Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1987, Az.: VI ZR 285/86
Gleichsetzung von positiver Kenntnis und bloßer Kenntnisnahmemöglichkeit bei missbräuchlichem Verhalten des Geschädigten hinsichtlich des deliktischen Verjährungsbeginns; Vorliegen von Tatsachenkenntnis, welche bei bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Sumsumtion zur Kenntnis des Schadens und des Schädigers führt, als entscheidender Zeitpunkt hinsichtlich des Verjährungsbeginns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 285/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.10.1986
- LG München II
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1988, 419
- MDR 1988, 487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
D. Grund GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Alfons D., I. Straße ... h, M.
Prozessgegner
Siegfried R., K.straße ... a, G.
Amtlicher Leitsatz
Zur Gleichsetzung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von dem Schaden und der Person des Schädigers mit der nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der G. Bauträger GmbH, die an der Realteilung des der Sch. KG gehörenden Gesamthandvermögens gemäß notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1979 beteiligt gewesen ist. In diesem Vertrag war u.a. vereinbart, daß die G. Bauträger GmbH alleinige Kommanditistin der Sch. KG werden und die Sch. KG weiterhin sämtliche Geschäftsanteile der Sch. GmbH behalten sollte. Die Sch. GmbH ist im Mai 1983 in Vermögensverfall geraten.
Die Klägerin wirft dem Beklagten, seinerzeit Prokurist der Seh. GmbH und kaufmännischer Leiter der Nachkalkulationsabteilung der Sch. GmbH, vor, bei den Verhandlungen über die Realteilung vorsätzlich "geschönte" Kalkulationsunterlagen zur Auftragslage der Sch. GmbH vorgelegt zu haben, so daß bei der Realteilung von überhöhten Wertansätzen für die Beteiligung der Seh. KG an der Sch. GmbH ausgegangen worden sei. Die vom Beklagten an die Hand gegebenen "Erläuterungen zur Analyse des Auftragsbestandes" vom 28. November 1979 hätten saldiert einen voraussichtlichen Gewinn von 510.191 DM ausgewiesen; stattdessen hätten die einzelnen Baustellen einen Ergebnisbeitrag in Höhe eines Verlustes von 10.692.738 DM gebracht. Unter Berücksichtigung des Verlustes der Sch. GmbH sei die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gehaltene Beteiligung an der Sch. KG um mindestens 1 Million DM niedriger zu veranschlagen gewesen, als bei dem Realteilungsvertrag zugrundegelegt worden sei. Wegen des ihr dadurch entstandenen Schadens hat die Klägerin den Beklagten, von dessen Beteiligung an der betrügerischen Manipulation sie erst zwischen dem 7. März und 14. Mai 1984 erfahren haben will, in Höhe eines Betrages von 150.000 DM in Anspruch genommen, den sie mit von ihr am 27. Dezember 1984 beantragtem Mahnbescheid gerichtlich anhängig gemacht hat.
Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß allein in Betracht kommende deliktische Ansprüche der Klägerin bei Einreichung des Mahnbescheides am 27. Dezember 1984 bereits verjährt gewesen sind. Der Geschäftsführer der Klägerin Alfons D. habe als deren gesetzlicher Vertreter schon vor dem 27. Dezember 1981 Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt. Kenntnis von Unstimmigkeiten hinsichtlich der kalkulierten Fertigstellungsgrade der Bauvorhaben habe Alfons D. durch den damals von ihm mit Recherchen beauftragten Rechtsanwalt Schn. spätestens im Dezember 1980, Kenntnis von den Abweichungen bei den Mengen- und Preisansätzen spätestens am 14. Januar 1981 durch die damals vorgelegte endgültige Bilanz gehabt. Ebenso müsse davon ausgegangen werden, daß Alfons D. schon vor dem 27. Dezember 1981 ausreichende Kenntnis von der Mitwisserschaft des Beklagten bezüglich der angeblichen Manipulationen mit den Kalkulationszahlen gehabt habe. Denn - so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus - die erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitze, weil er von einer sich ihm ohne weiteres anbietenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme keinen Gebrauch mache. In diesem Falle gelte die Person des Ersatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte. Solche Erkenntnismöglichkeiten bezüglich der Person des Schädigers habe Alfons D. hier schon vor dem 27. Dezember 1981 gehabt.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1.
Soweit das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen wird, weil der im Tatbestand angeführte Antrag der Klägerin einen Klagebetrag von 1 Million DM nennt, während ausweislich des Sitzungsprotokolls nur eine Klageforderung von 150.000 DM nebst Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits ist, unterliegt es nicht schon aus diesem Grunde der Aufhebung. Wie sich auch aus dem in erster Instanz verlesenen Antrag ergibt, ist von der Klägerin von Anfang an nur die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen begehrt worden. Insoweit handelt es sich bei dem im Tatbestand des Berufungsurteils genannten höheren Klagebetrag um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO, die zu berichtigen auch das Revisiongericht berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 = NJW 1964, 1858).
2.
Aus anderen Gründen unterliegt das Berufungsurteil jedoch der Aufhebung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Feststellung, daß nach § 852 Abs. 1 BGB die in Betracht gezogenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt sind.
a)
Nach § 852 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren, und zwar von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon - insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen -, daß die Klägerin schon vor dem 27. Dezember 1981 Kenntnis von dem von ihr behaupteten Schaden hatte, zumindest ihr diese Kenntnis über die ihres Geschäftsführers Alfons D. von den Divergenzen in den Kalkulationen bei den Mengen- und den Preisansätzen und die von Rechtsanwalt Schn. als Wissensvertreter bezüglich der falschen Fertigstellungsgrade zuzurechnen ist.
b)
Zu Recht wendet die Revision sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht Kenntnis der Klägerin von der Person des Ersatzpflichtigen i.S. des § 852 Abs. 1 BGB angenommen hat. Nach seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht sich davon leiten lassen, daß die erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers auch dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne weiteres anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenwerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat. Daß diese Möglichkeit, sich die Kenntnis verschaffen zu können, ausnahmsweise für den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB ausreichen kann, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 = VersR 1987, 820 und vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 = VersR 1985, 367 m.w.N.). Diese Gleichsetzung der Erkenntnismöglichkeit mit der positiven Kenntnis in Anlehnung an den dem § 162 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken soll mißbräuchliches Umgehen der gesetzlichen Verjährungsregeln durch Hinausschieben des Beginns der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend verhindern. Sie stellt entscheidend darauf ab, daß es dem Geschädigten ohne besonderen Aufwand durch einfaches Erkundigen möglich ist, sich die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 aaO). Um Mißverständnissen mit Blick auf Inhalt und Bedeutung der Pflicht des Geschädigten zu Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen entgegenzuwirken, hat der erkennende Senat indes wiederholt hervorgehoben, die Rechtsprechung dürfe nicht in dem Sinne fehlverstanden werden, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässigverschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichzusetzen sei (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. März 1987 a.a.O. m.w.N.). Insoweit geht es vor allem nicht etwa um dem Schädiger geschuldete Anstrengungen des Geschädigten mit dem Ziel, den Schadensfall möglichst bald aufzudecken und einer zügigen Regulierung zuzuführen. Auf einer solchen Pflicht oder Obliegenheit des Geschädigten baut § 852 BGB nicht auf. Vielmehr kann es nur darum gehen, dem Geschädigten das Sich-Berufen auf seine Unkenntnis dann zu versagen, wenn das angesichts des ihm offenstehenden Zugangs zu den Informationen, die die Kenntnis ausmachen, als formalistisch und mißbräuchlich erscheint. Ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung liegt daher insbesondere dann nicht vor, wenn besondere Recherchen, lange und zeitraubende Telefonate oder umfangreicher Schriftwechsel zur Ermittlung der Person des Ersatzpflichtigen notwendig sind. In diesem Zusammenhang können die Grundsätze nur Anwendung finden, wenn der Geschädigte über die Verantwortlichkeit für den Schaden und ihre personale Zuordnung bereits so viele Informationen besitzt, daß ihm eine einfache Nachfrage die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschafft.
Auf einen solchen Tatbestand einer unterlassenen einfachen Nachfrage hebt das Berufungsgericht indes nicht, jedenfalls nicht allein ab. Es wirft der Klägerin vielmehr in erster Linie vor, aus den ihrem Geschäftsführer bzw. dem von diesem mit Recherchen beauftragten Rechtsanwalt Schn. bekannten Tatsachen nicht die richtigen, sich anbietenden Schlußfolgerungen gezogen zu haben, die sie dann zu der Person des Beklagten als Ersatzpflichtigen hingeführt haben würden. Insoweit geht es jedoch gerade nicht um einen Anwendungsfall, für den die erörterte Rechtsprechung entwickelt worden ist. Vielmehr gilt: Zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichten i.S. von § 852 BGB ist erforderlich, aber auch genügend, daß der Geschädigte alle Tatsachen kennt, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Subsumtion die Feststellung der Passivlegitimation erlauben. Insbesondere wenn es sich, wie hier, um die subjektive Tatseite handelt, wird es dabei weithin um Indizien aus dem objektiven Geschehen gehen. Auch insoweit genügt, daß der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben. Daß aber der Geschädigte die ihm bekannten Informationen tatsächlich richtig miteinander verknüpft und richtig rechtlich subsumiert hat, verlangt § 852 BGB für die Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht. Das bedeutet: der Schädiger, der sich auf § 852 BGB beruft, hat nur die Kenntnis des Geschädigten von den genannten Umständen darzutun und zu beweisen, dagegen nicht auch, daß der Geschädigte diese Umstände richtig gewürdigt hat. Für letzteres bedarf es eines Rückgriffs auf § 242 BGB nicht. Wenn das Berufungsgericht jedoch - wie den Urteilsgründen zu entnehmen sein könnteder Auffassung sein sollte, auf die von ihm festgestellten Indiztatsachen die vorgenannte Rechtsprechung mit dem Ergebnis anwenden zu können, daß in der Beweiskette verbleibende Lücken auf diese Weise - also letztlich unter Berufung auf den Rechtsgedanken von Treu und Glauben - geschlossen werden könnten, so ginge diese Ansicht fehl. Hier gelten die allgemeinen Beweisregeln, denen zufolge im Rahmen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung für die zu beweisenden Tatsachen der Beweis aus den Indiztatsachen selbst zu erbringen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. Einf. § 284 Anm. 3) C. b)). Davon macht auch die vorgenannte Rechtsprechung keine Ausnahme.
c)
Geht es deshalb nach dem zuvor Gesagten im Streitfall darum, ob die Klägerin vor dem 27. Dezember 1981 Kenntnis von ausreichenden Indiztatsachen gehabt hat, die ihr den Schluß auf die Passivlegitimation des Beklagten erlaubte, so läßt sich auf die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Bejahung dieser Voraussetzungen des § 852 BGB nicht stützen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und wesentliches Beweisergebnis außer Betracht gelassen hat.
aa)
Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Der Geschäftsführer der Klägerin Alfons D. habe schon vor dem 27. Dezember 1981 die Stellung des Beklagten in der Sch. GmbH als Leiter derjenigen Abteilung gekannt, zu deren Bereich auch die Nachkalkulation und damit die Erstellung der abschließenden Kalkulationsunterlagen für die Bauvorhaben gehört habe. Rechtsanwalt Schn. als sein Wissensvertreter habe ferner gewußt, daß das Diktatzeichen "4/KL" auf den am 22. Dezember 1979 zugrundegelegten Kalkulationsunterlagen dem Beklagten zuzuordnen gewesen sei. Diese Kenntnis von der Zuständigkeit des Beklagten für die Daten beinhaltete zugleich das Wissen, daß Unrichtigkeiten von solcher Größenordnung nicht ohne Mitwisserschaft und Beteiligung des Beklagten in die Kalkulationsunterlagen hätten eingehen können, selbst wenn nicht er, sondern der Geschäftsführer P. die Anweisungen dazu erteilt habe.
bb)
Es kann dahinstehen, ob diese Umstände - isoliert betrachtet - die Feststellung einer ausreichenden Kenntnis der Klägerin von der Person des Schädigers erlauben würden, ohne zugleich Feststellungen dazu treffen zu müssen, auf wessen Veranlassung und auf welchem Wege die in Frage stehenden Daten wirklich Eingang in die Verhandlungen am 22. Dezember 1979 gefunden haben. Bisher kann jedenfalls von einer Kenntnis der Klägerin von der Verantwortlichkeit des Beklagten im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin außer Betracht gelassen hat, sie habe ihren anfangs gehegten Verdacht gegen den Beklagten aufgegeben, nachdem der Geschädigte Rudolf Sch. sich als verantwortlich für das Zahlenwerk ausgegeben und sich vergleichsweise zur Zahlung von 1 Million DM verpflichtet habe. Der Zeuge Rechtsanwalt Schn. hatte entsprechendes bekundet. Kann der Klägerin nicht widerlegt werden, daß sie aufgrund der behaupteten Erklärungen des Gesellschafters Rudolf Sch. von weiteren Recherchen in Richtung auf den Beklagten abgelassen hat und davon ausgegangen ist, Rudolf Sch. habe die Anweisungen für die Manipulationen mit den Zahlen gegeben, so steht das ihrer Kenntnis von einer Mitverantwortlichkeit des Beklagten jedenfalls dann entgegen, wenn deutliche Anhaltspunkte für einen konkreten Tatbeitrag des Beklagten über eine bloße Mitwisserschaft von den Anweisungen des Gesellschafters Rudolf Sch. damals noch nicht für die Klägerin hervorgetreten sind. Bisher fehlt es an Feststellungen für einen konkreten Tatbeitrag des Beklagten; durch die Ausführungen des Berufungsgerichts, für den Geschäftsführer der Klägerin sei sichtbar gewesen, daß eine Weisung nicht ohne Mitwisserschaft und Beteiligung des Beklagten habe erteilt und befolgt werden können, werden die erforderlichen konkreten Feststellungen, für die der Beklagte beweisbelastet ist, nicht ersetzt. Die Ansicht des Beklagten, der Vortrag der Klägerin und die Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt Schn. seien wegen ihrer Widersprüchlichkeiten vom Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Das enthob das Berufungsgericht nicht davon, sich mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Daß die Klägerin bei ihrem Vortrag von Rudolf Sch. als den Hauptverantwortlichen gesprochen hatte und damit auch Raum für weitere Beteiligte geblieben war, bedeutet zudem keinen entscheidenden Widerspruch zu der Behauptung, daß ihr Augenmerk sich nach den Erklärungen des Rudolf Sch. zunächst allein auf ihn als für Regreßforderungen in Betracht kommenden Verantwortlichen gerichtet habe.
III.
Wegen des Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die nachzuholende tatrichterliche Würdigung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann