Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1985, Az.: 2 StR 561/84
Abänderung des Tenors eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
1. Bauzeichner Dieter Cornelius M. aus F., geboren ... 1941 in P.
2. Kaufmann Dieter L. aus F., geboren am ... 1942 in L./Kreis H.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Februar 1985
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß zwischen dem Datum "9. März 1984" und den Worten "mit den Feststellungen" der Satzteil
", soweit sie verurteilt sind,"
eingesetzt und zwischen den Worten "die Sache wird" und den Worten "zu neuer Verhandlung" das Wort
"insoweit"
eingefügt wird.
Müller
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer