Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1987, Az.: 4 StR 554/87
Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien bestimmt sind; Bestechlichkeit eines Wahlbeamten; Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht; Strafbarkeit eines Amtsträgers, wenn er für die Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung einen Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder fordert; Vorteilsbegriff der §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch (StGB); Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 554/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 17.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 128 - 136
- DVBl 1988, 682-684 (Volltext mit amtl. LS)
- Kriminalistik 1988, 550
- MDR 1988, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2547-2549 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 152-154
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Winfried M. aus H., dort geboren am ... ... 1934, zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestechlichkeit durch die Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien bestimmt sind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat hierzu festgestellt:
Der Angeklagte war bis zu seiner Festnahme im April 1986 als Wahlbeamter Beigeordneter der Stadt H.. Sein Aufgabengebiet umfaßte unter anderem den Bereich Abfallbeseitigung. Da der Stadt keine ausreichenden Deponieanlagen mehr zur Verfügung standen, betrieb er den Bau einer Müllverbrennungsanlage, der durch eine private Firma geplant und finanziert werden sollte. Auf seine Veranlassung gründeten zu diesem Zweck die Geschäftsführer einer H. Tiefbaufirma mit einem weiteren Gesellschafter die I. (im folgenden "I." genannt). Aufgrund einer entsprechenden Vorlage des Angeklagten faßte danach der Rat der Stadt den Beschluß, diese Gesellschaft mit dem Bau der Anlage zu beauftragen und Ihr hierfür ein geeignetes städtisches Grundstück zur Verfügung zu stellen.
Der Angeklagte und die Gesellschafter der I. beabsichtigten, die Ausführung des technischen Bauteiles der Anlage der D. B. A. AG (im folgenden "D." genannt) zu übertragen. Aus diesem Grunde fanden in der Folgezeit Verhandlungen mit dem Vertriebsdirektor dieser Firma, S. und dessen Vorgesetztem, dem früheren Mitangeklagten K., statt, an denen die Gesellschafter der I. und - für die Stadt H. - der Angeklagte teilnahmen. Dabei ging es zunächst nur um die Finanzierungsfrage, das Planfeststellungsverfahren sowie die Standort- und die Kapazitätsfrage. Anläßlich einer weiteren Besprechung des Angeklagten mit K. und S. gab er dann eine "vage Absichtserklärung" ab, der D., die auf einer vertraglichen Verpflichtung der Stadt bestand, den Bauauftrag zu erteilen. Bei anschließenden Verhandlungen trug er schließlich an "S. das Ansinnen heran, er benötige von D. 300.000,- DM zur Ebnung des Projektes im politischen Bereich", es solle nämlich mit" Zahlungen an die Rathausparteien ... das politische Umfeld für die projektierte Anlage günstig beeinflußt werden". Dies wiederholte er bei einer weiteren Besprechung auch gegenüber K., "der sich um den Auftragserhalt sorgte", deshalb "mit der Forderung ... einverstanden" war, dem Angeklagten nach Einholung der Zustimmung des Vorstands der D. eine entsprechende Zusage gab und ihm einige Zeit danach die 300.000,- DM "in bar ohne Quittung" übergab. Der Angeklagte hatte "von Anfang an nicht vor, das erhaltene Geld absprachegemäß zu verwenden, ... wollte es vielmehr für sich behalten" und tat dies auch bis auf einen Betrag von 20.000,- DM, den er an den Fraktionsvorsitzenden einer der "Rathausparteien" weitergab, der nach den bisherigen Feststellungen von der Herkunft des Geldes nichts wußte, vielmehr davon ausging, daß damit seine beratenden Hilfstätigkeiten im Rahmen der Planung der Anlage vergütet werden sollten.
Nach dem Erhalt der Zahlungszusage durch die D. kam es zur Unterzeichnung eines Vertrages, in welchem die Stadt H. der D. den Auftrag zur Errichtung des technischen Bauteiles der Anlage erteilte, sowie eines weiteren, dreiseitigen Vertrages, durch den die I. in alle Rechte und Pflichten der Stadt aus dem Vertrag mit der D. eintrat und die Stadt sich verpflichtete, bei einem Ausfall der I. erneut einzutreten. Da diese Vertragsabschlüsse von dem Ratsbeschluß nicht gedeckt waren und deshalb der Oberstadtdirektor sein Einverständnis nicht erteilt hätte, fälschte der Angeklagte dessen Unterschrift auf beiden Verträgen.
Etwa zum Zeitpunkt dieser Vertragsabschlüsse trat der Angeklagte mit zwei weiteren Geldforderungen an S. heran. Er verlangte eine Million DM "für die Parteien" und weitere 350.000,- DM für eine Abfindung der I. Zur Begründung gab er an, die Firma I. solle durch ein anderes Unternehmen ersetzt und hierfür abgefunden werden, das Geld "für die Parteien" müsse "bereitgestellt werden", weil er "im Zusammenhang mit der Erweiterung der Anlage auf vier Öfen politische Widerstände" befürchte, "die letztlich das gesamte Vorhaben gefährden könnten". Die Firma D. kam diesem Verlangen nach und zahlte in der Folgezeit durch Kisters, nachdem dieser dem Angeklagten im Einvernehmen mit dem Vorstand eine entsprechende Zusage einschließlich der Zusicherung einer gleitenden Anpassung an spätere Veränderungen der Auftragssumme gegeben hatte, an ihn in mehreren Raten insgesamt 1.425.000,- DM "in bar ohne Quittung". Der Angeklagte beabsichtigte auch in diesem Fall "von Anfang an nicht", das Geld "bestimmungsgemäß weiterzuleiten", wollte es vielmehr "nach Erhalt seinem Vermögen zufügen, was er auch später verwirklichte". Er schloß in der Folgezeit namens der Stadt H. einen "Auflösungsvertrag" mit der I., in welchem dieser ein "Kostenersatz" in Höhe von 1,9 Millionen DM zugesichert wurde, einen Vertrag mit der G., einer sogenannten Abschreibungsfirma, die darin an Stelle der I. die Ausführung des Bauvorhabens übernahm und sich verpflichtete, den dieser zugesagten "Kostenersatz" zu zahlen, sowie einen "Erweiterungsvertrag" mit der D.. Dabei fälschte er auf den Verträgen mit der I. und der DBA wiederum die Unterschrift des Oberstadtdirektors und außerdem auf einem für die Akten der Stadt bestimmten "unverfänglichen Gegenexemplar" des "Auflösungsvertrages" die Unterschriften der Geschäftsführer der I..
Das Landgericht ist bei seiner Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gelangt, daß seitens der D. "keine Beträge für den Angeklagten M. selbst vorgesehen waren", seine Gesprächspartner vielmehr seinen Angaben vertraut und ihm das Geld "für die Parteien" übergeben haben.
Es hat deshalb den Angeklagten - nach Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens, soweit eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Betracht kam (Bd. VI Bl. 1412 d.A.) - des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß der Angeklagte in beiden Fällen nicht auch wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1.
Die Angriffe der Revision sind allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung richten. Diese ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann deshalb die Beweiswürdigung auf die Sachbeschwerde hin nur darauf überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK 2. Aufl. § 337 StPO Rdn. 28 ff).
Rechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Daß das Landgericht davon ausgeht, die Bildung eines "Reptilienfonds" sei von den Beteiligten nicht beabsichtigt gewesen, gleichwohl aber zu dem Ergebnis gelangt ist, die dem Angeklagten übergebenen Beträge seien "für die Parteien" bestimmt gewesen, stellt - entgegen der Auffassung der Revision - keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Den Urteilsausführungen läßt sich auch - anders als die Revision meint - mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß es dabei die Umstände der Geldübergabe in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Revision kann auch nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, das Urteil sei nicht aus sich heraus verständlich, weil der Inhalt des "Lufthansapapieres" und einer weiteren Aufzeichnung des früheren Mitangeklagten Kisters nur zum Teil mitgeteilt wird. Die Urteilsgründe geben den Inhalt dieser Beweismittel wieder, soweit das Landgericht ihn als für die Urteilsfindung bedeutsam angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, daß es dabei - auch im Hinblick auf die Umstände der Ausstellung und den Zweck der Urkunden - wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
2.
Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht hat. Zu einer solchen Prüfung bestand bei dem festgestellten Sachverhalt nämlich Anlaß.
Nach dieser Vorschrift macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er für die Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung einen Vorteil annimmt, sich versprechen läßt oder fordert. Die Feststellungen lassen darauf schließen, daß der Angeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat:
a)
Sowohl die Aufforderung des Angeklagten an seine Verhandlungspartner von der D., an ihn die verlangten Beträge "für die Parteien" zu zahlen, als auch die spätere Entgegennahme der Gelder wird vom Tatbestand des § 332 StGB erfaßt.
Die Angaben über den Verwendungszweck dieser Gelder - "Ebnung des Projektes im politischen Bereich", wobei durch "Zahlungen an die Rathausparteien" das "politische Umfeld ... günstig beeinflußt" werden sollte, Beseitigung "weiteren politischen Widerstands" - lassen darauf schließen, daß der Angeklagte dahin verstanden werden wollte und auch so verstanden worden ist, die Mitglieder des Rates der Stadt, der für alle wichtigen kommunalpolitischen Entscheidungen zuständig ist (vgl. § 28 GO NW), sollten durch Geldzuwendungen an die Parteien, auf deren Vorschlag sie gewählt worden waren ("Rathausparteien"), veranlaßt werden, bei der Auftragsvergabe die Interessen der D. bevorzugt zu berücksichtigen.
Der Angeklagte hat damit die Geldbeträge für ein pflichtwidriges Handeln gefordert und erhalten:
Er war - als Wahlbeamter der Stadt H. - Beamter und damit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB Amtsträger im Sinne des § 332 StGB. Sein Aufgabengebiet umfaßte unter anderem den Bereich "Abfallbeseitigung"; er war also der zuständige Dezernent für alle Angelegenheiten, welche die Planung und Ausführung der neuen Müllbeseitigungsanlage betrafen. Wenn er sich bei dem Personenkreis, welcher die hierzu erforderlichen Entscheidungen zu treffen hatte, für ein bestimmtes Projekt - hier die Müllverbrennungsanlage - einsetzte und dabei zugleich die Vergabe des Auftrags für die technische Ausführung dieser Anlage an ein bestimmtes Unternehmen betrieb, so handelte er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten und nahm damit eine Diensthandlung vor (vgl. BGHSt 31, 264, 280 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.), die auch in ihrem sachlichen Gehalt ausreichend erkennbar und festgelegt war (vgl. BGHSt 32, 290, 291 m. w. Nachw.).
Der Angeklagte war dabei aber - wie jeder Amtsträger, insbesondere auch jeder Ermessensbeamte - verpflichtet, seine Aufgabe unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen (vgl. § 55 Abs. 1 LEG NW). Er hatte sich deshalb allein von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 249). In diesem Rahmen war es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, sofern er es nach pflichtgemäßem Ermessen für angezeigt hielt, die Auftragsvergabe an die D. zu den von dieser gewünschten Bedingungen zu empfehlen, auch wenn dies zum Nachteil anderer Unternehmen geschah, die ebenfalls hierfür in Betracht kamen. Er durfte dabei aber nur mit sachlich gebotenen und gegenüber der Allgemeinheit vertretbaren Mitteln handeln. Die Beeinflussung der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Rates der Stadt zugunsten der D. durch die Weitergabe von Geldzuwendungen an die "Rathausparteien" war mit diesem Erfordernis nicht vereinbar, denn damit brachte der Angeklagte - als Amtsträger - diese in die Gefahr, für ihre Entscheidung nicht mehr allein die Interessen der Allgemeinheit ausschlaggebend sein zu lassen. Ein solches Handeln stellt deshalb eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar.
Dies gilt in vollem Umfang auch, wenn es sich - wofür die Feststellungen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte bieten - bei dem Personenkreis, der durch die Geldzuwendungen beeinflußt werden sollte, nicht oder nicht nur um die gewählten Mitglieder des Rates der Stadt, sondern um sonstige mit der Sache befaßte Personen gehandelt haben sollte, insbesondere um Personen, die - wie der Angeklagte - Amtsträger waren. Das bedarf nach dem vorstehend Dargelegten keiner weiteren Erörterung.
b)
Die Feststellungen lassen ferner darauf schließen, daß die Geldzahlungen "für die Parteien", die der Angeklagte gefordert und erhalten hat, für ihn einen Vorteil im Sinne des § 332 StGB beinhalteten.
aa)
Unter Vorteil im Sinne dieser Bestimmung - wie auch des § 331 StGB - ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.). Zuwendungen, die ausschließlich einem Dritten zugute kommen, ohne daß der Amtsträger durch sie in irgendeiner Weise persönlich begünstigt wird, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Deshalb werden Geldzahlungen, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an eine Partei erhält, auch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der §§ 331 und 332 StGB erfaßt.
Der gegenteiligen Auffassung, daß darin stets ein Vorteil im Sinne dieser Bestimmung zu sehen sei, auch ohne daß der Amtsträger selbst, wenn auch nur immateriell, bessergestellt wird (vgl. Rudolphi in NJW 1982, 1417, 1419 ff m. w. Nachw.), kann nicht beigetreten werden. Dies würde nicht nur eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts bedeuten, es wäre auch unvereinbar mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen zum Ausdruck gekommen ist, die eindeutig erkennen lassen, daß nur eigennützige Handlungsweisen des Amtsträgers erfaßt werden sollen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 331 StGB in BTDrucks 7/550 S. 271 sowie die Nachweise bei Rudolphi in NJW 1982, 1417, 1419 Fn. 18). Es ist deshalb daran festzuhalten, daß ein Vorteil im Sinne der §§ 331 und 332 StGB nur dann entsteht, wenn eine - materielle oder immaterielle - Verbesserung der Lage des Amtsträgers hervorgerufen wird.
bb)
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Angeklagten ein materieller Vorteil schon mit der Aushändigung der geforderten Beträge entstanden ist.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHSt 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]/287 aufgezeigt, daß die mit einem Beamten getroffene Abrede, eine ihm als Entgelt für eine Amtshandlung versprochene Zuwendung an einen anderen weiterzugeben, den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht ausschließt. Diese zur damaligen Fassung dieser Tatbestände getroffene Entscheidung gilt in vollem Umfang auch für die Neufassung, die insoweit keine - inhaltliche - Änderung gebracht hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung in BTDrucks 7/550 S. 271). Entscheidend ist danach für das Vorliegen eines Vorteils, daß der Amtsträger zunächst die Verfügungsmöglichkeit über die Zuwendung erhält, wobei der Geber in der Regel keinen Einfluß auf die weitere Verwendung des von ihm Gegebenen mehr hat, insbesondere die Durchführung der Abrede, das Zugewendete absprachegemäß weiterzugeben, nicht erzwingen kann. So verhält es sich auch hier. Der Angeklagte hat die einzelnen Beträge gerade nicht zur Bildung eines "Reptilienfonds" erhalten, über dessen Verwendung die D. als Geldgeber hätte mitbestimmen können. Diese hat vielmehr - auch nach der Einlassung des Angeklagten - "weder strategische Vorgaben für die Verwendung der Gelder gegeben, noch sich irgendeine Mitwirkungs- oder Kontrollbefugnis einräumen lassen" (UA 22). Die Verwendung dieser Beträge unterlag danach allein der Disposition des Angeklagten. Dies gab ihm dann auch die Möglichkeit, "die erhaltenen Gelder" nicht absprachegemäß zu verwenden, sondern sie "als eigene" zu behandeln (UA 30). Die D. als Geldgeberin war zudem in Anbetracht der Umstände, unter denen die jeweilige Geldübergabe erfolgte - stets "in bar ohne Quittung" -, praktisch nicht in der Lage, die abredegemäße Verwendung zu erzwingen. Der Angeklagte selbst hat sonach mit der Aushändigung der Gelder an ihn einen Vorteil im Sinne des § 332 StGB erhalten. Darauf, daß diese Gelder das Mittel zur Ausführung der pflichtwidrigen Handlung sein sollten, kommt es dabei nicht an.
cc)
Die Feststellungen lassen es ferner als naheliegend erscheinen, daß diese Gelder für weitere, darüber hinausgehende Vorteile gefordert und gezahlt worden sind, die sich aus der bestimmungsgemäßen Weitergabe an die "Rathausparteien" für ihn ergeben hätten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände nämlich auch dann gegeben, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 m. w. Nachw.). Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, zu dessen Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt 33, 336, 340). Es kann hier offenbleiben, ob bei einem Amtsträger, der als "aktives Parteimitglied" eine Parteispende zur Weiterleitung an seine Partei erhält, ein derartiges Interesse stets zu bejahen ist (so Scheu in NJW 1981, 1195/1196; a.A. Kaiser in NJW 1981, 321, 322 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80], jeweils m, w. Nachw.). Beim Angeklagten, der - bevor er auf zwölf Jahre zum Beigeordneten der Stadt H. gewählt wurde - der Fraktion einer der im Rat der Stadt vertretenen Parteien angehört hatte und, wie sich aus den Feststellungen schließen läßt, dieser auch weiterhin verbunden war, konnte jedenfalls, soweit Zuwendungen an "seine Partei" in Betracht kamen, ein solches Interesse durchaus gegeben sein.
Aber auch soweit die Weitergabe der erhaltenen Gelder an die anderen "Rathausparteien" in Betracht kam, kann dies der Fall gewesen sein. Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte als Wahlbeamter des Vertrauens der im Rat der Stadt vertretenen Parteien bedurfte, deren Ratsmitglieder ihn wählten und gegebenenfalls auch abwählen konnten (vgl. § 49 Abs. 1 und 4 GO NW). Unter diesem Gesichtspunkt konnte es für ihn ebenfalls von Nutzen sein und damit in seinem Interesse liegen, auch als Geldbeschaff er für die anderen "Rathausparteien" auftreten zu können.
c)
Daß sich auch die Geldgeber über die Vorteile im klaren waren, die der Angeklagte durch die Entgegennahme der Geldzuwendungen erlangte, liegt nach den Feststellungen nahe. Aus diesen ergibt sich auch das - nach § 332 StGB ferner erforderliche - Einvernehmen zwischen diesen und dem Angeklagten darüber, daß die Geldhingabe und damit die Vorteilsgewährung die Gegenleistung für dessen pflichtwidriges Handeln - die Beeinflussung der für die Entscheidung über das in Aussicht genommene Bauvorhaben zuständigen Personen durch Weitergabe der Gelder an die "Rathausparteien" - sein sollte ("Beziehungsverhältnis", vgl. BGH wistra 1986, 218, 219; BGHSt 32, 290 m. w. Nachw.). Auf den inneren Vorbehalt des Angeklagten, die Gelder nicht weiterzuleiten, kommt es dabei nicht an (vgl. BGHSt 15, 88, 96/97).
3.
Das Landgericht hat es sonach zu Unrecht unterlassen, den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 332 StGB zu prüfen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da in beiden Fällen die in Betracht kommende Bestechlichkeit zu dem - nach den bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei festgestellten - Betrug im Verhältnis der Tateinheit stünde.
Das Landgericht wird deshalb den gesamten Sachverhalt erneut unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen haben. Es wird sich dabei, falls es zu den gleichen Feststellungen gelangt, wiederum insbesondere mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Umstände der Geldhingabe - "in bar ohne Quittung" und damit ohne steuerlich verwertbare Spendenbescheinigungen - in Verbindung mit dem Umstand, daß sich die D. keine Kontrollmöglichkeit vorbehalten hat, auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten darüber schließen lassen können, daß es den Vertretern der D. in erster Linie darauf ankam, den angestrebten Auftrag zu erhalten, und es für sie deshalb ohne entscheidende Bedeutung war, ob die Geldbeträge insgesamt oder zum Teil beim Angeklagten verblieben oder von ihm weitergegeben wurden. In diesem Falle käme eine Verurteilung wegen Betrugs möglicherweise nicht oder nicht im bisherigen Umfang in Betracht.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke