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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1987, Az.: I ZR 5/86
„Griffband“

Verletzung der Garantiefunktion eines Warenzeichens; Anspruch der Herstellerfirma gegen einen Zweiterwerber auf Unterlassen des Vertriebs von Tennisschlägern, deren Griffbänder zum Zwecke der Feststellung ihrer Echtheit teilweise abgewickelt wurden; Ausschließlichkeitsrecht des Zeicheninhabers nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen; Nachträgliche Veränderung der Ware ; Vorliegen eines Qualitätsverlustes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1987
Aktenzeichen
I ZR 5/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14976
Entscheidungsname
Griffband
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.11.1985
LG München I - 12.12.1984

Fundstellen

  • DB 1988, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1988, 213 "Griffband"
  • MDR 1988, 467 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1388

Verfahrensgegenstand

Griffband

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das Warenzeichenrecht des Herstellers, wenn ein Wiederverkäufer Tennisschläger als normale Ware anbietet, bei denen das Schlägergriffband zum Zwecke der Echtheitskontrolle zum Teil abgewickelt und ordnungsgemäß wiederaufgewickelt worden ist, sofern dadurch objektiv kein Qualitätsverlust eintritt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 12. Dezember 1984 stattgegeben hat (Urteilsspruch Nr. I bis IV).

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist das deutsche Alleinvertriebsunternehmen der amerikanischen Firma P. M. Inc., die Tennisschläger herstellt. Diese ist Inhaberin der deutschen Warenzeichen Nr'n. 940977 und 977471, die aus dem graphisch gestalteten Wort "p." bestehen und unter anderem für Tennisschläger eingetragen sind.

2

Die Beklagte, ein SB-Großmarkt der Metrogruppe, wird von der Klägerin nicht beliefert. Sie verkauft gleichwohl P.-Tennisschläger, die sie seit Jahren von der Firma Wilhelm B. bezieht. Im Jahre 1983 war es, unter anderem zwischen den Parteien, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen, weil in Metro-Märkten mit "p." bezeichnete Tennisschläger angeboten wurden, die nicht von der Firma P. hergestellt und gekennzeichnet worden waren. Auch diese Tennisschläger waren der Beklagten von der Firma B. geliefert worden. Die Beklagte, wie auch die anderen Metro-Gesellschaften, verpflichtete sich zur Unterlassung des Vertriebs solcher Tennisschläger. In diesen Auseinandersetzungen hatte die Klägerin als ein Echtheitsmerkmal von P.-Tennisschlägern die Kennummern bezeichnet, die jeweils unter dem Griffband des Schlägers angebracht sind. Ohne teilweises Aufwickeln des Griffbandes unter Entfernung einer Metallklammer kann das Vorhandensein der Kennummern nicht festgestellt werden.

3

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe am 16. März 1984 (echte) P.-Tennissehläger verkauft, bei denen das Griffband, offenbar um die Echtheit des Schlägers zu prüfen, ganz oder teilweise unter Entfernung der Metallklammer am oberen Griffende und des schwarzen Kunststoffabdeckbandes abgewickelt und sodann entweder wieder am Schlägergriff angebracht oder aber in einem teilweise vom Schlägergriff abstehenden Zustand belassen worden sei. Durch das Ab- und Wiederaufwickeln des Griffbandes leide dessen Haftfähigkeit. Das falle in den Augen der Benutzer der Herstellerfirma zur Last. Ferner fehlten am oberen Ende die Befestigungskrampe und das Original-Abschlußklebeband. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß durch das Abwickeln die Echtheit der Schläger überprüft werden müsse. Falls sie das für notwendig halte, dürfe sie solche Schläger nicht mehr als Originalware verkaufen; auch gäbe es andere Echtheitskriterien, wie etwa das Vorliegen einer bestimmten Aluminiumlegierung. Durch das Verhalten der Beklagten würden die an dem Warenzeichen bestehenden Rechte der Firma P. verletzt, zu deren Wahrnehmung sie, die Klägerin, ermächtigt worden sei.

4

Die Klägerin hat beantragt zu erkennen:

  1. I.

    Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen, verboten, mit dem Warenzeichen "p." versehene Tennisschläger feilzuhalten oder zu vertreiben, wenn bei diesen nach der Auslieferung des Schlägers durch die Firma P. M. Inc. oder einen von dieser zur Benutzung des Warenzeichens ermächtigten Dritten das Original-Griffband ganz oder teilweise entfernt und entweder anschließend wieder am Schlägergriff angebracht oder in dem teilweise vom Schlägergriff abstehenden Zustand belassen worden ist.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist oder noch entstehen wird.

  3. III.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über ihre Handlungen nach Ziffer I Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der in dem in Ziffer I beschriebenen Zustand verkauften Schläger, der für den Erwerb dieser Schläger aufgewendeten Gestehungskosten und der erzielten Umsatzerlöse.

5

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihre Lieferfirma wickle stichprobenweise zur Überprüfung der Echtheit der B.-Tennisschläger das Griffband unter Entfernung der Metallklammer so weit ab, bis die Fabrikationsnummer - als von der Klägerin angegebenes Echtheitsmerkmal - sichtbar werde; sodann werde das Lederband in seinen ursprünglichen Zustand zurückgewickelt und als Abschluß wieder ein elastisches Band verwendet. Durch das teilweise Ab- und Wiederaufwickeln des Griffbandes werde keine, jedenfalls keine ins Gewicht fallende, Veränderung der Straffheit und Haftung des Bandes bewirkt. Da kein wesentlicher Eingriff in die Ware vorliege, müsse die Klägerin die Kontrollmaßnahme der Firma B. dulden, zumal sie diese durch die Art des Anbringens der Seriennummern selbst veranlaßt habe. Auch ein geringfügiges Abstehen des Griffbandes nach dem Wiederaufwickeln - nach Behauptung der Klägerin mindestens zwei Zentimeter - habe keinen wesentlichen Einfluß auf die Brauchbarkeit des Schlägers. Es handele sich nach der Häufigkeit ohnedies um eine nicht ins Gewicht fallende Ausnahme, die keine Warenzeichenverletzung, sondern allenfalls einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstelle.

6

Das Landgericht hat den Klageanträgen insoweit stattgegeben, als bei den vertriebenen Schlägern das Original-Griffband teilweise entfernt und in einem teilweise vom Schlägergriff abstehenden Zustand belassen worden war. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Dagegen haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, soweit das Landgericht jeweils zum Nachteil der Parteien entschieden hat. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz folgenden Hilfsantrag gestellt:

Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, mit dem Warenzeichen "p." versehene Tennisschläger feilzuhalten oder zu vertreiben, wenn bei diesen nach der Auslieferung des Schlägers durch die Firma P. M. ... Inc. oder einen von dieser zur Benutzung des Warenzeichens ermächtigten Dritten das Original-Griffband ganz oder teilweise entfernt und

  1. a)

    in dem teilweise vom Schlägergriff abstehenden Zustand belassen worden ist und/oder

  2. b)

    an seinem oberen Ende nicht wieder mittels der vor dem Abwickeln vorhanden gewesenen Befestigungskrampe befestigt worden ist und/oder das Abschlußklebeband am oberen Griffbandende nicht wieder angebracht worden ist.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte auch insoweit verurteilt, als das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze aus, das Warenzeichenrecht sei zwar grundsätzlich erschöpft, wenn der Berechtigte die Ware erstmals in Verkehr gebracht habe. Die Erschöpfung des Rechts nehme dem Zeicheninhaber aber nicht das Recht, auch späteren Abnehmern den Weitervertrieb der Ware unter seinem Zeichen zu untersagen, wenn die Ware so verändert oder umgestaltet werde, daß die von dem Warenzeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft der Ware und die damit verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte keine Grundlage mehr finde.

12

Im Sinne dieser Grundsätze sei das Verhalten der Beklagten als Verletzung der Garantiefunktion der Warenzeichen "p." anzusehen. Die Beklagte habe solche Tennisschläger vertrieben, bei denen die Griffbänder teilweise abgewickelt und nach Entfernen der oberen Befestigungsklammer wieder aufgewickelt worden seien, wobei anstelle des am oberen Griffbandende angeordneten Abschlußklebebandes ein anderes Band als Abschluß angebracht worden sei. Diese Veränderungen berührten die Unversehrtheit der Ware. Ob dabei die Haftfestigkeit des Griffbandes leide, könne offenbleiben. Entscheidend sei, daß der Originalzustand der Ware in einem für den Gebrauch bedeutsamen Punkt verändert werde. Allein die Möglichkeit, daß durch die Behandlung, welcher die Schläger bei der Firma B. unterzogen worden seien, eine gewisse Veränderung der Haftfestigkeit bewirkt worden sein könnte, stelle eine für die Wertschätzung der Ware in den Augen des Verkehrs wichtige Tatsache dar. Selbst wenn die interessierten Personen über das Ausmaß und den Grund der Einwirkung auf den Schläger unterrichtet würden und ihnen versichert würde, daß die Qualität davon unberührt geblieben sei, würden diese doch einen im Originalzustand verbliebenen Schläger vorziehen. Daher sei die beschriebene Einwirkung auf die Schläger in Verbindung allein mit der dadurch sich ergebenden Befürchtung einer nachteiligen Veränderung der Haftfestigkeit der Griffbänder ein Eingriff in die Eigenart der Ware, der den Unterlassungsanspruch rechtfertige.

13

Die Anschlußberufung der Beklagten sei unbegründet. Wenn schon eine Verletzung der von der Klägerin geltend gemachten Zeichenrechte beim Vertrieb von Tennisschlägern der Marke "p." nach (unterstellt) ordnungsgemäßer Wiederbefestigung der Griffbänder vorliege, stelle um so mehr der Vertrieb nach nur unvollkommener Wiederherstellung des Originalzustandes, welcher durch die Beweisaufnahme belegt sei, einen gleichermaßen gegen die §§ 15, 24 WZG verstoßenden Eingriff dar.

14

Hilfsweise lasse sich der Anspruch auch auf § 3 UWG stützen. Da die vorgenommenen Veränderungen eine für den Verkehr wesentliche Bedeutung in Bezug auf die Einschätzung der Qualität hätten, werde der Verkehr durch den Vertrieb der Schläger als unveränderter Originalware in relevantem Umfang irregeführt.

15

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat zum Teil Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer Aufklärung. Im übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

16

1.

Gegenstand der ersten Alternative des Hauptantrages ist der Vertrieb von für Stichproben verwendeten Tennisschlägern, bei denen das Griffband zum Teil abgewickelt und anschließend wieder ordnungsgemäß so befestigt worden ist, daß der Verkehr nach dem äußeren Eindruck keinen Anlaß hat zu bezweifeln, daß diese Tennisschläger sich in dem Zustand befinden, in dem sie der Hersteller in den Verkehr gegeben hat. In diesem Sinne haben hinsichtlich dieser Alternative auch die Vorinstanzen den Parteivortrag aufgefaßt. Anderes ist auch nicht geltend gemacht worden, insbesondere nicht, daß das von der Firma B. beim erneuten Befestigen verwendete neue Abschlußklebeband äußerlich als fremde Zutat erscheint; dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem überreichten Beweismaterial.

17

Die zweite Alternative des Hauptantrages betrifft den Fall, daß der Originalzustand nur unvollkommen wiederhergestellt ist. Das Griffband ist an seinem oberen Ende nicht am Griff befestigt und es fehlt das Abschlußklebeband; ersichtlich und zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Mängel dem Verkehr auffallen müssen.

18

2.

Den Klageantrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß der Beklagten der Vertrieb von so behandelten Tennisschlägern verboten werden soll, wenn diese von der Beklagten als normale Ware angeboten werden. Daraus folgt, daß entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht nicht gehalten war, die erhobenen Ansprüche auch dahin zu prüfen, ob sie begründet wären, wenn die Beklagte diese Tennisschläger als Sonderangebote, eventuell mit aufklärendem Hinweis, anbieten würde. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, die Beklagte könne diese Tennisschläger im Falle der Verurteilung nur noch, was ein sinnwidriges Ergebnis sei, vernichten.

19

3.

In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß das Ausschließlichkeitsrecht des Zeicheninhabers, seine Ware mit einem Warenzeichen zu versehen, grundsätzlich erschöpft ist, wenn er die Ware erstmals in den Verkehr gebracht hat, daß er also den weiteren Vertrieb mit Mitteln des Zeichenrechts nicht verbieten kann, daß aber diese "Erschöpfung" des Rechts dem Zeicheninhaber nicht das Recht nimmt, auch späteren Abnehmern den Weitervertrieb zu untersagen, wenn die Ware so verändert oder umgestaltet wird, daß die in den Augen des Verkehrs von dem Warenzeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte keine Grundlage mehr findet (vgl. BGHZ 82, 152, 155 f[BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis - m.w.Nachw.). Wenn die Ware durch eine solche Veränderung in ihrer Eigenart betroffen ist, so liegt darin nach dieser Rechtsprechung ein neues, mangels Erlaubnis rechtswidriges, Versehen mit dem Warenzeichen im Sinne des § 15 WZG.

20

Im Streitfall hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die erste Alternative des Hauptantrages die den Unterlassungsanspruch aus § 24 WZG auslösende nachträgliche Veränderung der Ware darin gesehen, daß die Beklagte jeweils ein Griffband teilweise - bis zur Aufdeckung der Kontrollnummer - abgewickelt und nach Entfernen der oberen Befestigungskrampe ordnungsgemäß wiederaufgewickelt hat, wobei anstelle des Originalabschlußklebebandes ein anderes Klebeband als Abschluß angebracht worden ist. Offengelassen hat es dabei, ob durch diesen Eingriff die Haftfähigkeit des Griffbandes, deren Beeinträchtigung nach dem Aktenvortrag dabei allein als qualitätsmindernde Folge in Betracht kommt, tatsächlich leidet. Für das Revisionsverfahren ist demnach zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß die Haftfähigkeit des Klebebandes nicht leidet, der Eingriff also keinen Qualitätsverlust verursacht hat.

21

Auf dieser Grundlage - ordnungsgemäßes Wiederaufwickeln und kein Qualitätsverlust - durfte das Berufungsgericht das Vertriebsverbot nicht aussprechen. Seine abweichende Ansicht beruht auf einer unrichtigen Anwendung der genannten Rechtsprechungsgrundsätze. Zwar handelt es sich im Streitfall, anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Öffnungshinweis-Fall, nicht nur um einen Eingriff in die Verpackung der Ware, sondern in diese selbst. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß darin eine Verletzung des Warenzeichenrechts liegt. Der zeichenrechtliche Sinn und Zweck der dem Warenzeicheninhaber gewährten Befugnis, sein Ausschließlichkeits- und Verbotsrecht in gewissen Fällen auch nach dem ersten Inverkehrbringen der Ware noch auszuüben, ist es, soweit hier in Betracht kommend, ihm die Möglichkeit zu geben, die von dem Warenzeichen in den Augen des Verkehrs ausgehende Gewähr für die Herkunft der Ware aus seinem Geschäftsbetrieb und für die damit verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte der Ware sicher zu stellen (vgl. BGHZ 82, 152, 156[BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] m.w.Nachw.). Dabei ist in der Rechtsprechung bereits ausgesprochen worden, daß nicht jede Einwirkung auf die Ware dem Zeicheninhaber ein Verbietungsrecht gibt, zum Beispiel nicht, wenn der Eingriff die wirtschaftliche Beschaffenheit der Ware so wenig berührt, daß von einer Verletzung des Rechts des Zeicheninhabers, der dieser entgegentreten dürfe, nicht gesprochen werden könne (vgl. BGH GRUR 1952, 521 - Nachfüllung von Feuerlöschern). Erst recht muß dies gelten, wenn, wie hier zu unterstellen, der Eingriff objektiv keine Beeinträchtigung der Ware mit sich bringt.

22

Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts beruht in erster Linie auf einem zu abstrakten Verständnis des Begriffs der Eigenart der Ware. Wie sich aus den sinngleich verwendeten Begriffen der wirtschaftlichen Beschaffenheit (RGZ 161, 29, 39 - Zählerersatzteile) und dem der gleichbleibenden Beschaffenheit der Ware (BGHZ 41, 84, 94 - Maja) ergibt, werden mit dem Begriff der Eigenart solche Eigenschaften der Ware beschrieben, deren Beeinträchtigung der Herkunfts- und der daraus abgeleiteten Gewährfunktion des Warenzeichens zuwiderläuft. Welche Eigenschaften das sind, kann nicht dem Begriff der Eigenart, der nur einen allgemeinen Hinweis gibt, entnommen werden, ist vielmehr in wertender Betrachtung im Hinblick auf den konkreten Fall zu bestimmen. Das Berufungsgericht hätte deshalb auf der Grundlage des festgestellten Tatbestandes prüfen müssen, welche Bedeutung der Eingriff objektiv für die Qualität der Ware hat. Die weiter vom Berufungsgericht erörterte Frage, wie der Verkehr, wenn er von dem Eingriff wüßte, reagieren würde, ist im Streitfall nicht rechtserheblich, weil der Eingriff nach den Feststellungen äußerlich nicht erkennbar war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie es zeichenrechtlich zu beurteilen wäre, wenn der Verkehr tatsächlich Anlaß zu, wie hier zu unterstellen, unbegründeten Befürchtungen sehen würde. Es liegt insoweit anders als im Fall Öffnungshinweis, in dem die Packungsbeilage und die fremdsprachliche Beschriftung Hinweise auf einen Eingriff gaben (BGH a.a.O. S. 152).

23

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, soweit es den Tatbestand der ersten Alternative des Hauptantrages betraf. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt insoweit davon ab, ob das Aufwickeln einschließlich der Entfernung der Metallklammer und das erneute Befestigen einschließlich der Verwendung eines anderen Abschlußklebebandes objektiv die Beschaffenheit der so behandelten Tennisschläger, nämlich die Haftfähigkeit des Griffbandes, in einer Weise beeinträchtigt, die im Verkehr als eine nicht nur unbedeutende Qualitätsbeeinträchtigung gewertet wird. Insoweit fehlt es angesichts der Unterstellung durch das Berufungsgericht an einer Feststellung. Das Revisionsgericht kann diese Feststellung verfahrensrechtlich nicht treffen, so daß die Sache zur Erhebung der beantragten Beweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß der Eingriff zu einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung führt, so stünde dem Unterlassungsbegehren der von der Beklagten erhobene Einwand nicht entgegen, sie sei zwecks Prüfung der Echtheit gezwungen, so zu verfahren und die Klägerin dürfe sich gegen den Eingriff im Hinblick auf Treu und Glauben nicht wehren, weil sie durch die versteckte Anbringung des Echtheitszeichens ein solches Vorgehen herausgefordert habe. Selbst wenn man dies als richtig unterstellen wollte, so würde es die Beklagte auch zeichenrechtlich nicht berechtigen, objektiv in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigte Tennisschläger dem Verkehr ohne entsprechenden Hinweis als normale und in ihrer Qualität vom Hersteller verbürgte Ware anzubieten.

24

4.

Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit die Vorinstanzen die Beklagte wegen der zweiten Alternative des Hauptantrages verurteilt haben. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte solche Tennisschläger vertrieben hat, bei denen das Griffband nach der Ablösung nicht wieder ordnungsgemäß befestigt worden ist, vielmehr teilweise vom Schlägergriff abstand. Landgericht und Oberlandesgericht haben darin eine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Ware gesehen, die geeignet ist, die Wertschätzung in den Augen des Verkehrs herabzusetzen. Diese Feststellungen rechtfertigen nach den vorstehenden Ausführungen die Beurteilung dahin, es handele sich um einen Eingriff, der die Herkunfts- und Garantiefunktion des Warenzeichens verletzt.

25

Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. So kann auch hier dahingestellt bleiben, wie der Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Echtheitskontrolle zu würdigen wäre; denn jedenfalls ist es zeichenrechtlich nicht zu billigen, daß die Beklagte das Griffband nicht wieder ordnungsgemäß befestigt. Auch bei Billigung eines Abwickelns zu Kontrollzwecken würde der Verkehr negative Folgerungen hinsichtlich der Qualität der Ware ziehen, wenn das Griffband nicht wieder befestigt worden ist. Schließlich greift auch der weitere Einwand nicht durch, die Befestigungsmängel seien angesichts der Singularität der Proben nicht als Warenzeichenverletzung, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung zu werten. Dabei wird verkannt, daß, wenn auch nur eine Warenzeichenverletzung vorliegt, im Falle der Wiederholungsgefahr der Unterlassungsanspruch begründet ist. Da die Beklagte noch im Prozeß ihr Vorgehen als rechtmäßig verteidigt hat, dieses Vorgehen auch, wie erörtert, zeichenrechtlich unzulässig ist, steht auch der Umstand, daß die Beklagte nur zum Zweck einzelner Stichproben so verfährt, der Verurteilung auf Grund des § 24 WZG nicht entgegen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Mees