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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1987, Az.: VII ZB 10/87

Zahlung restlichen Werklohns; Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft; Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags; Leistungsverweigerungsrecht wegen Baumängeln; Fehlen der Begründung eines Berufungsbegehrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1987
Aktenzeichen
VII ZB 10/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.07.1987

Prozessführer

Kaufmann Werner R., W. straße ..., M.,

Prozessgegner

Firma T. - Kanalbau GmbH, H. straße ..., E.,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Hilde Me., ebenda,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Quack
am 19. November 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1987 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.

Beschwerdewert: 11.977,83 DM

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung restlichen Werklohns von 11.977,83 DM nebst Zinsen (I 1) sowie von weiteren 8.318,01 DM Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft (I 2) verurteilt. Der Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt und diese auf Ziffer I 1 des Urteils beschränkt. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung hat er das Urteil in einzelnen Punkten beanstandet.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist seien keine Berufungsanträge gestellt worden. Das Berufungsbegehren lasse sich auch den Schriftsätzen des Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen oder erreiche die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht.

3

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit Erfolg.

4

1.

Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich, wenn der Berufungsbegründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 1978 - VIII ZR 37/77 = VersR 1978, 736 m.N.; vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 = VersR 1982, 974, 975; vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 = VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85]; Baumbach/Albers, ZPO 45. Aufl., § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl., § 519 Anm. 3 Nr. 1). Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht.

5

2.

Entgegen seiner Ansicht läßt jedoch die Berufungsbegründung, die das Revisionsgericht selbständig auszulegen hat (BGH VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85]), hinreichend deutlich erkennen, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten und welche Änderung erstrebt wird.

6

a)

In der Berufungs- und in der Begründungsschrift hat der Beklagte unmißverständlich erklärt, daß sich seine Berufung gegen seine - unbedingte - Verurteilung zur Zahlung von 11.977,83 DM (Urteilsausspruch I 1) wendet. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands zunächst einmal trotz Beschränkung der Berufung den Betrag von 700 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Insofern ist die Berufung zulässig.

7

b)

Die Berufungsbegründung läßt aber auch deutlich erkennen, welche Änderungen der Beklagte erreichen möchte:

8

Einmal möchte er, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die Klage in Höhe von weiteren 474,24 DM nebst Zinsen abgewiesen sehen. Daß dieser Betrag die gesetzliche Berufungssumme nicht übersteigt, ist ohne Belang, da das Berufungsbegehren insgesamt darüber hinausgeht.

9

Zum anderen beruft sich nämlich der Beklagte spezifiziert auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Baumängeln, für deren Beseitigung er insgesamt 1.530 DM (330 + 300 + 100 + 450 + 350) veranschlagt. Er möchte erreichen, daß er gemäß § 322 Abs. 1 BGB in Höhe des dreifachen Betrages (= 4.590 DM) nur Zug um Zug gegen Beseitigung der genannten Mängel verurteilt wird. Insoweit läßt das Berufungsbegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig.

10

c)

Somit ist die Berufung in Höhe von 5.064,24 DM (474,24 + 4.590 DM) zulässig.

11

3.

Für den Restbetrag der Anfechtung (6.913,59 DM) fehlt es allerdings an jeglicher Begründung des Berufungsbegehrens (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Insoweit können neue Berufungsgründe nicht nachgeschoben werden (vgl. BGH NJW 1983, 1063 m.N.; auch BAG ZIP 1986, 730, 736). Dennoch ist bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erweiterung der Anträge innerhalb des bisherigen Berufungsangriffs nicht ausgeschlossen und dem Umfang nach auch nicht vorhersehbar (vgl. BGH NJW 1983, 1063). Infolgedessen muß der angefochtene Beschluß insgesamt aufgehoben werden.

12

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 11.977,83 DM

Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus
Quack