Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1985, Az.: 2 StR 561/84
Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch ihren Vorgesetzten; Zeugenvernahme einer Krankenschwester über deren außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses stehende Wahrnehmungen; Umfang des Aussageverweigerungsrechts eines ärztlichen Berufshelfers; Bestehen eines berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechts bei mehreren Angeklagten, von denen nur einer Beteiligter am Arzt-Patienten-Verhältnis war
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 09.03.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 148 - 154
- JZ 1985, 686
- MDR 1985, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2203-2205 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 372
- StV 1985, 265-267
- VRS 68, 457
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und seiner Berufsgehilfen erstreckt sich auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses (hier: Begleitumstände der Krankenhausaufnahme eines Patienten).
- 2.
Ob dem Zeugen das Recht zusteht, die Aussage zu einem bestimmten Vernehmungsgegenstand zu verweigern, läßt sich bei mehreren Mitangeklagten nur einheitlich entscheiden.
- 3.
Auch derjenige Angeklagte, der selbst nicht zu den durch das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört, kann eine Verletzung dieses Rechts mit der Revision rügen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten M.,
2. Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten L.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 1984 (1) mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird (2) zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls, den Angeklagten M. darüberhinaus wegen tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt und einen Personenkraftwagen eingezogen.
Den Feststellungen zufolge brachen die Angeklagten in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1982 in ein Elektrogeschäft in Taunusstein-Wehen ein und entwendeten zwei Geräte. Der Angeklagte L. wurde dabei durch einen Schuß aus dem Kleinkalibergewehr des Geschäftsinhabers verletzt. Der Angeklagte M. brachte L. anschließend mit dessen Pkw zum St. Markus-Krankenhaus in F., wo die Zeugin H.-R. zu dieser Zeit als Nachtschwester Dienst tat.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Beide Angeklagten beanstanden zu Recht, daß die Zeugin H.-R. vom Gericht zu Fragen vernommen worden ist, auf die sich ihr wirksam ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 a, 53 StPO) bezog.
Die Zeugin machte im Hauptverhandlungstermin vom 8. Februar 1984 zunächst Angaben zur Person. Sodann wurde ihr eine am Vortag vom Chefarzt des St. Markus-Krankenhauses Dr. S. unterzeichnete "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht" bekanntgegeben. Darin erklärt der Unterzeichner, er habe sich als Chefarzt entschieden, sie nicht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, es sei denn, daß der Patient dies tue. Die Verteidiger beider Angeklagten betonten, daß die Zeugin von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden werde. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft faßte die Strafkammer darauf folgenden
"Beschluß
Die Zeugin H.-R. soll über ihre etwaigen Wahrnehmungen bezüglich des Angeklagten M. vernommen werden.
Gründe:
Die Verschwiegenheitspflicht und darauf beruhend das Zeugnisverweigerungsrecht der ärztlichen Hilfsperson bezieht sich nur auf den Patienten, nicht jedoch auf etwaige Begleitpersonen, da diese nicht am Vertrauensverhältnis Arzt-Patient teilnehmen. Auch der Umstand, daß gegen beide Angeklagte gemeinsam verhandelt wird, ändert daran nichts, da die gemeinsame Verhandlung den Angeklagten M. nicht in ein Arzt-Patienten-Verhältnis einbezieht."
Nach Verkündung dieses Beschlusses wurde die Zeugin H.-R. zur Sache vernommen.
Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Das Gericht hätte die Zeugin nicht über ihre Wahrnehmungen anläßlich der Krankenhausaufnahme des Angeklagten L. vernehmen dürfen, nachdem sich Chefarzt Dr. S. für die uneingeschränkte Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes entschieden hatte (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO) und keine Entbindungserklärung (§ 53 a Abs. 2, § 53 Abs. 2 StPO) abgegeben worden war.
Ärzte und ihre Berufshelfer sind berechtigt, darüber zu schweigen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 3, § 53 a Abs. 1 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht hängt also davon ab, ob die Vernehmung des Zeugen derartige Umstände zum Gegenstand hat. Die Vernehmung der Zeugin H.-R. betraf Beobachtungen, die sie bei der Aufnahme des Angeklagten L. in das Krankenhaus gemacht hatte. Sie erstreckte sich auf die Merkmale des Personenkraftwagens, mit dem der Angeklagte M. eingetroffen war, und auf die Identität seines Begleiters.
Diese Umstände waren vom Aussageverweigerungsrecht der Zeugin umfaßt. Die Zeugin hatte ihre Kenntnis hiervon in ihrer Eigenschaft als ärztliche Berufshelferin erlangt. Sie tat, als der Verletzte und sein Begleiter im Krankenhaus erschienen, dort als Nachtschwester Dienst. In dieser Funktion leitete sie die Aufnahme des verletzten Angeklagten L. in die Wege. Die Wahrnehmungen über das Fahrzeug, mit dem der Verletzte gekommen war, und über die Person seines Begleiters machte sie nicht etwa nur bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung. Diese Beobachtungen standen vielmehr in unmittelbarem und innerem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgabe, sich um die ärztliche Versorgung eines behandlungsbedürftigen Verletzten zu kümmern. Sie lassen sich nicht ohne unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörigen Lebenssachverhalts von der Aufnahme selbst trennen, sondern sind lediglich Einzelheiten und nähere Begleitumstände gerade desjenigen Vorgangs, mit dem die Zeugin kraft ihres Berufes befaßt worden war.
Während die überwiegend vertretene, an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Auslegung das Bekanntwerden kraft Berufsausübung als Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausreichen läßt (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 53 Rdn. 39; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 12, 15; für den Zivilprozeß: BGHZ 40, 289, 293 f [BGH 14.11.1963 - III ZR 19/63]; für die strafbewehrte Schweigepflicht: Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 203 Rdn. 8; Mösl in LK StGB, 9. Aufl. § 300 Rdn. 8; Rogall NStZ 1983, 413), finden sich im neueren Schrifttum auch Stimmen, die das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht durch Einfügung eines zusätzlichen Merkmals eingrenzen: danach soll der Berechtigte nur solche, ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Umstände verschweigen dürfen, die er im Rahmen einer Vertrauensbeziehung oder einer typischerweise auf Vertrauen beruhenden Sonderbeziehung erfährt (für § 53 StPO: Reichen in KK StPO § 53 Rdn. 18; für § 203 StGB: Samson in SK StGB II 17. Lfg. (April 1984), § 203 Rdn. 30, wohl auch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 203 Rdn. 15, vor allem Stucke, Berufliche Schweigepflicht bei Drittgeheimnissen als Vertrauensschutz, Diss. Kiel 1981, S. 33 ff, 47 ff, 53 f, 118 sowie Schreiner, Drittgeheimnisse und Schweigepflicht, Diss. Heidelberg 1974 S. 47 ff, 59, 145, in dieser Richtung auch OLG Köln NStZ 1983, 412). Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch diese zusätzliche Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient erstreckt sich auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Demgemäß ist anerkannt, daß sich die Befugnis des Arztes zur Zeugnisverweigerung auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (Meyer a.a.O. Rdn. 30; Eb. Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, 1939, S. 28; Laufs, Arztrecht 3. Aufl. Rdn. 270, 283; Becker MDR 1974, 888, 891; LG Köln NJW 1959, 1598 [LG Köln 02.04.1959 - 24 Qs 76/59]). Davon ging bereits der Gesetzgeber aus, als er das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht schuf; bei den insoweit kontrovers geführten Beratungen des Entwurfs der Strafprozeßordnung machten die Befürworter des ärztlichen Zeugnisverweigerungsrechts wiederholt geltend, der bei Begehung einer Straftat Verwundete müsse einen Arzt aufsuchen können, ohne zu befürchten, daß er damit einen Belastungszeugen schaffe (Hahn, Die gesamten Materialien zur StPO, Berlin 1880, 3. Bd. S. 1213, 1739).
Umfaßt hiernach das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes die Identität des Patienten, der ihn zum Zwecke der Beratung oder Behandlung aufgesucht hat, so muß gleiches für solche Einzelheiten und näheren Begleitumstände ärztlicher Inanspruchnahme gelten, die Anhaltspunkte für die Identifizierung des Patienten sein können. Dazu gehört auch, mit welchem Personenkraftwagen und in wessen Begleitung der Patient am Krankenhaus erschienen ist, um seine Verwundung behandeln zu lassen; denn die Kenntnis solcher Umstände läßt Schlüsse auf die Identität des Patienten zu.
War hiernach die Zeugin H.-R. berechtigt, zu diesen Fragen zu schweigen, so durfte sie - nachdem das Zeugnisverweigerungsrecht wirksam und ohne Einschränkung ausgeübt worden war - nicht hierzu vernommen werden.
Fehl geht demgegenüber die Ansicht der Strafkammer, das Weigerungsrecht der Zeugin bestehe nur im Hinblick auf den Angeklagten L., weil dieser am Arzt-Patienten-Verhältnis beteiligt sei, nicht aber bezüglich des Angeklagten M., der an diesem Verhältnis nicht teilhabe. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht aus den §§ 53, 53 a StPO läßt keine Relativierung in dem Sinne zu, daß es - für ein und dasselbe Beweisthema - im Blick auf den einen Angeklagten bejaht und bezüglich des anderen verneint werden könnte. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach der gesetzlichen Regelung hängt das Weigerungsrecht nicht von der Beziehung des Zeugen zum Angeklagten, sondern allein vom Vernehmungsgegenstand ab; entscheidend ist, ob es sich dabei um solche Tatsachen handelt, die dem Zeugen in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind. Dies kann für ein und denselben Vernehmungsgegenstand nur einheitlich beurteilt werden. Braucht der Zeuge zu einem bestimmten Sachverhalt - hier der Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus mitsamt ihren Einzelheiten und näheren Begleitumständen - nicht auszusagen, weil ihm nach den §§ 53, 53 a StPO ein gegenständlich umgrenztes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, so ist dieses Weigerungsrecht unteilbar; es entfällt nicht etwa "mit Bezug" auf bestimmte Personen, die an den Vorgängen des in Frage stehenden Sachverhalts nur als Dritte beteiligt waren. Welche Stellung im Verfahren derjenige einnimmt, den die vom Zeugnisverweigerungsrecht umfaßten Tatsachen betreffen, ist gleichgültig; es macht keinen Unterschied, ob der durch das Weigerungsrecht geschützte Patient, der zum Arzt oder einem ärztlichen Berufshelfer in eine Vertrauensbeziehung getreten war, der Angeklagte, ein Mitangeklagter oder ein am Verfahren unbeteiligter Dritter ist. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge gerade zu einem der Angeklagten in jenem Verhältnisse steht, aus dem sich nach Maßgabe der §§ 53, 53 a StPO das Zeugnisverweigerungsrecht herleitet. Ist der Zeuge nach dem Beweisthema, zu dem er gehört werden soll, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so gilt dieses Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der durch den Vernehmungsgegenstand gezogenen Grenzen gegenüber allen Angeklagten. Die Zeugin H.-R. durfte deshalb auch "bezüglich" des Angeklagten M. nicht über solche Tatsachen vernommen werden, auf die sich ihr - aus dem Verhältnis zum Angeklagten L. erwachsenes - Zeugnisverweigerungsrecht bezog.
Daß dies gleichwohl geschehen ist, begründet einen Verfahrensverstoß, den nicht nur der Angeklagte L., sondern auch der Angeklagte M. rügen kann. Daran ändert es nichts, daß M. als bloßer Begleiter L. selbst keine ärztliche Beratung oder Behandlung in Anspruch nahm und zu der Zeugin nicht in eine durch die §§ 53, 53 a StPO geschützte Vertrauensbeziehung trat. Das Weigerungsrecht der Zeugin bestand zwar nur deshalb, weil die Vernehmung Tatsachen galt, die sich auf die Krankenhausaufnahme L. bezogen und damit das zwischen ihm und der Zeugin begründete Vertrauensverhältnis betrafen. Das nimmt dem Angeklagten M. aber nicht die Befugnis, die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts mit der Revision zu beanstanden. Verstöße gegen die §§ 53, 53 a StPO können ohne Rücksicht darauf gerügt werden, ob der Beschwerdeführer selbst zu den durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört (so ausdrücklich: Haffke GA 1973, 75 ff, 83 f). Die gegenteilige Auffassung (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 53 Rdn. 52) ist abzulehnen. Wäre sie richtig, so könnte eine Verletzung der §§ 53, 53 a StPO in solchen Fällen, in denen die vom Zeugnisverweigerungsrecht umfaßten Tatsachen das Geheimhaltungsinteresse eines Dritten betreffen, niemals gerügt werden: sie bliebe folgenlos. Das würde die prozessuale Bedeutung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte erheblich mindern. Dafür läßt sich kein sachlich überzeugender Grund anführen. Daß Verstöße gegen die §§ 53, 53 a StPO revisibel sind, wird nahezu einhellig, ganz allgemein und ohne die hier in Rede stehende Einschränkung bejaht (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 53 Rdn. 42; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 67; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 3. Aufl. Rz. 209; Peters, Verhandlungen des 46. DJT 1966 Bd. I (Gutachten) Teil 3 A S. 127; Rengier, Die Zeugnisverweigerungsrechte im geltenden und künftigen Strafverfahrensrecht, 1979, S. 324 ff; Rudolphi MDR 1970, 95 f; Blomeyer JR 1971, 145 Fußn. 38). In der Rechtsprechung findet sich kein Hinweis darauf, daß die Rügebefugnis nur demjenigen Angeklagten zustehe, der durch die §§ 53, 53 a StPO in seinem Geheimhaltungsinteresse geschützt wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar bei Verletzung anderer Verfahrensnormen, namentlich des § 55 Abs. 2 StPO (Unterbleiben der Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht), eine Rügebefugnis des Angeklagten mit der Begründung, sein "Rechtskreis" sei nicht berührt, ausnahmsweise verneint (BGHSt 11, 213 ff). Die dafür maßgebenden Erwägungen sind aber keiner den Regelungsbereich der §§ 53, 53 a StPO einbeziehenden Verallgemeinerung und Erweiterung zugänglich. Für Verstöße gegen diese Bestimmungen bewendet es bei dem Grundsatz, daß jeder Angeklagte einen Anspruch auf prozeßordnungsgemäßes Verfahren hat (RGSt 57, 63, 64 f; 71, 21, 23; BGHSt 9, 59 f; Roxin, Strafverfahrensrecht, 18. Aufl. S. 132), also regelmäßig die Beachtung der Verfahrensvorschriften verlangen und ihre Verletzung mit der Revision rügen kann. Würde dem Angeklagten, der nicht selbst - etwa als Patient - in seinem Geheimhaltungsinteresse betroffen ist, die Rüge einer Verletzung der §§ 53, 53 a StPO versagt, so ergäbe sich schließlich auch - ungeachtet der zwischen den Weigerungsrechten aus § 52 und §§ 53, 53 a StPO bestehenden Unterschiede - ein Wertungswiderspruch zu der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Verletzung des § 52 StPO auch dann mit der Revision gerügt werden kann, wenn der ohne Belehrung über sein Weigerungsrecht vernommene Zeuge lediglich Angehöriger eines Mitbeschuldigten ist, also zu dem Beschwerdeführer gerade nicht in dem das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Verhältnisse steht (BGHSt 7, 194, 196 f; 27, 139, 141; BGH NStZ 1984, 176 Nr. 19).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht die Verurteilung beider Angeklagter. Die Zeugin H.-R. ist über die Merkmale des Personenkraftwagens, mit dem der Verletzte gekommen war, und über die Identität seines Begleiters vernommen worden. Wäre sie - auf Grund des ihr zustehenden und vom Chefarzt des Krankenhauses in vollem Umfang ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts - nicht hierzu gehört worden, so hätte das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft beider Angeklagter nicht auf die Aussage der Zeugin zu diesen Punkten stützen können, wie es sowohl bei dem Angeklagten L. (UA S. 17) als auch bei dem Angeklagten M. (UA S. 21 f, 23) geschehen ist.
Die Verurteilung der Angeklagten muß demgemäß aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren - im übrigen unbegründeten - Verfahrensrügen bedarf. Die Aufhebung bezieht sich auch auf die Einziehungsanordnung, während der Teilfreispruch, die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Entschädigungsausspruch bestehen bleiben.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten M. wegen eines - im Verhältnis zum Diebstahl - tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tragen.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer