Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1987, Az.: 5 StR 649/87

Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten des Angeklagten; Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 I Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei halbbürtigen Geschwistern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1987
Aktenzeichen
5 StR 649/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 25.06.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 89

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch halbbürtigen Geschwistern steht gem. § 52 I Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

  2. 2.

    Die unterlassene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht eines mit einem früheren Mitbeschuldigten verwandten Zeugen kann unabhängig davon gerügt werden, ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt war oder nicht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. Dezember 1987
- einstimmig - beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 1987 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen, die Zeugin Kristine P. über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, greift durch.

2

Die Zeugin ist halbbürtige Schwester des ebenfalls als Zeugen vernommenen Wolfgang B. und damit im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit ihm verwandt (vgl. LR-Dahs, StPO 24. Aufl., § 52 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl., § 52 Rdn. 6). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft zeitweise auch, gegen Wolfgang B. wegen Beteiligung an derselben Tat geführt worden.

3

Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86] und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt war, spielt keine Rolle (vgl. LR-Dahs § 52 Rdn. 54; KK- Pelchen, StPO 2. Aufl., § 52 Rdn. 46).

4

Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196;  27, 139, 141;  33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].

5

Seine Rüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Aussage der Zeugin war für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung (UA S. 18).

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel