nicht etwa nur noch gegen Nachnahme.
Das Landgericht hat im Blick auf die von der Beklagten angebotene Unterlassungserklärung die Klage abgewiesen, da sie eine Wiederholungsgefahr ausräume; der von der Beklagten erklärte Vorbehalt sei unschädlich, da die Beklagte auf das ihr selbstverständlich zustehende Recht, in Fällen zweifelhafter Bonität eines Kunden, ein Teilzahlungsgeschäft nicht abschließen zu müssen, nicht besonders hinzuweisen brauche.
Der Kläger hat zur Begründung der Berufung alsdann vorgetragen, in- und ausländische Interessenten würden durch die Katalogwerbung der Beklagten irregeführt, weil ihr nicht zu entnehmen sei, daß die Beklagte im Falle zweifelhafter Kreditwürdigkeit nur gegen Nachnahme zu liefern bereit sei.
Der Kläger hat nunmehr beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorbezeichneten Aussagen in den Verkaufsbedingungen und der Darstellung der Einkaufsvorteile zu verwenden, wenn die Belieferung aller Kaufinteressenten nicht uneingeschränkt zu diesen Bedingungen erfolgt.
Den im ersten Rechtszug verfolgten Antrag hat der Kläger nunmehr als Hilfsantrag gestellt.
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, sie brauche auf das ihr selbstverständlich zustehende und von den beteiligten Verkehrskreisen auch so verstandene Recht, in Fällen zweifelhafter Kreditwürdigkeit Verträge nicht abschließen zu müssen oder aber Verträge in von ihrer Werbung abweichender Weise schließen zu dürfen, nicht besonders hinzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit den Angaben "Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf Teilzahlung ... Alles, was Sie bestellen, kommt grundsätzlich auf Rechnung - also keine Nachnahme ... Den ersten Monatsbetrag zahlen Sie erst nach Empfang und Begutachtung der Ware" zu werben, wenn sie Kunden per Nachnahme beliefert, ausgenommen Kunden, die keine Teilzahlung wünschen.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und dem Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt, und die (unselbständige) Anschlußrevision des Klägers, der sich gegen die Kostenbelastung wendet. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1.
Das Berufungsgericht hat das im zweiten Rechtszug von dem Kläger als Hauptantrag verfolgte Begehren - entgegen der Auffassung der Revision - beanstandungsfrei als sachdienliche Klageänderung zugelassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229).
2.
Ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begehrens rechtlich zutreffend erfolgt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Die von dem Kläger beanstandeten Aussagen sind in keinem Fall geeignet, die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu begründen, die nach § 3 UWG zu untersagen wäre.
3.
a)
Die Aussagen der Beklagten über ihr Verkaufssystem in dem Katalog sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts irreführend, weil sie nicht mit der Handhabung eines Teiles der Bestellungen in- und ausländischer Kunden übereinstimmten. Die Ankündigung sei so zu verstehen, daß die Beklagte ausnahmslos Teilzahlungsgeschäfte ausführe. Keine Irreführung liege allerdings in den Fällen vor, in denen die Kunden keine Teilzahlungen wünschten. Auch werde kein verständiger Leser des Katalogs erwarten, daß die Beklagte auch solche Kunden beliefere, bei denen sie nicht sicher sei, ob diese ihren Verpflichtungen zur ratenweisen Begleichung des Kaufpreises nachkommen könnten. Jedoch erwarteten die Leser nach dem Eindruck in den Werbeaussagen nicht, daß die Beklagte in solchen Fällen - wie andere Versandhandelsunternehmen - nur gegen Nachnahme liefere.
b)
Ob eine Ankündigung gemäß § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Aussage bildet (st. Rspr., vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 106/81, GRUR 1983, 654, 655 = WRP 1983, 668 - Kofferschaden). Geht der Eindruck der in Rede stehenden Werbung dahin, daß die Möglichkeit einer Ratenzahlung auch in Fällen besteht, in denen von vornherein fraglich ist, ob der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachkommen wird, so wäre diese Werbung irreführend, da die Beklagte - wie sie selbst einräumt - in diesen Fällen nur zu einer Lieferung gegen Nachnahme bereit ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit es aber meint, daß ein solcher irreführender Eindruck vorliegend erweckt werde, kann dem nicht beigetreten werden. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erwarten die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der beanstandeten Werbung der Beklagten nicht, die Beklagte nehme jede auf den Abschluß eines Teilzahlungsgeschäftes gerichtete Bestellung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Bestellers an und liefere auch an solche Kunden, bei denen sie von Anfang an nicht mit der ratenweisen Erfüllung ihrer Kaufpreisforderung rechnen könne. Erwarten die Kaufinteressenten aber keine unbedingte Lieferbereitschaft in Fällen zweifelhafter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Kunden, so erwarten sie auch nicht eine unbedingte Lieferbereitschaft gegen Ratenzahlung. Vielmehr werden die Kunden, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen und bei denen auch nur die für die Kaufentscheidung erhebliche Beeinflussung stattfinden kann, daraus, daß die Beklagte sie nicht zu beliefern braucht, auch herleiten, daß die Beklagte sich ihnen gegenüber im Falle einer Belieferung eine besondere Zurückhaltung auferlegt, die aus kaufmännischer Sicht geboten ist. Dazu gehört, daß sie den Eingang der Gegenleistung für die Lieferung der Ware durch die Erhebung des Geldes im Wege der Nachnahme sicherstellt. Die Beklagte brauchte diese selbstverständliche Beschränkung ihres Verkaufssystems, mit der die angesprochenen Kunden redlicherweise rechnen müssen und auch rechnen, nicht besonders zum Ausdruck zu bringen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Aussagen der Beklagten in ihren Katalogen aus sonstigen Gründen irreführend oder wettbewerbswidrig sein könnten, sind nicht gegeben. Danach kann die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag nicht aufrechterhalten bleiben.
II.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht erörtert, ob der von dem Kläger im ersten Rechtszug gestellte Antrag, den er im Berufungsrechtszug als Hilfsantrag verfolgt hat, begründet ist.
Aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Urkunden ergibt sich aber, daß die Klage auch nach dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Diese Entscheidung kann der Senat treffen (§ 565 Abs. 3 ZPO), denn weitere klagebegründende Tatsachen dazu, daß die Gefahr bestünde, die Beklagte werde das mit dem Hilfsantrag beanstandete Verhalten wiederholen, kann der Kläger nicht mehr vortragen.
Vielmehr ist der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung zu entnehmen, daß eine Wiederholungsgefahr, die materielle Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wäre, nicht mehr besteht. Zwar hat der Kläger die von der Beklagten abgegebene Erklärung nicht angenommen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aber auch durch eine einseitige, vom Gegner nicht angenommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 156 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, daß die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, so daß zu erwarten steht, daß der Versprechende ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlungen abgehalten wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die versprochene Vertragsstrafe entspricht der Höhe nach dem Verlangen des Klägers. Die Eignung der Erklärung, die Beklagte von der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens abzuhalten, wird nicht deshalb in Frage gestellt, wie der Kläger meint, weil die Beklagte nicht die von dem Kläger vorgeschlagene Fassung verwandt hat, sondern die Erklärung weiter ergänzt hat. Das Landgericht hat zutreffend die Hinzufügung des Worts "sämtliche" bei Ausländern nur als eine Klarstellung bewertet. Selbst wenn die Beklagte nur einem Ausländer gegenüber das beanstandete Verhalten gezeigt hätte, wäre anderenfalls nämlich die Vertragsstrafe schon verwirkt gewesen.
Der weitere Vorbehalt, Aufträge ganz abzulehnen oder im Einzelfall gegen Nachnahme zu liefern, drückt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine Selbstverständlichkeit aus. Ebenso wie bei Inländern muß es der Beklagten vorbehalten bleiben, aus kaufmännischer Vorsicht solchen ausländischen Käufern gegenüber Zurückhaltung zu üben, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zweifelhaft erscheint. Hierauf braucht sie nach den vorstehenden Ausführungen (s. oben I 3 b) innerhalb ihrer Aussagen über ihr Verkaufssystem, das auf der Bewilligung von Ratenzahlung beruht, nicht besonders hinzuweisen, ohne gegen das Verbot der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu verstoßen. Kann der Kläger mithin nicht verlangen, daß die Beklagte in ihren Katalogen auf dieses ihr selbstverständlich zustehende Recht bei der Beschreibung ihres Systems noch besonders hinweist, durfte die Beklagte ihre Unterlassungserklärung so einschränken, daß sie diese Fälle auch nicht umfaßte. Daraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, daß die Gefahr einer Wiederholung der Werbung, soweit sie zu beanstanden war, nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr zu besorgen gewesen sei.
III.
Die von dem Kläger in zulässiger Weise gegen die Belastung mit einem Teil der Kosten eingelegte Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 17, 392, 397) war nach den vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen. Die Belastung des Klägers mit einem Teil der Kosten ist schon deshalb zu Recht erfolgt, weil er als im Rechtsstreit insgesamt unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, § 91 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees