Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1952, Az.: I ZR 158/51
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Verspäteter Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Anzeige der Verlegung des Geschäftslokals; Verzögerungen in der Postzustellung durch Verschulden des Adressaten; Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung trotz Fristablauf ; Zeitliche Begrenzung des Auswertungsrechtes eines Filmes; Berechtigung zur Auswertung eines Filmes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 158/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.09.1951
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1952, 802 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 757 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1169 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
F...-Film Ver1eih GmbH, ...
Prozessgegner
S...-Film GmbH, ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich H..., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muß diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn er die Verlegung seines Geschäftslokals nicht ordnungsgemäß der Post angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten.
Voraussetzung für das Wirksamwerden der Willenserklärung trotz Fristablauf ist jedoch im Regelfall, daß der Erklärende sich nicht mit einem vergeblichen Zustellungsversuch innerhalb der Frist begnügt, sondern auch nach Ablauf der Frist alles ihm Zumutbare und nach Sachlage Erforderliche unternimmt, die Willenserklärung so bald als möglich in den Machtbereich des Erklärungsgegners gelangen zu lassen.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmeier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des dritten Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. September 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat nach einem mit der Firma S... Monopolfilm, Johannes S..., B..., abgeschlossenen Vertrag vom 5. September 1940 die Herstellung des Filmes "Sieben Jahre Pech" übernommen, der durch S... ausgewertet werden sollte. S... erhielt das ausschließliche Recht, den Film in Deutschland und im übrigen Europa zu verwerten, und zwar auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Tag der Berliner Uraufführung an, die am 6. Januar 1941 stattgefunden hat. Ihm wurde weiterhin das "Vorrecht auf Erwerb der 2. Lizenz (2. Monopol)" eingeräumt. Über die Ausübung dieses Vorrechts mußte sich S... innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom letzten Tag des Monopolbesitzes, erklären. Von den Bruttoverleiheingängen sollte bis zu einem Einspielergebnis in Höhe von l.300.000.-- RM die Klägerin 55 % und S... 45 % erhalten, von weiteren Bruttoverleiheingängen sollte jeder Vertragspartei die Hälfte zustehen.
Nach der Kapitulation mussten auf Anordnung der Militärregierung sämtliche in deutschem Besitz befindlichen Filmkopien an einer zentralen Stelle abgeliefert werden. Der Film "Sieben Jahre Pech" wurde ab 9. Februar 1946 von der A...-Filmverleih GmbH, einer Gesellschaft. die auf Grund einer Ermächtigung der britischen Militärregierung Filme auswertete, an Lichtspielhäuser zur Vorführung gegeben. Die hierdurch eingespielten Beträge wurden von dieser Gesellschaft an die Beklagte weitergeleitet. Ab 31. Oktober 1947 wertete die Beklagte den Film selbständig aus unter Berufung auf einen mit S... abgeschlossenen Vertrag.
Nach einer von der Klägerin überreichten Aufstellung, die von der Beklagten im wesentlichen als richtig anerkannt worden ist, ist von den Einnahmen in Höhe von über DM 200.000.--, die der Beklagten aus der Vorführung des Films nach dem 6. Januar 1947 zugeflossen sind, nur etwa die Hälfte an die Klägerin abgeführt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zur Auswertung des Films nach dem 6. Januar 1947 nicht berechtigt gewesen sei und die durch diese Auswertung erzielten Beträge aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung an sie herauszugeben habe. Sie begehrt mit der Klage nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages des Einspielerlöses in Höhe von DM 20.000. -- nebst Zinsen, nachdem sie ihre weiteren Klaganträge auf Feststellung, daß die Beklagte seit dem 6. Januar 1947 nicht mehr berechtigt sei, den Film auszuwerten, sowie auf Herausgabe der Filmkopien und Abrechnung im ersten Rechtszug für erledigt erklärt hat.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Klägerin sich nur an Siegel als ihren Vertragspartner halten könne: denn sie selbst habe den Film nur für Rechnung von S... als dessen Beauftragte ausgewertet. Im übrigen habe S... die Option auf die zweite Lizenz durch ein durch ein Schreiben vom 20. Dezember 1946 rechtzeitig ausgeübt. Dieses Schreiben sei zwar als unbestellbar an S... zurückgelangt. Dies müsse aber zu Lasten der Klägerin gehen, weil diese nicht ausreichend Vorsorge getroffen habe, daß die an sie gerichtete Post sie trotz des mehrfachen Wechsels ihrer geschäftlichen Anschrift erreiche.
Die Klägerin bestreitet, daß die Option auf die zweite Lizenz rechtzeitig erklärt worden sei. Das angebliche Schreiben von S... vom 20. Dezember 1946 sei ihr ohne ihr Verschulden nicht zugegangen: denn sie habe die Verlegung ihres Geschäftslokals dem zuständigen Postamt jeweils rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet.
Die Beklagte hat der Firma S... den Streit verkündet, die dem Prozeß auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Die Nebenintervenientin hat geltend gemacht, daß die Laufzeit des Vertrages vom 5. September 1940 nach einem Handelsbrauch, der sich in der Filmbranche entwickelt habe, um zwei Jahre verlängert worden sei, weil nach der Kapitulation zunächst eine Auswertung des Filmes nicht möglich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe sich stillschweigend durch die Annahne des ihr gezahlten Anteils an dem Einspielerlöse sowie der Abrechnungen mit der weiteren Auswertung des Films durch die Beklagte einverstanden erklärt. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz erklärt, daß sie mit der Klägerin übereinstimme, ein stillschweigendes Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Auswertung des Filmes liege nicht vor.
Das Berufungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme darüber, ob der Postverwaltung dis neuen Anschriften der Klägerin mitgeteilt worden sind, der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Nebenintervenientin infolge der in dem Vertrage vom 5. September 1940 festgelegten zeitlichen Begrenzung ihres Auswertungsrechtes nach dem 6. Januar 1947 nicht mehr befugt war, den Film "Sieben Jahre Pech" auszuwerten. Auf einen Handelsbrauch könne die von der Nebenintervenientin behauptete Verlängerung der Vertragsdauer schon deshalb nicht gestützt werden, weil die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, die nach der Kapitulation vorübergehend der Auswertung des Filmes entgegengestanden hätten, in dieser Form erstmalig aufgetaucht seien, sodaß ihre Folgen nicht auf Grund einer etwa früher entwickelten allgemeinen Übung der beteiligten Verkehrskreise beantwortet werden könnten. Soweit eine vorübergehende Unmöglichkeit der Auswertung gegeben gewesen sei, könne diese nur zu einer Minderung der Gegenleistung, nicht hingegen zu einer Verlängerung der vertraglich bedungenen Auswertungsfrist führen. Da die Parteien sich - entgegen dem vom Landericht eingenommenen Standpunkt - einig darüber seien, daß die Klägerin die weitere Augwertung des Filmes nicht gebilligt habe, könne eine Berechtigung zur Auswertung des Filmes durch die Nebenintervenientin bzw die Beklagte nach dem 6. Januar 1947 nur anerkannt werden, wenn die Nebenintervenientin die zweite Lizenz für den Film erworben hätte. Dies sei nicht der Fall. Der Erwerb der zweiten Lizenz habe nach § 12 Abs 2 des Vertrages vom 5. September 1940 vorausgesetzt, daß die Nebenintervenientin bis 20. Januar 1944 der Klägerin gegenüber erklärte, sie mache von ihrem Vorrecht auf Erwerb der zweiten Lizenz Gebrauch. Das Schreiben der Nebenintervenientin vom 20. Dezember 1946, durch das sie die Option ausgeübt haben wolle, sei aber der Klägerin unstreitig nicht innerhalb der vertraglich ausbedungenen Frist zugegangen.
Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung könne sich zwar im geschäftlichen Verkehr nicht darauf berufen, daß der Zugang der Erklärung unterblieben sei, soweit er die Ursache hierfür selbst gesetzt habe, insbesondere, wenn er die Verlegung seines Geschäftslokals nicht der Post angezeigt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch erwiesen, daß die Klägerin die Verlegung ihres Büros rechtzeitig der Post aufgegeben habe. Die Klägerin habe ihr Geschäftslokal im Juni 1946 von W..., K..., in den Bezirk des Postamts W...-M... verlegt. Nach den Bekundungen des Zeugen M..., wonach die unter der alten Anschrift aufgegebene Post der Klägerin durch das Postamt W...-M... bis November 1946 unter der neuen Anschrift zugestellt worden sei, sei der Beweis erbracht, daß die Klägerin das für die K... zuständige Postamt von der Verlegung ihres Geschäftslokals nach W...-M... unterrichtet habe. Aber selbst wenn eine solche Ummeldung unterblieben sei, sei dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil sich aus dem auf dem Umschlag des Schreibens der Nebenintervenientin vom 20. Dezember 1946 befindlichen Vermerk "W...-M... nicht gehörig" ergebe, daß das Schreiben an das Postamt W...-M... weitergeleitet worden sei. Von ihrem im November 1946 nach W...-S... ... vollzogenen Umzug aber habe die Klägerin das Postamt W...-M... durch ihr Schreiben vom 22. November 1946 verständigt. Da die Klägerin diesen Nachsendeantrag nicht befristet habe, sei eine laufende Erneuerung des Nachsendeantrags nicht erforderlich gewesen: denn nach der Auskunft der Post- und Telegraphendirektion W... vom 6. August 1951 würden Nachsendeanträge nur dann nach Ablauf einer bestimmten Frist unbeachtet gelassen, wenn der Antragsteller nicht die dauernde Machsendung beantragt habe. Somit habe die Klägerin von sich aus alles getan, um postalisch erreichbar zu bleiben. Es gehe deshalb nicht zu Lasten der Klägerin, wenn sie das Schreiben der Nebenintervenientin vom 20. Dezember 1946 nicht erreicht habe. Da die Beklagte sich hiernach nicht darauf berufen könne, daß sie den Film "Sieben Jahre Pech" im Rahmen eines Lizenzvertrages ausgewertet habe, der zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin geschlossen worden sei, sei sie nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, der Klägerin diejenigen Beträge herauszugeben, die sie aus der Verwertung des Filmes erlangt habe. Hierbei könne unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte berechtigt sei, einen Teil dieser Beträge für Aufwendungen abzusetzen, da das von ihr einbehaltene Einspielergebnis des Films etwa den fünffachen Betrag der Klagsumme ausmache, in der geltendgemachten Höhe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aber auf jeden Fall begründet sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision beanstandet in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien angenommen, wie sie ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss § 812 BGB voraussetze. Die Beklagte habe die Einnahmen aus der Vorführung des Films nicht auf Kosten der Klägerin erlangt, sondern auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung sowie ihres mit der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrages über die Auswertung des Films. Dieser Revisionsangriff verkennt, daß es sich bei dem Recht zur öffentlichen Vorführung des Films um eine aus dem Urheberrecht am Film fliessende Befugnis handelt, die ausschließlich dem Träger der Filmurheberrechte zusteht. Das urheberrechtliche Werknutzungsrecht ist zwar übertragbar, ein Erwerb des Rechts kraft guten Glaubens ist aber wie bei Forderungen ausgeschlossen. War somit die Nebenintervenientin infolge der zeitlichen Begrenzung der Übertragung des Auswertungsrechtes nach dem 6. Januar 1947 zu einem Verleih des Films nicht mehr befugt, so konnte die Beklagte dieses Recht, das mit dem Zeitablauf an die Klägerin zurückgefallen war und damit allein deren Verfügungsmacht unterlag, gegen den Willen der Klägerin weder über die Militärregierung noch durch eine Verfügung der Nebenintervenientin erwerben. Die ihr aus der öffentlichen Vorführung des Films zugeflossenen Einnahmen hat sie somit ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt, da nach dem 6. Januar 1947 allein die Klägerin zu der gewerblichen Nutzung des Films in dem Lizenzgebiet berechtigt war und durch den unzulässigen Verleih des Films durch die Beklagte dessen Auswertungsmöglichkeiten zum Nachteil der Klägerin geschmälert worden sind. Das Reichsgericht hat sowohl auf dem Gebiet des Kunstwerkrechtes (RGZ 90, 137 [139] als des literarischen Urheberrechts (RGZ 121, 258) anerkannt, daß bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts Ansprüche auf der Grundlage der Bereicherungsvorschriften erhoben werden können. Dem ist der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1952 (BGHZ 5, 116 [123] beigetreten.
Unentschieden kann die im Schrifttum umstrittene Frage bleiben, ob der Berechtigte die Herausgabe des durch die unzulässige Benutzung des urheberrechtlichen Schutzobjektes erzielten Gewinns in voller Höhe auch dann verlangen kann, wenn er bei eigener Verwertung des Urheberrechtsgutes nur einen Teil dieses Gewinns hätte erzielen können (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951, S 307, Marwitz-Möhring, Anm 5 zu § 36 LUG). Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin sich zur Auswertung des Films in den Lizenzgebiet in jedem Fall einer Verleihfirma hätte bedienen müssen, so könnte in dem der Beklagten günstigsten Fall nur davon ausgegangen werden, daß die Beklagte denjenigen Betrag, der den brancheüblichen Verleihspesen entspricht, nicht "auf Kosten" der Klägerin erlangt habe. Da aber die brancheüblichen Verleihspesen nach dem eigenen Sachvortrag der Nebenintervenientin nur 20 bis 30 % des Einspielergebnisses betragen, würde die Klagforderung auch bei Abzug dieses Betrages von dem der Beklagten zugeflossenen Einspielergebnis in Höhe von insgesamt etwa DM 200.000.-- begründet sein, da die Beklagte hiervon bislang nur die Hälfte an die Klägerin abgeführt hat.
Eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung schon deshalb aus, weil die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung bei dem Verleih des Films nicht davon ausging, ein Geschäft der Klägerin zu besorgen, sondern ein eigenes Geschäft oder ein Geschäft der Nebenintervenientin durchführen wollte. Fehlt aber das Bewusstsein und der Wille, das in den Rechtskreis eines anderen fallende Geschäft in dessen Interesse zu führen, so liegt eine Geschäftsbesorgung i. S. der §§ 677 ff BGB nicht vor (§ 687 Abs 1 BGB: RGZ 130, 311) RG in DR 1939, 1891).
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob nicht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB die Frist zur Ausübung der Option als verlängert anzusehen sei, weil die Nebenintervenientin den Film innerhalb der Vertragszeit vorübergehend nicht habe auswerten können. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus der vorübergehenden Unmöglichkeit der Auswertung eine Verlängerung der Lizenzdauer zu folgern sei, und hat dies rechtsirrtumsfrei verneint. Lief aber das Auswertungsrecht der Nebenintervenientin am 6. Januar 1947 ab so mußte sie ihr Optionsrecht auf die zweite Lizenz auch entsprechend den Bestimmungen des Vertrages am Ende ihres Monopolbesitzes ausüben: denn in diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, Klarheit über die weitere Verwertung des Films zu erlangen.
Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Optionsrecht nur durch eine Erklärung der Nebenintervenientin ausgeübt werden konnte, die nicht bereits mit der Abgabe, sondern erst mit dem Zugang der Klägerin gegenüber wirksam wurde. Dies entspricht der in § 130 BGB getroffenen Regelung.
Gleichfalls unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die Rücksendung des Schreibens vom 20. Dezember 1946 als unbestellbar sei nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen, da diese rechtzeitig die Postverwaltung von der jeweiligen Verlegung ihres Geschäftslokals benachrichtigt habe. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus Bekundungen des Zeugen M... ... nicht entnehmen dürfen, die Klägerin habe auch bei dem für die K... zuständigen Postamt einen ordnungsgemäßen Nachsendeantrag gestellt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung etwa gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen haben sollte. Abgesehen hiervon wird die angefochtene Entscheidung auch durch die weitere Begründung des Berufungsurteils getragen, wonach - selbst wenn ein förmlicher Nachsendeantrag für die K... bei dem zuständigen Postamt nicht vorgelegen haben sollte - keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, daß dieser Umstand ursächlich für die unterbliebene Zustellung das Schreibens vom 20. Dezember 1946 gewesen sei. Denn dieses Schreiben ist unstreitig an das Postamt W...-M... weitergeleitet worden. Im Postamt W...-M... hatte die Klägerin aber ihren Umzug ordnungsgemäß durch ihr Schreiben vom 22. November 1946 gemeldet. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als Dauer-Nachsendeantrag im Sinne von § 181 der für W... maßgebenden Postordnung gewürdigt. Dieser unbefristete Antrag auf Weiterleitung der Post an eine neue Geschäftsanschrift, der mit einer entsprechenden Verlegung des Geschäftslokals begründet worden ist, konnte von der Postverwaltung nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung nur dahin ausgelegt werden, daß die dauernde Nachsendung der Posteingänge an die neue Geschäftsanschrift begehrt wurde.
Im übrigen könnte der von der Revision vertretenen Auffassung, wonach die bloße Abgabe der Optionserklärung der Nebenintervenientin das zweite Lizenzrecht verschafft haben soll, auch dann nicht beigetreten werden, wenn die Rücksendung des Schreibens vom 20. Dezember 1945 auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin zurückzuführen wäre. Der Adressat einer fristgebundenen, empfangbedürftigen Willenserklärung, der es verabsäumt, ausreichende Vorsorge zu treffen, daß er im Verkehr ohne außergewöhnliche Verzögerungen erreichbar bleibt, muß nicht etwa jede ihm nicht rechtzeitig zugegangene Willenserklärung gegen sich gelten lassen. Treu und Glauben verwehren ihm vielmehr nur die Berufung auf eine solche Verspätung des Zugangs, für die er selbst durch sein Verhalten die Ursache gesetzt hat. Der Erklärende darf sich, wenn er Rechte aus einer einem Dritten gegenüber innerhalb einer bestimmten Frist abzugebenden Willenserklärung ableiten will, im Regelfall nicht mit einem vergeblichen Zustellungsversuch innerhalb der Frist begnügen, sondern muß auch nach Fristablauf alles ihm Zumutbare und nach Sachlage Erforderliche unternehmen, um den Zugang der Erklärung ohne unnötige weitere Verzögerung zu ermöglichen. Der Umstand, daß der Erklärungsgegner durch sein Verhalten den rechtzeitigen Zugang der Erklärung vereitelt hat, ändert nichts an der Rechtsnatur der empfangsbedürftigen Willenserklärung, deren Wirksamwerden gemäß § 130 BGB den Zugang voraussetzt.
Im vorliegenden Fall wusste die Nebenintervenientin, daß ihr Schreiben vom 20. Dezember 1949 der Klägerin nicht zugegangen war. Sie hat es hierbei bewenden lassen und den Film über den ursprünglich vorgesehenen Vertragszeitraum hinaus ausgewertet, ohne irgendwelche Schritte zu unternehmen, die neue Anschrift der Klägerin zu erfahren und sie von ihrer Absicht, die zweite Lizenz in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis zu setzen, obwohl ihre Schwesterfirma, die Firma S... Monopolfilm, W... damals unstreitig mit der Klägerin in Verbindung stand. Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten hat die Klägerin frühestens im Frühjahr 1948, als sie nach dem Verbleib des Films in Deutschland Nachforschungen anstellte, von dem Inhalt des Schreibens vom 20. Dezember 1946 erfahren. Bei dieser Sachlage könnte, selbst wenn die Klägerin ihre Geschäftsverlegung von der K... nicht ordnungsgemäß der Post angezeigt hätte, nicht ohne weiteres angenommen werden, es sei ausschließlich auf in ihrer Person liegende Umstände zurückzuführen, daß sie die Optionserklärung erst im Jahre 1948 erreicht habe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, unter Beweis zu stellen, daß es der Nebenintervenientin, nachdem sie das Schreiben vom 20. Dezember 1946 zurückerhalten hatte, trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich war, die Optionserklärung der Klägerin vor dem Frühjahr 1948 zugänglich zu machen. In dieser Richtung ist von der Beklagten nichts dargetan worden. Schon aus diesem Grunde kann die Beklagte keine Rechte aus der angeblichen Optionserklärung vom 20. Dezember 1946 herleiten.
Die Rüge der Revision schließlich, das Berufungsgericht habe die Auskunft der Post- und Telegraphendienststelle W... vom 6. August 1951 nicht verwenden dürfen, weil diese mit einem nicht zugestellten Schriftsatz der Klägerin von 3. September 1951 eingereicht worden sei, muß schon daran scheitern. daß nach den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen dieser Schriftsatz von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1951 vorgetragen worden ist.
Aus der von der Firma S... Monopolfilm, W... abgegebenen Erklärung, daß sie die Option ausübe, kann schon deshalb nichts zu Gunsten der Beklagten entnommen werden, weil diese Erklärung ausdrücklich auf die Auswertung des Films in Österreich beschränkt worden ist.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.