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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1985, Az.: 2 StR 561/84

Abänderung des Tenors eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1985
Aktenzeichen
2 StR 561/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

1. Bauzeichner Dieter Cornelius M. aus F., geboren ... 1941 in P.

2. Kaufmann Dieter L. aus F., geboren am ... 1942 in L./Kreis H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Februar 1985
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß zwischen dem Datum "9. März 1984" und den Worten "mit den Feststellungen" der Satzteil

", soweit sie verurteilt sind,"

eingesetzt und zwischen den Worten "die Sache wird" und den Worten "zu neuer Verhandlung" das Wort

"insoweit"

eingefügt wird.

Müller
Maier
Theune
Niemöller
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