Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1987, Az.: VIII ZR 206/86
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB ; Erheben der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) ; Beendigung der Verträge durch wirksames Zurücktreten von den Lieferverträgen ; Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben werden; Berufung auf den nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) ; Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Ölmenge aus allen drei Lieferverträgen Zug um Zug gegen Lieferung der Ware ; Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bei Berücksichtigung der Fälligkeit der gesamten Liefermenge und des Kaufpreises und der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht ; Rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges (§ 256 ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 206/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.04.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma R. & N. A. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Kurt N., L. Straße ... in M.
Prozessgegner
Firma M. Hendrik Sch., Inhaber Hendrik Sch., H. Nr. 23 in Bad W.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Berufung auf den nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kann sich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge darstellen, dass der Adressat sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung (rechtzeitig) zugegangen.
- 2.
Der Erklärende kann nur dann erwarten, dass seine Erklärung dem Empfänger nach Treu und Glauben als zugegangen zugerechnet wird, wenn er selbst das nach Sachlage Erforderliche und Zumutbare für einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang getan hat. Wird für ihn erkennbar, dass seine Erklärung den Empfänger nicht erreicht hat, so muss er sich, soweit möglich und zumutbar, nach dem Grund erkundigen und seine Erklärung ggf. wiederholen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1986 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. III der Urteilsformel wie folgt formuliert wird:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte mit der Abnahme von 15200 1 Motorenöl der in Ziffer II bezeichneten Art im Verzug ist.
Tatbestand
Die Parteien standen in ständiger Geschäftsverbindung. Die in Bad W. ansässige Klägerin lieferte Motorenöl und bezog im Gegenzug Kraftfahrzeuge von der Beklagten. In den Jahren 1980 und 1981 schlossen die Parteien insgesamt neun Lieferverträge über insgesamt 19000 1, die von der Beklagten in den Jahren 1981 und 1982 abgerufen werden sollten. Bis Ende 1982 hatte die Beklagte aber nur 8100 1 abgerufen, so daß noch insgesamt 10900 1 offenstanden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind drei weitere gleichartige Lieferverträge über Motorenöl vom 27. November 1981, 19. Mai und 26. Juli 1982 über 10000, 1200 und 4000 1, die von der Beklagten ebenfalls in Teilmengen abgerufen werden sollten. Der Preis sollte sich aus der im Lieferzeitpunkt gültigen Netto-Preisliste der Klägerin für Wiederverkäufer ergeben. Die Beklagte hat bisher keine Teilmengen aus diesen drei Verträgen abgerufen.
Mit Schreiben vom 9. Januar, 18. Januar und 30. März 1983 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, die restlichen 10900 1 aus den eingangs erwähnten neun Lieferverträgen abzunehmen, erhob sodann Klage und erzielte am 16. Mai 1984 ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts München I, worin die Beklagte u.a. zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung von 10900 1 Motorenöl verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 11. April 1983 hatte die Klägerin die Beklagte ferner aufgefordert, die bis dahin vorgesehenen Teilmengen aus dem Vertrag vom 27. November 1981, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, bis spätestens 25. April 1984 abzurufen.
Unmittelbar nach Erlaß des Urteils des Landgerichts München I vom 16. Mai 1984 setzten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien ein, die sich auf die Lieferung sowohl der ausgeurteilten 10900 1 als auch der insgesamt 15200 1 Motorenöl aus den drei in diesem Rechtsstreit streitigen Verträgen vom 27. November 1981, 19. Mai und 26. Juli 1982 bezogen. Nach verschiedenen wechselseitigen und jeweils von der Gegenseite abgelehnten Vergleichsvorschlägen einigten sich die Parteien schließlich im November 1984 dahin, daß die 10900 1 geliefert und bezahlt werden sollten, was dann auch geschah.
Am 6. Februar 1985 sandte die Beklagte einen Brief als "Einschreiben gegen Rückschein" an die Klägerin, in dem es u.a. heißt:
"Betrifft: Ölverträge vom 27. November 1981 über 10000 1, vom 19. Mai 1982 über 1200 1 und vom 26. Juli 1982 über 4000 1.
Nach Mitteilung der Rechtsanwälte (es folgen die Namen der Anwälte der Klägerin) vom 8. November 1984 sind die drei oben bezeichneten Ölverträge noch nicht erledigt.
Wir fordern Sie hiermit auf, die noch verbliebene Ölmenge sofort auszuliefern. Gleichzeitig setzen wir Ihnen für die Auslieferung eine Frist bis zum 20. Februar 1985. Sollte die Lieferung bis dahin nicht erfolgt sein, werden wir von den Verträgen zurücktreten. Wir weisen darauf hin, daß die Bezahlung der Rechnungen durch Aufrechnung erfolgen wird, nachdem uns die offenen Forderungen an Sie abgetreten werden ..."
Dieses Schreiben konnte durch die Post nicht zugestellt werden, weil sich der Inhaber der Klägerin im Ausland aufhielt. Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 1985, das der Klägerin am folgenden Tage zuging, erklärte die Beklagte den Rücktritt von den drei Lieferverträgen.
Mit Schreiben vom 7. März 1985, das der Beklagten am 12. März 1985 zugegangen ist, forderte die Klägerin ihrerseits die Beklagte mit Fristsetzung zum 21. März 1985 zum Abruf der gesamten Ölmenge von 15200 1 aus den Verträgen vom 27. November 1981, 19. Mai und 26. Juli 1982 auf.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 131.692,80 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung von 15200 1 Motorenöl und ferner die Feststellung, daß sich die Beklagte mit der Abnahme von 4000 1 Motorenöl seit dem 26. April 1983, von 6000 1 seit dem 1. Januar 1984 und 5200 1 seit dem 22. März 1985 in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Klägerin als Kaufmann so behandeln lassen müsse, als sei ihr das Schreiben vom 6. Februar 1985 zugegangen, und die Beklagte danach mit Schreiben vom 26. Februar 1985 wirksam von den Verträgen zurückgetreten sei. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises für das Motorenöl verlangen. Der mit Schreiben vom 26. Februar 1985 erklärte Rücktritt der Beklagten von diesen Verträgen sei nicht wirksam, weil es an den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB fehle. Das Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 1985 habe Schuldnerverzug der Klägerin nicht begründen können. Da der Klägerin die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) zugestanden habe, hätte sie aufgrund dieses Schreibens nur dann in Schuldnerverzug geraten können, wenn die Beklagte gleichzeitig die ihr obliegende Leistung (Zahlung des Kaufpreises) angeboten hätte. Dies habe die Beklagte indessen nicht getan. Das Berufungsgericht vermißt insoweit eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten, den sich aus der am 6. Februar 1985 gültigen Preisliste der Klägerin ergebenden Kaufpreis zahlen zu wollen. Die Beklagte sei daher zur Abnahme der gesamten Ölmenge und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, weil die vereinbarten Zeiträume für den Abruf von Teilleistungen längst verstrichen seien. Die Höhe der Kaufpreisforderung ergebe sich aus der derzeitigen Preisliste der Klägerin.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Die Verträge vom 27. November 1981, 19. Mai und 26. Juli 1982 sind nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden.
a)
Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend ist. Der Klägerin stand die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) nicht zu, weil sie vorleistungspflichtig war. Nach dem insoweit übereinstimmenden Inhalt aller drei Lieferverträge hatte die Klägerin "per Spediteur frei Haus" zu liefern. Die Zahlung der Beklagten hatte "lt. Rechnungsbedingungen" zu erfolgen. Hiermit sind offensichtlich die auszugsweise auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckten und insoweit unstreitig zum Vertragsinhalt gewordenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" der Klägerin gemeint. Nach Nr. 4 dieser Bedingungen sind Zahlungen "nach Erhalt der Rechnung" zu leisten. Gemäß Nr. 1 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind "für die Berechnung ... die an der Versandstelle ermittelten Mengen maßgebend, bei der Lieferung durch Tankwagen die am Empfangsort durch die geeichte Meßvorrichtung festgestellten Mengen." Hieraus ergibt sich eindeutig, daß die Klägerin die von der Beklagten abgerufenen Mengen zunächst zu liefern hatte, daß sodann anhand der ermittelten Liefermenge die Rechnung erstellt werden sollte und die Beklagte den Kaufpreis erst nach deren Erhalt zu zahlen hatte. So sind die Parteien unstreitig auch bei vorangegangenen Öllieferungen verfahren. Tatsachen, aufgrund derer die vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin bis zur Rücktrittserklärung der Beklagten entfallen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; die Vorleistungspflicht wurde insbesondere weder durch die bis zum 6. Februar 1985 unterbliebenen Abrufe der Beklagten noch durch das Schreiben der Klägerin vom 11. April 1983, mit dem die Beklagte zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag vom 27. November 1981 aufgefordert wurde, beseitigt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in seinen weiteren, auf der rechtsirrigen Annahme des Bestehens der Einrede des nichterfüllten Vertrages aufbauenden rechtlichen Erwägungen gefolgt werden kann.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht wirksam von den Lieferverträgen zurückgetreten, erweist sich aber aus einem anderen Grunde als richtig.
aa)
Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben werden, sind zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers geraten, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne von ihnen Kenntnis nehmen (Senatsurteile BGHZ 67, 271, 275 und vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 5/79 = NJW 1980, 990; BGH Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 = WM 1982, 1408 = NJW 1983, 929, 930). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Inhaber der Klägerin das an seine Geschäftsadresse in Bad Wiessee gerichtete Schreiben nicht erhalten, weil er sich im Ausland aufgehalten hat. Nach dem von der Beklagten aufgegriffenen Vorbringen der Klägerin ist ihr Inhaber in der Zeit vom 2. bis 16. Februar 1985 in Kuba und vom 16. bis 18. Februar 1985 in Düsseldorf gewesen; sein Betrieb war während dieser Zeit geschlossen. Darauf, ob der Postzusteller - worüber das Berufungsurteil keine Feststellungen enthält - bei den Geschäftsräumen der Klägerin einen Benachrichtigungsschein über den nicht ausgelieferten Brief hinterlassen hat (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 PostO), kommt es nicht an.
bb)
Die Berufung auf den nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kann sich allerdings als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge darstellen, daß der Adressat sich so behandeln lassen muß, als sei ihm die Erklärung (rechtzeitig) zugegangen (Senatsurteil BGHZ 67, 271, 277; BGH Urteile vom 27. Oktober 1982 a.a.O. und 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 = VersR 1971, 262, 263; Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 = LM BGB § 130 Nr. 1). Dieser Einwand kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden. Es mag sein, wie das Landgericht angenommen hat, daß der Inhaber der Klägerin wegen seiner Kaufmannseigenschaft und wegen des Schwebens von Verhandlungen über die Abwicklung der streitigen Öllieferungsverträge mit dem Eingang rechtsgestaltender Willenserklärungen rechnen und deshalb für die Zeit seiner Abwesenheit und der Betriebsschließung geeignete Vorkehrungen treffen mußte, damit derartige Erklärungen ihn oder eine andere verantwortliche Person erreichen konnten (BGH Urteile vom 13. Juni 1952, 18. Dezember 1970 und 27. Oktober 1982 aaO; BGHZ 67, 271, 278). Hieraus kann die Beklagte aber nichts für sich herleiten. Der Erklärende kann nur dann erwarten, daß seine Erklärung dem Empfänger nach Treu und Glauben als zugegangen zugerechnet wird, wenn er selbst das nach Sachlage Erforderliche und Zumutbare für einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang getan hat. Wird für ihn erkennbar, daß seine Erklärung den Empfänger nicht erreicht hat, so muß er sich, soweit möglich und zumutbar, nach dem Grund erkundigen und seine Erklärung ggf. wiederholen (RGZ 110, 34, 36; BGH Urteile vom 13. Juni 1952 und 18. Dezember 1970 aaO).
Hier war für die Beklagte schon nach wenigen Tagen deutlich erkennbar, daß ihr Schreiben vom 6. Februar 1985, das sie als eingeschriebenen Brief gegen Rückschein (§§ 29, 31 PostO) an die Klägerin gesandt hatte, der Empfängerin nicht zugegangen war. Dies ergab sich schon daraus, daß sie einen die Auslieferung bestätigenden Rückschein (§ 31 Abs. 1 PostO) nicht zurückerhielt; sie selbst hat die Fotokopie des für diesen Brief ausgestellten Rückscheins vorgelegt, der von dem Postzusteller nicht ausgefüllt, sondern durchkreuzt worden ist. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der nicht an die Klägerin zugestellte Brief vom 6. Februar 1985, wie in §§ 60 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 2 Nr. 4 PostO vorgesehen, sogar nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist an die Beklagte zurückgesandt worden ist. Eine Vertragspartei, die durch Einschreiben gegen Rückschein sicherstellen möchte, daß Briefpost dem Adressaten tatsächlich zugeht und daß sie dafür ein Beweismittel in die Hand bekommt, muß angesichts dieser Sorgfalt dann Nachforschungen über den Grund des Fehlschlagens der Auslieferung an den Empfänger anstellen, wenn sie dem Rückschein entnehmen kann, daß die Zustellung mißglückt ist. Mußte sich somit der Beklagten schon alsbald, jedenfalls vor Ablauf der von ihr gesetzten Lieferfrist, die Erkenntnis aufdrängen, daß ihr Schreiben der Klägerin nicht zugegangen war, so lag es nahe, sich bei den Anwälten der Klägerin, mit denen noch vor kurzem langwierige Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung der streitigen Öllieferungsverträge geführt worden waren, nach dem Verbleib des Inhabers der Klägerin und der Dauer seiner Abwesenheit zu erkundigen. Der Inhaber der Klägerin war unstreitig bereits am 16. Februar 1985, also 10 Tage nach Absendung des Schreibens der Beklagten und vier Tage vor Ablauf der darin gesetzten Frist, aus Kuba zurückgekehrt und wieder in der Bundesrepublik Deutschland; nach drei weiteren Tagen war er wieder in seinem Geschäftsbetrieb erreichbar. Daß die Anwälte der Klägerin von dem Verbleib des Inhabers der Klägerin und dem Zeitpunkt seiner Rückkehr wußten, ist ebenfalls unstreitig. Nichts spricht dagegen, daß es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, die fehlgeschlagene Zusendung des Schreibens vom 6. Februar 1985 nach weniger als zwei Wochen und nunmehr mit Aussicht auf Erfolg zu wiederholen. Auf die dann zu erwartende Bitte der Klägerin um angemessene Verlängerung der Lieferfrist hätte sich die Beklagte, die mehrere Jahre hindurch vertragswidrig nicht eine einzige Rate aus den drei Lieferverträgen vom 27. November 1981, 19. Mai und 26. Juli 1982 abgerufen und mit der Klägerin unmittelbar zuvor über mehrere Monate erfolglose Vergleichsverhandlungen über die Durchführung dieser Verträge geführt hatte, nach Treu und Glauben einlassen müssen. Dafür, daß es ihr nach so langer Zeit plötzlich auf die pünktliche Lieferung der gesamten, ungewöhnlich hohen Ölmenge aus allen drei Verträgen angekommen wäre, ist weder etwas ersichtlich, noch enthält ihr Vortrag dazu irgendwelche Anhaltspunkte. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie für die Voraussetzungen des Treuwidrigkeitseinwandes, als dessen Folge sie die Klägerin so behandelt wissen will, als sei ihr das Schreiben vom 6. Februar 1985 zugegangen, darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH Urteil vom 13. Juni 1952 aaO). Es muß vielmehr als grobe Treuwidrigkeit der Beklagten gewertet werden, daß sie es bei dem erkennbar fehlgeschlagenen Versuch, der Klägerin das Schreiben vom 6. Februar 1985 zugänglich zu machen, beließ und daraus nunmehr das Recht herleiten will, sich nach jahrelanger eigener Nichterfüllung ihrer Abruf- und Abnahmepflichten kurzfristig von den Verträgen zu lösen. Die Verletzung der eigenen Obliegenheit des Inhabers der in dieser Sache immerhin von Rechtsanwälten vertretenen Klägerin, für die Dauer seiner nur kurzen Abwesenheit einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen oder für die Nachsendung von Postsendungen zu sorgen, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
2.
Ist somit die Beklagte nicht wirksam von den Lieferverträgen zurückgetreten, so ist die Klägerin nicht gehindert, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus diesen Verträgen zu verlangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Ölmenge aus allen drei Lieferverträgen Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zugesprochen. Auch dagegen wendet sich die Revision vergebens. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Fälligkeit der gesamten Liefermenge und des Kaufpreises hierfür ausgegangen ist. Unbedenklich ist das schon deshalb, weil beide Parteien und gerade auch die Beklagte von der Fälligkeit der vereinbarten Gesamtmenge Motorenöl aus allen drei Verträgen ausgehen. Die Beklagte vertritt noch jetzt den Standpunkt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 6. Februar 1985 - auf dessen fehlenden Zugang sich die Klägerin nicht berufen dürfe - die Gesamtmenge kurzfristig abrufen dürfen.
Auch die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin steht der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung nicht entgegen. Zwar kann der Vorleistungspflichtige nach § 322 Abs. 2 BGB im Falle des Annahmeverzuges des Vertragspartners nur auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. Durch den unberechtigten Rücktritt von den Verträgen, an dem die Beklagte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt festhält, ist jedoch die Vorleistungspflicht der Klägerin entfallen (BGHZ 88, 91, 96).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsanspruches unterliegen keinen Bedenken; sie werden auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen. Das Berufungsgericht stellt insoweit - entsprechend dem Wortlaut der Verträge - auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Preislisten der Klägerin ab. Daß die Klägerin ihren Zahlungsantrag erhöhte, weil im Laufe des Rechtsstreits neue Preislisten in Kraft traten, hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig gehalten.
III.
Das Berufungsgericht hält den Feststellungsantrag für zulässig, es bejaht insbesondere das rechtliche Interesse der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren. Dies ist zutreffend. Die Klägerin hat an der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO). Denn dadurch wird sie instandgesetzt, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten Zug um Zug gegen Lieferung des Öls zu leistenden Zahlung des Kaufpreises zu vollstrecken, ohne ihre eigene Leistung, die Lieferung der gesamten Ölmenge, tatsächlich anbieten zu müssen; nach §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (RG JW 1909, 463; KG NJW 1972, 2052, 2053 [KG Berlin 04.02.1972 - 1 W 450/71]; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1978 § 726 Rdn. 14; Schneider JurBüro 1966, 911, 915; Doms NJW 1984, 1340; Schibel NJW 1984, 1945).
Um diese Vereinfachung bei der Vollstreckung des erstrebten Zug-um-Zug-Leistungsurteils zu erreichen, ist allerdings die bloße Feststellung ausreichend, daß sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Dieser braucht also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt zu werden, auf die das Leistungsurteil ergeht, aus dem vollstreckt werden soll. Nur insoweit hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dargetan. Nach dem Wortlaut ihres entsprechenden Klagantrages erstrebt sie zwar die Feststellung, daß die Beklagte schon zu früheren Zeitpunkten in Annahmeverzug geraten sei. Die hierzu gegebene Begründung läßt indessen eindeutig erkennen, daß die Klägerin die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nur insoweit begehrt, wie das zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. In dem sonach zulässigen Umfang ist das Feststellungsbegehren auch begründet. Die Beklagte ist jedenfalls durch das Schreiben der Klägerin vom 7. März 1985 in Annahmeverzug geraten. In diesem Schreiben hat die Klägerin die Lieferung der vereinbarten Menge Motorenöl angeboten. Das wörtliche Angebot ihrer Leistung war ausreichend, weil die Beklagte zuvor mit ihrem der Klägerin zugegangenen Schreiben vom 26. Februar 1985 den Rücktritt von den Verträgen erklärt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Leistung der Klägerin nicht mehr annehmen werde (§ 295 Satz 1 1. Alternative BGB).
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Groß