Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1987, Az.: VI ZR 288/86
Krankenhausaufnahmevertrag; Behandlungsbedürftigkeit; Kostenträger; Sittenwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 288/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 102, 106 - 117
- MDR 1988, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 759-762 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 567 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 272-274 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Krankenhausaufnahmevertrag mit einem zwar pflege-, aber nicht behandlungsbedürftigen Patienten, hinter dem kein Kostenträger steht und der selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist sittenwidrig.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14. Mai 1985, das ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 80 000 DM zugesprochen hat für eine ohne hinreichende Risikoaufklärung am 25. Mai 1976 im Krankenhaus der Klägerin durchgeführte Operation, die zu einer Querschnittslähmung geführt hatte. Seit der Operation befindet sich der Beklagte weiterhin im Krankenhaus der Klägerin. Bis zum 16. Oktober 1980 hat die AOK die Behandlungskosten übernommen.
Für die Zeit vom 17. Oktober 1980 bis 31. Oktober 1985 berechnet die Klägerin dem Beklagten an Krankenhauspflegekosten 165 046,38 DM. Mit Schreiben vom 21. Juni 1985 hat sie mit dieser Forderung gegen diejenige des Beklagten auf Zahlung der 80 000 DM Schmerzensgeld aufgerechnet. Hilfsweise rechnet sie mit weiteren Krankenhausbehandlungskosten und mit einem in Höhe von 3 340,20 DM festgesetzten Kostenerstattungsanspruch, der die erstinstanzlichen Kosten dieses Prozesses betrifft, auf. Der Beklagte hält die von der Klägerin erklärten Aufrechnungen gegen seine Schmerzensgeldforderung aus Rechtsgründen für unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 40 000 DM für unzulässig erklärt und die Vollstreckungsabwehrklage im übrigen abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision des Beklagten führte zur vollen Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist es der Klägerin nach Treu und Glauben und dem von der Klägerin zu beachtenden Prinzip der Sozialstaatlichkeit verwehrt, gegen die Schmerzensgeldforderung des Beklagten in Höhe von mehr als 50 v.H. der Forderung aufzurechnen. Dazu führt es im wesentlichen aus:
Die Klägerin sei zwar nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO mit der Aufrechnung der bis zum 31. Mai 1985 entstandenen Krankenhauspflegekosten ausgeschlossen, da die Aufrechnungslage infolge einer Stundungsvereinbarung erst mit rechtskräftiger Beendigung des Schmerzensgeldprozesses entstanden sei. Auch das Verbot des § 393 BGB, gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufzurechnen, stehe einer Aufrechnung nicht entgegen, da der behandelnde Arzt nur fahrlässig über die Operationsrisiken unvollständig aufgeklärt habe. Das Aufrechnungsverbot gegenüber unpfändbaren Forderungen nach § 394 BGB komme schließlich deshalb nicht in Betracht, weil die Schmerzensgeldforderung mit Rechtshängigkeit übertragbar und damit pfändbar geworden sei.
Mit der uneingeschränkten Aufrechnung verstoße die Klägerin aber gegen die Grundsätze des § 242 BGB. Zum einen werde damit der Ausgleichs- und Genugtuungszweck des Schmerzensgeldes vereitelt. Zum anderen sei die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach dem aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Sozialstaatsprinzip gehalten, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen und das in ihrem Verwaltungshandeln zu verwirklichen. Daran habe sie sich bei ihrer Entscheidung, ob und in welcher Höhe mit den Krankenhauspflegekosten aufgerechnet werden solle, nicht gehalten. So sei im Rahmen des Prozeßkostenhilferechts anerkannt, daß vorhandene Mittel aus Schmerzensgeldzahlungenn bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht anzurechnen seien, und nach §§ 77 Abs. 2, 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei das Schmerzensgeld nicht als Einkommen oder Vermögen des Hilfsbedürftigen anzusehen.
Andererseits sei die Klägerin deswegen nicht völlig mit ihrer Aufrechnung ausgeschlossen, weil bei der nach § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, daß die zur Aufrechnung gestellten Krankenhauspflegekosten auf einem Sachverhalt beruhten, der mit demjenigen, aus dem der Schmerzensgeldanspruch des Beklagten entstanden sei, nichts zu tun habe, und weil der Beklagte, der nicht mehr behandlungsbedürftig, sondern ein Pflegefall geworden sei, sich seit Jahren zu Unrecht weigere, das von der Klägerin betriebene Krankenhaus mit einem Pflegeheim zu vertauschen, und dadurch unnötig erheblich höhere Kosten verursacht habe, als sie bei seiner Betreuung in einem Pflegeheim aufgelaufen wären.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Indessen ist die Revision des Beklagten begründet und führt zur vollen Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Aufrechnung der Klägerin nicht schon wegen des Bestehens gesetzlicher Aufrechnungsverbote unwirksam ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
2. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht indessen zu Recht angenommen, daß die Klägerin im Streitfall nicht mit etwaigen Krankenhauspflegekosten oder anderen Ersatzforderungen gegen die titulierte Schmerzensgeldforderung des Beklagten aufrechnen kann. Nach Ansicht des erkennenden Senats stehen der Klägerin aus Rechtsgründen bereits keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten auf Bezahlung von Krankenhauspflegekosten seit dem 17. Oktober 1980 zu. Das seit diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis über die weitere Aufnahme und Pflege des Beklagten im Krankenhaus der Klägerin verstößt nämlich gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
a) Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach Einstellung der Leistung der AOK mit dem 16. Oktober 1980 stellen sich wie folgt dar: Die AOK war aus dem bis dahin bestehenden sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag, der die Krankenpflege des Beklagten im Krankenhaus der Klägerin zum Gegenstand hatte, ausgeschieden. Eine weitere Krankenhausbehandlung des Beklagten war spätestens jetzt nicht mehr erforderlich, weil der Beklagte nicht mehr behandlungsbedürftig war, so daß die AOK nach § 184 Abs. 1 RVO nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet war. Das entsprach der Ansicht der Klägerin, die schon in einem Schreiben vom 21. September 1979 an die Ehefrau des Beklagten ausgeführt hatte, sie sehe den Beklagten seit dem 1. Oktober 1979 nicht mehr als behandlungsbedürftig an, so daß für seine Unterbringung einschließlich der Kostentragung das Landessozialamt zuständig sei. Der Beklagte, der seinerzeit freilich meinte, weiter behandlungsbedürftig zu sein, hat dem Ausscheiden der AOK als Kostenträger nicht widersprochen. Im vorliegenden Rechtsstreit bestreitet auch er nicht, daß ab 17. Oktober 1980 die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankenpflege durch die AOK nicht mehr vorgelegen haben. Er weigerte sich damals indessen, das Krankenhaus der Klägerin zu verlassen, beharrte vielmehr auf einer weiteren stationären Pflege und Betreuung. Die Klägerin, die nunmehr außer dem Beklagten selbst keinen Kostenträger für die Krankenhauspflegekosten mehr hatte, unternahm nichts, um den Beklagten, notfalls mit den zulässigen Mitteln gegen dessen Willen, aus dem Krankenhaus zu entfernen, oder aber sich um einen anderen Kostenträger zu bemühen. Sie behielt den Beklagten in ihrem Krankenhaus, wo sie ihm die erforderliche Unterkunft, Verpflegung und persönliche Betreuung, soweit erforderlich, zukommen ließ. Wegen der auflaufenden Kosten trafen die Parteien dann einige Zeit später eine Stundungsvereinbarung bis zur Entscheidung über die Schadensersatzklage des Beklagten gegen die Klägerin wegen der infolge der Halswirbeloperation aufgetretenen Querschnittslähmung. Diese Klage umfaßte neben der Forderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch vermeintliche Ansprüche des Beklagten auf Ersatz der Heilbehandlungskosten seit dem 17. Oktober 1980. Dieses Verhalten der Parteien bedeutet rechtlich, daß sie mindestens durch schlüssiges Handeln ihren Willen zu erkennen gegeben haben, einen Vertrag über die weitere stationäre Aufnahme und Betreuung des Beklagten im Krankenhaus der Klägerin zu schließen zu dem dafür festgesetzten Pflegesatz unter Eintritt nunmehr des Beklagten als Kostenträger.
b) Der Abschluß eines solchen Vertrages mit dem Beklagten durch die Klägerin stellt unter Berücksichtigung aller Umstände einen Mißbrauch der Privatautonomie dar. Das Rechtsgeschäft verstößt wegen seines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und der Unvereinbarkeit mit der Pflichtenstellung eines Krankenhausträgers gegenüber einem die stationäre Behandlung begehrenden Patienten in der Lage des Beklagten gegen die guten Sitten. Diese Wertung des erkennenden Senats beruht im einzelnen auf folgenden Erwägungen:
aa) Der Beklagte war kein behandlungsbedürftiger Patient, sondern brauchte wegen seiner schweren körperlichen Behinderung als Querschnittsgelähmter nur eine entsprechende Pflege. Sein weiterer Verbleib im Krankenhaus widersprach deshalb schon dem bestimmungsgemäßen Zweck, zu dem das Krankenhaus von der Klägerin betrieben wurde. Wenn die Klägerin den Beklagten dennoch weiter in der Krankenhauspflege beließ, dann setzte sie ihn einem Kostenaufwand aus, der, wie von vornherein feststand, unverhältnismäßig war. Zu den Leistungen des Krankenhauses, deren Kosten im Pflegesatz enthalten sind, den das Krankenhaus von dem aufgenommenen Patienten bzw. dem hinter diesem stehenden Kostenträger als Gegenleistung verlangt, gehört auch der allgemeine Aufwand und die Vorhaltung für ärztliche Betreuung und Betreuung durch den nachgeordneten nichtärztlichen Dienst, ferner die Vorhaltung der Sachkosten des Krankenhauses, das zur Durchführung seiner Aufgaben eine entsprechende bauliche und apparative Ausstattung haben muß. Diesen nicht unbeträchtlichen Teil der Leistungen benötigte der Beklagte als sogenannter Pflegefallpatient nicht. Nichtsdestoweniger sollte er verpflichtet sein, den vollen Pflegesatz zu bezahlen.
bb) Die Klägerin wußte ferner, daß der Beklagte allenfalls einen verschwindend geringen Teil der entstehenden Kosten, zu deren Bezahlung er ihrer Ansicht nach verpflichtet war, aufbringen konnte. Ihr war bekannt, daß hinter dem Beklagten kein Kostenträger mehr stand, nachdem die AOK als solcher ausgeschieden war. Sie nahm damit bewußt in Kauf, daß der Beklagte sich ihr gegenüber immer weiter und zu immer höher werdenden Beträgen verschulden mußte, dies dazu, wie eben ausgeführt, für Leistungen, die ihm zu einem großen Teil gar nicht zu erbringen waren.
cc) Die Klägerin war als Krankenhausträger dem Beklagten wie jedem anderen der von ihr aufgenommenen Patienten gegenüber aus dem Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen dazu verfügte, ihn vor unnötigen Behandlungskosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren (vgl. insoweit für das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten das Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - NJW 1983, 2630 = VersR 1983, 443). Der von einem Krankenhausträger auch im öffentlichen Interesse übernommene Heilauftrag kann sich gegenüber dem häufig körperlich und seelisch durch seine Krankheit und die äußeren Umstände der Krankenhausunterbringung besonders beanspruchten und daher in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkten Patienten nicht auf die reinen ärztlichen und pflegerischen Verrichtungen beschränken. Der Patient hat vielmehr Anspruch darauf, daß ihm auch da geholfen und geraten wird, wo er solchen Rat und solche Hilfe offensichtlich benötigt und wo andererseits die Bediensteten des Krankenhauses aus ihrer beruflichen Stellung heraus ein Expertenwissen haben. Im Streitfall wußten die Bediensteten der Klägerin, wie dem Beklagten als nicht mehr im Krankenhaus behandlungsbedürftiger, aber auf Pflege angewiesenen Querschnittsgelähmten, der über allenfalls ganz bescheidene Mittel verfügte, weiterzuhelfen war. Der Beklagte hatte keinen Anspruch mehr auf Krankenhilfe nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, wohl aber hatte er einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 4, 5, 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der zuständige Sozialhilfeträger hatte für seine Unterbringung und Pflege aufzukommen und die anfallenden Kosten zu übernehmen. Sache der Klägerin, zu deren vertraglichen Nebenpflichten als Träger des Krankenhauses das gehörte, war es, sich rechtzeitig vor Beendigung der Krankenpflege mit dem Sozialhilfeträger darüber zu verständigen, damit die Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus in eine Hilfe zur Pflege organisatorisch sichergestellt werden konnte. Im Streitfall gilt dies um so mehr, als die klagende Stadt nicht nur Träger des Krankenhauses ist, sondern zugleich örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962 - BremGBl S. 149). Zwar war etwaige Hilfe zur Pflege im Falle des Beklagten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe, also hier von dem Land Bremen, zu gewähren (§§ 99, 100 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 BSHG, § 2 BrAGBSHG). Das ändert nichts daran, daß die Klägerin, der als örtlichem Träger der Sozialhilfe der Pflegefall bekannt wurde, ihrerseits zunächst tätig werden und den überörtlichen Sozialhilfeträger einschalten mußte (vgl. dazu § 16 BrAGBSHG). Zu diesen Pflichten als örtlicher Träger der Sozialhilfe setzte sich die Klägerin in Widerspruch, wenn sie als Träger des Krankenhauses stattdessen den Beklagten weiter in stationärer Krankenhausbehandlung und -pflege behielt und ihn mit den entsprechend unverhältnismäßigen Kosten belastete.
dd) Die weitere Einbindung des Beklagten in die Krankenhausbehandlung auf seine eigenen Kosten kann auch nicht deswegen gebilligt werden, weil der Beklagte das Vertragsverhältnis zur Klägerin freiwillig eingegangen ist und sich ausdrücklich geweigert hat, das Krankenhaus der Klägerin zu verlassen und sich etwa in ein Pflegeheim zu begeben. Der Beklagte hatte keinen rechtlichen Anspruch auf Fortsetzung des Krankenhausvertrages. Die Klägerin war nicht gehindert, den Beklagten, nachdem feststand, daß er nicht mehr behandlungsbedürftig war und die AOK deshalb zu Recht eine weitere Kostenübernahme abgelehnt hatte, mit rechtlich zulässigen Mitteln auch gegen dessen Willen aus ihrem Krankenhaus entfernen zu lassen; soweit etwa der zuständige Träger der Sozialhilfe, also das Land Bremen, den Beklagten gerade im Krankenhaus der Klägerin als Pflegefall weiter hätte unterbringen wollen, hätte dieser und nicht mehr der Beklagte die dafür erforderlichen Kosten zu tragen gehabt. Die Klägerin hat auch die Motive des Beklagten, seine psychische Lage und seine daraus resultierende Uneinsichtigkeit gekannt. Gerade deswegen durfte sie nicht zu seinem Schaden seiner Forderung nach einem Verbleiben im Krankenhaus auf eigene Kosten mit allen bereits erörterten Folgen nachgeben. Mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil hierzu ist zwar nicht abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin insoweit eine Zwangslage, eine Unerfahrenheit, einen Mangel im Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Beklagten ausgenutzt hat, so daß die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vorliegen könnten. Für die Gesamtbeurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist aber schon nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen, daß ein erhebliches Gefälle zwischen dem Kenntnis- und Wissensstand der Bediensteten der Klägerin und dem des Beklagten in Bezug auf eine zutreffende Einschätzung der Sach- und Rechtslage bestanden hat. Der Beklagte hatte der Klägerin gegenüber gar keinen Zweifel darüber gelassen, daß er sich im Recht glaubte, wenn er weiter eine Krankenhausbehandlung durch die Klägerin in Anspruch nahm, weil er die Querschnittslähmung im Anschluß an die Halswirbeloperation und deren Fortbestehen auf Arztfehler der Bediensteten der Klägerin zurückführte, und weil er deswegen meinte, die Klägerin müsse letztlich im Wege des Schadensersatzes selbst für entstehende Krankenhauskosten aufkommen. Diese Einstellung war aus der Situation des Beklagten heraus einfühlbar und eine besonnene und nüchterne Betrachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage durfte die Klägerin von ihm gerade nicht erwarten. Deshalb kann im Streitfall die Klägerin, die das alles besser wußte und die zumindest erkennen mußte, daß der Beklagte letztlich gegen seine eigenen Interessen handelte und ein für ihn kaum absehbares Kostenrisiko einging, sich unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht auf die Schwierigkeiten berufen, die der Beklagte ihr machte.
Zusammenfassend ist unter diesen Umständen der Abschluß eines Krankenhausvertrages durch die Klägerin mit dem Beklagten nach Ausscheiden der AOK als Kostenträger sittlich zu mißbilligen und kann deshalb keinen rechtlichen Bestand haben. Ob die Klägerin, der alle tatsächlichen Umstände bekannt waren, sich der Sittenwidrigkeit ihres Tuns bewußt war, ist für die Entscheidung ohne Belang (vgl. u. a. BGH Urteil vom 10. März 1982 - VIII ZR 222/81 - WM 1982, 630 m. w. Nachw.). Da das Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist, steht der Klägerin gegen den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Krankenpflegekosten zu, mit dem sie gegenüber der Schmerzensgeldforderung des Beklagten aufrechnen könnte.
3. Mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu kann der erkennende Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob überhaupt und in welcher Höhe der Klägerin wenigstens Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten nach § 812 ff. BGB zustehen könnten. Soweit es um Leistungen geht, die der Beklagte als Hilfe zur Pflege von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe hätte beanspruchen können, hat die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Pflegeleistungen durch die Klägerin allenfalls den Sozialhilfeträger entlastet. Indessen mag der Beklagte Aufwendungen unter Einsatz vorhandener eigener Mittel erspart haben, die er im Ergebnis auch dem Sozialhilfeträger hätte erstatten müssen. Es bedarf indessen dazu keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung, weil die Klägerin gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch des Beklagten auch nicht mit solchen Bereicherungsforderungen aufrechnen dürfte. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der erkennende Senat der Ansicht, daß eine solche Aufrechnungserklärung durch die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde (§ 242 BGB).
a) Bei pflichtgemäßem Vorgehen der Klägerin, das von ihr als öffentlicher Körperschaft mehr noch als von einem privaten Krankenhausträger zu verlangen gewesen wäre, hätte der Beklagte seine titulierte Schmerzensgeldforderung gegen die Klägerin durchsetzen können. Er hätte nach Beendigung der Leistungen der AOK und der Beendigung des Krankenhausaufenthaltes, für die die Klägerin hätte sorgen müssen, aufgrund der notfalls von der Klägerin selbst in ihrer Eigenschaft als örtlicher Sozialhilfeträger in die Wege zu leitenden Maßnahmen Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, das Land Bremen, erhalten. Selbst wenn er teilweise auf eigene Mittel hätte zugreifen müssen, wäre ihm das Schmerzensgeld voll verblieben. Weder die Klägerin, die bei zutreffendem Vorgehen keine Forderung gegen den Beklagten auf Bezahlung von Krankenhauspflegekosten gehabt hätte, noch das Land Bremen hätte auf diesen Vermögensbestandteil des Beklagten zurückgreifen können. Nach § 77 Abs. 2 BSHG ist nämlich für die Sozialhilfe eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen des Bedürftigen zu berücksichtigen. Diese Anrechnungsfreiheit trägt der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung, die im Sozialhilferecht keine Parallele hat. Schmerzensgeld ist mithin sozialrechtlich sogenanntes Schonvermögen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 12. Aufl. § 77 Rdn. 20, § 88 Rdn. 59; Mergler/Zink, BSHG 3. Aufl. § 77 Rdn. 25 bis 29, § 88 Rdn. 68; Schulte, BSHG 1984, § 77 Anm. 6; allgemeine Meinung).
b) Die Klägerin handelt unter diesen Umständen widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie sich wegen ihr etwa zustehender Forderungen gegen den Beklagten an dessen Schonvermögen halten will, das ihr als Befriedigungsobjekt nur deswegen zur Verfügung steht, weil sie pflichtwidrig gehandelt hat, wie oben im einzelnen ausgeführt worden ist. Der Klägerin kann nach Treu und Glauben nicht gestattet sein, auf die gegen sie gerichtete Schmerzensgeldforderung des Beklagten zuzugreifen, obwohl sie dazu nur in der Lage ist, weil sie ihren Fürsorge- und Schutzpflichten dem Beklagten gegenüber nicht nachgekommen ist. Das macht auch eine etwaige Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen gegen die titulierte Schmerzensgeldforderung des Beklagten unzulässig.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes fordern weder allgemeine Billigkeitserwägungen noch ein dem Beklagten anzulastendes Mitverschulden (§ 254 BGB) eine teilweise Zulassung der Aufrechnung der Klägerin mit ihrem Anspruch auf Krankenhauspflegekosten oder anderen Ansprüchen. Auszuscheiden hat einmal der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt, daß die von der Klägerin verlangten Krankenhauspflegekosten nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben, aus dem der Schadensersatzanspruch des Beklagten entstanden ist. Dadurch ändert sich nichts an der Bewertung des Verhaltens der Klägerin, das nach Treu und Glauben den Ausschluß einer Aufrechnung gebietet. Ebensowenig kann die Weigerung des Beklagten, das von der Klägerin betriebene Krankenhaus zu verlassen, die Klägerin zu einer Teilaufrechnung berechtigen. Sie hatte es nämlich, wie im einzelnen ausgeführt worden ist, in der Hand, den Beklagten jederzeit aus dem Krankenhaus zu entfernen, um ihm dann Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verschaffen. Dem Beklagten kann gegenüber der besseren Einsicht der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß er, ohnehin durch die Querschnittslähmung physisch und psychisch belastet, die Rechtslage anders ansah und auf vermeintlichen Ansprüchen beharrte. Der Träger der Sozialhilfe kann dem Bürger in einer solchen Situation dessen mangelnde Einsicht nicht vorhalten. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Beklagte sein sozialhilferechtlich nicht antastbares Vermögen, nämlich das von ihm erstrittene Schmerzensgeld, freiwillig eingesetzt hätte, um eine weitere stationäre Behandlung im Krankenhaus zu erhalten. Davon kann indessen ersichtlich keine Rede sein. Schließlich hat der Beklagte auch nicht gegen sozialhilferechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen. Er hat die Sachverhaltsaufklärung durch die Klägerin nicht erschwert. Im übrigen würde die Nichterfüllung solcher Mitwirkungspflichten nach vorherigem schriftlichen Hinweis allenfalls zum Verlust oder Entzug sonst zu gewährender Sozialleistungen führen (§ 66 SGB I).
Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt durfte mithin das Schonvermögen des Beklagten auch nur teilweise angetastet werden.