Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1987, Az.: 2 StR 558/87
Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers; Verurteilung wegen Totschlages; Vorliegen eines minder schweren Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 13.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1153-1154 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 148-149
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Siegfried Josef D. aus A., geboren am ... 1928 in B./Br., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gerät ein Angeklagter durch ihn bloßstellendes und beleidigendes Verhalten des Tatopfers u.a. deshalb in einen seelischen Ausnahmezustand, weil er besonders auf sein Ansehen bedacht ist, so darf ihm das nicht als "eigensüchtig" angelastet werden.
- 2.
Wurde ein tatprovozierendes Verhalten des mit dem Angeklagten persönlich verbundenen Tatopfers durch wiederholten übermäßigen Alkoholmißbrauch des Opfers mitbeeinflußt, dann darf dem Angeklagten nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, gegen den Alkoholmißbrauch nichts unternommen zu haben.
- 3.
Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden besonderen verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht mit vermindertem Gewicht - angelastet werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, da das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 2. Alternative StGB rechtsfehlerhaft verneint hat.
Das Schwurgericht führt zu Recht zahlreiche erhebliche Strafmilderungsgründe an. Dennoch verneint es einen minder schweren Fall damit, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, nämlich das vom Opfer ausgehende Verhalten, verliere dadurch nicht unerheblich von seinem strafmildernden Gewicht, daß der Angeklagte das Verhalten nur deshalb als so belastend empfunden habe, weil sein gesellschaftliches Ansehen geschädigt und die Gefahr der Wohnungskündigung heraufbeschworen worden sei. Letztlich seien also eigensüchtige Motive ausschlaggebend gewesen. Auch habe der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte in all den Jahren nichts unternommen, der Ursache der ihn zermürbenden Vorgänge entgegenzuwirken, nämlich den übermäßigen Alkoholgenuß des Tatopfers - seiner Lebensgefährtin - einzuschränken. Im Gegenteil habe er dies noch durch gemeinsamen beträchtlichen Alkoholkonsum gefördert.
Strafschärfend wertet das Landgericht die "Beharrlichkeit, ja Hartnäckigkeit", mit der der Angeklagte den Tötungsvorsatz, so spontan er ihn auch gefaßt gehabt habe, verwirklichte. Über die Gegenwehr eines beim ersten Schuß eingreifenden Zeugen habe er sich mit bemerkenswerter Zielstrebigkeit und Energie hinweggesetzt und noch weitere sieben Mal in besonders gefährdete Körperpartien des Opfers geschossen, wobei er bei jedem Schuß den Abzug neu betätigen mußte. Nicht zuletzt diese Handlungsintensität gebe der Tat ein besonderes Gepräge. Die beim Angeklagten gegebene psychische Ausnahmesituation habe zwar auch hinsichtlich der Tatausführung die Hemmschwelle deutlich herabgesetzt, doch habe seine innere Verfassung noch nicht dazu geführt, daß ihm diese Handlungen nicht mehr als verantwortliches Tun angelastet werden könnten.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen Strafmilderungsgründe erheblich eingeschränkt und strafschärfende Umstände begründet werden, sind rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte war durch das erneute unbegründete und laute Schreien sowie die beleidigenden Äußerungen seiner Lebensgefährtin in Gegenwart eines Dritten in einen solchen Zustand eines höhergradigen Affektes geraten, daß er sich selbst töten wollte. Wie schon mehrmals zuvor, hatte ihn seine Freundin auch in der Tatnacht "an seiner verwundbarsten Stelle, nämlich bei seinem Bemühen um Harmonie und friedliches Zusammenleben unter Wahrung seiner privaten und gesellschaftlichen Reputation getroffen" (UA S. 36). Bei dieser Sachlage ist es verfehlt, einen Strafmilderungsgrund, der dem des § 213 erste Alternative StGB nahekommt, mit der Begründung einzuschränken, der Angeklagte habe aus eigensüchtigen Motiven gehandelt. Er führte die Tat nicht überlegt mit dem Ziel aus, sein Ansehen durch die Tötung seiner Lebensgefährtin zu wahren. Dazu war die Straftat unter den Augen eines Zeugen auch nicht geeignet. Seine Befürchtung, durch das Verhalten des Tatopfers an Ansehen verloren zu haben und weiter zu verlieren, war bei dem alkoholisierten Angeklagten vielmehr Ursache für die Entstehung eines höhergradigen Affektes und des zunächst gegen sich selbst gerichteten, dann plötzlich gegen seine Freundin umschlagenden Entschlusses, einer ihn emotional stark belastenden Situation zu entgehen (UA S. 20), bzw. ihr ein Ende zu setzen (UA S. 22).
Rechtsfehlerhaft ist es auch, dem Angeklagten vorzuwerfen, er habe in all den Jahren nichts unternommen, um der Ursache für derartige, ihn belastende Vorgänge entgegenzuwirken. Grundlage der Strafzumessung ist die in der Tat wirksam gewordene Schuld des Täters, nicht der unzureichende Einsatz seiner Willens- oder Charakterkräfte im Rahmen einer allgemeinen, nicht strafbaren Lebensführung vor der Tat. Das Vorleben des Täters darf strafschärfend nur berücksichtigt werden, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (NStZ 1986, 494). Ein derartiger Zusammenhang ist hier nicht dargetan. Abgesehen davon, daß nicht ausgeführt wird, was der Angeklagte hätte unternehmen sollen (Frau Z. vermochte ihre Versprechungen, den Alkohol zu meiden, nie einzuhalten), auch nichts dafür ersichtlich ist, daß der Angeklagte seine Freundin jemals zum Trinken animierte, bleibt offen, ob ihm zumutbare Bemühungen Aussicht auf Erfolg versprachen. Daß sich der Angeklagte in der konkreten Tatsituation nicht von der Überlegung beeinflussen ließ, nichts gegen den Alkoholmißbrauch seiner Freundin unternommen zu haben und deshalb die Folgen mittragen zu müssen, ist ihm nicht anzulasten.
Rechtlich zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, die dem Angeklagten angelastete Tat erhalte durch ihre Handlungsintensität ein besonderes (negatives) Gepräge. Das Schwurgericht sieht zwar, daß der Angeklagte in einer psychischen Ausnahmesituation handelte, meint aber, ihm sei Zielstrebigkeit und Energie seines Tuns dennoch - mit vermindertem Gewicht - anzulasten, da er noch verantwortlich gehandelt habe.
Diese undifferenzierte Betrachtung wird Fällen nicht gerecht, in denen besondere Handlungsmodalitäten überwiegend oder gar allein durch den geistig-seelischen Ausnahmezustand des Täters hervorgerufen wurden und deshalb nicht Ausdruck einer frei sich entfaltenden, besonderen verbrecherischen Energie sind. Gerade bei einer affektiven Beeinträchtigung des Täters ist eine Vielzahl von Verletzungshandlungen häufig eher ein Anzeichen für eine stärkere seelische Beeinträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1987 - 3 StR 205/87 und vom 1. Dezember 1986 - 3 StR 544/86; BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 1).
Diese Überlegungen hätten sich dem Landgericht im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor und nach den Schüssen aufdrängen müssen.
Meyer
Maier
Theune
Goilwitzer