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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1987, Az.: 3 StR 205/87

Berücksichtigung des möglichen Einflusses der verminderten Schuldfähigkeit des Täters auf das Täterverhalten im Zeitpunkt der Tat; Strafschärfung bei besonders brutalem Tätervorgehen, wenn des Täterverhalten vom Zustand der verminderten Schuldfähigkeit beeinflusst ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1987
Aktenzeichen
3 StR 205/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 12.01.1987

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Ralf B. aus S., dort geboren am ... 1963.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
am 12. Juni 1987
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 1987 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

2

Die Strafkammer stützt ihre Annahme, der Angeklagte könne die Taten in einer alkoholbedingten Ausnahmesituation im Zustand erheblich eingeschränkter Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben, unter anderem auf die Erwägung, daß er noch niemals vorher "in so brutaler Weise aufgefallen" ist (UA S. 48). Bei der Zumessung der Strafen hebt sie zu Lasten des Angeklagten "auf das besonders brutale Vorgehen" (bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung), darauf, daß er das Opfer "zuvor ... brutal zusammengeschlagen" hatte (vor Begehung des Versuchs eines sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger sowie des Diebstahls) sowie darauf ab, daß er "mit einer hohen kriminellen Energie und einer Brutalität vorgegangen" sei, "deren Ausmaß mit keinem der bisher von der Kammer verhandelten Fälle vergleichbar ist" (bei Begehung des Mordes). Bei diesen Erwägungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit das brutale Vorgehen des Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beeinflußt war. Dazu mußte hier besonders der Umstand Anlaß geben, daß nach den Feststellungen des Landgerichts ein solches brutales Vorgehen gegenüber anderen dem Angeklagten sonst nicht eigen ist (UA S. 48). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, im Rahmen des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gefundenen Strafrahmens eine rohe und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber die Frage stellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die dem Täter als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugute zu halten ist. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, anderenfalls er den bezeichneten Umständen der Tatausführung ein zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beimessen würde (vgl. BGH NStZ 1982, 200 sowie den Senatsbeschluß vom 2. September 1985 - 3 StR 290/85, bei Holtz MDR 1986, 96, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).

3

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der Neufestsetzung einer Strafe wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen die Rechtsprechung beachten können, nach der sowohl der Umstand, daß die Tat im Versuch steckengeblieben ist, wie auch ein Handeln unter den Voraussetzungen des § 21 StGB je für sich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall (§ 179 Abs. 2 StGB) anzunehmen ist, mit der Folge, daß der weitere Strafmilderungsgrund über § 49 StGB zu einem Strafrahmen mit geringerer Höchststrafe führen könnte, als sie sich bei einer vom Normalstrafrahmen des § 179 Abs. 2 StGB ausgehenden doppelten Strafmilderung ergibt (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. § 50 Anm. 2 b; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 50 Rdn. 2 bis 2 b, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Sie wird auch zu beachten haben, daß ein "unbedingter Vernichtungswille" dann gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend verwertet werden darf, wenn damit lediglich der direkte Tötungsvorsatz zu Lasten des Angeklagten verwertet werden würde (vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1986 - 4 StR 457/86).

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