Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1987, Az.: 5 StR 575/87

Sinn und Zweck einer einstweiligen Unterbringung; Bestehen einer Schuldunfähigkeit bei einem nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1987
Aktenzeichen
5 StR 575/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 26.05.1987

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

Thomas S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1963 in H., zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2)
auf Antrag des Generalbundesanwallts
am 17. November 1987
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 26. Mai 1987 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Während die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspruch sowie die Strafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben.

2

Seine Annahme, der Angeklagte habe die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit) begangen, begründet der Tatrichter im Anschluß an die vernommene Sachverständige mit Hinweisen auf ein "hirnorganisches Psychosyndrom", niedrige Intelligenz, ungünstige psychosoziale Umstände und den Einfluß des - in unbekannter Menge - genossenen Alkohols (UA S. 11, 12). Die Befürchtung, daß der Angeklagte weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte begehen werde, leitet der Tatrichter aus der "hirnorganischen Schädigung i.V. mit ... Minderbegabung und den ... ungünstigen psychosozialen Umständen" ab (UA S. 13). Hierbei hebt der Tatrichter hervor, daß der Angeklagte "zwar eigentlich psychisch verlangsamt reagiere, aber insbesondere unter Alkoholeinfluß auch 'explosive' Handlungen des Angeklagten zu erwarten seien" (UA S. 14).

3

Diese Ausführungen machen nicht hinreichend deutlich, ob die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat; hierauf kam es an, denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH GA 1976, 221; BGH NStZ 1983, 429 [BGH 17.05.1983 - 5 StR 182/83];  1986, 572 [BGH 11.07.1986 - 3 StR 274/86]). Die Minderbegabung und die "ungünstigen psychosozialen Umstände" fielen in diesen Zusammenhang ersichtlich nicht entscheidend ins Gewicht. Die Feststellungen lassen die Annahme zu, daß die vom Tatrichter genannte hirnorganische Schädigung für sich allein nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB begründet, sondern daß der Tatrichter in beiden Richtungen maßgeblich auf den Alkoholeinfluß abgestellt hat. In Fällen, in denen letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB aber nur dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH StV 1983, 278; BGH NStZ 1986, 331; BGHSt 34, 313, 314). Daß diese Voraussetzung vorgelegen hat, ergeben die Feststellungen nicht.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki