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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: I ZR 106/81
„Kofferschaden“

Beschädigung des Reisegepäcks; Reise-Gepäckversicherung zum Neuwert (weltweit); Irreführung des Verkehrs bei unvollständiger Aufzählung von Risiko-Ausschlüssen in einem Werbeprospekt; Schlagwortartige Bezeichnungen des versicherten Risikos und Hinweise auf Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
I ZR 106/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12276
Entscheidungsname
Kofferschaden
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 04.05.1981

Fundstelle

  • MDR 1984, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Verbraucherzentrale B. W. e.V.,
vertreten durch die Vorsitzende Ingrid Maria K., A. straße ..., S.

Prozessgegner

D. R. Sachversicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand Hans G., Viktor M. und Karl-Heinz St., Ost-W.-Straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es bestehen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich keine Bedenken, wenn in einer Werbeschrift für den - bereits durch Prämieneinzahlung mittels Zahlkarte - zustandekommenden Abschluß einer Reisegepäckversicherung auf allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Bezug genommen wird.

  2. b)

    Zur Frage einer Irreführung des Verkehrs bei unvollständiger Aufzählung von Risiko-Ausschlüssen in einem Werbeprospekt, die durch Bezugnahme auf AVB ergänzt wird.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, warb in einer mehrseitigen Werbeschrift für den Abschluß von Reisegepäckversicherungen mit folgenden Angaben:

Reise-Gepäckversicherung zum Neuwert (weltweit).

Es gelten die allgemeinen Bedingungen für Reisegepäck-Neuwertversicherung (AVB/RG), die Ihnen auf Anforderung zugesandt werden.

Die Reisegepäckversicherung ersetzt im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäck-Neuwertversicherung den Schaden bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks.

Reisegepäck sind alle zum persönlichen Bedarf auf der Reise mitgeführten Gegenstände, die auf dem Körper und in den Kleidern getragen, in der Unterkunft verwahrt oder sonstwie befördert werden. Wertvolle Gegenstände, wie u.a. Uhren, Schmuck, Gegenstände aus Edelmetall, photographische und optische Geräte, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, Musikinstrumente, Pelzsachen sind insgesamt bis zu 4 p % der Versicherungssumme mitversichert. Für ein Verlieren dieser Gegenstände werden maximal 500,00 DM ersetzt.

Nicht versichert sind u.a. Geld, Dokumente, Fahrkarten, ungefaßte Perlen und Edelsteine, Gegenstände mit Kunst- oder Liebhaberwert, Motorfahrzeuge aller Art, Prothesen, Contactlinsen und Umzugsgut.

2

Für den Abschluß der Reisegepäckversicherung genügte die Überweisung des Versicherungsbeitrags, bei der sich der Versicherungsnehmer einer von der Beklagten der Werbeschrift beigefügten Zahlkarte bedienen konnte.

3

Nach § 4 Abs. 2 Buchst. b der in der Werbeschrift erwähnten allgemeinen Bedingungen für Reisegepäck-Neuwertversicherung (AVB/RG) waren von der Versicherung ausgeschlossen Schäden durch Verschmutzung, Bruch, Verbiegen, Verbeulen, Verkratzen, Verschrammen, Zerreißen, insbesondere an Koffern und sonstigen Gepäckbehältern. Unter Hinweis auf diesen Haftungsausschluß versagte die Beklagte einem ihrer Versicherungsnehmer Versicherungsschutz anläßlich eines Schadensfalls, bei dem während der Beförderung des Reisegepäcks des Versicherungsnehmers an einem Koffer eine Seite aufgerissen und eine Kofferecke abgerissen worden war.

4

Die klagende Verbraucherzentrale hat aus diesem Anlaß - gestützt auf § 3 UWG - Unterlassungsklage gegen die Beklagte erhoben. Die Werbeschrift, so hat sie ausgeführt, sei irreführend, weil sie keinen Hinweis auf den genannten Schadensausschluß enthalte. Die Angabe der Beklagten, die Reisegepäckversicherung ersetze auch Schäden bei Beschädigung des Reisegepäcks, erwecke die Vorstellung, daß Koffer jedenfalls gegen solche Schäden wie Zerreißen versichert seien. Tatsächlich treffe das nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten aber nicht zu. Der Hinweis in der Werbeschrift auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen verhindere diese Fehlvorstellung nicht. Ihm werde nur entnommen, daß in den AVB/RG das Versicherungsverhältnis näher ausgestaltet werde, nicht aber, daß eine positive Zusage aus der Werbeschrift wieder zurückgenommen werde.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, für die von ihr angebotene Reisegepäckversicherung mit der Behauptung zu werben, diese ersetze die Beschädigung des Reisegepäcks, es sei denn, daß durch diese Versicherung auch alle Beschädigungen von Koffern und sonstigen Gepäckbehältern während des Transports abgedeckt sind oder daß schon in der Werbung auf die entsprechende Einschränkung hingewiesen wird.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt:

7

Im Hinblick auf die Hinweise in ihrer Werbeaussage, daß sie für Schäden nur im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reisegepäckversicherung einstehe, könne die angegriffene Werbeschrift nicht als irreführend beanstandet werden. Tatsächlich seien auch Koffer und sonstige Gepäckbehälter gegen Verlust und Beschädigung nach Maßgabe der Haftungsbegrenzungen des § 4 Abs. 2 Buchst. b AVB/RG versichert. Mit einer Erstreckung der Versicherung auf die nach § 4 Abs. 2 Buchst. b AVB/RG nicht zu berücksichtigenden Schadensursachen rechne der Verkehr nicht. Im übrigen sei eine Bezugnahme auf allgemeine Versicherungsbedingungen bei der Werbung für Versicherungen allgemein üblich und unverzichtbar.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene Werbeschrift führe nicht zu einer Täuschung des Verkehrs über den Umfang der angebotenen Reisegepäckversicherung bei Beschädigungen von Koffern oder sonstigen Gepäckbehältern. Die Werbeaussage der Beklagten sei objektiv richtig, wie sich aus den zulässigen Hinweisen auf die Geltung der allgemeinen Versicherungsbedingungen und die darin vorgesehenen Haftungsausschlüsse ergebe. Mit Rücksicht darauf, daß Versicherungsbedingungen zu kompliziert seien, um in einer Werbeschrift - wie hier - wiedergegeben werden zu können, müßten schlagwortartige Bezeichnungen des versicherten Risikos und Hinweise auf Haftungsbeschränkungen in den AVB ausreichen. Auch stelle das Publikum bei solchen Bezugnahmen in Rechnung, daß die allgemeinen Versicherungsbedingungen Haftungsausschlüsse enthielten. Im übrigen seien Koffer und sonstige Gepäckbehälter vom Versicherungsschutz keineswegs ausgenommen. Insoweit sei die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 2 Buchst. b ihrer AVB/RG lediglich eingeschränkt.

11

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

12

1.

Ob eine Werbeaussage gem. § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Werbeaussage bildet (BGH GRUR 1969, 415, 416 = WRP 1969, 239, 240 - Kaffee-Rösterei; GRUR 1973, 534, 535 = WRP 1973, 88, 89 - Mehrwert II; GRUR 1979, 716, 718 - WRP 1979, 639, 640, 641 - Kontinent Möbel; st. Rspr.). Geht der Eindruck dahin, daß der Verkehr - bei der Werbung für eine Reisegepäckversicherung wie hier - auch einen Totalschaden wie Zerreißen oder ähnliche Schäden an Koffern für mitversichert hält, dann ist die Werbung irreführend, wenn für derartige Schäden, wie im Streitfall, tatsächlich kein Ersatz geleistet wird. Zutreffend ist davon auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit es aber meint, daß ein solcher irreführender Eindruck vorliegend nicht erweckt werde, kann dem auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht alle für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände in hinreichendem Maße berücksichtigt und nicht genügend festgestellt, welche Schlüsse das Publikum hinsichtlich einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für Schäden an Koffern oder sonstigen Gepäckbehältern aus der angegriffenen Werbeaussage zieht.

13

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Bezugnahme auf allgemeine Versicherungsbedingungen in der Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, auch wenn damit auf Beschränkungen hinsichtlich der Leistungspflicht des Versicherers verwiesen wird, bestehen allerdings keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Versicherer ist nicht ohne weiteres verpflichtet, von sich aus auf Haftungsausschlüsse oder sonstige Beschränkungen seiner Ersatzpflicht hinzuweisen. Wie der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Aufklärungspflicht des Versicherers bei Abschluß von Versicherungsverträgen ausgeführt hat, kann eine unbedingte Rechtspflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen der Versicherungsbedingungen hinzuweisen, weder aus dem Gesetz noch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben hergeleitet werden. Wer eine Versicherung eingehen will, muß im allgemeinen mit Risikoausschlüssen rechnen und kann sich über deren Inhalt und Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen oder durch Rückfrage beim Versicherer vergewissern (BGH NJW 1957, 140). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung einer Werbeaussage unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten heranzuziehen. Soweit daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Bezugnahme auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Werbeschrift der Beklagten bejaht hat, stehen dem rechtliche Bedenken nicht entgegen.

14

Allerdings mußte die Beklagte beachten, daß sich ihre Werbung an die Allgemeinheit richtete und daß der an dem Angebot der Beklagten interessierte Teil des Publikums - anders als bei Verhandlungen zwischen bestimmten Vertragspartnern - die Versicherungsbedingungen regelmäßig nicht zur Hand haben werde und daß es zu Rückfragen angesichts des damit verbundenen Aufwands oder aus Zeitnot - etwa bei Vertragsabschluß durch Zahlungsüberweisung unmittelbar vor Abfahrt und Abflug - oder aus sonstigen Gründen vielfach nicht kommen werde. Für eine Vielzahl von Fällen rechnete auch die Beklagte mit dem Abschluß von Reisegepäck-Versicherungsverträgen allein aufgrund der in dem Werbeprospekt enthaltenen Informationen, wie sich aus der Beifügung einer Zahlkarte zum Werbeprospekt zwecks Prämienüberweisung ergibt, die zum Abschluß des Versicherungsvertrages ausreichte. Die Beklagte mußte daher ihre Werbeschrift so abfassen, daß der Versicherungsnehmer, der sich allein auf die Angaben in der Werbeschrift verließ, durch Haftungsausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht überrascht und getäuscht wurde.

15

Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte im Text ihrer Werbeaussage wiederholt auf die Geltung ihrer AVB/RG verwiesen und dabei deutlich gemacht hat, daß sie "im Rahmen" dieser Bedingungen, also nur nach Maßgabe der dort festgehaltenen Bestimmungen Ersatz leisten werde. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sich der für das Angebot der Beklagten interessierende potentielle Versicherungsnehmer regelmäßig nicht im unklaren darüber war, daß die Abwicklung eines etwaigen Schadensfalls von zahlreichen Voraussetzungen abhängig sein werde (rechtzeitige Prämienzahlung, rechtzeitige und zutreffende Schadensmeldung, Beweisfragen usw.) und daß eine Ersatzleistung bei NichtVorliegen dieser Voraussetzungen möglicherweise ganz entfallen könne. Auch kann angesichts der Hinweise auf die Geltung von Versicherungsbedingungen davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherungsnehmer nicht gegen solche Schäden für versichert hielt, die auf gewöhnlicher Abnutzung, normalem Verschleiß, der natürlichen Beschaffenheit oder dem mangelhaften Zustand der Gepäckstücke beruhten.

16

Indessen kann bei der Prüfung des Erklärungsinhalts der Werbeaussage der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte in der angegriffenen Werbeschrift nicht nur allgemein für ihre Reisegepäckversicherung geworben und dabei wegen der Einzelheiten auf ihre Versicherungsbedingungen verwiesen hat. Zusätzlich dazu hat sie auch zum Ausdruck gebracht, daß sie "bei ... Beschädigung des Reisegepäcks" Ersatz leisten werde. Daß der Verkehr unter einer Beschädigung des Reisegepäcks in diesem Sinne auch Schäden an Koffern und sonstigen Gepäckbehältern versteht, erscheint nicht zweifelhaft. Auch die Beklagte selber hat mit der genannten Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, daß Schäden an Koffern ebenfalls mitversichert seien. Demgemäß hat sie in den Vorinstanzen auch nicht in Abrede gestellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der in Rede stehenden Werbeaussage von einer Mitversicherung von Koffern - nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen - ausgingen. Im Hinblick darauf stellt sich aber die Frage, warum der Verkehr angesichts der konkreten Zusage, "bei ... Beschädigung des Reisegepäcks" Ersatz leisten zu wollen, aus der nur allgemeinen Bezugnahme auf die AVB/RG mit der Möglichkeit einer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungsfreiheit der Beklagten nicht nur für Schäden aufgrund gewöhnlicher Abnutzung und normalem Verschleiß zu rechnen habe, sondern - darüber hinaus - auch mit einem Wegfall der Ersatzpflicht für außergewöhnliche Schäden wie bei einem vollständigen Unbrauchbarwerden des Gepäckstücks durch Zerreißen. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte in ihrer Werbeschrift im Anschluß an die Zusage, im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäck-Neuwertversicherung bei Beschädigung des Reisegepäcks Ersatz zu leisten, konkret und in Einzelheiten - wenn auch nicht erschöpfend - auf eine Reihe von Haftungsbeschränkungen und nicht versicherten Risiken hingewiesen hat, ohne dabei eine Beschränkung der Ersatzpflicht für Schäden an Koffern oder anderen Gepäckbehältern zu erwähnen. Auch insoweit bedarf es der Prüfung, ob der Verkehr angesichts der Erklärung, für Beschädigungen des Reisegepäcks Ersatz zu leisten, und angesichts zahlreicher, ins einzelne gehender konkreter Hinweise auf Haftungseinschränkungen mit Haftungsausschlüssen auch in solchen Schadensfällen rechnet, in denen Reisegepäckstücke wie Koffer und entsprechende Behältnisse über gewöhnliche Abnutzung und normalen Verschleiß hinaus beschädigt werden und in denen ein Haftungsausschluß für den Versicherungskunden von besonderer Bedeutung ist. Im allgemeinen wird der Verkehr, wenn in der Werbung einer Versicherungsgesellschaft überhaupt Haftungsbeschränkungen detailliert angeführt werden, mit Rücksicht auf die Zusage, bei Beschädigung des Reisegepäcks Ersatz zu leisten, angesichts einer nur allgemeinen Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres mit der Möglichkeit rechnen, daß sich aus diesen Bedingungen wesentlich neue Haftungsausschlüsse ergeben könnten, wie sie vorliegend in Rede stehen. In diesem Zusammenhang ist bei der Prüfung der von der Beklagten als zulässig verteidigten Werbeschrift unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG auch zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts andere Reisegepäckversicherer seit dem Jahre 1980 in umfangreicherem Maße - auch in Schadensfällen wie beispielsweise bei Schäden an Koffern infolge Zerreißens - Ersatz leisten als die Beklagte und daß Jedenfalls der Teil des interessierten Verkehrs, der davon Kenntnis hat, allein aufgrund der beanstandeten Werbeaussage keinen hinreichenden Anlaß zu der Annahme haben muß, daß die Beklagte - im Gegensatz zu den vorerwähnten Versicherern - mit ihrer Bezugnahme auf allgemeine Versicherungsbedingungen Leistungsfreiheit in dem erwähnten Umfang in Anspruch nehme.

17

2.

Das Berufungsgericht wird demgemäß zu prüfen haben, ob der Verkehr nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbeaussage mit der Möglichkeit rechnen kann, daß sich die Beklagte in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Haftung auch für solche Schäden an Koffern und anderen Gepäckbehältern freigezeichnet hat, die auf weitergehenden Beschädigungen als gewöhnliche Abnutzung, normalen Verschleiß, natürliche Beschaffenheit oder mangelhaften Zustand der Gepäckstücke oder des Gepäckinhalts selbst beruhen. Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auf der Grundlage der demgemäß zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß die Werbung insoweit irreführend ist, wird es zu beachten haben, daß es nicht bedenkenfrei erscheint, die Beklagte entsprechend dem Klageantrag, der nicht an die konkrete Verletzungsform anschließt, sondern verallgemeinernd gefaßt ist, zur Unterlassung zu verurteilen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Klageantrag auch Fallgestaltungen erfaßt, die anders als im Streitfall nicht die vorerörterten Besonderheiten aufweisen und deshalb nicht ohne weiteres irreführend oder sonst wettbewerbswidrig sind.

18

III.

Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann