Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1987, Az.: AnwSt (R) 9/87

Verletzung von Standespflichten eines Rechtsanwalts ; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1987
Aktenzeichen
AnwSt (R) 9/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen - 28.04.1987

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 30. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan als beisitzende Richter,
Rechtsanwältin ..., Karlsruhe, als Verteidigerin,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 14. Mai 1986 wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 28. April 1987 verworfen. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO zulässig und begründet.

2

I.

Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ist der Rechtsanwalt standesrechtlich erheblich vorbelastet. Ihm wurden bereits zwölfmal Rügen erteilt. In drei früheren ehrengerichtlichen Verfahren wurden 1976 ein Verweis sowie 1978 und 1981 jeweils ein Verweis und eine Geldbuße gegen ihn verhängt. In vielen Fällen handelte es sich um Säumigkeiten im Verhältnis zu Mandanten, Kollegen und Gerichten und immer wieder darum, daß er Antragen der Rechtsanwaltskammer unbeantwortet ließ. Gleichartige Vorwürfe sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie knüpfen daran an, daß der Rechtsanwalt 1984 in einer Mahnsache die ihm zur Einsicht überlassenen Akten nicht an das Amtsgericht Bielefeld zurückleitete (Fall Neuhaus/Busse), er 1983/84 einen Grundschuldbrief über 12.000 DM, der ihm zur Sicherung eigener Honoraransprüche überlassen worden war, nach Erledigung der Ansprüche nicht zurückgab (Fall Gerund) und er 1982/83 eine weitere Abrechnung unterließ, die er einem Rechtsschutzversicherer angekündigt hatte (Fall Volksfürsorge).

3

II.

1.

Die Verfahrensrüge, der Ehrengerichtshof habe entgegen § 267 Abs. 1 StPO wegen der Feststellungen zum Tatgeschehen in unzulässiger Weise auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, ist unbegründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auf ein erstes Urteil in derselben Sache verwiesen werden darf, wenn genau angegeben wird, in welchem Umfang dessen Inhalt übernommen wird (vgl. BGHSt 30, 225, 227 f.;  33, 59, 60 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84];  BGH NStZ 1987, 374). Der Senat hat keine Bedenken, diesen Grundsatz auch für ein ehrengerichtliches Berufungsurteil gelten zu lassen, in dem zum äußeren Tatgeschehen ganz oder teilweise dieselben Feststellungen getroffen worden sind wie in dem aufrechterhaltenen ersten Urteil (vgl. KK-Hürxthal, 2. Aufl. § 267 Rdn. 5).

4

2.

Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.

5

III.

Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben.

6

1.

Der Schuldspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil der Schuldumfang nicht genau genug bestimmt ist. Im Fall N./Bu. geht aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung nicht eindeutig hervor, ob dem Rechtsanwalt auch der Verlust der Akten oder - außer seinem Verhalten gegenüber der Rechtsanwaltskammer - nur das Unterlassen einer förmlichen Verlustanzeige zum Vorwurf gereichen soll (UA S. 6, 9). Ebenso ist im Fall G. unklar, ob ihm bereits der Verlust des Grundschuldbriefes oder nur sein Verhalten nach der Entdeckung des Verlusts als Standesverfehlung angelastet wird (UA S. 6, 10). Wie die bezeichneten Unterlagen abhanden gekommen sind, ist ungeklärt. Es steht nicht fest, welche Vorsorge der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei getroffen hatte, um die Rückgabe der Akten und des Grundschuldbriefes sicherzustellen.

7

Der Sachverhalt muß überdies im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 u.a. - nochmals geprüft werden. Nach dieser Entscheidung hält das Bundesverfassungsgericht nicht mehr daran fest, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über anwaltliche Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt den Standesrichtlinien im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, und zwar insoweit, als ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten.

8

Diese Voraussetzungen können zwar auch bei allgemeiner Nachlässigkeit im Beruf, wie sie dem Rechtsanwalt vorgeworfen wird, erfüllt sein, insbesondere soweit sie in Verstößen gegen bestimmte gesetzliche Pflichten (zum Beispiel die Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, § 56 BRAO) besteht. Der Ehrengerichtshof hat aber zur Begründung des Schuldvorwurfs in allen Fällen unmittelbar auf die Standesrichtlinien (§ 10 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 39 Satz 2) zurückgegriffen (UA S. 9, 10). Das ist so nicht möglich (BVerfG a.a.O. S. 26). Im Fall V. kommt hinzu, daß der Rechtsschutzversicherer nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts war; damit sind schon die Voraussetzungen des § 39 Satz 2 BRAO nicht gegeben.

9

2.

Zum Rechtsfolgenausspruch weist der Senat auf folgendes hin:

10

a)

Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt davon ab, ob dem Betroffenen weiterhin die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen, wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 -).

11

Die äußeren Folgen der Tat sind bisher nicht ausreichend festgestellt. Der Ehrengerichtshof stützt seine Wertung, es handele sich bei den Vorwürfen um schwere Pflichtverletzungen (UA S. 14), ersichtlich in erster Linie auf die Vorbelastungen des Rechtsanwalts, ohne das objektive Gewicht der neuen Tat an sich näher zu prüfen. Hierzu hätte er außer dem mehr formalen Fehlverhalten (wie der Nichtbeantwortung von Antragen und Aufforderungen von Gerichten, Kollegen und der Rechtsanwaltskammer) besonders ins Auge fassen müssen, ob in den drei Fällen die Rechtsuchenden geschädigt oder ihre Interessen erheblich gefährdet worden sind. Im Fall N./Bu. liegen dafür bisher keine Anhaltspunkte vor. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre davon auszugehen, daß die Akten des Mahnverfahrens unschwer rekonstruiert werden konnten. Bisher ist auch nicht ermittelt, welche Folgen der Verlust des Grundschuldbriefs im Falle G. hatte. Im Fall V. geht der Ehrengerichtshof als unwiderlegt davon aus, daß der Rechtsanwalt die Angelegenheit bereits abgerechnet hatte und nicht mehr verpflichtet war, der Rechtsschutzversicherung eine weitere Abrechnung zu erteilen.

12

b)

Bevor durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 2181) als neue ehrengerichtliche Maßnahme das Verbot eingeführt wurde, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand auf die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Vertretungsverbot - § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei ehrengerichtlicher Vorbelastung des Beschuldigten und ständiger Wiederholung, auch (für sich genommen) geringere standesrechtliche Verstöße die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 21. November 1960 - AnwSt (R) 6/60 = EGE VI 122, 124 f.; vom 20. Januar 1975 - AnwSt (R) 3/74 = EGE XIII 111 f., und vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII 121, 123).

13

An dieser Rechtsauffassung ist - mit den Einschränkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 u.a. - grundsätzlich festzuhalten. Doch ist nach Einführung des Vertretungsverbots sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Tat nicht mit der milderen Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausreichend geahndet werden kann; denn das Vertretungsverbot ist gerade für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82).

14

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Seinem Zusammenhang ist zwar zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof bei der Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft von dem richtigen rechtlichen Maßstab insofern ausgegangen ist, als er die Ausschließung nur als äußerstes Mittel anwenden möchte. Der Einsatz dieses Mittels wird bei einem nachlässigen beruflichen Verhalten wie dem vorliegenden, das bei einer geringen Zahl von Einzelfällen seine Schwere im wesentlichen aus gleichartigen Vorbelastungen des Betroffenen bezieht, in der Regel aber nur in Betracht kommen, wenn zuvor von der weniger einschneidenden Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO Gebrauch gemacht worden ist. Der Tatrichter muß sich bewußt sein, daß nach der Intention des Gesetzgebers auch die Verhängung eines Vertretungsverbots für Fälle gedacht ist, in denen sich ein Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerer und schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82).

15

c)

Für die neue Entscheidung des Ehrengerichtshofs kann schließlich von Bedeutung sein, wie sich der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit geführt hat. Die Mitwirkung eines angestellten Rechtsanwalts in der Praxis ist möglicherweise geeignet, sein berufliches Verhalten günstig zu beeinflussen. Bis Anfang April 1987, also auch zur Tatzeit, betrieb der Beschwerdeführer die Praxis bei einem Jahresumsatz von derzeit 300.000 DM als Einzelanwalt; dieser Arbeit war er allein möglicherweise nicht gewachsen. Ein Rechtsanwalt kann sich bei standesrechtlichen Verfehlungen in der Regel zwar nicht mit beruflicher Überlastung entschuldigen (vgl. BGH EGE VI 122, 124). Gleichwohl kann eine berufliche Entlastung, die auf Dauer angelegt ist, aber für die Frage der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft von Bedeutung sein, weil sie unter Umständen die Erwartung zu rechtfertigen vermag, er werde sich wegen der Entlastung fortan standesgemäß verhalten.

Merz
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Quack
Jordan